{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"4 StR 189/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 189/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige\n u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 22. Oktober 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe\n\nvon Betäubungsmitteln an eine Minderjährige und\n\nwegen Überlassens von Betäubungsmitteln an\n\nMinderjährige (Fälle IV.1. und IV.2. der Urteils-\n\ngründe) verurteilt worden ist,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) \n\nsoweit der Verfall eines Geldbetrages von 17.250.-\n\nDM angeordnet worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Körperverlet-\n\nzungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat zudem\n\nden Verfall eines Geldbetrages von 17.250.- DM aus dem Vermögen des An-\n\ngeklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge in den Fällen IV.1. und IV.2. der\n\nUrteilsgründe der Aufhebung, weil es insoweit – wie der Generalbundesanwalt\n\nin seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - Beweisgründe\n\nund Beweiswürdigung vermissen läßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45). Zu den\n\nbetroffenen Taten enthält das angefochtene Urteil nämlich nur den allgemeinen\n\n– die Beweiswürdigung einleitenden – Hinweis, daß die getroffenen Feststel-\n\nlungen „auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist“\n\nsowie „auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweis-\n\naufnahme“ beruhen. Weder wird die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt\n\nnoch werden diesbezüglich sonstige Beweismittel konkret angeführt, aufgrund\n\nderer das Landgericht den Angeklagten als überführt angesehen hat, so daß\n\nder Senat nicht nachprüfen kann, ob die Überzeugung des Tatrichters auf\n\ntragfähigen Erwägungen beruht. Der Schuldspruch kann daher in den bezeich-\n\nneten Fällen keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der betroffenen\n\nEinzelstrafaussprüche sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n2. Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Ange-\n\nklagte seit Februar 2000 im wesentlichen kein Einkommen mehr. Bis zu seiner\n\nFestnahme am 28. März 2001 verschlechterten sich seine finanziellen Verhält-\n\nnisse zusehends. Sein Bankkonto war mit etwa 40.000 DM überzogen. Seine\n\nSchulden betrugen ca. 80.000 DM. Zwischenzeitlich hatte er auch die eides-\n\nstattliche Versicherung abgeben müssen. Vor diesem Hintergrund hätte das\n\nLandgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 c\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR\n\nStGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Der\n\nSenat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Erörterungsmangel\n\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat und hebt auch die Verfallsanord-\n\nnung auf.\n\n3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei – worauf bereits\n\nder Generalbundesanwalt hingewiesen hat - auch zu prüfen haben, ob eine\n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der durch Urteil des Amtsgerichts\n\nMünster vom 27. September 2000 verhängten Geldstrafe in Betracht kommt, da\n\ndie Tat zu Fall I. der Urteilsgründe (Tatzeit wohl: Juli 1999) vor dessen Erlaß\n\nbegangen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Tat zu IV.1. der Urteils-\n\ngründe (Tatzeit: 30. Januar 2000), sofern die neu erkennende Strafkammer\n\ninsoweit zu einer Verurteilung gelangt.\n\nMaatz Athing Solin-\n\nStojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/4-str-189-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/4-str-189-02","retrieved":"2026-07-10 13:25:21.342311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-11/4-str-189-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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