{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-05","aktenzeichen":"V ZR 229/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 229/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Mai\n\n2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die\n\nWiderklage zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-\n\nden ist, und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts\n\nRostock vom 24. März 2000 in diesem Umfang abgeändert.\n\nDie Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nDer Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des\n\nmit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs und über\n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Notarvertrag vom 11. September 1997 verkaufte die Beklagte der\n\nKlägerin ein Althausgrundstück in R. . Zum Kaufpreis heißt es im Vertrag:\n\n\" § 2\n\nKaufpreis\n\nDer Kaufpreis beträgt DM 1.235.000,00\n(in Worten: Deutsche Mark einemillionzweihundertfünfunddreißigtausend).\n\nDer Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:\nDM 150.000,-\nGrund und Boden:\nDM 850.000,-\nGebäude:\nDM 235.000,-\nSanierungsauftrag\n\nMit den Sanierungsaufgaben wurde noch nicht begonnen.\nDer Bauauftrag über DM 230.000,- brutto wird vom Käufer übernommen ...\"\n\nDer Kaufpreis war nach Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der\n\nKlägerin auf das Anderkonto der Urkundsnotarin zu bezahlen. Die Vormerkung\n\nwurde eingetragen. Die Klägerin überwies den Betrag von 1.235.000 DM an die\n\nNotarin. Die Notarin beantragte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin\n\ndes Grundstücks, nahm den Eintragungsantrag jedoch zurück, als die Klägerin\n\ngeltend machte, der Kaufvertrag sei unwirksam. Mit Schreiben vom 8. April\n\n1998 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Auszahlungsreife des bei der\n\nNotarin hinterlegten Kaufpreises herbeizuführen. Das lehnte die Klägerin ab.\n\nMit Schreiben vom 21. September 1998 setzte ihr die Beklagte hierzu Nachfrist\n\nbis 25. September 1998 und erklärte, nach Ablauf dieser Frist die Leistung der\n\nKlägerin abzulehnen. Nach ergebnislosem Fristablauf gab die Beklagte aus\n\ndem Hinterlegungsbetrag 1.000.000 DM zur Rückzahlung an die Klägerin frei.\n\nMit der Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Frei-\n\ngabe des Restbetrages von 235.000 DM Zug um Zug gegen die Bewilligung\n\nder Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung nach näherer\n\nMaßgabe verlangt. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte die verlangte\n\nFreigabe erklärt. Die Klägerin hat die Löschung der Vormerkung bewilligt und\n\nden mit der Klage geltend gemachten Anspruch für in der Hauptsache erledigt\n\nerklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und wider-\n\nklagend den Ersatz eines Schadens von 117.495,53 DM zuzüglich Zinsen ver-\n\nlangt.\n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erledigung des Rechtsstreits\n\nin der Hauptsache festgestellt, soweit die Klägerin die Beklagte in Anspruch\n\ngenommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren mit der Wider-\n\nklage geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen.\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin nach dem\n\nmit der Widerklage verfolgten Antrag.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Beklagten.\n\nEs stellt fest, daß werkvertragliche Verpflichtungen der Beklagten und die\n\nÜbernahme derartiger Pflichten der Beklagten gegenüber Dritten durch die\n\nKlägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien entgegen dem\n\nWortlaut der Vertragsurkunde nicht begründet werden sollten. Es meint, der\n\nbeurkundete Vertrag sei daher gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Dem verein-\n\nbarten Vertrag, das Grundstück für 1.235.000 DM zu verkaufen, fehle die nach\n\n§§ 313 Satz 1, 125 BGB a.F. zu seiner Wirksamkeit notwendige Form. Für den\n\nmit der Widerklage geltend gemachten Anspruch bestehe keine Grundlage.\n\nDas hält der Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDie Klägerin ist der Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. schadens-\n\nersatzpflichtig.\n\n1. Der am 11. September 1997 beurkundete Kaufvertrag ist wirksam.\n\na) Ein Vertrag ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn nach dem über-\n\neinstimmenden Willen der Vertragsparteien das Vereinbarte keine Geltung ha-\n\nben soll (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 36, 84, 88; 67, 334, 339). So verhält es sich\n\nim vorliegenden Fall nicht. Die Vertragsurkunde gibt die zwischen den Parteien\n\nvereinbarten Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, der\n\nKlägerin das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, und die Verpflich-\n\ntung der Klägerin, den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 1.235.000 DM zu be-\n\nzahlen, zutreffend wieder.\n\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, daß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der\n\nUrkunde Angaben zu weiteren tatsächlich nicht gewollten Pflichten der Partei-\n\nen enthalten. Diese Angaben können hinweggedacht oder gestrichen werden,\n\nohne daß der vereinbarte Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte an die\n\nKlägerin für 1.235.000 DM dann in dem Vertrag keinen Ausdruck mehr fände.\n\nDie vereinbarten Pflichten sind in der Vertragsurkunde vollständig verlautbart.\n\nDem Formerfordernis von § 313 Satz 1 BGB a.F. ist genügt (vgl. Soergel/Wolf,\n\nBGB, 12. Aufl., § 313 Rdn. 62 f; Staudinger/Wufka, BGB [2001], § 313\n\nRdn. 162).\n\nb) Daß über den Verkauf des Grundstücks zum Preis von 1.235.000 DM\n\nhinaus entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde keine Pflichten der\n\nParteien begründet wurden, der Vertrag insoweit also eine Scheinabrede ent-\n\nhält, läßt ihn auch nicht nach § 139 Halbsatz 1 BGB nichtig sein. Nach § 139\n\nBGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages zur Nichtigkeit des ge-\n\nsamten Vertrages, sofern nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den Vertrag\n\nin seinem wirksamen Teil auch ohne die nichtige Regelung geschlossen hät-\n\nten. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, daß den Parteien anstelle eines\n\nals ganzes gewollten Rechtsgeschäfts ein Teil ihres Geschäfts aufgedrängt\n\nwird (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 139 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n61. Aufl., § 139 Rdn. 1; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139 Rdn. 1, 44;\n\nStaudinger/Roth, BGB [1996], § 139 Rdn. 1). So verhält es sich im vorliegen-\n\nden Fall nicht: Aus den in die Vertragsurkunde über die kaufvertraglichen Ver-\n\npflichtungen hinaus aufgenommenen Angaben sollten nach dem übereinstim-\n\nmenden Willen der Parteien keine vertraglichen Pflichten folgen. Sie be-\n\nzweckten lediglich die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile durch die Kläge-\n\nrin, die ihr nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zustanden. Darauf, daß\n\nder Vertrag ohne sie nicht abgeschlossen worden wäre, kann sich die Klägerin\n\nnicht berufen.\n\nc) Die zur Täuschung der Finanzbehörde geeigneten Angaben in der\n\nVertragsurkunde führen auch nicht gem. §§ 134, 138 Abs. 1 BGB zur Nichtig-\n\nkeit des vereinbarten Verkaufs. Die Absicht einer Steuerhinterziehung läßt ei-\n\nnen Vertrag nur dann nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder haupt-\n\nsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 14, 25,\n\n31 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1965, V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589;\n\nErman/Palm, § 138 BGB Rdn. 158; Soergel/Hefermehl, § 138 BGB Rdn. 200;\n\nStaudinger/Sack, BGB [1996], § 134 Rdn. 287). So verhält es sich bei fehler-\n\nhaften Angaben in einem Kaufvertrag über ein Grundstück nicht, sofern die\n\nBegründung der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks und die\n\nVerpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt sind (Senatsurt.\n\nv. 8. November 1968, V ZR 60/65, WM 1969, 163, 164; v. 23. März 1979,\n\nV ZR 81/77, WM 1979, 692, 693; Senatsbeschl. v. 4. März 1993, V ZR 121/92,\n\nBGHR-BGB § 138 Steuerhinterziehung 1; RGZ 107, 357, 364). So liegt der Fall\n\nhier.\n\nd) Die von der Klägerin erklärte Anfechtung hat ebenfalls nicht zur Nich-\n\ntigkeit des Kaufvertrags geführt. Die vom Berufungsgericht hierzu hilfsweise\n\nvorgenommen Erwägungen sind mit der Feststellung unvereinbar, daß durch\n\ndie in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Vertragsurkunde verlautbarten Erklärungen\n\nkeine Pflichten der Parteien begründet wurden. Ist das der Fall, kann die Klä-\n\ngerin aber weder über die Vereinbarung werkvertraglicher Verpflichtungen zwi-\n\nschen den Parteien und die Übernahme derartiger Pflichten getäuscht worden,\n\nnoch einem Irrtum hierüber erlegen sein.\n\n2. Die Vorraussetzungen des mit der Widerklage geltend gemachten\n\nErsatzanspruchs sind gegeben. Die Klägerin schuldete aus dem Kaufvertrag\n\nnicht nur die Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto der Ur-\n\nkundsnotarin, sondern auch, an der Auszahlungsreife mitzuwirken, von der die\n\nErfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung abhing (Senat, BGHZ 87, 156, 162). Die\n\nAufforderung der Klägerin an die Notarin, den Kaufvertrag nicht zu vollziehen,\n\nbedeutete die ernstliche und endgültige Ablehnung der Erfüllung des Vertrags\n\ndurch die Klägerin. Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs der Bekla-\n\ngen hätte es daher der erfolgten Mahnung, Nachfristsetzung und Ableh-\n\nnungsandrohung seitens der Beklagten noch nicht einmal bedurft (st.\n\nRechtspr., vgl. BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; RGZ 67, 313, 317; 90, 317,\n\n318; 96, 341, 343).\n\nIII.\n\nZur abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Hier-\n\nzu ist die Höhe des Schadens festzustellen, den die Beklagte durch das Ver-\n\nhalten der Klägerin erlitten hat.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Klein Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-05/v-zr-229-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-05/v-zr-229-01","retrieved":"2026-07-10 13:21:33.329785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-05/v-zr-229-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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