{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 36/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 36/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu lei-\n\nstenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladers\n\nder Klägerin.\n\nDie Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttrans-\n\nporte, im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von\n\nder B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans-\n\nportieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnach-\n\nsigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sie\n\nam 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Be-\n\nhälter, der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl be-\n\nfestigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf die\n\nLadefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des\n\nTransportfahrzeugs.\n\nDie Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf den\n\nTieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Be-\n\nschleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höhe\n\nim freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt.\n\nAufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Mate-\n\nrials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schä-\n\nden weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile auf\n\nihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des\n\nTiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden un-\n\ntersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austausch\n\naller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfür\n\nüberstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Der\n\nPreis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni\n\n1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH\n\n& Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behälters\n\nvon Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie haben\n\nsowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zum\n\nSchadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter sei\n\naus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenkt\n\nworden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindig-\n\nkeit \"durchgesackt\" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut sei-\n\nen keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders harten\n\nAufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten.\n\nVon einem Totalschaden könne keine Rede sein.\n\nDas Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom\n\n23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist\n\nund den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen\n\nzur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete\n\nBerufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht ent-\n\nsprochen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht be-\n\nweisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein\n\n80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast al-\n\nlen Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art und\n\nUmfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach dem\n\nSchadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heute\n\nnicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischen-\n\nzeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom\n\n19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischen\n\nteilweise verschrottet worden.\n\nDie Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatz\n\nwegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch das\n\nUnfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tiefla-\n\nder entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erfor-\n\nderlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung den\n\nZeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnis\n\nder erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen\n\nwerden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtba-\n\nren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, ob\n\ndiese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzu-\n\nnehmen, mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schäden\n\nam Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von\n\nihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis des\n\nZeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen An-\n\nlaß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen in\n\ndas Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werden\n\nkönnte.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädi-\n\ngung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der be-\n\ntroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.\n\nDenn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten\n\nSache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des\n\nVerdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-\n\ngründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der\n\nWertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429\n\nAbs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458\n\n= VersR 2001, 127).\n\nLiegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten\n\nSchadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümer\n\ndie Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vor-\n\nhanden sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen\n\nSache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, de-\n\nren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der\n\nsich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.\n\nEine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur\n\neiner tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen eben-\n\nfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand\n\ndient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine\n\ngebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann,\n\nwenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden\n\nwaren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichen\n\nUntersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein\n\nwirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein\n\naufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschä-\n\ndigten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestanden\n\nhätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare\n\nSchäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht die\n\nAnforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach der\n\nRechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf un-\n\nsichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend\n\nbegründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458).\n\nDas ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.\n\nDafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen,\n\nspricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Beru-\n\nfungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem be-\n\nschädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Ver-\n\nwendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genü-\n\ngen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwer-\n\nlastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr\n\ndar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümer\n\neines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschluß\n\nvon Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigten\n\nSache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an\n\nder Verkehrssicherheit bestehen.\n\na) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtliche\n\nMaßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausge-\n\nwirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maß-\n\ngebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus dem\n\nJahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutach-\n\nten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation der\n\nsichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsse\n\nauf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu kön-\n\nnen. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, in\n\nwelchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des\n\nTiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestellt\n\nwerden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behälters\n\nermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wird\n\nvon der Revision mit Erfolg angegriffen.\n\nb) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den\n\nSachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den Zeugen\n\nSu. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach dem\n\nSchadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmen\n\nmüssen.\n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das von\n\ndem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlage\n\nnicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige\n\nnicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichend\n\nbegründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtba-\n\nre Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landge-\n\nrichts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage,\n\nob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca.\n\nzwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare\n\n(das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spe-\n\nzialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon aus-\n\ngehen, daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aus-\n\nsage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden sein\n\nkönnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch ver-\n\nstanden hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammen-\n\nfassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der es\n\nheißt, es sei \"mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durch\n\ndas hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen an\n\ndem Spezialfahrzeug entstanden\" seien.\n\nIm Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor\n\ndem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehr\n\ngut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlage\n\nbzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaues\n\nkönne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf die\n\nRevision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sach-\n\nverständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließen\n\nkonnte.\n\nbb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Beru-\n\nfungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbst\n\nanzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.\n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungs-\n\ngericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellte\n\nAblauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Her-\n\nabfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden ent-\n\nstanden sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist\n\ndavon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 t\n\nwährend des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freien\n\nFall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leicht\n\nschräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Lade-\n\nfläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nach\n\noben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Beru-\n\nfungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verla-\n\ndeunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außer\n\nder Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme am\n\nhinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.\n\nDer Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbe-\n\nsichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf dem\n\nTieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichts\n\nvom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeu-\n\nlungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers auf\n\neiner Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydrauli-\n\nschen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung\n\nkonnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden\n\nsein könnten.\n\nAuch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tieflader\n\neinen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich ge-\n\nhalten, daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittel-\n\nbar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementspre-\n\nchend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfoh-\n\nlen, den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Scha-\n\ndensfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht der\n\nFirma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darin\n\nkeine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eine\n\nÜberprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlitten\n\nhat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn\n\nein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.\n\nEbensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei der\n\nHerstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigte\n\nTiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlich\n\nhalten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hat\n\nder Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbeson-\n\ndere, ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens im\n\nPrisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkon-\n\nstruktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung des\n\nTiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in dem\n\nSchreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: \"In Anbetracht dieser Unsi-\n\ncherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahr-\n\nzeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei\n\n62 km/h, nicht mehr gegeben\". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit-\n\ngeteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.\n\nc) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungen\n\nvon G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich die\n\nFrage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Scha-\n\ndensereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzung\n\nerhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; dies\n\njedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsun-\n\ntüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie es\n\nunterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermes-\n\nsung, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung\n\ndes Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits die\n\nStellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeug-\n\ntechnik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durch\n\nden Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden an\n\nder Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis eines\n\nbegründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbaren\n\nSchäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweit\n\nkönnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin einge-\n\nholten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitere\n\nFeststellungen für erforderlich hielt.\n\nd) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schaden\n\nder Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt wor-\n\nden seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeg-\n\nlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.\n\nSollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu\n\nder Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daß\n\nan der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, die\n\nVerkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wird\n\nes der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detail-\n\nuntersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-36-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-36-00","retrieved":"2026-07-10 13:23:44.671116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-11/i-zr-36-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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