{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"1 StR 88/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 88/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Memmingen vom 23. Juli 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu der Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zum Nachteil des\n\nAngeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß\n\ndieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schweren) Raub, der\n\nVortat, verurteilt wurde. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbe-\n\nkannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler\n\nVo. Z. in dessen Anwesen in Zi. -U. um Gegen-\n\nstände im Wert von 200.000,-- DM beraubt und diese zum großen Teil an-\n\nschließend in seine Wohnung in Hamburg verbracht zu haben. Die Strafkam-\n\nmer konnte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht über-\n\nwinden und hat ihn wegen Hehlerei verurteilt. Dies beanstandet die Staatsan-\n\nwaltschaft; die Strafkammer habe überspannte Anforderungen an die für eine\n\nVerurteilung wegen Raubes erforderliche Gewißheit gestellt.\n\n II.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\na) Der Angeklagte ist von Beruf Hotelkaufmann. Von 1996 bis Septem-\n\nber 2000 war er arbeitslos und lebte vorwiegend von Sozialhilfe. Anschließend\n\nnahm er „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge eine Tätigkeit bei einer Te-\n\nlefonmarketingfirma auf mit einem angeblichen Monatseinkommen von ca.\n\n15.000,-- DM netto\".\n\nSeit seinem sechsten Lebensjahr sammelt der Angeklagte Mineralien,\n\nvor allem Bergkristalle.\n\nIm Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Kiel anhängigen - ande-\n\nren - Ermittlungsverfahrens wird der Angeklagte beschuldigt, am 19. April 2000\n\nin K. in die ihm aus Besuchen bekannte Wohnung eines anderen Mine-\n\nralien- und Bergkristallsammlers eingebrochen zu sein und zahlreiche Gegen-\n\nstände, insbesondere „Edelsteine“ entwendet zu haben, die sich später in der\n\nWohnung des Angeklagten wiederfanden. Seine Beteiligung an jener Tat\n\nräumte der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dieser Sache ein.\n\nb) V. Z. handelt mit Mineralien und Edelsteinen. Seit 1995 war\n\nder Angeklagte dessen Kunde auf den jährlich stattfindenden „Hamburger Mi-\n\nneralientagen“.\n\nIm Februar 2000 erwarb V. Z. in Brasilien ca. 1050 kg Bergkri-\n\nstalle, darunter besonders große und seltene Exemplare mit bis zu 185 kg Ge-\n\nwicht. Seine Neuerwerbungen bot V. Z. seinen Kunden, darunter auch\n\ndem Angeklagten, schriftlich an. Am 9. März 2000 erschien dieser bei V. \n\nZ. in U. zur Besichtigung der Steine. Begleitet war er von einem\n\netwa zwanzig- bis fünfundzwanzigjährigen Mann mit nordafrikanischem Aus-\n\nsehen, der als \"Ib. A. \" vorgestellt wurde, sowie dessen angeblicher\n\nFreundin, einer ca. siebzehn- bis zwanzigjährigen Frau, die unter dem Vorna-\n\nmen \"I. \" auftrat. V. Z. führte seine Besucher im Laufe der mehr-\n\nstündigen Besichtigung durch sein gesamtes Anwesen mit dem von ihm und\n\nseiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhaus und dem in einem Nach-\n\nbargebäude untergebrachten Lager an Bergkristallen. Dort ließ sich der Ange-\n\nklagte nahezu jedes größere Bergkristallstück zeigen, den Preis nennen und\n\nvon verschiedenen Stücken den Fundort sowie die genaue Bezeichnung auf\n\neinen Zettel schreiben. Eingehend musterte er auch den übrigen Warenbe-\n\nstand sowie die Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Der Angeklagte und\n\nseine Begleiter übernachteten in U. . Am Morgen des 10. März 2000\n\nkaufte der Angeklagte vor der Abreise bei V. Z. noch Smaragde und\n\neinen Citrinlaser für insgesamt 900,-- DM. V. Z. schenkte dem Ange-\n\nklagten eine kleine Mangrovenwurzel. Vier Morganite, die der Angeklagte be-\n\nstellt hatte, wurden ihm am 14. März 2000 übersandt. Die Rechnung über\n\n860,-- DM blieb unbezahlt. „Ib. “ wurde am 14. März 2000 in U. \n\nnochmals gesehen.\n\nAm 22. März 2000 war V. Z. allein zu Hause. Seine Lebensge-\n\nfährtin arbeitete - wie auch der Angeklagte seit seinem Besuch am 9. März\n\nwußte - abends als Kellnerin in einem anderen Ort. Gegen 21.15 Uhr läutete\n\ndie Hausglocke. V. Z. öffnete und sah sich zwei ihm unbekannten mit\n\nPudelmützen maskierten Männern gegenüber, einem etwa 1,70 m großen\n\nSchwarzafrikaner und einem deutsch sprechenden Weißen mit einer Körper-\n\nlänge von etwa 1,85 m, der sofort eine Faustfeuerwaffe gegen den Kopf von\n\nV. Z. richtete. Sie fesselten ihn an Händen und Füßen, verschlossen\n\nseinen Mund mit Klebeband und sperrten ihn in den Kellerabgang mit der Dro-\n\nhung, ihn zu erschießen, wenn er sich entferne. Noch während der Fesselung\n\nfuhr ein Fahrzeug mit schwerem Dieselmotor auf das Grundstück. Während\n\nder folgenden zweieinhalb Stunden durchsuchten die Täter das gesamte An-\n\nwesen und transportierten Gegenstände im Gesamtwert von mindestens\n\n200.000,-- DM ab. Die Beute bestand unter anderem aus einer zwei Meter gro-\n\nßen Mangrovenwurzel, einer Kamera, einem Handy, Geräte der Unterhal-\n\ntungselektronik, 30 brasilianische Musik-CDs, Textilien, Teppichen, kunstge-\n\nwerblichen Artikeln insbesondere aus Afrika, Schmuckstücken, 4 Ablagen aus\n\neinem Ausstellungskoffer mit Edelsteinen im Wert von 25.000,-- DM und ca. 1\n\nTonne Bergkristalle im Wert von 100.000,-- DM, darunter die von V. Z. \n\nsoeben erst beschafften großen und seltenen Einzelstücke.\n\nEin Teil der Beute fand sich später beim Angeklagten. Im April 2000\n\nwurde er beobachtet, als er drei jeweils 40 bis 80 kg schwere Bergkristallna-\n\nturspitzen und Bergkristallstufen und ein anderes Mal - zusammen mit zwei\n\nBegleitern, einer von ihnen etwa 1,80 m groß - die etwa 185 kg schwere Berg-\n\nkristallgruppe jeweils aus einem Klein-LKW in seine Wohnung in Hamburg\n\nbrachte. Bei einer Durchsuchung am 4. Dezember 2000 fanden sich dann in\n\nder Wohnung des Angeklagten V. Z. gehörende Gegenstände in einem\n\nGesamtwert von mindestens 40.000,-- DM, insbesondere Bergkristalle, darun-\n\nter die seltenen schweren, aber auch kunsthandwerkliche Gegenstände, die 30\n\nbrasilianischen Musik-CDs, Textilien, Teppiche, Schmuck sowie die große\n\nMangrovenwurzel. Der Rest der Beute blieb verschwunden.\n\nc) Der Angeklagte hat jede Verstrickung in die Tat, sei es als Beteiligter\n\nam Raub, sei es als Hehler, bestritten. Er erklärte, erst einen Tag nach der Tat\n\nvom Raub erfahren zu haben. Er gab jedoch zu, einen großen Teil der bei ihm\n\nam 4. Dezember 2000 sichergestellten Gegenstände aus dem Besitz des\n\nV. Z. bei seinem Besuch am 9. März 2000 bei diesem noch gesehen zu\n\nhaben.\n\nZu deren Erwerb machte der Angeklagte während des Verfahrens un-\n\nterschiedliche, teilweise widersprüchliche Angaben. Er habe zu verschiedenen\n\nZeiten alles „gutgläubig“ erworben oder geschenkt bekommen, mal zum über-\n\nwiegenden Teil von V. Z. und dessen Lebensgefährtin, mal von Dritten.\n\nDie entwendete und bei ihm sichergestellte Bettwäsche des V. Z. habe\n\ndieser zur Verpackung der Bergkristalle benutzt. In der Hauptverhandlung be-\n\nhauptete der Angeklagte schließlich, während seines Besuchs bei V. Z. \n\nam 9. März 2000 die Bergkristalle gekauft und - neben einer früheren Anzah-\n\nlung über 10.000,-- DM - mit zu Hause im Laufe der Zeit mittels Abhebungen\n\nvom überzogenen Konto angesparten 30.000,-- DM bar bezahlt zu haben. Sie\n\nseien dann nach dem 22. März 2000 mit einem Kleintransporter zu ihm nach\n\nHamburg gebracht worden. Als Überbringerin nannte er zunächst eine gewisse\n\n\"S. \", dann - nach Vorhalt des Widerspruchs - die beiden Männer, die die\n\nschwere Bergkristallgruppe überbrachten. Dem Raub seien die Steine entgan-\n\ngen, da sie bereits verladen gewesen wären, wie V. Z. ihm am 23. März\n\n2000 erklärt habe. Der Erwerb der Steine durch Kauf bei V. Z. ist durch\n\ndessen Angaben und die seiner Lebensgefährtin widerlegt.\n\nDie beiden Personen, die ihn am 9. März 2000 bei seinem Besuch in\n\nU. begleiteten, identifizierte der Angeklagte nicht. Am Tag nach dem\n\nÜberfall informierte ihn V. Z. - wie andere Kunden auch - gegen Mittag,\n\nalso etwa zwölf Stunden nachdem die Täter V. Z. wieder verlassen hat-\n\nten, telefonisch über den Raub und fragte den Angeklagten dabei auch, ob\n\nvielleicht „Ib. “ etwas mit dem Überfall zu tun haben könnte. Der Ange-\n\nklagte wies dies sofort entschieden zurück und beteuerte \"für Ib. lege er\n\nseine Hand ins Feuer\". Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am\n\n18. Dezember 2000 gab der Angeklagte an, die Anschrift des „Ib. “ zu ken-\n\nnen und - nach Rücksprache mit seinem Verteidiger - \"ggf.\" auch nennen zu\n\nwollen. In der Hauptverhandlung erklärte er demgegenüber, von der ihm als\n\n\"Ib. A. \" bekannten Person, und von I. , deren Nachnamen ihm\n\nunbekannt sei, wisse er weiter nichts. Beide habe er in einer Diskothek kennen\n\ngelernt, sympathisch gefunden und deshalb bei sich wohnen lassen. Eines Ta-\n\nges seien sie wieder verschwunden gewesen. Er wisse nicht woher sie kamen\n\nund wohin sie gingen.\n\n2. Die Strafkammer hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten am Raub\n\nals \"nicht ausreichend erwiesen\" angesehen.\n\nSie führt in ihrer Beweiswürdigung zwar zahlreiche Verdachtsmomente\n\nauf, wie die widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten zum Erwerb der\n\nbei V. Z. abhanden gekommenen Gegenstände, sein zeitnah zum\n\nRaub liegender Besuch mit Besichtigung des Anwesens des V. Z. , die\n\nKenntnis der Täter von den örtlichen Gegebenheiten und der erforderlichen\n\nTransportkapazität, die Zusammensetzung der Beute vor dem Hintergrund der\n\nInteressen des Angeklagten und seines Sammelgebietes, dem sehr kleinen\n\nKreis potentieller Abnehmer großer Bergkristalle sowie die Tat des Angeklag-\n\nten in Kiel. Dennoch sei - so die Strafkammer -, da der Angeklagte am Ort des\n\nÜberfalls nicht beobachtet bzw. erkannt wurde, nicht auszuschließen, daß a n-\n\ndere Kunden des V. Z. oder insbesondere \"Ib. \" den Raub - ohne\n\nBeteiligung des Angeklagten - planten, ausführten oder ausführen ließen.\n\nFest steht nach Meinung des Landgerichts nur, daß sich der Ange-\n\nklagte die bei ihm sichergestellten und von V. Z. stammenden Gegen-\n\nstände - bis auf wenige Ausnahmen - in Kenntnis des Raubes beschafft hat,\n\num sich zu bereichern.\n\n III.\n\nSoweit das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten an der\n\nRaubtat vom 22. März 2000 nicht zweifelsfrei feststellen kann, ist die zugrunde\n\nliegende Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nZwar ist die Würdigung der Beweise dem Tatrichter vorbehalten. Kann\n\ner Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies\n\nin der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-\n\nliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen\n\nsind. Das ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik,\n\nmit gesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnis-\n\nsen der Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in\n\nentscheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Bewei-\n\nserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht über-\n\nspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbil-\n\ndung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil\n\ndenknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit\n\nnicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes\n\nMaß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische\n\nMöglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO § 261 Be-\n\nweiswürdigung 16).\n\nAn diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen\n\nBestand. Ob die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung bereits zu hohe An-\n\nforderungen an die Überzeugungsbildung stellte, kann dahinstehen. Die Be-\n\nweiswürdigung ist jedenfalls nicht erschöpfend, da nach der Feststellung hoher\n\nBeteiligungswahrscheinlichkeit die Erörterung gewichtiger Verdachtsmomente\n\nunterblieben ist.\n\nAuch die Gründe eines freisprechenden Urteils können und müssen\n\nzwar nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen.\n\nDas Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und\n\ndamit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein,\n\ndaß sich die Erörterung einzelner Beweisumstände erübrigt. Hier hat das\n\nLandgericht den Angeklagten nicht wegen Beteiligung am Raub - als Tatbeitrag\n\nkommt auch eine Vorbereitungshandlung in Betracht - verurteilt, obgleich eine\n\nVielzahl von Belastungsindizien vorlag, während die den Zweifel der Straf-\n\nkammer begründenden Aspekte von eher theoretischer Natur sind. Bei dieser\n\nSachlage müssen in die Beweiswürdigung und deren Darlegung alle für und\n\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen\n\nwerden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR\n\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und\n\nBeweiswürdigung, unzureichende 1). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in\n\njeder Hinsicht gerecht.\n\nDas Landgericht hat folgende zwei für die Beteiligung des Angeklagten\n\nan der Tat vom 22. März 2000 sprechende Gesichtspunkte im Rahmen der\n\nBeweiswürdigung nicht erörtert.\n\nDie Strafkammer hat zum einen nicht erwogen, daß der Angeklagte\n\nnicht in der Lage war, den Erwerb von Hehlerware in der bei ihm festgestellten\n\nGrößenordnung zu finanzieren. Daß dem Angeklagten ein großer Teil der bei\n\nV. Z. geraubten Gegenstände ohne Gegenleistung überlassen wurden,\n\nkann ausgeschlossen werden, zumal der Handelswert der Bergkristalle in\n\nDeutschland weit über der von der Strafkammer festgestellten, am Einkaufs-\n\npreis orientierten Schadenssumme liegt. So hatte V. Z. den Verkaufs-\n\npreis allein schon der 185 kg schweren Bergkristallgruppe auf 30.000,-- DM\n\nangesetzt. Der Angeklagte war seit 1996 arbeitslos und lebte während dieser\n\nZeit von Sozialhilfe, sein Konto war überzogen. Die Rechnung über 860,-- DM\n\nfür die am 14. März 2000 von V. Z. gelieferten Morganite blieb unbe-\n\nzahlt. Daß der Angeklagte „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge“ im Sep-\n\ntember 2000 eine Tätigkeit bei einer \"Telefonmarketingfirma\" aufnahm mit ei-\n\nnem angeblichen Monatsnettoeinkommen von 15.000,-- DM ist schon deshalb\n\nunerheblich, da dies Monate später war. Vermögenswerten des Angeklagten,\n\naus denen der Ankauf der Hehlerware hätte finanziert werden können, sind\n\nnicht vorhanden.\n\nWeiter geht die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht\n\nauf die auffällige Reaktion des Angeklagten am 23. März 2000 auf die Frage\n\ndes V. Z. zu einer möglichen Täterschaft des „Ib. A. “ ein. Der\n\nAngeklagte erweckte den Eindruck, daß er von einer derartigen Überlegung\n\nnicht überrascht war, aber jeden Gedanken in diese Richtung von vorneherein\n\nim Keim ersticken wollte, indem er sofort nachdrücklich beteuerte, für Ib. \n\nlege er seine Hand ins Feuer. Zwar wünscht auch ein Hehler keine Ermittlun-\n\ngen gegen seinen Lieferanten. Das Telefongespräch zwischen V. Z. \n\nund dem Angeklagten fand aber bereits am 23. März 2000 gegen Mittag statt,\n\nalso nur 12 Stunden, nachdem die Räuber das Anwesen des V. Z. ge-\n\ngen Mitternacht am 22. März 2000 verlassen hatten. Daß die Täter - eventuell\n\nIb. A. - ausgerechnet während dieser heißen Phase den Angeklagten\n\nals einen bis dahin hinsichtlich der Vortat ahnungslosen potentiellen Interes-\n\nsenten an Bergkristallen im entfernten Hamburg angingen, um ihm das Raub-\n\ngut, dessen Herkunft er sofort erkannt hätte, anzubieten ist angesichts des da-\n\nmit verbundenen Entdeckungsrisikos - etwa falls dieser, statt sich als Hehler zu\n\nbetätigen, V. Z. oder die Ermittlungsbehörden informiert - sehr unwahr-\n\nscheinlich. Die Reaktion des Angeklagten deutet deshalb darauf hin, daß er\n\nvom Raub bei V. Z. schon vorher wußte.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstret","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/1-str-88-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/1-str-88-02","retrieved":"2026-07-10 13:23:02.421815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-09/1-str-88-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-07-09","dockets":["1 StR 88/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.07.2002 – 1 StR 88/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/1-str-88-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Memmingen vom 23. Juli 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:23:02.421815+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}