{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 34/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Muskelaufbaupräparate UWG § 1 AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, §§ 21, 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6a HWG § 3a LMBG § 1 Abs. 1 BGB § 312c Abs. 4 EWGRL 65/65 Art. 1 Nr. 2 EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2, Art. 128 EGRL 7/97 Art. 14 EG VO 178/2002 Art. 2 Abs. 3 Buchst. d EG Art. 28, Art. 30 a) Die in der Entscheidung \"L-Carnitin\" (BGH GRUR 2000, 528) vorgenommene Ab- grenzung der Arznei- von den Lebensmitteln steht auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit- telrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff. b) Mittel zur Verhinderung eines Muskelabbaus und zur Förderung der Regeneration nach Trainingsphasen können grundsätzlich auch diätetische Lebensmittel sein, wenn und soweit sie den besonderen physiologischen Bedürfnissen einer Perso- nengruppe gerecht werden und nicht überwiegend anderen Zwecken als der Er- nährung dienen. c) Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika sowie diesen in den Wir- kungen gleichstehende Präparate fallen wegen ihrer überwiegenden Bestimmung, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden, als Mittel zur Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers grundsätz- lich unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG. d) Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG will nur solche Mittel vom Verbrin- gungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG ausnehmen, die im Ausland als Arz- neimittel in Verkehr gebracht werden dürfen. e) Das Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG sowie das ebenfalls an die fehlende Arzneimittelzulassung im Inland anknüpfende Werbeverbot nach § 3a HWG sind, soweit sie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder gleichwirken- de Maßnahmen im Sinne des Art. 28 EG darstellen, nach § 30 EG gerechtfertigt. f) Der in § 312c Abs. 4 BGB enthaltenen Regelung ist zu entnehmen, daß im Inter- esse des Schutzes der Verbraucher bestehende anderweitige Beschränkungen der Unternehmer - wie hier nach § 1 UWG i.V. mit §§ 2, 21, 73 AMG sowie § 3a HWG - aufrechterhalten bleiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 34/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n :\nBGHR : ja\n\nMuskelaufbaupräparate\n\nUWG § 1\nAMG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, §§ 21, 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6a\nHWG § 3a\nLMBG § 1 Abs. 1\nBGB § 312c Abs. 4\nEWGRL 65/65 Art. 1 Nr. 2\nEGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2, Art. 128\nEGRL 7/97 Art. 14\nEG VO 178/2002 Art. 2 Abs. 3 Buchst. d\nEG Art. 28, Art. 30\n\na) Die in der Entscheidung \"L-Carnitin\" (BGH GRUR 2000, 528) vorgenommene Ab-\ngrenzung der Arznei- von den Lebensmitteln steht auch nach dem Inkrafttreten\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates\nzur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-\ntelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit\nund zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar\n2002 im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\nGemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff.\n\nb) Mittel zur Verhinderung eines Muskelabbaus und zur Förderung der Regeneration\nnach Trainingsphasen können grundsätzlich auch diätetische Lebensmittel sein,\n\nwenn und soweit sie den besonderen physiologischen Bedürfnissen einer Perso-\nnengruppe gerecht werden und nicht überwiegend anderen Zwecken als der Er-\nnährung dienen.\n\nc) Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika sowie diesen in den Wir-\nkungen gleichstehende Präparate fallen wegen ihrer überwiegenden Bestimmung,\nzu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden, als\nMittel zur Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers grundsätz-\nlich unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG.\n\nd) Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG will nur solche Mittel vom Verbrin-\ngungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG ausnehmen, die im Ausland als Arz-\nneimittel in Verkehr gebracht werden dürfen.\n\ne) Das Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG sowie das ebenfalls an die\nfehlende Arzneimittelzulassung im Inland anknüpfende Werbeverbot nach § 3a\nHWG sind, soweit sie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder gleichwirken-\nde Maßnahmen im Sinne des Art. 28 EG darstellen, nach § 30 EG gerechtfertigt.\n\nf) Der in § 312c Abs. 4 BGB enthaltenen Regelung ist zu entnehmen, daß im Inter-\nesse des Schutzes der Verbraucher bestehende anderweitige Beschränkungen\nder Unternehmer - wie hier nach § 1 UWG i.V. mit §§ 2, 21, 73 AMG sowie § 3a\nHWG - aufrechterhalten bleiben.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - I ZR 34/01 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammer-\n\ngerichts vom 20. Oktober 2000 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie in E. in den Niederlanden geschäftsansässige Beklagte vertreibt im\n\nFernabsatz die Produkte \"H.\", \"C.\" und \"V.\". Diese gelten in den Niederlanden\n\nals Lebensmittel bzw. \"Nahrungsergänzungen\" und dürfen dort als solche in\n\nden Verkehr gebracht werden. In Deutschland sind sie nicht als Arzneimittel\n\nzugelassen.\n\nDie Beklagte warb in der Zeitschrift \"S.\" (Ausgabe) für die drei Produkte\n\nin der nachstehend wiedergegebenen Weise:\n\nKläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Er ist der Auffassung,\n\ndaß die beworbenen Produkte Arzneimittel seien. Er hält daher ihre Bewerbung\n\nund ihren Vertrieb in Deutschland wegen ihrer fehlenden arzneimittelrechtli-\n\nchen Zulassung für wettbewerbswidrig.\n\nVor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, der Beklagten unter An-\n\ndrohung von Ordnungsmitteln zu untersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr\n\na) \"H.\",\nb) \"C.\",\nc) \"V.\"\n\nohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben\nund/oder zu vertreiben,\n\nhilfsweise,\n\nim geschäftlichen Verkehr die nachfolgend wiedergegebenen Mittel\nohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben\nund/oder zu vertreiben, sofern die Mittel wie folgt gekennzeichnet\nwerden:\n\na) \"H.\n\nAnti-Kataboler Muskelzellschutz\n\nWissenschaftliche Studien belegen, Bodybuilder können mit H.\nin drei Wochen 300 % mehr Muskelmasse und 295 % mehr Kraft\naufbauen als ohne!\n\nSensationeller Durchbruch bei der Suche nach einem Ersatz für\nanabole Steroide!\n\nWas ist H.?\nDie Bezeichnung H. steht für ß-Hydroxy ß-Methylbutyrat. H. ist\nein Abkömmling der Aminosäure Leucin und ist in geringen\nMengen in der Nahrung enthalten. Bei H. handelt es sich um\n\nkein Arzneimittel, sondern um eine natürliche, körpereigene\nSubstanz ohne schädliche Nebenwirkungen. Lange Zeit war H.\naufgrund des komplizierten Herstellungsverfahrens kaum erhält-\nlich. Erst vor kurzem ist es gelungen, H. in einer solch großen\nQuantität zu produzieren, daß es endlich für alle Bodybuilder\nverfügbar geworden ist.\n\nWie wirkt H. im Körper?\nH. wirkt anti-proteolytisch. Eine kurze Erklärung: Bei sämtlichen\nFormen einer körperlichen Belastung (intensives Training, Streß\nusw.) werden im Organismus verschiedene Enzyme aktiviert, die\ndie Ausschüttung von Cortison bewirken. Cortison ist ein Hor-\nmon, das Muskelgewebe zu Aminosäuren abbaut, die dann in\nder Leber zu Energie verstoffwechselt werden. In 99 % aller\nFälle ist dies der Grund, weshalb Bodybuilder keine Fortschritte\nmachen und auf Steroide zurückgreifen, denn Steroide blockie-\nren die Wirkung von Cortison. H. wirkt in dieser Hinsicht ähnlich\nwie Steroide, da es die Enzyme CPK, 3-MH und LDH hemmt.\nDie Cortisonausschüttung wird reduziert und das Muskelgewebe\nbleibt intakt. H. entfaltet quasi ein Schutzschild um Ihre Muskeln.\nKein Wunder, daß lnsider die Wirksamkeit von H. mit dem\nSteroid Nandrolondecanoat vergleichen. Testen Sie H. und Sie\nwerden sehen, was für einen gewaltigen Unterschied dieses\nProdukt in Ihrem Training machen kann!\n\nWie wird H. eingenommen?\nNicht anders als in den Studien. Nehmen Sie dreimal täglich je-\nweils 4 Kapseln à 250 mg, ernähren Sie sich vernünftig und be-\nfolgen Sie ein intensives Trainingsprogramm. Übrigens, in Ver-\nbindung mit C. und V. läßt sich eine supereffektive muskelauf-\nbauende Kombination zusammenstellen. Wer immer noch der\nMeinung ist, es gäbe keinen wirksamen Steroidersatz, den wird\nein Eigenversuch schnell eines besseren belehren.\"\n\nb) \"C.\n\nHigh Performance C. Transportsystem\n- 100% reines C.\n- C. Transportsystem Matrix\n- Orangengeschmack\".\n\nc) \"V.\n\nInsulinaktivator\n\nDie lnsulinalternative\nV. ist ein Mineral, das, wie eine Reihe von wissenschaftlichen\nStudien nachgewiesen haben, eine insulinähnliche Wirkung be-\nsitzt. lnsulin selbst ist das stärkste anabole Hormon im menschli-\nchen Körper und wird daher von zahlreichen Profibodybuildern\neingesetzt. Da die Gabe von lnsulin mit potentiellen Nebenwir-\nkungen verbunden ist, kommt es für die meisten Athleten jedoch\nnicht in Frage. Mit V. verfügen Bodybuilder endlich über ein na-\ntürliches Präparat, das, ähnlich wie lnsulin, das Muskelwachstum\nfördert. In den USA zählt V. bereits zu den begehrtesten Auf-\nbauprodukten überhaupt.\n\nWirkungen auf die Muskelzelle\nV. ermöglicht einen deutlichen Muskelzuwachs, indem es die\nNährstoffaufnahme der Muskelzellen extrem steigert. Der ent-\nscheidende Punkt ist, daß V. die lnsulinrezeptoren an der Mus-\nkelzellmembran stimuliert, bis zu 200 % mehr Aminosäuren und\nGlucose in die Muskelzellen zu schleusen. Während die zusätz-\nlichen Aminosäuren direkt in das Muskelgewebe eingebaut wer-\nden können und dadurch ein Wachstum der Muskelzelle auslö-\nsen, dient die Glucose zur Auffüllung der Muskelglykogenspei-\ncher. Prall gefüllte Glykogenspeicher erhöhen das Energieni-\nveau und beschleunigen die Regeneration nach dem Training.\nDarüber hinaus bindet Glykogen in der Muskelzelle Flüssigkei-\nten und vergrößert so das Muskelzellvolumen.\n\nHemmung des Fettaufbaus\nWissenschaftliche Studien haben eindrucksvoll aufgezeigt, daß\nV. den Fettaufbau hemmt. Es kommt unter V. zu einer Umver-\nteilung der Nährstoffe, d. h. der Körper baut Proteine und Koh-\nlenhydrate verstärkt in die Muskelzellen ein und nicht in das\nFettgewebe.\n\nWas Sie erwarten können\nBereits nach 5-6 Einnahmetagen erlangt die Muskulatur ein vol-\nleres, härteres und kompakteres Aussehen. Im Training verfü-\ngen Sie über deutlich mehr Energie und es kommt zu einem\nwahrhaft gigantischen Aufpumpeffekt. Die volle Wirkung von V.\ntritt erfahrungsgemäß nach 2-3 Wochen ein. Der Körper gewinnt\nsichtbar an Muskelmasse und hat gleichzeitig an Fett verloren.\nAuffallend ist hierbei die extrem gesteigerte Muskelhärte und\ndas plastischere Hervortreten des unter der Haut liegenden\nAdernetzes.\n\nDie Einnahme\nAlles, was Sie tun müssen, ist dreimal täglich jeweils 2 Kapseln\nzu den Mahlzeiten einzunehmen. Um eine schnelle und voll-\nständige Verwertung von V. zu gewährleisten, liefern wir diesen\nWirkstoff selbstverständlich in Kapseln und nicht in der nur lang-\nsam resorbierbaren Tablettenform. Neben 10 mg V. enthält jede\nKapsel außerdem 800 mg Taurin sowie 33 mcg Selenium, zwei\nSubstanzen, die, wie Untersuchungen gezeigt haben, eine\nv.ähnliche Wirkung besitzen und die Effektivität von herkömmli-\nchen V. steigern. V. ist im übrigen kein Arzneimittel.\n\nTip\nKombinieren Sie V. mit C.. Da C. von dem Hormon lnsulin in die\nMuskelzellen transportiert wird, verstärkt V. durch seine insuli-\nnähnliche Wirkung diesen Vorgang. Der Kraft- und Muskelzu-\nwachs mit C. wird noch größer.\"\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffas-\n\nsung stellen die in Rede stehenden Produkte keine Arzneimittel, sondern\n\nLebensmittel dar. Außerdem verstieße das beantragte Werbe- und Ve r-\n\ntriebsverbot unter anderem gegen die Fernabsatzrichtlinie.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Im\n\nBerufungsverfahren hat der Kläger die Zurückweisung der Berufung mit der\n\nMaßgabe beantragt, daß die Bestätigung des angefochtenen Urteils nur hi n-\n\nsichtlich des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags begehrt werde; außerdem\n\nhat er einen weiteren Hilfsantrag gestellt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß unter den Buchstaben a) bis c) nicht nur die Namen der\n\ndrei Mittel aufgeführt, sondern auch deren Beschreibungen gemäß dem vom\n\nKläger in erster Instanz gestellten Hilfsantrag enthalten waren (KG ZLR 2001,\n\n576).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die\n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1\n\nUWG i.V. mit §§ 2, 21 AMG, § 3a HWG für begründet erachtet. Hierzu hat es\n\nausgeführt:\n\nDie Beklagte sei verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Produkte \"H.\", \"C.\"\n\nund \"V.\" zu bewerben und zu vertreiben, weil diese zulassungspflichtige Ferti-\n\ngarzneimittel seien und deshalb ohne die entsprechende Zulassung, über die\n\nsie nicht verfügten, weder vertrieben noch beworben werden dürften. Die für\n\ndie Einordnung der Produkte als Arzneimittel oder Lebensmittel entscheidende\n\nüberwiegende Zweckbestimmung könne der Senat grundsätzlich ohne Sach-\n\nverständigen selbst feststellen, weil es insoweit auf die Verkehrsanschauung\n\nder Verbraucher und insbesondere der Sporttreibenden ankomme, zu denen\n\nauch die Mitglieder des Senats gehörten. Die Produkte stellten nach den für sie\n\ngemachten Werbeaussagen, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede\n\ngestellt habe, Arzneimittel dar. Sie beeinflußten insbesondere durch den ge-\n\nzielten und beschleunigten Muskel- und Kraftaufbau die Beschaffenheit, den\n\nZustand und die Funktion des Körpers ganz erheblich. Ein gleichwertiger oder\n\nüberwiegender Ernährungszweck liege nicht vor. Die Einnahme der Produkte\n\nsolle nicht Mangelzustände nach körperlichen Kraftanstrengungen ausglei-\n\nchen, sondern Höchstleistungen erst ermöglichen. Die selbst bei optimaler Er-\n\nnährung bestehenden natürlichen Leistungsgrenzen sollten damit überschritten\n\nwerden. Dies gelte für das Produkt \"C.\" auch deshalb, weil die Werbung der\n\nBeklagten für dieses entgegen der Mitteilung des Bundesinstituts für gesund-\n\nheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 21. April 1998 keine\n\nrestriktive Verzehrempfehlung enthalte und die Verzehrangaben auf dem Pro-\n\ndukt selbst weit über die Verzehrempfehlungen in jener Mitteilung hinausgin-\n\ngen. Die in der Werbung der Beklagten für das Produkt \"V.\" empfohlene Ta-\n\ngesdosis sei mehr als doppelt so hoch wie die nach dem gegenwärtigen Stand\n\nder wissenschaftlichen Erkenntnis als sinnvoll anzusehende Dosis. Damit\n\ndrohten bei allen drei Präparaten Gesundheitsgefahren. Deren Wirkungen sei-\n\nen auch nicht Teil des natürlichen Stoffwechsels, der durch eine optimal mögli-\n\nche Aufnahme natürlicher Nahrungsmittel begrenzt werde. Die Bestimmung\n\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG setze anders als die des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG nicht\n\nvoraus, daß die Mittel zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krank-\n\nheiten dienten.\n\nDer vorgenommenen Beurteilung stünden auch weder die gemein-\n\nschaftsrechtliche Ausgestaltung des Arzneimittelbegriffs noch die Fernabsatz-\n\nrichtlinie noch auch die Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-\n\nschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernäh-\n\nrung bestimmt seien, entgegen.\n\nDie Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die wertbezogenen, auf\n\nden Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemein-\n\nschaftsgut gerichteten Vorschriften der § 21 AMG, § 3a HWG begründeten zu-\n\ngleich den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG und\n\nseien auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beein-\n\nträchtigen. Das in zweiter Instanz ausgesprochene Verbot beziehe sich auf die\n\nProdukte in ihrer konkreten Aufmachung durch die Werbeangaben und reiche\n\ndaher nicht zu weit.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen\n\n§ 308 ZPO verstoßen, weil es den in der Berufungsinstanz als Hauptanträgen\n\nweiterverfolgten erstinstanzlichen Hilfsanträgen ohne die dort verwendeten\n\nWorte \"sofern die Mittel wie folgt gekennzeichnet werden:\" stattgegeben habe.\n\nAllerdings gibt die insoweit in der Tat gegebene Abweichung Anlaß zu\n\nentsprechenden Zweifeln. Diese lassen sich jedoch dadurch überwinden, daß\n\ndie im Berufungsurteil enthaltene Urteilsformel unter Heranziehung der Urteils-\n\ngründe ausgelegt wird (vgl. BGHZ 122, 16, 18; 142, 388, 391 - Musical-Gala;\n\nZöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 704 Rdn. 5 m.w.N.). Dort ist nämlich ausge-\n\nsprochen, daß das Verbot die Produkte (allein) \"in ihrer konkreten Aufmachung\n\ndurch die Werbeangaben\" und damit \"in ihrer konkreten Verletzungsform um-\n\nfaßt\". Diese Verletzungsform ist im Tenor des angefochtenen Urteils und, was\n\ndas Mittel \"C.\" anbelangt, zusätzlich in dem vom Kläger in zweiter Instanz ge-\n\nstellten und im Urteilstatbestand wiedergegebenen Hilfsantrag auch hinrei-\n\nchend bestimmt; denn dieser Hilfsantrag enthält den Text, der auf den von der\n\nBeklagten vertriebenen Dosen des betreffenden Mittels aufgedruckt ist.\n\n2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß\n\nsich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG i.V. mit\n\n§§ 2, 21 AMG, § 3a HWG ergeben.\n\na) Es ist dabei in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an\n\nobjektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entschei-\n\ndend ist, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und\n\nverständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (BGH, Urt. v. 10.2.2000\n\n- I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; für die Ab-\n\ngrenzung Arzneimittel/Kosmetikum: Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 158/98, GRUR\n\n2001, 450, 451 = WRP 2001, 542 - Franzbranntwein-Gel). Die Verkehrsauffas-\n\nsung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck\n\nvergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt,\n\nwelche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vor-\n\nstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter\n\ndurch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft\n\nbeeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbepro-\n\nspekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie\n\ndie Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt\n\n(vgl. BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; BGH, Urt. v. 19.1.1995\n\n- I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 420 = WRP 1995, 386 - Knoblauchkapseln;\n\nBGHSt 46, 380, 387 = NJW 2001, 2812; BGH, Urt. v. 3.12.1997 - 2 StR 270/97,\n\nNJW 1998, 836, 837). Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im all-\n\ngemeinen nicht annehmen, daß ein als Nahrungsergänzungsmittel angebote-\n\nnes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Do-\n\nsierung keine pharmakologischen Wirkungen hat.\n\nDas Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision\n\nnicht in Zweifel zieht, von den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof vor al-\n\nlem in der Entscheidung \"L-Carnitin\" aufgestellt hat (BGH GRUR 2000, 528)\n\nausgegangen. Die dort vorgenommene Abgrenzung der Arznei- von den Le-\n\nbensmitteln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\n\nEuropäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbe-\n\ngriff (BGHSt 46, 380, 385-387). Namentlich entspricht die im Streitfall in Rede\n\nstehende Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG dem Begriff des Funktionsarz-\n\nneimittels nach Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates zur An-\n\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten\n\nvom 26. Januar 1965 (ABl. Nr. 22, S. 369) und ebenso nach der insoweit in-\n\nhaltsgleichen Bestimmung des Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG\n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemein-\n\nschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 6. November 2001 (ABl. Nr. L 311,\n\nS. 67), gemäß deren Art. 128 Abs. 1 die Richtlinie 65/65/EWG aufgehoben\n\nworden ist (vgl. BGHSt 46, 380, 387). Insoweit werden Erzeugnisse erfaßt, die\n\nsich tatsächlich oder nach ihren angekündigten Wirkungen derart auf die Kör-\n\nperfunktionen auswirken können, daß sie deren Funktionsbedingungen nen-\n\nnenswert beeinflussen (EuGH, Urt. v. 16.4.1991 - Rs. C-112/89, Slg. 1991,\n\nI-1703, 1742 Tz. 22 f. = LRE 28, 19, 22 f. - Upjohn). Nach der Rechtsprechung\n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften obliegt die Feststellung,\n\nob es sich bei einem bestimmten Erzeugnis um ein Funktionsarzneimittel han-\n\ndelt, den nationalen Behörden und Gerichten. Diese haben dabei alle Merk-\n\nmale des Erzeugnisses, insbesondere seine Zusammensetzung, seine beim\n\njeweiligen Stand der Wissenschaft festzustellenden pharmakologischen Eigen-\n\nschaften, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung,\n\nseine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Gefahren aufgrund von Ne-\n\nbenwirkungen und Risiken bei längerem Gebrauch zu berücksichtigen (EuGH,\n\nUrt. v. 21.3.1991 - Rs. C-60/89, Slg. 1991, I-1547, 1568 Tz. 29 - Monteil und\n\nSamanni; Urt. v. 21.3.1991 - Rs. C-369/88, Slg. 1991, I-1487, 1535 Tz. 35\n\n= LRE 28, 3 - Delattre; Urt. v. 20.5.1992 - Rs. C-290/90, Slg. 1992, I-3317,\n\n3347 Tz. 17 = NVwZ 1993, 53 - Kommission gegen Bundesrepublik Deutsch-\n\nland).\n\nAn diesem Rechtszustand hat sich auch durch die Verordnung (EG)\n\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der\n\nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-\n\nrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle-\n\ngung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl.\n\nNr. L 31, S. 1) nichts geändert. Deren Art. 2 Abs. 3 Buchst. d bestimmt, daß\n\nArzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG - und damit\n\ngemäß Art. 128 Abs. 2 der diese aufhebenden Richtlinie 2001/83/EG auch im\n\nSinne der zuletzt genannten Richtlinie (vgl. dort Art. 1 Nr. 2) - nicht zu den Le-\n\nbensmitteln im Sinne der Verordnung gehören. Durch diesen konkreten Ver-\n\nweis auf den Arzneimittelbegriff in den in Bezug genommenen Bestimmungen\n\nhat der Verordnungsgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß dieser Be-\n\ngriff in der Form, in der er bisher schon im europäischen Arzneimittelrecht galt,\n\nnunmehr auch im neuen europäischen Lebensmittelrecht gelten soll. Dement-\n\nsprechend besteht auch kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen und die Sache\n\ngemäß Art. 234 Abs. 1 und 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend berück-\n\nsichtigt, daß Mittel zur Verhinderung eines Muskelabbaus und zur Förderung\n\nder Regeneration nach Trainingsphasen grundsätzlich auch diätetische Le-\n\nbensmittel sein können, wenn und soweit sie den besonderen physiologischen\n\nBedürfnissen einer Personengruppe gerecht werden und nicht überwiegend\n\nanderen Zwecken als der Ernährung dienen (vgl. BayObLG LRE 28, 37, 41 =\n\nZLR 1992, 623, 626 f.; Schmidt-Felzmann, ZLR 2000, 859, 872; Stellungnahme\n\nder Arbeitsgruppe \"Sportlernahrung\" im Bundesgesundheitsamt v. 8.12.1993,\n\nBundesgesundheitsblatt 1994, 269). Es ist mit Recht auch davon ausgegan-\n\ngen, daß Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika sowie diesen\n\nin den Wirkungen gleichstehende Präparate wegen ihrer überwiegenden Be-\n\nstimmung, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt\n\nzu werden, als Mittel zur Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des\n\nKörpers grundsätzlich unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG\n\nfallen (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 2 AMG Anm. 44 und § 6a AMG\n\nAnm. 5; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, D 520, § 2 AMG Rdn. 50; Doepner,\n\nHeilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 85 s. v. \"Doping-Mittel\" und \"Sportler-\n\nnahrung\"; Gröning, Heilmittelwerberecht, Bd. 1, § 1 HWG Rdn. 144).\n\nc) Das Berufungsgericht hat die vorstehend unter II. 1. a) und b) darge-\n\nstellten Grundsätze zutreffend auf den Streitfall angewendet und die drei in\n\nRede stehenden Produkte zu Recht als Arzneimittel angesehen.\n\naa) Mit Blick auf das Produkt der Beklagten \"H.\" hat das Berufungsge-\n\nricht unter Hinweis auf die entsprechenden Werbeaussagen der Beklagten,\n\nderen Richtigkeit diese nicht in Abrede gestellt hat, festgestellt, daß das Pro-\n\ndukt wie ein Steroid die bei körperlicher Belastung im Organismus durch ver-\n\nschiedene aktivierte Enzyme an sich bewirkte Cortisonausschüttung blockiere\n\nund, da Cortison Muskelgewebe abbaue, muskelaufbauend wirke. Es ist weiter\n\ndavon ausgegangen, daß das Mittel bei der empfohlenen Tagesdosis von\n\n3000 mg gemäß diesen Werbeangaben 300 % mehr Muskelmasse und 250 %\n\n- richtig ist: 295 % - mehr Kraft aufbaue als ohne seinen Einsatz.\n\nDas Berufungsgericht hat weiterhin unangegriffen festgestellt, daß der\n\ndamit ganz erheblichen Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustands und\n\nder Funktion des Körpers kein gleichwertiger oder überwiegender Ernährungs-\n\nzweck gegenüberstehe. Durch die Einnahme sollten nicht Mangelzustände\n\nnach einer körperlichen Kraftanstrengung ausgeglichen, sondern Höchstlei-\n\nstungen erst ermöglicht werden. Da die natürlichen Leistungsgrenzen deutlich\n\nund auf Dauer überschritten werden sollten, drohten auch Gesundheitsgefah-\n\nren. Unter diesen vom Berufungsgericht festgestellten Umständen ist - unge-\n\nachtet dessen, daß auch Lebensmittel grundsätzlich zur Beeinflussung des\n\nKörperzustandes und seiner Funktionen geeignet und bestimmt sind - die Ein-\n\nordnung des Mittels \"H.\" als Arzneimittel gerechtfertigt (vgl. BGHSt 46, 380,\n\n387 m.w.N.).\n\nbb) In bezug auf das Mittel \"C.\" hat das Berufungsgericht ausgeführt,\n\ndieses habe nach den insoweit unstreitigen Werbeaussagen kraftsteigernde\n\nund muskelaufbauende Wirkung und sei ebenfalls unstreitig ein Energieliefe-\n\nrant für eine kurzzeitige anaerobe Muskelleistung. Nach der Mitteilung des\n\nBundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\n\nvom 21. April 1998 solle es als Sportlernahrung in Betracht kommen, wenn es\n\nmit einer präzisen, restriktiven Verzehrempfehlung von maximal 10 g pro Tag\n\nals Initialdosis in der ersten Woche und danach maximal 2 g pro Tag als Er-\n\nhaltungsdosis für insgesamt nur wenige Wochen in den Verkehr gebracht wer-\n\nde. Das Produkt der Beklagten enthalte in der Werbung schon keine restriktive\n\nVerzehrempfehlung und nehme damit allein Bezug auf die allgemeine Ver-\n\nbraucherhaltung, nach der in nicht wenigen Fällen Sportler Tagesdosen von\n\n30 g und damit in einem pharmakologisch relevanten Umfang zu sich nähmen.\n\nNach den Verzehrangaben auf dem Produkt der Beklagten selbst sollten sogar\n\nin den ersten fünf Einnahmetagen rund 160 g pro Tag und danach dauerhaft\n\nüber mehrere Monate je nach Körpergewicht 40 bis 80 g pro Tag eingenommen\n\nwerden.\n\nNach diesen von der Revision unangegriffenen Feststellungen ist die\n\nvom Berufungsgericht vorgenommene Einordnung des Mittels \"C.\" aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Zwar weist eine muskelaufbauende Wirkung\n\nnicht stets und zwangsläufig auf einen arzneilichen Anwendungszweck hin;\n\ndenn es kann sich auch um ein Mittel zur Befriedigung besonderer, die phy-\n\nsiologischen Bedürfnisse einer speziellen Personengruppe berücksichtigenden\n\nErnährungserfordernisse und damit um ein diätetisches Lebensmittel handeln.\n\nNach den von der Beklagten auf ihrem Produkt gemachten Verzehrangaben\n\ngeht es jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht mehr\n\num einen Ausgleich der durch Körperanstrengung verbrauchten Nährstoffe und\n\nStoffwechselprodukte, sondern allein um eine mit Gesundheitsgefahren ver-\n\nbundene pharmakologische Manipulation des Stoffwechsels zur Leistungsstei-\n\ngerung.\n\ncc) Hinsichtlich des Produkts \"V.\" hat das Berufungsgericht festgestellt,\n\ndieses solle nach den insoweit unstreitigen Werbeangaben der Beklagten in\n\neiner empfohlenen Wirkstoffdosis von 60 mg pro Tag wie Insulin das Muskel-\n\nwachstum deutlich fördern, indem es die Nährstoffaufnahme der Muskeln durch\n\nStimulierung der Insulinrezeptoren extrem (bis zu 200 %) steigere. Nach dem\n\nVortrag der Beklagten selbst könne jedoch gemäß dem gegenwärtigen Stand\n\nder wissenschaftlichen Erkenntnis nur eine Zufuhr dieses Wirkstoffs von bis zu\n\n26 mg täglich als sinnvoll angesehen werden; daher gehe die Verzehrempfeh-\n\nlung der Beklagten um über 100 % über das allenfalls physiologisch Sinnvolle\n\nhinaus. Damit bleibe als überwiegender Zweck eine pharmakologische Mani-\n\npulation des menschlichen Körpers in Form der extremen Steigerung der Nähr-\n\nstoffaufnahme der Muskelzellen, wobei auch insoweit Gesundheitsgefahren\n\ndrohten.\n\nNach diesen - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts stellt sich auch die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Einordnung des Mittels \"V.\" als Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5\n\nAMG als rechtlich zutreffend dar.\n\nd) Das Berufungsgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegan-\n\ngen, daß die in Rede stehenden drei Produkte der Beklagten in den von dieser\n\nfür ihre Anwendung jeweils vorgeschlagenen Dosierungen, die auch Gegen-\n\nstand des Klageantrags bzw. - bei dem Mittel \"C.\" - Hilfsantrags sind, pharma-\n\nkologische Wirkungen haben. Es ist dabei von zutreffenden rechtlichen Grund-\n\nsätzen ausgegangen. Ebensowenig läßt die Beurteilung, eine pharmakologi-\n\nsche Wirkung liege vor, wenn die Wirkungen eines Produkts über dasjenige\n\nhinausgingen, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im mensch-\n\nlichen Körper ausgelöst werde, sowie die maßgeblich auf die von der Revision\n\nnicht angegriffene Annahme, daß die Wirkungen der Produkte der Beklagten\n\nderen Werbeaussagen entsprachen, gestützte Anwendung dieser Grundsätze\n\nRechtsfehler erkennen.\n\ne) Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision\n\nnicht gehalten, sich zur Feststellung der für die Einordnung als Arzneimittel\n\noder Lebensmittel maßgeblichen überwiegenden Zweckbestimmung sachver-\n\nständiger Hilfe zu bedienen, sondern konnte die erforderlichen Feststellungen\n\naus eigener Sachkunde treffen.\n\nDas Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festge-\n\nstellt, daß die Zeitschrift \"S.\" sich nach Aufmachung und Inhalt an Fitneß- und\n\nKraftsportler vom Freizeit- bis zum Hochleistungsbereich wende. Es hat weiter-\n\nhin ausgeführt, daß auch seine Mitglieder zu den Verbrauchern und insbeson-\n\ndere den Sporttreibenden gehörten, auf deren Verkehrsanschauung es bei der\n\nZweckbestimmung ankomme. Damit hat das Berufungsgericht auch ohne Dar-\n\nlegungen dazu, daß mindestens eines seiner Mitglieder Bodybuilding oder Fit-\n\nneß- bzw. Kraftsport zumindest im Freizeitbereich betreibt, hinreichend darge-\n\nstellt, daß es die für die Zweckbestimmung der Produkte und damit für deren\n\nEinordnung als Arznei- oder Lebensmittel maßgebliche Verkehrsanschauung\n\naufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnte. Soweit die Revision dem ent-\n\ngegenhält, die Beklagte habe mit der Berufung unter Beweisantritt vorgetragen,\n\ndaß Sportler und insbesondere Kraftsportler als angesprochene Verkehrskreise\n\nüber detaillierteres und anspruchsvolleres Ernährungswissen verfügten als der\n\ndurchschnittliche Verbraucher, führt sie nicht aus, inwiefern sich daraus eine\n\nunterschiedliche Zweckbestimmung der Produkte ergeben sollte.\n\nDas Berufungsgericht konnte, anders als die Revision meint, die phar-\n\nmakologischen Eigenschaften der in Rede stehenden Produkte, wie sie sich\n\naufgrund ihrer Präsentation durch die Beklagte darstellten, auch ohne Hinzu-\n\nziehung eines Sachverständigen beurteilen. Die Produkte wiesen, wie vorste-\n\nhend dargestellt ist, nach den an unstreitige Sachverhalte anknüpfenden und\n\nvon der Revision im übrigen auch unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts die ihnen zugeschriebenen Wirkungen tatsächlich auf. Danach\n\nerscheint es ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, zu denen die Revisi-\n\non indes nichts geltend gemacht hat, als ausgeschlossen, daß die Auffassung\n\nder Fachkreise oder der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft\n\ndie Verkehrsanschauung derart prägen konnte, daß sich die Mittel entgegen\n\nihrer ihren Eigenschaften entsprechenden Präsentation als Lebensmittel dar-\n\nstellten.\n\n3. Der im Streitfall aufgrund des Sitzes der Beklagten in den Niederlan-\n\nden und des grenzüberschreitenden Versandhandels gegebene Auslandsbe-\n\nzug macht die weitere Prüfung erforderlich, ob das Vertriebs- und Werbeverbot\n\nauch die aus einem Mitgliedstaat der EU eingeführten Präparate erfaßt, wenn\n\ndiese im Herkunftsland keiner Zulassung (als Arzneimittel) unterliegen bzw.\n\ndort als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig und frei verkäuflich sind. Die\n\nFrage ist zu bejahen.\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel, die der Pflicht zur\n\nZulassung oder zur Registrierung unterliegen, in den Geltungsbereich dieses\n\nGesetzes nur verbracht werden, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen\n\n(vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AMG - zum Verkehr im Geltungsbereich\n\ndieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder entsprechend freigestellt\n\nsind. Diese Regelung entspricht im Ausgangspunkt der Zulassungspflicht in\n\n§ 21 AMG für inländische Arzneimittel und dient dem Zweck, grundsätzlich be-\n\nreits die Einfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln zu ver-\n\nhindern (vgl. Ratzel in: Deutsch/Lippert, AMG 2001 § 73 Rdn. 1).\n\nDie Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG greift hier nicht ein.\n\nDanach gilt das in § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG für zulassungs- oder registrie-\n\nrungspflichtige ausländische Arzneimittel enthaltene grundsätzliche Verbrin-\n\ngungsverbot nicht für solche Arzneimittel, die im Herkunftsland in Verkehr ge-\n\nbracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in\n\neiner dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem\n\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertrags-\n\nstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum bezogen wer-\n\nden. Die Bestimmung will - entgegen ihrem scheinbar weiterreichenden und\n\ninsoweit auf den Umstand, daß in manchen Vertragsstaaten des europäischen\n\nWirtschaftsraums für Arzneimittel kein Zulassungs-, sondern lediglich ein Regi-\n\nstrierungsverfahren besteht, zurückzuführenden Wortlaut (vgl. Klados, WRP\n\n2001, 1058, 1059) - nur solche Mittel vom Verbringungsverbot nach § 73\n\nAbs. 1 Satz 1 AMG ausnehmen, die im Ausland als Arzneimittel in Verkehr ge-\n\nbracht werden dürfen (OLG Karlsruhe OLG-Rep 1999, 325, 326 = ZLR 1999,\n\n630; Lüder, EuZW 1995, 87; Ernst, WRP 2001, 893, 894; Klados aaO; Kloe-\n\nsel/Cyran aaO § 73 AMG Anm. 17a). Das folgt namentlich aus der Entste-\n\nhungsgeschichte der Vorschrift, die im Hinblick auf die Entscheidungen des\n\nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen \"Schu-\n\nmacher\" (Urt. v. 7.3.1989 - Rs. 215/87, Slg. 1989, 617, 640 Tz. 20 = NJW\n\n1989, 2185) und \"Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland\" (Urt. v.\n\n8.4.1992 - Rs. C-62/90, Slg. 1992, I-2575, 2607 f. Tz. 17, 18) nachträglich in\n\ndas Arzneimittelgesetz eingefügt worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften hat die in diesen beiden Entscheidungen jeweils getroffene\n\nFeststellung der Unvereinbarkeit der innerstaatlichen Maßnahmen mit dem\n\nGrundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 28, 30 EG maßgeblich damit\n\nbegründet, daß der Kauf eines Arzneimittels in einer Apotheke eines anderen\n\nMitgliedstaates bzw. die Verschreibung eines Arzneimittels durch einen Arzt in\n\neinem anderen Mitgliedstaat eine Garantie bilde, die aufgrund des bislang er-\n\nreichten Harmonisierungsstandes derjenigen gleichwertig sei, die auf der Ab-\n\ngabe des Arzneimittels durch eine Apotheke bzw. der Verschreibung des Mit-\n\ntels durch einen Arzt im Einfuhrstaat beruhe. Handelt es sich dagegen - wie im\n\nStreitfall - nicht um in einem anderen Mitgliedstaat verkehrsfähige Arzneimittel,\n\nsondern um dort frei verkäufliche Nahrungsergänzungsmittel, die keiner arz-\n\nneimittelrechtlichen Zulassung oder Registrierung bedürfen, fehlt es an einer\n\ntragfähigen Grundlage, die Mittel, die im Ausland kein entsprechendes Prü-\n\nfungsverfahren durchlaufen haben, als gleichwertig mit im Inland zugelassenen\n\nArzneimitteln anzusehen.\n\nDas damit eingreifende Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1\n\nAMG sowie das ebenfalls an die fehlende Arzneimittelzulassung im Inland an-\n\nknüpfende Werbeverbot nach § 3a HWG sind, soweit sie mengenmäßige Ein-\n\nfuhrbeschränkungen oder gleichwirkende Maßnahmen im Sinne des Art. 28 EG\n\ndarstellen, nach § 30 EG gerechtfertigt, weil sie zum Schutze der Gesundheit\n\nund des Lebens von Menschen notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften liegt es beim gegenwärtigen\n\nStand der Harmonisierung grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Mit-\n\ngliedstaaten, in den Grenzen des EG-Vertrages zu bestimmen, in welchem\n\nUmfang sie diesen Schutz gewähren wollen; dabei steht ihnen ein relativ weiter\n\nErmessensspielraum zu (EuGH, Urt. v. 30.11.1983 - Rs. 227/82, Slg. 1983,\n\n3883, 3905 Tz. 37 - van Bennekom; EuGH Slg. 1991, I-1487, 1534 Tz. 29, 35,\n\n43 - Delattre; Slg. 1991, I-1547, 1568 Tz. 28 - Monteil und Samanni; Slg. 1991,\n\nI-1703, 1742 Tz. 23 - Upjohn).\n\n4. Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe\n\nverkannt, daß der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie\n\n97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über\n\nden Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr.\n\nL 144, S. 19 - Fernabsatzrichtlinie) keinen Gebrauch von der dort in Art. 14\n\nvorgesehenen Möglichkeit gemacht habe, den grenzüberschreitenden Fernab-\n\nsatz durch den Erlaß oder die Aufrechterhaltung strengerer nationaler Bestim-\n\nmungen weiteren Anforderungen zu unterwerfen, um so für die Verbraucher ein\n\nhöheres Schutzniveau sicherzustellen. Sie läßt hierbei die in § 2 Abs. 1 Satz 3\n\nFernAbsG a.F. und entsprechend - für nach dem 1. Januar 2002 entstandene\n\nSchuldverhältnisse - nunmehr in § 312c Abs. 4 BGB enthaltene Regelung au-\n\nßer Betracht. Danach bleiben weitergehende Beschränkungen bei der Verwen-\n\ndung von Fernkommunikationsmitteln aufgrund anderer Vorschriften unberührt.\n\nHieraus ist zu entnehmen, daß im Interesse des Schutzes der Verbraucher be-\n\nstehende anderweitige Beschränkungen der Unternehmer - wie hier nach § 1\n\nUWG i.V. mit §§ 2, 21, 73 AMG sowie § 3a HWG - aufrechterhalten bleiben\n\n(vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Fernabsatzgesetzes, BT-\n\nDrucks. 14/2658, S. 25-26 und S. 37-38). Dies entspricht im übrigen dem\n\nGrundsatz im deutschen Recht, daß ein spezielleres Gesetz einem allgemeine-\n\nren regelmäßig auch dann vorgeht, wenn es zeitlich vor diesem erlassen wor-\n\nden ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/2658, S. 29).\n\n5. Der Verstoß gegen die wertbezogenen Bestimmungen der §§ 2, 21\n\nAMG, § 3a HWG, die dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen,\n\nbegründet grundsätzlich zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG, wobei der\n\nEingriff auch als wesentliche Beeinträchtigung i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\n\nzu werten ist.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-34-01","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RL 2001/83/EG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-34-01","retrieved":"2026-07-10 13:22:47.514854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-11/i-zr-34-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Januar 2002 im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff. b) Mittel zur Verhinderung eines Muskelabbaus und zur Förderung der Regeneration nach Trainingsphasen können grundsätzlich auch diätetische Lebensmittel sein, wenn und soweit sie den besonderen physiologischen Bedürfnissen einer Perso- nengruppe gerecht werden und nicht überwiegend anderen Zwecken als der Er- nährung dienen. c) Dopingmittel wie insbesondere Steroide und Anabolika sowie diesen in den Wir- kungen gleichstehende Präparate fallen wegen ihrer überwiegenden Bestimmung, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden, als Mittel zur Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers grundsätz- lich unter den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG. d) Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG will nur solche Mittel vom Verbrin- gungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG ausnehmen, die im Ausland als Arz- neimittel in Verkehr gebracht werden dürfen. e) Das Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG sowie das ebenfalls an die fehlende Arzneimittelzulassung im Inland anknüpfende Werbeverbot nach § 3a HWG sind, soweit sie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder gleichwirken- de Maßnahmen im Sinne des Art. 28 EG darstellen, nach § 30 EG gerechtfertigt. f) Der in § 312c Abs. 4 BGB enthaltenen Regelung ist zu entnehmen, daß im Inter- esse des Schutzes der Verbraucher bestehende anderweitige Beschränkungen der Unternehmer - wie hier nach § 1 UWG i.V. mit §§ 2, 21, 73 AMG sowie § 3a HWG - aufrechterhalten bleiben.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 25. 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