{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"IX ZB 31/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 7 i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG; ZPO § 574 Abs. 2 Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichts- hofs erfolgt sind. InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal- ters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdi- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 31/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2002\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nInsO § 7 i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG; ZPO § 574 Abs. 2\n\nDie Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche\nBedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des\nBundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen\nist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichts-\nhofs erfolgt sind.\n\nInsVV § 11 Abs. 1 Satz 2, 3\n\nWelcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung\nvon Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-\nters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdi-\ngen.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02 - LG Wuppertal\nAG Wuppertal\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel\n\nam 4. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-\n\nschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom\n\n18. Januar 2002 - Geschäftsnummer 6 T 523/01 - wird auf seine\n\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 4.348,06 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer weitere Beteiligte war vom 21. Februar bis zum 22. März 2001 vor-\n\nläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin (GmbH), die das Insolvenzverfah-\n\nren über das eigene Vermögen beantragt hatte. Verfügungen der Schuldnerin\n\nbedurften nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts seiner Zustimmung. Im\n\nübrigen hatte er durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu si-\n\nchern und zu erhalten.\n\nDer weitere Beteiligte begab sich am 22. Februar 2001 zu der angege-\n\nbenen Geschäftsadresse der Schuldnerin in Wuppertal, die er nicht vorfand.\n\nDas tatsächliche Geschäftslokal der Schuldnerin befand sich nach Auskunft\n\nihres anwaltlichen Vertreters, der den Eigenantrag unterzeichnet hatte, in\n\nNürnberg. Der weitere Beteiligte verständigte außerdem die Bank der Schuld-\n\nnerin, bei der ihr einziges Geschäftskonto mit einem Guthaben von etwa\n\n32.000 DM geführt wurde, von der angeordneten Verfügungsbeschränkung.\n\nHierüber berichtete er am Folgetage an das Insolvenzgericht und regte die\n\nVerweisung des Verfahrens nach Nürnberg an.\n\nDer Insolvenzrichter setzte auf Antrag des weiteren Beteiligten die Ver-\n\ngütung nach einem Massewert von 159.364,59 DM auf 25 % des Regelsatzes\n\ngemäß § 2 InsVV = 9.163,88 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Über die Gut-\n\nachtertätigkeit des weiteren Beteiligten wurde gesondert abgerechnet. Hierüber\n\nbesteht ebensowenig Streit wie über die zuerkannte Auslagenerstattung.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ermäßigte das Landge-\n\nricht die Vergütung auf 5 % des genannten Regelsatzes = 1.832,78 DM zuzüg-\n\nlich Mehrwertsteuer.\n\nMit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Wieder-\n\nherstellung der amtsgerichtlichen Festsetzung. Die Schuldnerin tritt dem ent-\n\ngegen.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde beruft sich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels\n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO) auf zwei, nach ihrer Ansicht entscheidungserhebliche,\n\nRechtsfragen, die im Schrifttum bisher unterschiedlich oder jedenfalls nicht ab-\n\nschließend beantwortet worden seien:\n\n(1) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter, dessen Aufgaben und Be-\n\nfugnisse nicht über diejenigen des früheren Sequesters hinausgehen, regel-\n\nmäßig nicht mehr als 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters\n\nerhalten solle (BGHZ 146, 165, 177), sei die Frage aufgeworfen, ob dem star-\n\nken vorläufigen Insolvenzverwalter i.S. von § 22 Abs. 1 InsO ein höherer Re-\n\ngelvergütungssatz zustehe.\n\n(2) Der Klärung bedürfe auch die Rechtsfrage, inwieweit die anerkannte\n\nRegelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % der Verwalter-\n\nvergütung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) in einfachen und einfachsten Fällen un-\n\nterschritten werden könne.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1\n\nNr. 1, Abs. 2 ZPO unzulässig.\n\n1. Der weitere Beteiligte war nicht als (starker) vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter mit alleiniger Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2\n\n1. Fall, § 22 Abs. 1 InsO) bestellt; denn das Amtsgericht hatte nur einen\n\nZustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall InsO angeordnet. Auf\n\nRechtsfragen zur Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters\n\nkommt es deshalb im Beschwerdefall nicht an.\n\n2. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11\n\nAbs. 1 Satz 3 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der\n\njeweils entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend\n\neine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall\n\n(vgl. OLG Köln, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 2 W 218/01 -, Umdruck S. 5 f;\n\nOLG Celle NZI 2001, 650, 651 = ZInsO 2001, 1003, 1004). Der rechtlichen\n\nNachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und\n\nihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätig-\n\nkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemesse-\n\nnen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist.\n\nGeht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer Maßstäbe bei\n\nder Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstandung eines ent-\n\nsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Zu-\n\nlässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die Ge-\n\nfahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung\n\nallgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksichtigungsge-\n\nbotes in bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur Fortbil-\n\ndung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch\n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO). Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde bezweifelt selbst nicht, daß ein Vergütungssatz\n\nvon 25 % bei sequestrationsähnlicher vorläufiger Verwaltung nach § 11 Abs. 1\n\nSatz 3 InsVV im Einzelfall deutlich unterschritten werden kann. Diese Rechts-\n\nfrage ist im Grundsatz auch bereits durch die nach § 7 InsO a.F. ergangene\n\noberlandesgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. OLG Celle aaO 652; OLG\n\nKöln aaO Umdruck S. 7). Der Übergang der Rechtsbeschwerdezuständigkeit\n\nauf den Bundesgerichtshof durch die §§ 133 GVG, 7 InsO i.d.F. des Zivilpro-\n\nzeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) läßt zwar zu, daß der\n\nBundesgerichtshof die Vorgängerrechtsprechung der Oberlandesgerichte sei-\n\nnerseits fortbildet oder, wie eigene Rechtsprechung, aufgibt. Die Zuständig-\n\nkeitsänderung wirft die bereits erreichte höchstrichterliche Klärung in der Aus-\n\nlegung der Insolvenzordnung und der nach § 65 InsO ergangenen Verordnung\n\naber nicht an den Anfang zurück (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 20. Juni 2002\n\n- IX ZB 36/02, z.V.b.). Trotz Regelzuständigkeit der Oberlandesgerichte für die\n\nweitere Beschwerde gemäß § 7 InsO a.F. verbürgte auch diese Rechtsschutz-\n\nform eine höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Auslegungsfragen, weil\n\ndas Rechtsmittel bei Divergenz nach § 7 Abs. 2 InsO a.F. dem Bundesge-\n\nrichtshof vorgelegt werden mußte.\n\nIm Beschwerdefall hat das Landgericht die Vergütung des weiteren Be-\n\nteiligten danach bestimmt, daß der Umfang seiner Verwaltertätigkeit trotz einer\n\nAmtszeit von normaler Dauer infolge der Umstände des Einzelfalls zwangs-\n\nläufig erheblich hinter dem Regelfall zurückgeblieben ist. Eine grundsätzlich\n\nrechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellen-\n\nde Würdigung des Leistungsbildes und seiner Bewertung ist in dieser Be-\n\nschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Sie bietet auch keinen Anlaß zu ei-\n\nner Rechtsfortbildung.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der streiti-\n\ngen Vergütungsdifferenz.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nGanter\n\nRaebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/ix-zb-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/ix-zb-31-02","retrieved":"2026-07-10 13:25:58.779268+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-04/ix-zb-31-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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