{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"IX ZR 153/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 627 Abs. 2, §§ 123, 138 Abs. 1 Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 153/01\n\nVersäumnisurteil\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 675, 627 Abs. 2, §§ 123, 138 Abs. 1\n\nZur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen\n\neiner Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig\n\nist.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - OLG Koblenz\n\n LG Trier\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilse-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Rechtsanwalt führte in den Jahren 1993/94 im Auftrag der\n\nBeklagten Verhandlungen mit Gläubigern, die diese dazu bewegen sollten, auf\n\neinen Teil ihrer Forderungen zum Zweck der Sanierung des Unternehmens der\n\nBeklagten zu verzichten. Die Parteien schlossen eine schriftliche Honorarver-\n\neinbarung, wonach der Kläger für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar von\n\n80.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten sollte; die Urkunde weist als\n\nAusstellungsdatum den 16. November 1993 aus. Der Kläger nimmt, nachdem\n\ner die Klage in der ersten Instanz - einseitig - teilweise für erledigt erklärt hat,\n\ndie Beklagte, soweit es für das jetzige Revisionsverfahren noch von Interesse\n\nist, auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars von 87.839,31 DM nebst Zin-\n\nsen in Anspruch. Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger habe ihr die Ho-\n\nnorarvereinbarung \"abgepreßt\". Er habe ihr zu einem Zeitpunkt, als ein An-\n\nwaltswechsel nicht mehr gut möglich gewesen sei - etwa im Februar 1994 -,\n\ngedroht, er werde das Mandat niederlegen, wenn sie ihm nicht die Zahlung des\n\ndie gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorars verspreche; die unter\n\ndiesem Druck geschlossene Vereinbarung sei auf den 16. November 1993 zu-\n\nrückdatiert worden. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat die Beklagte\n\ndie Vereinbarung wegen Drohung angefochten und geltend gemacht, sie ver-\n\nstoße gegen die guten Sitten.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs\n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat zunächst durch Urteil vom\n\n4. September 1998 die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entschei-\n\ndung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils und\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht durch Urteil des erken-\n\nnenden Senats vom 28. Oktober 1999 (IX ZR 341/98, WM 2000, 159) hat das\n\nBerufungsgericht die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang abgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er insoweit den Klagean-\n\nspruch weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Klä-\n\nger habe der Beklagten die das Datum vom 16. November 1993 ausweisende\n\nHonorarvereinbarung \"abgepreßt\", indem er während der bereits fortgeschrit-\n\ntenen Vergleichsverhandlungen - die Urkunde sei zurückdatiert worden - mit\n\nder Kündigung des Mandatsverhältnisses gedroht und die auf diese Weise ge-\n\nschaffene Zwangslage der Beklagten ausgenutzt habe. Die aus diesem Grund\n\nvon der Beklagten erklärte Anfechtung sei zwar nach § 124 BGB verspätet ge-\n\nwesen; die Honorarvereinbarung sei aber wegen der Ausnutzung jener\n\nZwangslage sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.\n\nDiese rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles ist, wie die\n\nRevision im Ergebnis zu Recht rügt, unzutreffend.\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, die Beweiswürdi-\n\ngung des Berufungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil es sich bei seiner\n\nFeststellung, der Vertrag sei später als am 16. November 1993 abgeschlossen\n\nworden, maßgeblich auf die Aussage der Ehefrau des persönlich haftenden\n\nGesellschafters der Beklagten, der Zeugin L. , gestützt habe, die alles, was sie\n\nüber den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesagt habe, nur \"vom Hörensa-\n\ngen\", nämlich von ihrem Ehemann wisse, der selbst nicht als Zeuge in Frage\n\ngekommen sei. Auch die Aussage eines Zeugen \"vom Hörensagen\" unterliegt\n\nder freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Daß die Person, von\n\nder ein solcher Zeuge sein Wissen bezogen hat, selbst nicht als Zeuge ver-\n\nnommen werden dürfte, ändert daran nichts. Freilich hatte das Berufungsge-\n\nricht das eigene Interesse des persönlich haftenden Gesellschafters der Be-\n\nklagten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Es ist aber nicht\n\nersichtlich, daß es dies unterlassen hätte. Ohnehin hat das Berufungsgericht\n\nseine Überzeugung in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Z. gegrün-\n\ndet, der ausgesagt hat, die Eheleute L. hätten sich am 16. November 1993,\n\ndem Tag, den die Honorarvereinbarung als Datum ihres Zustandekommens\n\nausweist, in der Schweiz aufgehalten, wo sie eine ihm gehörende Wohnung\n\ngemietet hätten.\n\n2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch\n\ndie von ihm angenommene Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit nicht. Das sitten-\n\nwidrige Verhalten soll in der Drohung mit der Mandatskündigung zu sehen\n\nsein. Eine - widerrechtliche - Drohung macht jedoch ein Rechtsgeschäft ledig-\n\nlich nach § 123 BGB anfechtbar; nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur\n\ndann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach sei-\n\nnem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 7. Juni\n\n1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1158 f; vgl. auch Urt. v. 23. Februar\n\n1995 - IX ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1068 und v. 26. September 1995 - XI ZR\n\n159/94, WM 1995, 1950, 1951 zur arglistigen Täuschung). Solche Umstände\n\nkönnen insbesondere in einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Ge-\n\ngenleistung zu sehen sein (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 aaO S. 1070; vgl.\n\nMünchKomm-BGB/Kramer 4. Aufl. § 123 Rn. 55). Dazu fehlt es hier nicht nur\n\nan Feststellungen, sondern auch an Vortrag. Die zuständige Rechtsanwalts-\n\nkammer hat sich in ihrem für das Landgericht erstatteten Gutachten vom\n\n27. Februar 1997 dahin geäußert, sie erachte das vereinbarte Honorar von\n\n80.000 DM, das ungefähr 3,8 mal so hoch ist wie die von ihr berechneten ge-\n\nsetzlichen Gebühren, \"als angemessen\". Für die Frage eines auffälligen Miß-\n\nverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind im Streitfall den ver-\n\neinbarten 80.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht ohne weiteres die ge-\n\nsetzlichen Gebühren gegenüberzustellen. Es ist vielmehr insbesondere auch\n\nzu berücksichtigen, daß diese nicht immer den mit der anwaltlichen Tätigkeit\n\nverbundenen Aufwand angemessen abdecken (vgl. BGHZ 144, 343, 346).\n\n3. Nach gefestigter, schon durch das Reichsgericht eingeleiteter Recht-\n\nsprechung begründet der Tatbestand einer Drohung oder arglistigen Täu-\n\nschung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch einen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß, der dem Bedrohten oder\n\nGetäuschten das Recht gibt, auch ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts\n\nBefreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu verlangen (BGH, Urt. v.\n\n11. Mai 1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 f; v. 3. Februar 1999 - VIII ZR\n\n14/98, WM 1999, 1034, 1035; vgl. ferner die Nachweise im Urt. v. 24. Oktober\n\n1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78), sofern dem Betroffenen durch den Ver-\n\ntragsschluß ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 26. September 1997\n\n- V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 f; v. 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96,\n\nWM 1998, 939, 940 f).\n\nAuch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung läßt sich das Beru-\n\nfungsurteil mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. Das Be-\n\nrufungsgericht hat allein darin, daß der Kläger nicht schon zu Beginn des Man-\n\ndatsverhältnisses, sondern erst drei Monate später, als die Sanierungsver-\n\nhandlungen mit den Gläubigern der Beklagten bereits in vollem Gange waren,\n\ndie Sondervereinbarung durch Ankündigung der Niederlegung des Mandats\n\ndurchgesetzt hat, eine rechtswidrige Drohung gesehen. Diese Betrachtung ist\n\nunvollständig. Der vom Kläger angestrebte Zweck, ein die gesetzlichen Gebüh-\n\nren übersteigendes Honorar zu erreichen, war für sich allein nicht rechtswidrig;\n\ndas Gesetz läßt - unter den Voraussetzungen des § 3 BRAGO - entsprechende\n\nGebührenvereinbarungen zu. Ebensowenig war das vom Kläger hierzu nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts eingesetzte Mittel - die Androhung\n\nder Kündigung des Vertragsverhältnisses - ohne weiteres rechtswidrig. Eine\n\nKündigung des Anwaltsvertrages ist nach § 627 Abs. 2, § 628 BGB jederzeit\n\nmöglich; eine Kündigung zur Unzeit wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\nvorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert (vgl. da-\n\nzu BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM § 123 BGB Nr. 49 unter\n\nII 2 b). Ob eine Drohung in einem solchen Fall rechtswidrig ist, hängt von dem\n\nVerhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und dem dazu eingesetzten Mittel\n\nab; entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein be-\n\nrechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein an-\n\ngemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (BGH, Urt. v.\n\n4. November 1982 - VII ZR 11/82, WM 1983, 90, 91 m.w.N.).\n\nDas Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar ist ge-\n\nrechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den\n\ndie gesetzliche Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich\n\nüberschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 aaO unter II 2 a). Der Kläger\n\nhat den Umfang der von ihm geführten Verhandlungen, die er als \"äußerst\n\nschwierig\" bezeichnet hat, im einzelnen dargestellt. Die Rechtsanwaltskammer\n\nhat, wie bereits erwähnt, in ihrem Gutachten auf dieser Grundlage das verein-\n\nbarte Honorar von 80.000 DM als angemessen bezeichnet. Traf der Tatsa-\n\nchenvortrag des Klägers zu, dann war das Inaussichtstellen einer Mandatskün-\n\ndigung noch verhältnismäßig und damit weder gesetz- noch vertragswidrig.\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit alledem nicht befaßt und, da es den rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt nicht gesehen hat, in tatsächlicher Hinsicht insoweit bisher\n\nkeine Feststellungen getroffen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat erkannt, daß der Kläger, der entsprechend\n\ndem ihm erteilten Auftrag tätig geworden ist, zumindest die gesetzlichen Ge-\n\nbühren, die die Rechtsanwaltskammer mit 21.267 DM zuzüglich Mehrwertsteu-\n\ner errechnet hat, zu beanspruchen hat. Es hat aber gemeint, die Geltendma-\n\nchung dieses Anspruchs scheitere daran, daß es an der nach § 18 Abs. 1\n\nSatz 1 BRAGO nötigen Berechnung fehle; außerdem sei der Anspruch verjährt.\n\nAuch in diesen Punkten ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, das Be-\n\nrufungsurteil unrichtig.\n\n1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergü-\n\ntung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mit-\n\ngeteilten Berechnung einfordern. Ob es sich dabei um eine materielle An-\n\nspruchsvoraussetzung oder um eine Prozeßvoraussetzung handelt, spielt hier\n\nkeine Rolle (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243,\n\n2246). Der Kläger hat während des Rechtsstreits in dem von ihm selbst unter-\n\nzeichneten Schriftsatz vom 13. Mai 1996 eine Berechnung des ihm nach seiner\n\nAnsicht in Höhe von insgesamt 78.982 DM zustehenden gesetzlichen Gebüh-\n\nrenanspruchs eingereicht. Eine solche Mitteilung der Berechnung in der Klage\n\noder einem anderen Prozeßschriftsatz reicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998\n\naaO; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 18 Rn. 3). Das Berufungs-\n\ngericht hält die Berechnung des Klägers aus Gründen, die es weder im Urteil\n\nnoch in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluß vom 28. Februar 2001 mit-\n\ngeteilt hat, nicht für ausreichend. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die Be-\n\nrechnung des Klägers enthält alle dazu erforderlichen Angaben (vgl. Rie-\n\ndel/Sußbauer/Fraunholz aaO Rn. 11). Daß er sie nur eingereicht hat, um \"der\n\nBeklagten den gesetzlichen Gebührenanspruch im Vergleich zum vereinbarten\n\nHonorar einmal vorzurechnen\", ist unschädlich; er konnte der Beklagten keine\n\nförmliche Rechnung zuschicken, die von seinem Standpunkt aus wegen des\n\nVorrangs der Honorarvereinbarung nicht richtig war. Auch der Umstand, daß\n\ndie Berechnung möglicherweise aus anderen Gründen unrichtig ist - die\n\nRechtsanwaltskammer hat anders als der Kläger dessen Tätigkeit als eine ein-\n\nzige Angelegenheit angesehen - nimmt, wie die Revision zutreffend darlegt,\n\nder Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Für diese\n\nkommt es nur darauf an, daß die Berechnung dem Schuldner eine Überprüfung\n\nermöglicht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO Rn. 10) und damit gegebenenfalls\n\nGrundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. Ob die Gebüh-\n\nrenforderung richtig berechnet ist, ist dann vom Gericht zu entscheiden.\n\n2. Die Honorarforderung verjährte, da die Tätigkeit des Klägers im Jahre\n\n1994 beendet war, gemäß § 16 BRAGO, § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB Ende\n\n1996; die Mitteilung der Berechnung ist, wie das Berufungsgericht richtig gese-\n\nhen hat, für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung (§ 18 Abs. 1 Satz 2\n\nBRAGO). Die Klage ist am 20. März 1996 eingereicht und am 29. März 1996\n\nzugestellt worden; eine Berechnung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ist auch\n\nzur Unterbrechung der Verjährung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998\n\naaO). Das Berufungsgericht hat aber gemeint, die Klageerhebung habe die\n\nVerjährung des gesetzlichen Gebührenanspruchs deswegen nicht unterbro-\n\nchen, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handle als bei\n\ndem geltend gemachten vereinbarten Honoraranspruch.\n\nDas ist unzutreffend; auch darin hat die Revision recht. Ausschlagge-\n\nbend für die Bestimmung des Streitgegenstands sind der Antrag und der Le-\n\nbenssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dieser Lebenssach-\n\nverhalt ist hier die dem Kläger durch Vertrag übertragene Tätigkeit. Eine Ände-\n\nrung des zunächst nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zu berech-\n\nnenden Honoraranspruchs durch eine spätere besondere Vereinbarung läßt\n\ndie Grundlage des Vergütungsanspruchs - den Anwaltsvertrag und dessen\n\nAusführung - unberührt (vgl. auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO § 1 Rn. 4).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aus den genannten Gründen aufzuheben. Die\n\nSache ist nicht entscheidungsreif, weil es sowohl zur Frage der Angemessen-\n\nheit des vom Kläger verlangten Honorars von 80.000 DM (zuzüglich Mehrwert-\n\nsteuer) als auch zur Höhe des gesetzlichen Gebührenanspruchs an den\n\nerforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Damit sie, soweit nötig, nach-\n\ngeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\nGebrauch.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/ix-zr-153-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/ix-zr-153-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-04/ix-zr-153-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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