{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"IX ZR 262/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 166 Abs. 2 Verkündet am: 11. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenz- verfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist. InsO § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 262/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 166 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten,\n\nwenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist.\n\nInsO § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1\n\nDer pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des\n\nFeststellungsaufwands im Einzelfall ab.\n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Septem-\n\nber 2001 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Es-\n\nsen vom 11. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.065,10 €\n\n(15.773,96 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 12. September 2000\n\nzu zahlen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 2. November 1999 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der M.\n\n GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Die-\n\nse hatte im Jahre 1995 \"Rechte und Ansprüche\" gegen die K.\n\n AG (fortan: Versicherungsgesellschaft) aus einem näher bezeich-\n\nneten Lebensversicherungsvertrag an die beklagte Sparkasse zur Sicherheit\n\nihrer Kreditverpflichtungen abgetreten. Am 3. September 1999 beantragte die\n\nSchuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.\n\nDas Amtsgericht bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nter und legte der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auf. Danach\n\nkündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung unter Hinweis auf den Insol-\n\nvenzantrag fristlos und drohte die Verwertung u.a. der Lebensversicherung an.\n\nAnschließend kündigte sie den Versicherungsvertrag und forderte die Versi-\n\ncherungsgesellschaft auf, den Rückkaufswert zuzüglich Gewinnguthaben an\n\nsie zu überweisen. Die Versicherungsgesellschaft nahm die Kündigung zum\n\n31. Oktober 1999 an. Mit Schreiben von Oktober 1999 und Januar 2000 erba-\n\nten die Versicherungsgesellschaft und die Beklagte von dem Kläger das Ein-\n\nverständnis, daß die Rückvergütung an die Beklagte ausgezahlt werden dürfe.\n\nMit Schreiben vom 18. Januar 2000 erteilte der Kläger als Insolvenzver-\n\nwalter dazu seine Zustimmung. Hierauf zahlte die Versicherungsgesellschaft\n\neinen Betrag von 394.349,02 DM an die Beklagte aus.\n\nMit der Klage beansprucht der Kläger hiervon einen Pauschalbetrag von\n\n4 % für die Feststellung der Forderung (§§ 170, 171 InsO).\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der - zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Verurteilung der Beklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nOb die Beklagte dem Kläger die Feststellungspauschale schulde, hänge\n\nentscheidend davon ab, ob ihm nach § 166 Abs. 2 InsO das Recht zugestan-\n\nden habe, die Rechte aus der an die Beklagte abgetretenen Lebensversiche-\n\nrung geltend zu machen und zu verwerten. In dem hier gegebenen Fall sei eine\n\nVerwertung der Lebensversicherung durch den Kläger nicht zweckmäßig ge-\n\nwesen. Dem Kündigungsschreiben der Beklagten an die Versicherungsgesell-\n\nschaft könne entnommen werden, daß sich der Versicherungsschein in ihrem\n\nund nicht im Besitz der Gemeinschuldnerin befunden habe. Dessen Vorlage sei\n\nnach den maßgebenden AGB aber regelmäßig erforderlich, um die Versich e-\n\nrungsleistung einzuziehen. Es komme hinzu, daß die Beklagte die Verwertung\n\nschon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen und im wesentli-\n\nchen umgesetzt habe. Die Rechtslage unterscheide sich nicht von derjenigen\n\neines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts, dessen Verwertung das Ge-\n\nsetz dem Insolvenzverwalter vorenthalte. In der Gesamtschau sei dem Kläger\n\ndeshalb ein Verwertungsrecht zu versagen. Daß der Kläger möglicherweise\n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Absonderungsrecht der Beklagten\n\ngeprüft habe, stehe dem nicht entgegen, weil die Feststellungspauschale für\n\neine Prüfung von Absonderungsrechten an Gegenständen außerhalb der Mas-\n\nse nicht zu gewähren sei.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zu-\n\ntreffend rügt, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der geltend gemachte\n\nZahlungsanspruch ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und nicht\n\nweiter aufklärungsbedürftigen Sachverhalt gegeben.\n\n1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Kläger an den\n\nRechten aus der Lebensversicherung das Einziehungs- und Verwertungsrecht\n\nnach § 166 Abs. 2 InsO zu. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer\n\nEntstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der in § 166 InsO getroffenen\n\nRegelung.\n\na) Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die\n\nder Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, - von den in\n\nSatz 2 der Bestimmung genannten, im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmen\n\nabgesehen - einziehen oder in anderer Weise verwerten. Eine Beschränkung\n\ndes Einziehungs- und Verwertungsrechts auf bestimmte Forderungen, etwa auf\n\nsolche aus stillen Zessionen, sieht die Bestimmung bei ihrem wörtlichen Ver-\n\nständnis nicht vor. Da im Streitfall die Gemeinschuldnerin die Rechte aus dem\n\nLebensversicherungsvertrag vor Einleitung des Insolvenzverfahrens abgetreten\n\nhat und der Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung vor Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens am 2. November 1999 entstanden ist, kann nicht zweifel-\n\nhaft sein, daß die Verwertung der streitgegenständlichen Lebensversicherung\n\ndurch den Kläger im Anwendungsbereich der Vorschrift liegt. Hiervon geht\n\nauch das Berufungsgericht aus.\n\nb) Die Entstehungsgeschichte des § 166 InsO bestätigt dieses Ausle-\n\ngungsergebnis. Die Regelung geht auf Empfehlungen der Kommission für In-\n\nsolvenzrecht (fortan: Kommission) zurück. Der Erste Bericht der Kommission,\n\nherausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 1985, hatte sich in dem\n\nLeitsatz 3.3.1 Abs. 1 i.V.m. den Leitsätzen 1.1.5 Abs. 2 und 1.2.10 Abs. 3 dafür\n\nausgesprochen, daß Insolvenzgläubiger mit Sicherungsrechten (u.a. wird die\n\nSicherungsabtretung genannt) anders als durch Vertragspfandrechte gesi-\n\ncherte Gläubiger ausnahmslos nicht zur Aussonderung oder abgesonderten\n\nBefriedigung berechtigt seien und das Recht zur Verwertung ausschließlich\n\ndem \n\nInsolvenzverwalter zustehen solle (vgl. Erster Kommissionsbericht\n\nS. 311). Damit wurde gefordert, die Gläubiger besitzloser Mobiliarsicherheiten\n\nals Insolvenzgläubiger in das Insolvenzverfahren einzubeziehen (vgl. Erster\n\nKommissionsbericht aaO). An diese Erwägungen schloß § 191 Abs. 2 Halbs. 1\n\nRegE InsO an, nach dem der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur\n\nSicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise\n\nverwerten darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 39). Während dieser Teil des § 191\n\nAbs. 2 RegE InsO dem geltenden § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 181 Abs. 2\n\nDiskE entspricht, machte § 191 Abs. 2 Halbs. 2 RegE InsO das Verwertungs-\n\nrecht des Verwalters zusätzlich davon abhängig, daß die Abtretung dem Dritt-\n\nschuldner nicht angezeigt worden ist. In der Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs wird hierzu ausgeführt, daß für die offengelegte Sicherungsabtretung\n\nentsprechende Erwägungen wie \n\nfür die Verpfändung gälten \n\n(BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 179). Für Forderungen, die nach den Vorschriften des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs verpfändet worden sind, sah der Entwurf - wie schon\n\nder Erste Kommissionsbericht und die später beschlossene Gesetzesfassung -\n\nkein Einziehungsrecht des Verwalters vor. Nach der Gesetzesbegründung war\n\ndafür die Erwägung ausschlaggebend, daß ein Einziehungsrecht des Verwal-\n\nters hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443\n\nS. 178 f). Die Beschränkung des Verwertungsrechts auf nicht angezeigte Si-\n\ncherungsabtretungen hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages\n\naber für nicht praktikabel gehalten, weil sie offenlasse, bis zu welchem Zeit-\n\npunkt die Anzeige nachgeholt werden könne (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 176\n\nzu Nr. 106). Sie wurde deshalb nicht übernommen. Die nunmehr entscheiden-\n\nde Abgrenzung zwischen der angezeigten Forderungsabtretung und der Forde-\n\nrungsverpfändung, die nicht zu einem Verwertungsrecht des Verwalters führt,\n\nhat der Rechtsausschuß der Rechtsprechung überlassen \n\n(vgl. BT-\n\nDrucks. aaO).\n\nAus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht nur, daß die als\n\n§ 166 Abs. 2 Satz 1 InsO beschlossene Fassung nach der Vorstellung des Ge-\n\nsetzgebers entsprechend der von der Kommission erarbeiteten Konzeption\n\nsämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf er-\n\nfassen soll, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist\n\n(ebenso Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.\n\n§ 90 Rn. 582; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2002, 352, 354). Darüber hin-\n\naus verdeutlichen die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene\n\nRücknahme der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Einschränkung und\n\ndie hierzu gegebene Begründung des Rechtsausschusses, daß es für das\n\nVerwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnung\n\nder Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) oder als mit einem Ver-\n\ntragspfandrecht belastete Forderung (§§ 1279 ff BGB) ankommen soll.\n\nc) Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen ebenfalls für eine\n\numfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters auch bezüglich derjenigen\n\nForderungen, deren Abtretung offengelegt worden ist. Wie das Berufungsge-\n\nricht im Ansatz mit Recht bemerkt, hat die Insolvenzordnung das Verwertungs-\n\nrecht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur\n\nSicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert.\n\nDies dient nicht der Verlagerung von Vermögenswerten gesicherter Gläubiger\n\nauf ungesicherte Gläubiger oder auf den Schuldner. Die Interessen der Betei-\n\nligten sollen vielmehr so koordiniert werden, daß der Wert des Schuldnerver-\n\nmögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubi-\n\ngern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte\n\ngewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen\n\n(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 86).\n\nDie Konzentration der Verwertung von zur Sicherung übereigneten oder\n\nverpfändeten beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Insolvenzverwalters\n\nbefinden, bei diesem (§ 166 Abs. 1 InsO) dient in erster Linie dem Zweck, die\n\nHerauslösung des Sicherungsguts aus dem \"technisch organisatorischen Ver-\n\nbund des Schuldnervermögens\" durch einzelne Gläubiger zu verhindern (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 79 zu gg). Dadurch sollen vorhandene Chancen für eine\n\nzeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens des Schuldners er-\n\nhalten und es dem Insolvenzverwalter zugleich ermöglicht werden, durch eine\n\ngemeinsame Verwertung zusammengehöriger, aber für unterschiedliche Gläu-\n\nbiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungserlös zu erzielen\n\n(vgl. BT-Drucks. aaO S. 178; auch S. 86).\n\nÄhnliche Erwägungen gelten für die Verwertung der zur Sicherung ab-\n\ngetretenen Forderungen des Schuldners. In vielen Fällen, die den Gesetzgeber\n\nzu der Regelung des § 166 Abs. 2 InsO motiviert haben, wird der Verwalter\n\nüber Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forde-\n\nrung ermöglichen. Der gesicherte Gläubiger ist dagegen ohne Auskunftsertei-\n\nlung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter häufig nicht in der Lage,\n\ndie zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und mögliche\n\nEinwendungen des Drittschuldners auszuräumen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 178).\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ein Koordinie-\n\nrungsbedarf typischerweise auch in den Fällen der offengelegten Abtretung.\n\nDies bildet den Sachgrund dafür, diese Gruppe von Forderungen in die Rege-\n\nlung einzubeziehen und das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht\n\nvon Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall abhängig zu machen.\n\naa) Auch in den Fällen der offengelegten Abtretung kann der Dritt-\n\nschuldner Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erheben, die aus\n\nder Rechtsbeziehung zu dem Schuldner herrühren. Beispielhaft sind hier nicht\n\nnur unvollständig oder schlecht erfüllte Kauf- oder Werkverträge anzuführen,\n\nsondern auch Versicherungsverträge, in denen der Drittschuldner - gestützt auf\n\nvielfältige Gründe - einwenden kann, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein.\n\nErfahrungsgemäß wird der Gläubiger, selbst wenn er - wie im Streitfall - bei\n\nEinziehung der Forderung im Besitz des Versicherungsscheins ist, die erhobe-\n\nnen Einwendungen ohne Zutun des Verwalters nicht entkräften können, weil\n\nsich andere entscheidungserhebliche Urkunden, z.B. der Antrag auf Abschluß\n\ndes Versicherungsvertrags, die Belege über die erbrachten Beitragszahlungen\n\noder eine erforderliche Anzeige über eine Gefahrerhöhung (vgl. § 16 Abs. 1\n\nVVG), aber auch etwaige Vorkorrespondenz beim Schuldner befinden. Da an-\n\ndererseits in der wirtschaftlichen Krise häufig auch Rückstände in der Buchfüh-\n\nrung sowie der Bearbeitung des Schriftverkehrs auftreten und der mit der Sa-\n\nche befaßte Mitarbeiter des Schuldners aus dem Unternehmen ausgeschieden\n\nsein kann, entstehen zusätzliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruch\n\ndurchzusetzen, die den Drittschuldner im Einzelfall dazu veranlassen können,\n\ndie Erfüllung einer berechtigten Forderung abzulehnen.\n\nDas in der Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung mündlich\n\nvorgetragene Argument, der Schuldner sei nach den Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen, die dem Sicherungsvertrag zugrunde lägen, regelmäßig ver-\n\npflichtet, dem Gläubiger fortlaufend über die Forderungsangelegenheit zu be-\n\nrichten, greift nicht durch. Denn in der Krise wird das auf die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen gestützte Informationsrecht des Gläubigers vielfach kein\n\ngeeignetes Mittel darstellen, ihm hinreichende Klarheit über den Bestand und\n\ndie Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung zu verschaffen.\n\nbb) Neben den praktischen Schwierigkeiten aus dem Vertragsverhältnis\n\nzwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner kann für diesen auch unklar\n\nsein, welche Person zur Einziehung der Forderung berechtigt ist. Hierbei ist\n\ninsbesondere an möglicherweise unwirksame Globalzessionen und an Mehr-\n\nfachabtretungen zu denken. Auch diese Fallgestaltungen lassen es als sachge-\n\nrecht erscheinen, das Einziehungsrecht für die stille wie für die angezeigte Ab-\n\ntretung bei dem Insolvenzverwalter zu konzentrieren, um dem Drittschuldner\n\nvon vornherein den möglichen Einwand abzuschneiden, der jeweilige An-\n\nspruchsteller sei nicht aktivlegitimiert.\n\nBei der Verwertung einer als Sicherheit hingegebenen Lebensversiche-\n\nrung im eröffneten Insolvenzverfahren kommt noch hinzu, daß nach einer weit\n\nverbreiteten Übung der Kreditinstitute als Sicherheit zunächst nur der Versiche-\n\nrungsschein entgegengenommen wird, ohne die vereinbarte Abtretung der\n\nVersicherungsgesellschaft entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) anzuzeigen. Dies wird dann in der\n\nKrise nachgeholt, um die Wirksamkeit der Abtretung herbeizuführen. Gerade\n\ndiese Praxis kann ohne die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO zu Unklarheiten\n\nführen, an welche Person die Versicherungsgesellschaft mit befreiender Wir-\n\nkung zu leisten hat.\n\nd) Der Argumentation des Berufungsgerichts, dem Verwalter sei \"in der\n\nGesamtschau\" ein Verwertungsrecht zu versagen, wenn die Sicherungsabtre-\n\ntung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1\n\nALB 1986; siehe hierzu BGHZ 112, 387, 390; Ganter aaO § 96 Rn. 157) in die\n\nNähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfandrechts rücke (vgl. § 1280 BGB),\n\nkann der Senat deshalb nicht beitreten (ebenso KG NZI 1999, 500, 501;\n\nZIP 2001, 2012, 2013; LG Limburg NZI 2000, 279; Kübler/Prütting/Kemper,\n\nInsO § 166 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166 Rn. 137; Obermüller, In-\n\nsolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.322; a.A. Nerlich/Römermann/\n\nBecker, InsO § 166 Rn. 39 f; Mitlehner ZIP 2001, 677, 679 f; Weis ZInsO 2002,\n\n170, 175 f).\n\nAuf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts hat das Berufungsge-\n\nricht festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin und die Beklagte eine Siche-\n\nrungsabtretung und somit keine Verpfändung der Rechte aus der Lebensversi-\n\ncherung vereinbart haben. Diese Handhabung dürfte im übrigen auch der übli-\n\nchen Bankpraxis entsprechen (vgl. Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski aaO\n\n§ 93 Rn. 198). Für eine in der Literatur vereinzelt erwogene Umdeutung der\n\nSicherungsabtretung in eine Forderungsverpfändung (vgl. HK-InsO/Landfer-\n\nmann, 2. Aufl. § 166 Rn. 18) sieht der Senat schon im Blick auf die erheblich\n\nunterschiedlichen Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute keinen Raum.\n\n2. Aus dem Einzugsrecht des Klägers folgt, daß die Beklagte entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nach § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsO\n\neinen Betrag in Höhe von 4 % des Verwertungserlöses als pauschalisierter\n\nErsatz der Feststellungskosten an die Masse zu leisten hat.\n\na) Die Regelung ist zwingend und knüpft allein an das Verwertungsrecht\n\ndes Verwalters an. § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO gewährt dem Verwalter die vor-\n\nrangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung ab dem Zeitpunkt der In-\n\nsolvenzeröffnung. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwer-\n\ntungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht ge-\n\nstattet (vgl. BGHZ 144, 192, 199; HK-InsO/Kirchhof aaO § 22 Rn. 7 f). Entge-\n\ngen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt er deshalb grundsätzlich\n\nauch nicht widerrechtlich, wenn er sich zu Absonderungsverlangen eines Si-\n\ncherungsnehmers nicht erklärt.\n\nIm Streitfall ist der Anspruch der Beklagten gegen die Versicherungsge-\n\nsellschaft auf Zahlung der Rückvergütung vor Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens am 2. November 1999 nicht ausgeglichen worden. Er konnte deshalb\n\nnach § 170 Abs. 2 InsO der Beklagten noch zur Verwertung überlassen wer-\n\nden. Das hat der Kläger im Streitfall mit seiner im Schreiben vom 18. Januar\n\n2000 erklärten Zustimmung zu der Auszahlung der Rückvergütung an die Be-\n\nklagte getan. Daß die Beklagte die Versicherung zuvor bereits gekündigt und\n\nso mit der Verwertung begonnen hatte, ändert daran nichts (a.A. Obermüller\n\naaO Rn. 6.324). Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Zessionar die Feststel-\n\nlungskosten nicht zahlen muß, weil die Zahlung durch den Drittschuldner vor\n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte erfolgen können, kann der ge-\n\nsetzlichen Regelung nicht entnommen werden.\n\nb) Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Feststellungs-\n\npauschale des § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO werde nicht für die Prüfung von Ab-\n\nsonderungsrechten an Gegenständen außerhalb der Masse gewährt, über-\n\nsieht, daß die der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenstände\n\nzur Ist-Masse gehören. Durch die Sicherungsabtretung verliert die Insolvenz-\n\nmasse wirtschaftlich nicht die Inhaberschaft der Forderung (BGHZ 147, 233,\n\n239). Das der Insolvenzmasse nach Freigabe verbleibende Recht verkörpert\n\ndurchweg noch einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert\n\n(BGH aaO). Wäre die abgetretene Forderung vor der Verfahrenseröffnung ein-\n\ngezogen worden, hätte der endgültige Insolvenzverwalter sogar grundsätzlich\n\ndie Insolvenzbeständigkeit des Absonderungsrechts prüfen müssen.\n\nc) Die Feststellungspauschale entfällt schließlich auch nicht deshalb,\n\nweil die Feststellung - wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht - nicht\n\nmit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostenträch-\n\ntigen Tätigkeiten des Verwalters belastet worden ist. Die Kosten der tatsächli-\n\nchen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an die-\n\nsem werden gemäß § 171 Abs. 1 InsO ausdrücklich pauschal mit 4 % des Ver-\n\nwertungserlöses angesetzt. Wie ein Blick auf § 171 Abs. 2 InsO erschließt, soll\n\ndiese Pauschale im Gegensatz zur Verwertungspauschale auch aufgrund kon-\n\nkreter Kostenberechnungen nicht in Frage gestellt werden können (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 181; 12/7302 S. 177; ebenso Gundlach/Frenzel/Schmidt\n\naaO S. 355).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/ix-zr-262-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1280","ref_norm":"1280","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/ix-zr-262-01","retrieved":"2026-07-10 13:21:17.915857+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-11/ix-zr-262-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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