{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-05","aktenzeichen":"V ZR 97/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 265 Abs. 2 Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung einer Auflassungsvormerkung auf den Nachkäufer hat auf den Prozeß über den Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB keinen Einfluß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 97/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 265 Abs. 2\n\nDie nach Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung einer Auflassungsvormerkung auf\n\nden Nachkäufer hat auf den Prozeß über den Berichtigungsanspruch nach § 894\n\nBGB keinen Einfluß.\n\nBGH, Urteil v. 5. Juli 2002 - V ZR 97/01 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 19. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist im Grundbuch als Eigentümerin mehrerer in Sachsen-\n\nAnhalt gelegener Grundstücke eingetragen. Der Grundbesitz hat eine Ge-\n\nsamtgröße von 61,9673 ha und besteht überwiegend aus Waldflächen, Acker-\n\nland und Grünland. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1992 verkaufte die Klä-\n\ngerin ihren Grundbesitz zum Preis vom 170.000 DM an den Beklagten. Der\n\nKaufpreis sollte in 6 Jahresraten, beginnend ab dem 31. Dezember 1992, ent-\n\nrichtet werden.\n\nAm 16. Juni 1992 wurden zugunsten des Beklagten Auflassungsvormer-\n\nkungen in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde auf das Notaran-\n\nderkonto einbezahlt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. März 1994 veräußerte\n\nder Beklagte den Grundbesitz unter \"Abtretung\" der Auflassungsvormerkungen\n\nweiter an E. B. . Die Auflassungsvormerkungen wurden am\n\n14. Januar 1997 umgeschrieben.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Lö-\n\nschung der Auflassungsvormerkungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der\n\nhinterlegten Kaufpreisraten. Sie macht geltend, der Kaufvertrag vom 9. Juni\n\n1992 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Verkehrswert des Grundbesit-\nzes zumindest mit 0,60 DM/m2 anzusetzen und damit mindestens doppelt so\n\nhoch sei wie der vereinbarte Kaufpreis von 170.000 DM.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die am 6. September 1996\n\nzugestellte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläge-\n\nrin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Einwilligung in die\n\nLöschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormer-\n\nkungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Es ist der Ansicht, der Beklagte\n\nhabe die Vormerkungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, da der notarielle\n\nKaufvertrag vom 9. Juni 1992 wirksam sei. Für eine Formnichtigkeit nach\n\n§§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB a.F. oder für das Vorliegen des Wuchertatbe-\n\nstandes nach § 138 Abs. 2 BGB bestünden keine Anhaltspunkte. Auch eine\n\nSittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des wucherähnlichen Geschäfts\n\n(§ 138 Abs. 1 BGB) komme nicht in Betracht. Ein besonders grobes Mißver-\n\nhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne nicht festgestellt werden.\n\nDenn der Verkehrswert des veräußerten Grundbesitzes sei mit mindestens\n\n225.000 DM anzusetzen und übersteige damit den Kaufpreis von 170.000 DM\n\nlediglich um rund 32 %.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\n1. Der Beklagte ist für den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung\n\nnach Umschreibung der Auflassungsvormerkungen zwar nicht mehr passiv le-\n\ngitimiert. Dies ist aber nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO unbeachtlich.\n\nNach dieser Vorschrift hat die nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der\n\nstreitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs\n\nauf den Prozeß keinen Einfluß. Die Vorschrift dient dem Schutz des Prozeß-\n\ngegners und der Prozeßökonomie, indem nach Veräußerung der im Streit b e-\n\nfangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation\n\nfortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch\n\ngegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als\n\nPartei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeßstandschafter im\n\neigenen Namen und für den Rechtsnachfolger weiter (Senat, BGHZ 148, 335 =\n\nNJW 2001, 3339). Die Vorschrift ist von ihrem Zweck her weit auszulegen.\n\nStreitbefangen ist daher jeder Gegenstand, dessen Übertragung die Sachlegi-\n\ntimation beseitigt (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 17; Mu-\n\nsielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 265 Rdn. 3). Hierzu zählt auch die Eintragung\n\neiner Vormerkung im Grundbuch, deren Berichtigung wegen Unwirksamkeit\n\ndes gesicherten Anspruchs verlangt wird. Denn ebenso wie die gegen den Be-\n\nklagten auf Zustimmung zu der Berichtigung seiner Eintragung als Eigentümer\n\ngerichtete Klage die Berechtigung an der erlangten Buchstellung streitbefan-\n\ngen macht (RGZ 121, 379, 381; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 23,\n\n26; Musielak/Foerste aaO, § 265 Rdn. 3), so läßt auch die gegen die Eintra-\n\ngung einer Vormerkung gerichtete Grundbuchberichtigungsklage nach § 894\n\nBGB analog die Buchstellung des Vormerkungsberechtigten streitbefangen\n\nsein. Daß die Vormerkung aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht\n\nselbst übertragen werden kann, sondern mit dem gesicherten Anspruch über-\n\ngeht, steht einer Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Für den\n\nSchutz des Prozeßgegners ist es ohne Bedeutung, ob sich die \"Veräußerung\"\n\nals das unmittelbare oder nur als das mittelbare Ergebnis eines Rechtsge-\n\nschäfts oder eines anderen rechtserheblichen Vorgangs darstellt. Liegt - wie\n\nhier - ein auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteter Rechtsstreit vor, in dem\n\ngrundsätzlich nur der im Grundbuch Eingetragene Beklagter ist und durch den\n\nerstrebt wird, daß der Eingetragene die von ihm erlangte Buchstellung zugun-\n\nsten des Klägers aufgebe, so ist Veräußerer derjenige, der seine Buchstellung\n\nnach Eintritt der Rechtshängigkeit verloren hat, und sein Rechtsnachfolger\n\nderjenige, der sie nach diesem Zeitpunkt erlangt hat (RGZ 121, 379, 381).\n\nOb etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Klägerin lediglich ei-\n\nnen schuldrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Ein-\n\nwilligung in die Löschung der Vormerkung verfolgt hätte, weil dann nur die\n\nschuldrechtliche Rechtsbeziehung, nicht dagegen die \"dingliche\" Eintragung\n\nals streitbefangen angesehen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 39, 21, 25 f;\n\nMünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste aaO, § 265\n\nRdn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat die Klage auf die-\n\nsen Anspruch nicht begrenzt. Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Un-\n\nwirksamkeit des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs kommt sowohl\n\nein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB analog als auch ein Bereiche-\n\nrungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Ansprüche stellen\n\ninsoweit nur die Ausprägung eines einheitlichen Klagebegehrens dar, so daß\n\ndie Umschreibung der Vormerkungen auf den Nachkäufer gemäß § 265 Abs.1,\n\nAbs. 2 ZPO jedenfalls insoweit unbeachtlich ist, als ein Berichtigungsanspruch\n\nnach § 894 BGB analog in Frage steht.\n\n2. Die Klägerin kann allerdings gemäß § 894 BGB analog die Löschung\n\nder Vormerkungen nur verlangen, wenn der Kaufvertrag vom 9. Juni 1992\n\nnichtig ist. Denn dann hat der Beklagte keine durch Vormerkung zu sichernden\n\nÜbereignungsansprüche und damit auch keine (wirksamen) Vormerkungen er-\n\nlangt (vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343), so daß das Grundbuch unrichtig wäre.\n\nDie Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages bedarf aber weiterer Feststel-\n\nlungen. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, eine Nichtigkeit des Kauf-\n\nvertrages komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, beruht\n\nauf Rechtsfehlern.\n\na) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings eine\n\nFormnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages gemäß §§ 313 Satz 1, 125\n\nSatz 1 BGB a.F. Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß die\n\nvon ihr behaupteten Absprachen mit dem Makler L. über zusätzliche\n\nLeistungen (Anschubfinanzierung, Beschaffung eines PKW) namens und in\n\nVollmacht des Beklagten getroffen wurden. Auch eine eigene rechtsgeschäftli-\n\nche Verpflichtung des Maklers hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Ist\n\ndamit davon auszugehen, daß entsprechende Nebenabreden überhaupt nicht\n\nerfolgt sind, kommt eine Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages wegen\n\nunvollständiger Beurkundung des Veräußerungsgeschäfts (vgl. hierzu BGHZ\n\n76, 43, 48 f; 78, 346, 349) nicht in Betracht. Dies stellt die Revision auch nicht\n\nin Frage.\n\nb) Zutreffend führt das Berufungsgericht auch aus, daß die Vorausset-\n\nzungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB nicht\n\nfestzustellen sind (vgl. Senat, BGHZ 98, 246, 248, Urt. v. 24. Mai 1985,\n\nV ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1270). Die Revision nimmt dies auch hin.\n\nc) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB sei\n\nauszuschließen.\n\naa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein\n\nRechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in al-\n\nlen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn\n\nzwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis\n\nbesteht und zumindest ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag bei Zu-\n\nsammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig er-\n\nscheinen läßt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Begünstigte\n\naus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat, etwa weil er die wirtschaftlich\n\nschwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder\n\nwenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur unter\n\ndem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (vgl. Senat,\n\nBGHZ 146, 298, 301 f; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429,\n\n430). Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders\n\ngrob, so ist allein deswegen der Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige\n\nAusnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beein-\n\nträchtigenden Umstandes zulässig (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v.\n\n5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 430, 432). Dies gilt grundsätzlich auch\n\ndann, wenn - wie hier - infolge des Übergangs von der Volkswirtschaft der\n\nehemaligen DDR zur Marktwirtschaft die Wertverhältnisse auf dem Grund-\n\nstücksmarkt schwer zu beurteilen waren (vgl. auch Senat, Urt. v. 4. Februar\n\n2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488: Kaufvertrag vor Beitritt, aber nach\n\nWegfall der Preisvorschriften). Von einem besonders groben Mißverhältnis ist\n\nbereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch\n\nist wie der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. Senat, BGHZ 146,\n\n302; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in\n\nBGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, aaO;\n\nUrt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 432).\n\nbb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Bestimmung des Verkehrswerts der veräußerten\n\nGrundstücke. Die tatrichterliche Wertermittlung ist durch das Revisionsgericht\n\ndarauf zu überprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht\n\nund ob entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind\n\n(vgl. BGHZ 83, 61, 66; 120, 38, 45 f). Diesen Anforderungen wird das Beru-\n\nfungsgericht nicht gerecht. Es läßt eine sorgfältige und kritische Würdigung\n\ndes vom Landgericht eingeholten und im Berufungsverfahren ergänzten Sach-\n\nverständigengutachtens vermissen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1986,\n\nIII ZR 245/86, NJW 1986, 1928, 1930; Urt. v. 15. Juni 1994, IV ZR 126/93,\n\nNJW-RR 1994, 1112; Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638).\n\nInsbesondere löst es die zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und\n\nden Äußerungen der beiden Privatgutachter bestehenden Widersprüche bei\n\nder Bewertung der Waldgrundstücke nicht hinreichend auf. Demzufolge geht\n\nes von der bislang nicht abgesicherten Annahme aus, der Wert der veräußer-\n\nten Waldflächen sei lediglich auf der Grundlage des Bodenwertes zu bemes-\n\nsen, weil dem vorhandenen Waldbestand (Kieferschonungen) wegen fehlender\n\nErntereife kein eigenständiger Wert zukomme. Dies begegnet in mehrerer Hin-\n\nsicht rechtlichen Bedenken.\n\n(1) Das Berufungsgericht sieht keinen Widerspruch zwischen den vom\nSachverständigen für die Waldflächen angesetzten Preisen (23 DM/m2 bzw.\n24 DM/m2) und den in den vorgelegten Kaufpreissammlungen für die Jahre ab\n\n1993 ausgewiesenen Werten. Ihm ist zuzugeben, daß die in den Sammlungen\n\nenthaltenen Daten angesichts der sich damals noch in der Entwicklung befind-\n\nlichen Marktverhältnisse in den neuen Bundesländern und der fehlenden nähe-\n\nren Aufschlüsselung der erfaßten Kauffälle allein noch keine zuverlässigen\n\nRückschlüsse auf die Wertverhältnisse im Jahr 1992 erlauben. Den Kaufpreis-\n\nsammlungen läßt sich aber immerhin entnehmen, daß im Geschäftsverkehr für\n\n\"Waldflächen mit Bestand\" in aller Regel deutlich höhere Preise erzielt werden\n\nals für Wald ohne \"wertbeeinflussenden Bestand\". Welche Anforderungen ein\n\nWaldbestand erfüllen muß, um im Geschäftsverkehr als werthaltig zu gelten,\n\nhat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend aufgeklärt. Es ist vielmehr\n\nden - von den Privatgutachtern E. und M. substantiiert in Frage\n\ngestellten - Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, die in den vorgeleg-\n\nten Kaufpreissammlungen für die Jahre ab 1993 ausgewiesenen Kaufpreise für\n\n\"Wald mit wertbeeinflussendem Bestand\" seien nur in den Fällen gezahlt wor-\n\nden, in denen ein erntereifer Holzbestand vorhanden gewesen sei. Demgegen-\n\nüber gehen beide Privatgutachter in ihren schriftlichen Äußerungen davon aus,\n\ndaß die veräußerten Kieferbestände im Hinblick auf ihren Bewirtschaftungsz u-\n\nstand auch vor dem Erreichen der Erntereife als werthaltig einzustufen sind.\n\nDies hat der Privatgutachter E. bei seiner Anhörung als sachverständiger\n\nZeuge nochmals bestätigt und insbesondere dargelegt, daß auch ein 40- bis\n\n50-jähriger Waldbestand durchforstet und damit gewinnbringend bewirtschaftet\n\nwerden könne (vgl. auch OLG Hamm, r + s 1997, 362, 364). Diesem Einwand\n\nist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen, weil der Beklagte die\n\nWaldflächen nicht zur Waldbewirtschaftung, sondern zu Jagdzwecken ange-\n\nkauft habe. Hierbei verkennt es, daß besondere Interessen oder Motivationen\n\neiner Vertragspartei bei der Prüfung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung\n\nund Gegenleistung und damit für die Bestimmung des Verkehrswerts des Kauf-\n\ngegenstandes außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senat, BGH 146, 298,\n\n305; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 431). Damit hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerhaft den Aussagegehalt der zur Verfügung stehenden\n\nVergleichspreise nicht erschöpfend geklärt.\n\n(2) Sofern die herangezogenen Kaufpreissammlungen oder die auf son-\n\nstige Weise ermittelten Vergleichspreise auch bei Einholung ergänzender In-\n\nformationen keine hinreichenden Aufschlüsse über die im Geschäftsverkehr für\n\nWaldflächen der vorliegenden Art gezahlten Preise versprechen (vgl. auch\n\nBGHZ 119, 62, 67 f), kommt eine Wertermittlung nach den in den Waldbewer-\n\ntungsrichtlinien des Bundes (WaldR 91; Bundesanzeiger Nr. 221 a vom 25. No-\n\nvember 1992, S. 113) und des Landes Sachsen-Anhalt (WB 95) vorgesehenen\n\nBewertungsmaßstäben in Betracht. Diese gehen davon aus, daß sich der Ver-\n\nkehrswert der Waldflächen aus den Wertanteilen für den Boden und für den\n\nWaldbestand zusammensetzt und letzterer auch vor Erreichen der Umtriebszeit\n\n(Erntezeit) werthaltig ist. Rechtsfehlerhaft vertritt das Berufungsgericht in\n\nÜbereinstimmung mit dem hinzugezogenen Gutachter die Auffassung, daß die\n\ndort aufgestellten Wertermittlungsgrundsätze im Streitfall keine Anwendung\n\nfinden könnten, weil bei dem Erwerb von Waldflächen zu öffentlichen Zwecken\n\nin der Regel ein über dem Verkehrswert liegender Preis gezahlt werde. Diese\n\nAnnahme ist nicht nachvollziehbar. Die Waldwertermittlungsrichtlinie des Bun-\n\ndes (WaldR 91) geht ausdrücklich davon aus, daß auch bei der Beschaffung\n\noder der Veräußerung von Waldflächen durch den Bund der im gewöhnlichen\n\nGeschäftsverkehr erzielbare Verkehrswert zu vergüten ist (2.1 - 2.2. WaldR\n\n91). Die Waldbewertungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt (WB 95) unter-\n\nscheidet zwar zwischen verschiedenen Bewertungsanlässen, bestimmt aber für\n\nden freien Grundstücksverkehr (Ankauf, Verkauf, Tausch) ebenfalls, daß der im\n\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis maßgebend ist (vgl. 1.2. -\n\n1.4. WB 95). Auch wenn die genannten Richtlinien für den privaten Grund-\n\nstücksverkehr nicht verbindlich sind, so stellen sie angesichts ihrer Zielsetzung\n\ngrundsätzlich eine brauchbare Bemessungsgrundlage für die Wertbestimmung\n\nbei Waldgrundstücken dar. Sie ergänzen und konkretisieren bei Waldflächen\n\ninsbesondere die aufgrund von § 199 BauGB ergangenen Vorschriften der\n\nWertermittlungsverordnung (BGBl 1988 I, S. 2209), die im allgemeinen Grund-\n\nstücksverkehr als sachgerechte Bewertungsmethoden anerkannt sind (vgl.\n\nauch BGH, Urt. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 912; Senat,\n\nUrt. v. 12. Januar 2001, WM 2001, 997 f; vgl. auch Kleiber, Sammlung amtl.\n\nTexte zur Wertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl., Bundesanzeiger\n\nNr. 221 a v. 25. November 1992, S. 9 f). Das Berufungsgericht hat dadurch,\n\ndaß es ohne stichhaltige Gründe die in den Waldbewertungsrichtlinien vorge-\n\nsehenen Bewertungsverfahren außer acht gelassen hat, seinen tatrichterlichen\n\nErmessensspielraum überschritten. Der Tatrichter ist zwar bei der Wahl der\n\nWertermittlungsmethode grundsätzlich frei, sofern das Verfahren nach den Be-\n\nsonderheiten des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert für den\n\nzu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren\n\n(BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, aaO; Senat, Urt. v. 12. Januar 2001,\n\nV ZR 420/99, WM 2001, 997, 998). Eine Wertverzerrung kann jedoch nicht\n\nausgeschlossen werden, wenn - wie hier - ein Teil des zu bewertenden Gegen-\n\nstands (Waldbestand) von der Wertbemessung ausgenommen wird, ohne daß\n\nfür diese Abweichung von den amtlichen Vorgaben konkrete und plausible\n\nGründe aufgezeigt werden.\n\nDas Berufungsgericht wird daher unter Beachtung der aufgezeigten Be-\n\nwertungsmaßstäbe erneut zu prüfen haben, welchen Verkehrswert der ver-\n\nkaufte Grundbesitz bei Vertragsabschluß hatte.\n\ncc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Gegenleistung des\n\nBeklagten sei mit 170.000 DM anzusetzen, begegnet Bedenken. Denn in die\n\nBemessung dieser - in Raten zu zahlenden - Kaufpreissumme sind nicht uner-\n\nhebliche Zinsleistungen eingeflossen. Diese sind in Abzug zu bringen (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, NJW-RR 1993, 198, 199) und dann der\n\nverbleibende Restbetrag dem ordnungsgemäß ermittelten Verkehrswert des\n\nGrundbesitzes gegenüber zu stellen. Ergibt sich hierbei ein grobes Mißverhält-\n\nnis zwischen den beiderseitigen Leistungen, wird das Berufungsgericht zu\n\nprüfen haben, ob die hieraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesin-\n\nnung durch besondere Umstände erschüttert ist. Dabei können die mit dem\n\nÜbergang zur Marktwirtschaft in den neuen Bundesländern verbundenen Unsi-\n\ncherheiten bei der Wertermittlung (vgl. auch Senat, Urt. v. 21. März 1997,\n\nV ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156 f; Urt. v. 4. April 2000, V ZR 146/98, aaO;\n\nUrt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 432) sowie die Motivation des Be-\n\nklagten, die gekauften Waldflächen zur Jagd und nicht zur Forstbewirtschaf-\n\ntung zu nutzen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 5. Oktober 2001,\n\nV ZR 237/00, aaO), eine Rolle spielen. Kommt das Berufungsgericht erneut zu\n\nder Auffassung, ein grobes Mißverhältnis liege nicht vor, so käme eine Nichtig-\n\nkeit des Kaufvertrags nur dann in Betracht, wenn mindestens ein weiterer Um-\n\nstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und\n\nobjektiven Elemente als sittenwidrig erscheinen läßt (vgl. Senat, BGHZ 146,\n\n298, 301). Hierfür sind bislang keine hinreichenden Anhaltspunke ersichtlich.\n\nInsbesondere ist nicht nachgewiesen, daß sich der Beklagte leichtfertig der\n\nEinsicht verschlossen hat, die Klägerin habe sich nur aufgrund einer finanziel-\n\nlen Notlage und aus Unerfahrenheit auf den vereinbarten Kaufpreis eingelas-\n\nsen. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Makler\n\nals Wissensvertreter für den Beklagten gehandelt hat (§ 166 Abs. 1 BGB ana-\n\nlog). Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht hinreichend entnehmen, daß der\n\nMakler bei den Vorgesprächen als Verhandlungsführer des Beklagten aufge-\n\ntreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 23. Oktober 1963, V ZR 256/62, MDR 1964, 130,\n\n131; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900). Daher\n\nkann dem Beklagten das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Maklers\n\nnicht zugerechnet werden.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Klein Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-05/v-zr-97-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-05/v-zr-97-01","retrieved":"2026-07-10 13:21:59.469429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-05/v-zr-97-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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