{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"I ZR 38/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags. Zugabenbündel UWG § 1; ZugabeVO § 1 Abs. 2 Buchst. a (aufgehoben durch Gesetz vom 23.7.2001) a) Ein Bündel von Werbebeigaben im Gesamtwert von 1,75 DM, zu dem Re- klamegegenstände und Warenproben gehörten, war als geringwertige Klei- nigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO anzusehen. b) Zugaben, die nach der (aufgehobenen) Zugabeverordnung ausdrücklich er- laubt waren, sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 38/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage der Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags.\n\nZugabenbündel\n\nUWG § 1; ZugabeVO § 1 Abs. 2 Buchst. a (aufgehoben durch Gesetz vom\n23.7.2001)\n\na) Ein Bündel von Werbebeigaben im Gesamtwert von 1,75 DM, zu dem Re-\nklamegegenstände und Warenproben gehörten, war als geringwertige Klei-\nnigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO anzusehen.\n\nb) Zugaben, die nach der (aufgehobenen) Zugabeverordnung ausdrücklich er-\nlaubt waren, sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht\nwettbewerbswidrig.\n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 38/00 - OLG Frankfurt am Main in Kassel\n\nLG Kassel\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in\n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar\n\n2000 im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts in Kassel vom 18. August 1998\n\nabgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Kläger\n\nzu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erledigterklärung im\n\nRevisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die Ver-\n\nurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung\n\nseiner Schadensersatzpflicht begehren.\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des\n\nBeklagten im ersten und zweiten Rechtszug haben die Kläger zu 1\n\nbis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 5,7 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 4,2 %\n\nund der Beklagte 36,1 % zu tragen.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8,\n\n10 und 12 im ersten und zweiten Rechtszug haben diese Kläger\n\nselbst je 53 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte je 47 % zu\n\ntragen.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 im\n\nersten und zweiten Rechtszug tragen diese Kläger die Hälfte ihrer\n\neigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte.\n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger\n\nzu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je\n\n10,2 % und der Beklagte 41,5 % zu tragen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Revisionsverfah-\n\nren tragen die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 zu je 3,1 %, die\n\nKläger zu 4, 9 und 11 zu je 9,7 % und der Beklagte selbst zu 43 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8,\n\n10 und 12 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger die Hälfte\n\nihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere\n\nHälfte.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 des\n\nRevisionsverfahrens tragen diese Kläger selbst jeweils 55 % ihrer\n\neigenen Kosten und der Beklagte 45 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Apotheker. Die Kläger haben dem Beklagten eine Rei-\n\nhe von wettbewerbswidrigen Handlungen vorgeworfen. Soweit im Revisions-\n\nverfahren noch von Bedeutung, tragen sie vor, der Beklagte habe dadurch ge-\n\ngen die Zugabeverordnung verstoßen, daß er am 9. Mai 1997 einer Kundin, die\n\nein Rezept eingelöst habe, ungefragt fünf Notizblöcke, fünf einzeln verpackte\n\nMultivitamin-Brausetabletten und ein Stück Seife als Zugabenbündel im Ver-\n\nkehrswert von zusammen 1,-- bis 2,-- DM mitgegeben habe.\n\nDie Kläger haben insoweit vor dem Landgericht zuletzt beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen,\n\na) ...\n\nb) im geschäftlichen Verkehr seiner Apotheke (A. -Apotheke in\nK. ) zu Wettbewerbszwecken bei der Einlösung von Re-\nzepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten oder Waren\naus dem Apothekensortiment an Endverbraucher unentgeltlich\nWarenbeigaben zu gewähren, denen aus der Sicht des Publi-\nkums ein Wert von mehr als DM 1,-- zukommt, insbesondere\nbei einer Gelegenheit 5 Notizblöcke, 5 Multivitamin-Brau-\nsetabletten (jeweils eingeschweißt) und 1 Stück Seife;\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Auskunft darüber zu\nerteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Zif-\nfer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat;\n\n3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jed-\nweden Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die gemäß vorste-\nhendem Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen ent-\nstanden ist und künftig noch entstehen wird.\n\nDer Beklagte hat diese Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die\n\nBeigaben seien Warenproben, die jeder, der die Apotheke betrete, erhalte,\n\nauch wenn er keine Waren kaufe. Die Notizblöcke seien wegen der aufge-\n\ndruckten Werbung Reklamegegenstände im Wert von jeweils nur etwa\n\n0,05 DM. Die beanstandete Art der Werbung müsse Apotheken ebenso möglich\n\nsein wie den Drogerien, die als ihre Wettbewerber zunehmend frei verkäufliche\n\nArzneimittel vertrieben.\n\nDas Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben.\n\nGegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.\n\nDie Kläger haben im Berufungsverfahren ihren Unterlassungsantrag neu\n\ngefaßt und - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-\n\nterlassen,\n\na) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Ein-\nlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medikamenten\noder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei Jubiläen,\nWeihnachten und Jahresende - an Endverbraucher unentgeltlich\nWarenbeigaben zu gewähren wie folgt:\n\ngebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und 1 Stück\nSeife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit ihnen aus\nder Sicht des Publikums ein Wert von mehr als DM 1,-- zu-\nkommt;\n\nb) ...\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil im Un-\n\nterlassungsausspruch wie folgt neu gefaßt:\n\n1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,\noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,\n\na) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der\nEinlösung von Rezepten und/oder dem Verkauf von Medika-\nmenten oder Waren aus dem Apothekensortiment - außer bei\nJubiläen, zu Weihnachten und Jahresende - an Endverbrau-\ncher unentgeltlich Warenbeigaben zu gewähren wie folgt:\n\ngebündelt 5 Notizblöcke, 5 Vitamin-Brausetabletten und\n1 Stück Seife oder im Bündel ähnliche Gegenstände, soweit\nihnen aus der Sicht des Publikums ein Wert von mehr als\n1,-- DM zukommt;\n\nb) ...\n\n2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger H. , Dr. N. \nund R. [d.h. die Kläger zu 4, 9 und 11] Auskunft darüber zu\nerteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Zif-\nfer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat.\n\n3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern\nH. , Dr. N. und R. [d.h. den Klägern zu 4, 9 und 11] den\nSchaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer 1\nbezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch ent-\nstehen wird.\n\nDie Auskunfts- und Feststellungsklagen der übrigen Kläger hat das Be-\n\nrufungsgericht abgewiesen.\n\nDer Beklagte hat gegen diese Entscheidung, soweit er durch sie be-\n\nschwert ist, Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision nur insoweit ange-\n\nnommen, als der Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 1a zur Unterlassung und\n\ngemäß dem Klageantrag zu 2 bezogen auf den Klageantrag zu 1a zur Aus-\n\nkunftserteilung verurteilt worden ist und soweit gemäß dem Klageantrag zu 3\n\nbezogen auf den Klageantrag zu 1a die Schadensersatzpflicht des Beklagten\n\nfestgestellt worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revision nicht angenom-\n\nmen.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den\n\nKlageantrag zu 1a vollständig und die noch anhängigen Klageanträge der Klä-\n\nger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und\n\nFeststellung seiner Schadensersatzpflicht insoweit übereinstimmend für erledigt\n\nerklärt, als sich diese auf Verstöße bezogen haben, die nach dem 24. Juli 2001\n\ngegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils enthaltene Verbot began-\n\ngen worden sind.\n\nDie Kläger zu 4, 9 und 11 haben im übrigen beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. Hilfsweise zu ihren aufrechterhaltenen Auskunfts- und Scha-\n\ndensersatzfeststellungsanträgen haben die Kläger zu 4, 9 und 11 beantragt,\n\nden Beklagten wegen solcher Verstöße der im Antrag zu 1a bezeichneten Art\n\nzu verurteilen, bei denen der Wert der Warenbeigabe mehr als 1,50 DM beträgt.\n\nDer Beklagte ist dem Hilfsantrag entgegengetreten, weil dieser eine unzulässi-\n\nge Klageänderung sei.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nNach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung, die auch noch im Re-\n\nvisionsverfahren abgegeben werden konnte (vgl. BGHZ 123, 264, 265), ist in\n\nder Sache nur noch über die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung\n\ndes Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatz-\n\npflicht zu entscheiden, soweit sich diese Anträge auf Verstöße bezogen haben,\n\ndie vor dem 25. Juli 2001 gegen das im Ausspruch zu 1a des Berufungsurteils\n\nenthaltene Verbot begangen worden sind. Im Hinblick auf die übereinstimmen-\n\nde Teilerledigterklärung ist gemäß § 91a ZPO darüber zu entscheiden, von\n\nwem die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten des\n\nRechtsstreits zu tragen sind.\n\nI. Die Klageanträge, die im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen\n\nsind, waren bzw. sind zulässig.\n\n1. Der übereinstimmend für erledigt erklärte Unterlassungsantrag war\n\nbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\na) Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren - als Klagean-\n\ntrag zu 1a - neu formulierten Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt\n\nangesehen. Es gehe den Klägern zunächst um das Verbot der konkreten Ver-\n\nletzungshandlung, d.h. um das Verbot, das im Klageantrag zu 1a genannte\n\nBündel von Gegenständen im Gesamtwert von mehr als 1,-- DM bei der Einlö-\n\nsung von Rezepten oder beim Verkauf von Medikamenten oder Waren aus dem\n\nApothekensortiment als Warenbeigabe mitzugeben, falls dies nicht bei Jubiläen,\n\nzu Weihnachten und zum Jahresende geschehe. Nach dem Klagevorbringen\n\nerstrecke sich das Unterlassungsbegehren mit der Wendung \"oder im Bündel\n\nähnliche Gegenstände\" weiter auf die Beigabe eines Bündels von Werbe- oder\n\nReklamegegenständen, Warenproben und Waren aus dem Apothekenrandsor-\n\ntiment, die aus der Sicht der Kunden zwar jeweils nur einen geringen Wert (zwi-\n\nschen 0,05 DM und etwa 0,25 DM) hätten, aber insgesamt den Wert von\n\n1,-- DM überschritten.\n\nb) Die Bedenken der Revision gegen die Bestimmtheit des Unterlas-\n\nsungsantrags sind unbegründet.\n\n(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und\n\nnach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart\n\nundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-\n\nund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der\n\nBeklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem\n\nVollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem\n\nBeklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen;\n\nBGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294\n\n- Laubhefter, jeweils m.w.N.). Welche Anforderungen dabei an die Konkretisie-\n\nrung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist\n\njedoch auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiel-\n\nlen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - jeweils zu immissi-\n\nonsrechtlichen Unterlassungsklagen - BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; vgl.\n\nweiter - zur entsprechenden Problematik der Bestimmtheit von Verwaltungsak-\n\nten - BGHZ 128, 17, 24 - Gasdurchleitung; v. Ungern-Sternberg in Festschrift\n\nGeiß, 2000, S. 655, 659 ff.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das Voll-\n\nstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein aus-\n\ngesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vorneh-\n\nmen muß (vgl. BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, m.w.N.).\n\n(2) Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind da-\n\nnach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechts-\n\nklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem\n\nebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechts-\n\nschutz festzulegen. Diese Abwägung ergibt hier, daß die Fassung einer dem\n\nUnterlassungsantrag entsprechenden Verurteilung für den Beklagten nicht un-\n\nzumutbar gewesen wäre.\n\nDie im Unterlassungsantrag enthaltenen auslegungsbedürftigen Begriffe\n\nhaben diesen nicht unbestimmt gemacht. Dem steht nicht entgegen, daß über\n\nden Inhalt dieser Begriffe im Einzelfall Streit bestehen kann. Es ist nicht grund-\n\nsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige\n\nBegriffe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000,\n\n616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99,\n\nGRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufen-\n\nster). Es kommt vielmehr maßgeblich auch darauf an, ob sich der benutzte Be-\n\ngriff auf den Kern der mit dem begehrten Verbot zu treffenden Regelung bezieht\n\noder nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen (vgl. dazu auch BGH,\n\nUrt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337 = WRP 2000, 386 - Preis-\n\nknaller; BGH GRUR 2002, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster;\n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8b;\n\nv. Ungern-Sternberg aaO S. 661 f.).\n\nDanach war der Unterlassungsantrag - entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non - nicht wegen der Verwendung des Begriffs \"Warenbeigabe\" unbestimmt,\n\nauch wenn dieser Begriff hier gleichbedeutend mit dem Begriff der Zugabe be-\n\nnutzt worden ist, der in Randbereichen auslegungsbedürftig ist. Der Begriff ist\n\nzudem durch die besonderen Umstände des konkreten Falles konkretisiert wor-\n\nden. So waren etwa die von dem Unterlassungsbegehren erfaßten Warenbei-\n\ngaben schon deshalb ohne weiteres von den Hauptwaren unterschieden, weil\n\nes sich bei diesen um Arzneimittel oder Waren aus dem Apothekensortiment\n\nhandeln mußte.\n\nAnders als die Revision meint, war es auch unbedenklich, daß der Wert\n\nder Warenbeigaben \"aus der Sicht des Publikums\" bestimmt werden sollte. Die\n\nAufnahme dieses Umstands in den Antrag selbst verdeutlichte lediglich den\n\nallgemeinen - auch für die Beurteilung einer Wertreklame geltenden - wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Grundsatz, daß die Wirkung von Werbemaßnahmen aus der\n\nSicht der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden muß. Mit der bean-\n\nstandeten Wendung ist deshalb nur - an sich überflüssig - ein Element der Kla-\n\ngebegründung in den Antrag selbst aufgenommen worden (vgl. dazu auch Te-\n\nplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8).\n\nDie Wendung \"bei Jubiläen, zu Weihnachten und Jahresende\" ist als\n\nnoch hinreichend bestimmt anzusehen, da sie dahingehend auszulegen ist, daß\n\nnur der jeweilige besondere Tag selbst, nicht auch eine nicht näher bestimmte\n\nZahl von Tagen zuvor oder danach gemeint war.\n\nDie Einbeziehung \"ähnlicher Gegenstände\", die \"im Bündel\" aus der\n\nSicht des Publikums einen Wert von mehr als 1,-- DM haben, hat den Antrag\n\nebenfalls nicht unbestimmt gemacht. Die Revision verweist allerdings zutreffend\n\ndarauf, daß ein Unterlassungsantrag in der Regel unbestimmt ist, soweit er das\n\nUnterlassungsbegehren über die konkret bezeichnete Verletzungsform hinaus\n\nauf andere, lediglich mit \"ähnlich\" bezeichnete Sachverhalte ausdehnt (vgl. da-\n\nzu BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99,\n\nGRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, jeweils\n\nm.w.N.). Die Erstreckung des Unterlassungsantrags auf \"ähnliche Gegenstän-\n\nde\" ist in Fällen der vorliegenden Art jedoch erforderlich, um einen ausreichen-\n\nden Rechtsschutz zu gewährleisten. Schon dann, wenn die im beanstandeten\n\nEinzelfall abgegebenen Warenbeigaben im Klageantrag nur der Art nach be-\n\nnannt werden (wie hier durch Anführung der Begriffe \"Notizblöcke\", \"Vitamin-\n\nBrausetabletten\" und \"1 Stück Seife\"), werden dem Vollstreckungsgericht in\n\nnicht unerheblichem Umfang Wertungsaufgaben zugewiesen, weil der Wert von\n\nWarenbeigaben derselben Art in einem zukünftigen Fall von den angesproche-\n\nnen Verkehrskreisen wirtschaftlich ganz anders eingeschätzt werden kann.\n\nAuch eine solche Fassung des Klageantrags und des Urteilsausspruchs genügt\n\naber noch nicht als Schutz gegen weitere Wettbewerbsverstöße, weil das aus-\n\ngesprochene Verbot durch Austausch der Werbebeigaben der Art nach ohne\n\nweiteres umgangen werden könnte. Einem solchen Vorgehen kann nur begeg-\n\nnet werden, wenn der Urteilsausspruch in Fällen dieser Art auch auf \"ähnliche\n\nGegenstände\" erstreckt werden kann.\n\nDie Wendung \"im Bündel\" ist - entgegen der Ansicht der Revision -\n\ngleichfalls hinreichend bestimmt. Der Antrag ist insoweit durch die Bezugnahme\n\nauf die konkrete Verletzungshandlung ohne weiteres dahin auszulegen, daß\n\ndamit eine Mehrzahl von Gegenständen, d.h. eine Zusammenfassung von we-\n\nnigstens drei Gegenständen, gemeint ist.\n\n2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestehen auch gegen die\n\nBeurteilung des Berufungsgerichts, daß die auf den Unterlassungsantrag bezo-\n\ngenen Anträge auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf\n\nFeststellung seiner Schadensersatzpflicht hinreichend bestimmt sind (bzw. im\n\nUmfang der Teilerledigterklärung bestimmt waren), keine Bedenken.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision stand dem Unterlassungsantrag\n\nauch nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Der Unterlassungsantrag\n\nbezog sich - anders als die Verurteilung in dem rechtskräftig durch Urteil des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1999 abgeschlossenen\n\nVerfahren - auf die Gewährung von Werbebeigaben geringwertiger Art, die nur\n\nin ihrer Bündelung den Wert von 1,-- DM übersteigen. Die Verurteilung in dem\n\nvorausgegangenen Verfahren betraf zwar auch die Zugabe von Sachmehrhei-\n\nten (wie z.B. die gemeinsame Zugabe von einem Stück \"Kappus\"-Seife von\n\n50 g, einem Stück \"Kappus\"-Toilettenseife Kamille von 50 g, sieben jeweils ge-\n\nsondert verpackten Additiva Multivitamin-Brausetabletten und einem kleinen\n\nNotizblock). Diese Sachmehrheiten hatten aber jeweils einen deutlich höheren\n\nWert als das Sachbündel im vorliegenden Fall. Schon im Hinblick darauf, daß\n\ndie rechtskräftig gewordene Verurteilung unter Berücksichtigung des zugrunde-\n\nliegenden Sachverhalts auszulegen ist, hat sich somit der Streitgegenstand des\n\nKlageantrags zu 1a von dem Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom\n\n23. März 1999 unterschieden.\n\nII. Die Anträge der Kläger zu 4, 9 und 11 auf Verurteilung des Beklagten\n\nzur Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht sind, so-\n\nweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig sind, unbegründet. Im Umfang\n\nihrer übereinstimmenden Erledigterklärung hätten sie ebenso wie der für erle-\n\ndigt erklärte Unterlassungsantrag ohne die Teilerledigterklärung abgewiesen\n\nwerden müssen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte gegen § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 ZugabeVO verstoßen habe, weil er einer Kundin am 9. Mai 1997\n\nbei der Einlösung eines Rezepts ein Bündel von Gegenständen, bestehend aus\n\nfünf Notizblöcken, fünf jeweils einzeln verpackten Multivitamin-Brausetabletten\n\nund einem Stück Seife, hinzugeschenkt habe. Wegen der Zusammenfassung in\n\neinem Bündel seien diese Gegenstände auch dann als einheitliche Zugabe zu\n\nwerten, wenn davon ausgegangen werde, daß es sich bei den Vitamin-\n\nTabletten und dem Stück Seife um Warenproben gehandelt habe und die No-\n\ntizblöcke wegen des Werbeaufdrucks der Apotheke des Beklagten geringwerti-\n\nge Reklameartikel darstellten. Der Wert eines der Notizblöcke sei auf 0,10 DM,\n\nder einer Vitamin-Tablette auf 0,20 DM und der Wert des Seifenstücks auf\n\n0,25 DM zu schätzen, woraus sich ein Gesamtwert von 1,75 DM ergebe. Aus\n\nder Sicht der betroffenen Kundin sei die Abgabe dieser Gegenstände an das\n\nHauptgeschäft, die Rezepteinlösung, gebunden gewesen.\n\nWegen der bestehenden Wiederholungsgefahr sei der geltend gemachte\n\nUnterlassungsanspruch gegeben.\n\nEin Schadensersatzanspruch - und dementsprechend ein Auskunftsan-\n\nspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs - stehe dagegen nur\n\nden Klägern zu 4, 9 und 11 zu, weil nur diese die Wahrscheinlichkeit, daß ihnen\n\nein Schaden entstanden sei, dargelegt hätten.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Kläger zu 4, 9 und 11 haben gegen den Beklagten keinen An-\n\nspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 2 ZugabeVO oder § 1 UWG wegen\n\nder mit dem Klageantrag zu 1a beanstandeten Handlungen, da diese nicht\n\nrechtswidrig waren.\n\n(1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstieß die Mitgabe der\n\nWarenbeigaben nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO. Der Umstand, daß\n\ndiese Vorschrift nach Verkündung des Berufungsurteils mit Wirkung vom\n\n25. Juli 2001 aufgehoben worden ist (Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Aufhebung\n\nder Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom\n\n23. Juli 2001, BGBl. I S. 1661), steht einem Schadensersatzanspruch, der auf\n\neine Verletzungshandlung während ihrer Geltungszeit gestützt ist, nicht entge-\n\ngen.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von der\n\nMitgabe mehrerer Einzelgegenstände beim Kauf anderer Waren eine einheitli-\n\nche Kaufbeeinflussung ausgeht. Seiner Ansicht, daß dementsprechend im vor-\n\nliegenden Fall bei der Beurteilung, ob die Geringwertigkeitsschwelle des § 1\n\nAbs. 2 Buchst. a ZugabeVO überschritten war, ohne weiteres von der Summe\n\nder Einzelwerte auszugehen ist, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Es kann\n\nvielmehr nicht unberücksichtigt bleiben, daß die im Bündel mitgegebenen No-\n\ntizblöckchen mit dem Werbeaufdruck der Apotheke des Beklagten Reklamege-\n\ngenstände waren und das kleine Stück Seife sowie die fünf einzeln verpackten\n\nVitamin-Tabletten als solche Warenproben.\n\nReklamegegenstände von geringem Wert galten nach § 1 Abs. 2\n\nBuchst. a ZugabeVO nicht als Zugaben. Echte Warenproben waren auch zuga-\n\nberechtlich grundsätzlich erlaubt (vgl. BGHZ 23, 365, 367 - SUWA; Baumbach/\n\nHefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 38). Diese Wer-\n\ntung ist auch bei der Beurteilung, ob eine lose Zusammenstellung von Einzel-\n\ngegenständen, unter denen sich Reklamegegenstände und Warenproben be-\n\nfinden, insgesamt als geringwertige Kleinigkeit zu beurteilen ist, zu beachten.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, bei einem Gesamtwert eines Werbega-\n\nbenbündels von 1,-- DM sei die nach der Zugabeverordnung geltende Gering-\n\nwertigkeitsgrenze bereits überschritten, erscheint nach den Verhältnissen, wie\n\nsie bei Aufhebung der Zugabeverordnung bestanden, ohnehin nicht unbedenk-\n\nlich. Diese Wertgrenze war aber jedenfalls dann zu niedrig angesetzt, wenn\n\nWerbebeigaben in einem Bündel abgegeben worden sind, das - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - teilweise Reklamegegenstände und Warenproben enthalten hat.\n\nIn einem solchen Fall war auch bei einem Gesamtwert von 1,75 DM nicht anzu-\n\nnehmen, daß die Geringwertigkeitsschwelle des § 1 Abs. 2 Buchst. a Zugabe-\n\nVO überschritten war.\n\n(2) Der Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf § 1 UWG gestützt\n\nwerden. In § 2 Abs. 3 ZugabeVO war allerdings ausdrücklich bestimmt, daß\n\nAnsprüche, die wegen der Gewährung von Zugaben aufgrund anderer Vor-\n\nschriften, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, be-\n\ngründet sind, unberührt bleiben. Zugaben, die § 1 Abs. 2 ZugabeVO ausdrück-\n\nlich erlaubt hat, können aber ohne Hinzutreten besonderer Umstände grund-\n\nsätzlich nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n3.11.1994 - I ZR 82/92, GRUR 1995, 163, 164 = WRP 1995, 102 - Fahrtkosten-\n\nerstattung I; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 77/93, GRUR 1995, 616, 617 f. = WRP\n\n1995, 699 - Fahrtkostenerstattung II; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999,\n\n272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Ein solcher be-\n\nsonderer Umstand liegt hier nicht darin, daß die - zugaberechtlich erlaubten -\n\nWarenbeigaben bei der Einlösung eines Rezepts für Arzneimittel mitgegeben\n\nwurden. Apotheker stehen mit einem Teil ihres Warenangebots in Konkurrenz\n\nzu anderen Berufsgruppen. Eine Werbung mit geringwertigen Reklameartikeln\n\nund Warenproben für die Apotheke und ihr Randsortiment muß deshalb auch\n\nihnen möglich sein (vgl. dazu auch BVerfG GRUR 1996, 899, 904 = WRP 1996,\n\n1087 - Werbeverbot für Apotheker; BGH, Beschl. v. 19.3.1991 - KVR 4/89,\n\nGRUR 1991, 622, 624 = WRP 1991, 393 - Warenproben in Apotheken).\n\nEin Verstoß gegen § 7 HWG, aus dem sich die Wettbewerbswidrigkeit\n\nder beanstandeten Handlung ergeben könnte, liegt schon deshalb nicht vor,\n\nweil sich diese Vorschrift nur auf eine Werbung für Heilmittel im Sinne des § 1\n\nHWG bezieht, nicht auf eine Apothekenwerbung (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1990\n\n- I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 = WRP 1991, 90 - Fortbildungs-Kasset-\n\nten; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; Gröning, Heilmittel-\n\nwerberecht, § 7 HWG Rdn. 4).\n\nb) Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch der von den Klägern geltend\n\ngemachte Unterlassungsanspruch mangels einer Verletzungshandlung nicht\n\nbegründet war.\n\nIII. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten\n\nHilfsanträge der Kläger zu 4, 9 und 11 sind im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nIV. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil teil-\n\nweise aufzuheben und auf seine Berufung das landgerichtliche Urteil in glei-\n\nchem Umfang dahingehend abzuändern, daß die Klage auch insoweit abge-\n\nwiesen wurde, als die Kläger zu 4, 9 und 11 nach der übereinstimmenden Erle-\n\ndigterklärung im Revisionsverfahren für die Zeit vor dem 25. Juli 2001 noch die\n\nVerurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung seiner\n\nSchadensersatzpflicht begehrt haben.\n\nIm Umfang der übereinstimmenden Teilerledigterklärung sind die Urteile\n\nder Vorinstanzen gegenstandslos.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-38-00","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-38-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-04/i-zr-38-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Juli 2001 noch die Ver-\n\nurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung\n\nseiner Schadensersatzpflicht begehren.\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des\n\nBeklagten im ersten und zweiten Rechtszug haben die Kläger zu 1\n\nbis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 5,7 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je 4,2 %\n\nund der Beklagte 36,1 % zu tragen.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8,\n\n10 und 12 im ersten und zweiten Rechtszug haben diese Kläger\n\nselbst je 53 % ihrer eigenen Kosten und der Beklagte je 47 % zu\n\ntragen.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 im\n\nersten und zweiten Rechtszug tragen diese Kläger die Hälfte ihrer\n\neigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere Hälfte.\n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger\n\nzu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 je 3,1 %, die Kläger zu 4, 9 und 11 je\n\n10,2 % und der Beklagte 41,5 % zu tragen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Revisionsverfah-\n\nren tragen die Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8, 10 und 12 zu je 3,1 %, die\n\nKläger zu 4, 9 und 11 zu je 9,7 % und der Beklagte selbst zu 43 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3, 5 bis 8,\n\n10 und 12 des Revisionsverfahrens tragen diese Kläger die Hälfte\n\nihrer eigenen Kosten selbst und der Beklagte jeweils die andere\n\nHälfte.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4, 9 und 11 des\n\nRevisionsverfahrens tragen diese Kläger selbst jeweils 55 % ihrer\n\neigenen Kosten und der Beklagte 45 %.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HeilMWerbG/7","law":"HeilMWerbG","abbreviation":"HeilMWerbG","ref":"7","label":"§ 7 HeilMWerbG","mentions":2},{"id":"ZPO/253","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"253","label":"§ 253 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/313","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313","label":"§ 313 ZPO","mentions":1},{"id":"HeilMWerbG/1","law":"HeilMWerbG","abbreviation":"HeilMWerbG","ref":"1","label":"§ 1 HeilMWerbG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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