{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"I ZR 55/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 Die einem Verbraucher mit dem Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne \"nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde\", erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Belehrungszusatz","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 55/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nDie einem Verbraucher mit dem Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne\n\"nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung\nvom Auftraggeber abgegeben wurde\", erteilte Widerrufsbelehrung entspricht\nnicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.\n\nBelehrungszusatz\n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 - OLG Naumburg\n\n LG Dessau\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer\n\n- Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom\n\n4. August 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdek-\n\nkerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hausei-\n\ngentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanie-\n\nrung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vor-\n\ngelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentü-\n\nmer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine\n\nschwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:\n\n\"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ...\nwiderrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige\nAbsendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit\nAushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf\nAbschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftrag-\ngeber abgegeben wurde.\"\n\nDer klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung\n\nals wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2\n\nAbs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen\n\nGeschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthalte-\n\nne, mit den Worten \"nicht jedoch, bevor ...\" beginnende Satzteil stelle eine un-\n\nzulässige, weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar\n\nund sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der\nPrivatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderun-\ngen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung\nzu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu\nerteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis ent-\nhält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Ver-\ntragsurkunde beginnt: \"... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des\nVertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgege-\nben wurde.\"\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt\n\nvertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für\n\nden Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufs-\n\nfrist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklä-\n\nrung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fäl-\n\nlen notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Ver-\n\ntragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden\n\nverschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was\n\ndie Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den\n\nKunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag\n\nselbst noch nicht unterschrieben habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG\n\nNaumburg OLG-Rep 2000, 279).\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte be-\n\nantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unter-\n\nlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Wi-\n\nderrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDie Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden\n\nZusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich\n\nanderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot,\n\nandere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit\n\nund Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig,\n\ndie die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei\n\nbei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten\n\nder Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen\n\nAuftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu\n\nüberlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich\n\nzulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu ver-\n\ndeutlichen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei\n\nden Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor sei-\n\nner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften un-\n\nter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-\n\nsatz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung\n\nsei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht\n\nzumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit\n\nder gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der\n\nKunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die\n\nBerechnung der Frist hierfür zu informieren sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landge-\n\nrichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen,\n\ndaß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu er-\n\nteilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftrags-\n\nformulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.\n\n1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch be-\n\ngründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft\n\ngerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden\n\nRecht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v.\n\n9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungs-\n\nstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680\n\n- Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002,\n\n832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die auf-\n\ngrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November\n\n2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen\n\ndes § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die eben-\n\nfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1\n\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.\n\n2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB\n\nist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der\n\nWiderrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden\n\nZusatz \"nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-\n\nerklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde\" verbindet, den gesetzlichen\n\nAnforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach\n\ndem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1\n\nSatz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuld-\n\nrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung\n\ndes Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucher-\n\nrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000,\n\nBGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts\n\nknüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der\n\nWiderrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt\n\ndiese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die\n\nBelehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten\n\nWillenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf je-\n\ndenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten\n\nWillenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB,\n\n12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz,\n\n2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG\n\nRdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch\n\nMünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbrau-\n\ncherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender\n\nHinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich,\n\nzumindest aber zulässig ist.\n\n3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines\n\nWiderrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der\n\nBeklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.\n\na) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend\n\n§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Wider-\n\nrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7\n\nVerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den\n\nSchutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,\n\nunmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-\n\nlehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachten-\n\nden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ\n\n121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung\n\nnicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die\n\nLage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl.,\n\n§ 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits\n\nvor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch\n\n§ 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwi-\n\nderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des frühe-\n\nren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch\n\nüber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die\n\nBerechnung nicht \n\nim Unklaren zu \n\nlassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f.\n\n- Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des\n\nRechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung\n\ngrundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1\n\nSatz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die ge-\n\nsetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7\n\nRdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine\n\nRechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v.\n\n7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbe-\n\nlehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,\n\n67).\n\nDiese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur\n\nBelehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig an-\n\nzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärun-\n\ngen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für\n\ndie Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb\n\nvon ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei\n\nTeilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 =\n\nWRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Wi-\n\nderrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß\n\nauch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aus-\n\nhändigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen\n\nbeginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Ab-\n\nschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist\n\njedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Wi-\n\nderrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Ge-\n\ngenteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend\n\nist.\n\naa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da-\n\nvon auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbrau-\n\ncher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeit-\n\npunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder\n\nzugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen\n\nbeginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu\n\nlaufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssi-\n\nger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des\n\nVerbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt des-\n\nhalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu\n\nkommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Ver-\n\nständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs \"Abgabe ei-\n\nner Willenserklärung\" erwartet werden kann.\n\nbb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch\n\nnicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle,\n\nin denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Über-\n\nlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits\n\nvorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Ver-\n\ntragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Stau-\n\ndinger/Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB\n\n[2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG\n\nRdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky\n\naaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.\n\n(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine\n\nausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbeleh-\n\nrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-\n\ntürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch,\n\ndaß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende\n\nRecht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Wil-\n\nlenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem\n\nVerbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel\n\nwird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Ver-\n\ntragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbrau-\n\ncher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeit-\n\ngleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm\n\neine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen\n\nÜberlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs\n\ndes Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Wi-\n\nderrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragser-\n\nklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen\n\nAbstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeit-\n\npunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dem-\n\nentsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter die-\n\nser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.\n\nIm übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes\n\ndem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Ge-\n\nsetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Ab-\n\nschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen\n\nwollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen\n\nentsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Wi-\n\nderrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich\n\naus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht\n\nvor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-\n\ngelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F.\n\nwaren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des\n\nBundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die\n\ndem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den\n\nVertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Wi-\n\nderrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon\n\nim Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des\n\nKäufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a\n\nRdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB\n\nentsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der\n\nVertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen\n\nGrund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).\n\n(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher\n\nnicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklä-\n\nrung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom\n\n20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb\n\nvon Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr.\n\nL 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen\n\nRechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürge-\n\nschäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93,\n\nNJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie mög-\n\nlich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996,\n\n55, 56; Staudinger/Werner, BGB \n\n[1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42;\n\nMünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth,\n\nZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-\n\nlich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie aus-\n\nzulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW\n\n2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vor-\n\nschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den\n\n§§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Ver-\n\nbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom\n\n20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Fra-\n\nge, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhän-\n\ndigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996],\n\nS. 658).\n\nDie Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2\n\nBuchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich\n\nbei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die\n\nanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung ge-\n\nschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grund-\n\nsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichen-\n\ndes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher\n\nspätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit\n\nArt. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe\n\nseines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c\n\nder Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebe-\n\nnen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorherge-\n\nhende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.\n\n4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die\n\nBeklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein\n\nVertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-\n\nräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht\n\nvollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die\n\nRechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Wi-\n\nderrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechts-\n\nunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten\n\nkaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich da-\n\nmit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor\n\ngesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818\n\n- Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbe-\n\nlehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).\n\n5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Be-\n\nlange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v.\n\n8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwer-\n\nbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288\n\n- Telefonwerbung III).\n\nIII. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nzurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist an der Unterschriftsleistung\ninfolge Urlaubs verhindert.\n\nBornkamm\n\nErdmann\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-55-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-55-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-04/i-zr-55-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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