{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"V ZR 75/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 a) Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht. b) Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts auf ein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insge- samt gefährdet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 75/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2\n\na) Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels\nkommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen\nin § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht.\n\nb) Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts auf\nein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus allgemeine\nInteressen berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insge-\nsamt gefährdet ist.\n\nBGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - OLG München\n\n LG Traunstein\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den Vize-\n\npräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof.\n\nDr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n16. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n204.516,75 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit notariellem Vertrag vom 10. Juni 1998 veräußerte der Kläger seinen\n\nGrundbesitz in R. , hinsichtlich dessen eine Gläubigerbank das\n\nZwangsversteigerungsverfahren betrieb, für 250.000 DM an die Beklagten. Der\n\nKläger hält den Vertrag für sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil der Ver-\n\nkehrswert der Grundstücke den vereinbarten Kaufpreis deutlich überstiegen\n\nhabe und die Beklagten seine schlechten finanziellen Verhältnisse und den\n\nDruck des Zwangsversteigerungsverfahrens in verwerflicher Weise ausgenutzt\n\nhätten.\n\nDas Landgericht hat die auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertra-\n\nges und Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage abgewiesen. Die\n\nBerufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die\n\nRevision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig, hat\n\naber in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zulassungsgrund des\n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechts-\n\nsache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürf-\n\ntig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse\n\nder Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des\n\nRechts berührt (vgl. BAG, NJW 1980, 1812, 1813; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,\n\n§ 543 Rdn. 5 und 6). Hier fehlt es schon an der Klärungsbedürftigkeit der\n\nRechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückskaufvertrag un-\n\nter dem Gesichtspunkt eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138\n\nAbs. 1 BGB nichtig sein kann. Der Senat hat dies auf der Grundlage jahrzehn-\n\ntelanger Rechtsprechung zuletzt noch einmal grundlegend dargelegt (BGHZ\n\n146, 298). Er hat dabei auch deutlich gemacht, daß es Aufgabe des Tatrichters\n\nim Einzelfall ist, die Umstände zu würdigen, die die aus dem besonders großen\n\nMißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung folgende Vermutung des\n\nsubjektiven Sittenverstoßes erschüttern können. Daß der konkrete Fall Anlaß\n\ngeben könnte, diese Rechtsprechung in einer über den Einzelfall hinausge-\n\nhenden Weise zu ergänzen, zu ändern oder zu überprüfen, zeigt die Be-\n\nschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\na) Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das\n\nBerufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung, namentlich des Bun-\n\ndesgerichtshofes, abweicht (Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Um-\n\ndruck S. 5, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen). Daran fehlt es. Eine Abwei-\n\nchung in diesem Sinne liegt nämlich nur vor, wenn das Berufungsgericht ein\n\nund dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung,\n\nalso einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung\n\naufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGHZ 89, 149 zu § 24 Abs. 2 Nr. 1\n\nLwVG). Solches zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie meint zwar, die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts lasse die ungewöhnlichen Umstände des Ver-\n\ntragszustandekommens außer Betracht und entspreche daher nicht der in der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur Klärung der Sittenwidrigkeit im Sinne\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Würdigung aller Umstände des Einzel-\n\nfalls. Sie übersieht dabei aber, daß das Berufungsgericht eine solche Gesamt-\n\nwürdigung nicht etwa - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes - für entbehrlich gehalten hat. Es hat also keinen Rechtssatz aufge-\n\nstellt, der den Rechtssätzen widerspräche, auf denen die höchstrichterliche\n\nRechtsprechung zur Behandlung wucherähnlicher Rechtsgeschäfte beruht.\n\nb) Daß der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen\n\nan der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, für falsch hält, erfüllt die\n\nVoraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO\n\nselbst dann nicht, wenn seine Auffassung zuträfe. Zwar kann auch ein solcher\n\nRechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulassung der Revision begründen.\n\nDazu reicht es aber nicht aus, daß - was hier nicht einmal ersichtlich ist - das\n\nBerufungsgericht eine offensichtliche oder schwerwiegende Fehlentscheidung\n\nerlassen hat (vgl. Musielak/Ball, aaO Rdn. 8). Aus dem Umstand, daß der Zu-\n\nlassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens\n\nin die Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. Begründung des ZPO-RG,\n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 104), ist vielmehr zu schließen, daß ein Rechtsanwe n-\n\ndungsfehler nur dann zur Zulassung der Revision führt, wenn hierdurch die\n\nEinheitlichkeit der Rechtsprechung insgesamt gefährdet ist, sei es, daß auf-\n\ngrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer Wiederholung desselben\n\nFehlers durch das Gericht zu besorgen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002,\n\nV ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Hannich, in:\n\nHannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO\n\nRdn. 8), sei es, daß aufgrund der Publizitätswirkung das Vertrauen in die\n\nRechtsprechung als Ganzes erschüttert ist oder daß ein Nachahmungseffekt\n\ngegeben ist (s. Senat aaO; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543\n\nRdn. 13), so daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Alles\n\ndies kommt hier nicht in Betracht.\n\nc) Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe das\n\nRecht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt, stützt er die Beschwerde\n\nzwar auf einen Umstand, der, läge er vor, unter den Zulassungsgrund des\n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fiele (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1125, 1126; Amtl.\n\nBegründung des ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/Ball, aaO,\n\nRdn. 6). Zwar sieht die Norm - anders als etwa § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - eine\n\nZulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht\n\nvor, so daß der Zugang zur Revisionsinstanz, nicht anders als bei materiellen\n\nRechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in der Norm genannten Vorausset-\n\nzungen eröffnet ist (Amtl. Begründung zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S.\n\n105; Musielak/Ball, aaO Rdn. 9). Bei der Verletzung eines Verfahrensgrund-\n\nrechts können jedoch - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Interessen be-\n\nrührt sein; denn die Mißachtung solcher Grundsätze, wie insbesondere des\n\nGebots des willkürfreien Verfahrens, gefährdet das Vertrauen in die Recht-\n\nsprechung insgesamt (s. dazu näher Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02,\n\nUmdruck S. 7 ff, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen).\n\nIm konkreten Fall beruht das Urteil des Berufungsgerichts aber nicht auf\n\neinem Verstoß gegen das Recht auf ein willkürfreies Verfahren. Soweit der\n\nKläger eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\nvermißt, läßt dies nicht den Schluß zu, das Berufungsgericht habe diese\n\nRechtsprechung nicht beachtet und sich von sachfremden Erwägungen leiten\n\nlassen. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Urteil legt - auch ohne daß\n\nkonkrete Entscheidungen zitiert sind - ersichtlich die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes zur Behandlung der wucherähnlichen Rechtsgeschäfte zu-\n\ngrunde. Soweit der Kläger ferner rügt, das Berufungsgericht habe seinen Vor-\n\ntrag zu einer weitergehenden Bebaubarkeit des Grundstücks nicht ernstlich zur\n\nKenntnis genommen, verkennt er, daß es hierauf nicht ankam. Entscheidend\n\nwaren die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Ent-\n\nwicklungen wären nur dann von Bedeutung gewesen, wenn sie zu diesem\n\nZeitpunkt in einer Weise absehbar gewesen wären, daß ihnen der Verkehr ei-\n\nnen Geldwert zuerkannt hätte. Dies ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestset-\n\nzung auf §§ 3, 5 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/v-zr-75-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/v-zr-75-02","retrieved":"2026-07-10 13:21:24.267579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-04/v-zr-75-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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