{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"3 StR 64/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 64/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 23. März 2001 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"Mißhandlung von Schutz-\n\nbefohlenen durch Unterlassen\" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt und sie von einem weiteren Fall der Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n\nfreigesprochen. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit der\n\nallgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen wohnte die Angeklagte vom 22. März bis\n\nEnde Juni 2000 zusammen mit ihrer am 14. Februar 1999 geborenen Tochter\n\nM. bei ihrer Halbschwester und deren wegen Mißhandlung von Schutzbe-\n\nfohlenen vorbestraften Lebensgefährten D. in einer Zwei-\n\nzimmerwohnung in S. . Sie hielt sich während dieses Zeitraums, soweit\n\ndas Kind nicht stationär behandelt wurde, \"immer in dessen Nähe auf; insbe-\n\nsondere war M. mit D. nie allein (UA S. 14)\".\n\na) Wahrscheinlich kurz nach ihrer Ankunft in S. , nicht aus-\n\nschließbar auch wenige Tage zuvor, wirkte wahrscheinlich die Angeklagte,\n\nmöglicherweise aber auch eine andere Person unter im einzelnen nicht fest-\n\nstellbaren Umständen mit massiver Gewalt auf den Kopf des Kleinkindes ein,\n\nso daß dieses eine Kalottenfragmentfraktur rechts mit einem Hämatom und\n\neine Hirnschwellung erlitt. Während der anschließenden stationären Behand-\n\nlung informierte eine Klinikärztin die Angeklagte ausdrücklich über den Ver-\n\ndacht einer Kindesmißhandlung. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit\n\nvom Vorwurf der Mißhandlung von Schutzbefohlenen freigesprochen, weil nicht\n\nsicher habe festgestellt werden können, daß sie selbst ihrer Tochter die Verlet-\n\nzungen zugefügt habe; möglicherweise sei sie von den Gewalttätigkeiten einer\n\nanderen Person gegen das Kind überrascht worden, so daß sie diese nicht ha-\n\nbe abwenden können.\n\nb) Im Zeitraum zwischen 28. April und 8. Mai 2000 erlitt M. auf im\n\neinzelnen nicht mehr feststellbare Art und Weise sechs Hämatome im Lenden-\n\nwirbelbereich und ein Hämatom am Kopf. Die Strafkammer hat nicht sicher\n\nausschließen können, daß diese Verletzungen durch Stürze des Kindes veru r-\n\nsacht wurden. Während des folgenden Krankenhausaufenthaltes erhoben die\n\nbehandelnden Ärzte gegenüber der Angeklagten wiederum den Vorwurf der\n\nKindesmißhandlung. Diesen Tatvorwurf hat die Strafkammer gemäß § 154\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nc) In der Zeit vom 20. bis zum 27. Juni 2000 wirkte eine Person minde-\n\nstens zweimal bewußt mit sehr massiver, flächenhafter Gewalt auf den Kopf\n\ndes Kleinkindes ein. Dieses erlitt dadurch einen Bruch des Stirnbeins, ein Hä-\n\nmatom an der Stirn und einen Schädelbruch im Bereich des rechten Hinter-\n\nkopfes. Wegen dieser Verletzungen wurde M. ca. vier Wochen lang im\n\nKrankenhaus behandelt. Ihren Zustand schätzten die Ärzte zeitweise als le-\n\nbensbedrohlich ein. Das Landgericht konnte nicht klären, auf welche Art und\n\nWeise im einzelnen gegen das Kind Gewalt ausgeübt worden war, wobei es zu\n\nGunsten der Angeklagten davon ausging, daß beide Schädelbrüche und das\n\nHämatom nur durch eine Gewalthandlung entstanden und weitere diagnosti-\n\nzierte Verletzungen möglicherweise auf Stürze zurückzuführen sind. Die Straf-\n\nkammer ist der Überzeugung, daß die Angeklagte im Juni 2000 entweder ihre\n\nTochter selbst in einer deren Leiden bewußt mißachtenden Gesinnung ve r-\n\nletzte oder das Kind in derselben Gesinnung wissentlich dem Zugriff einer an-\n\nderen Person aussetzte, von der sie wußte, daß durch diese die Schädelbr ü-\n\nche herbeigeführt werden könnten.\n\n2. Bei der Beweiswürdigung ist das Landgericht davon ausgegangen,\n\ndaß die Angeklagte zumindest den Schädelbruch vom März 2000 und die\n\nSchädelbrüche vom Juni 2000 sowie die damit zusammenhängenden Kopfver-\n\nletzungen ihrer Tochter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jeweils eigenhändig\n\nund mit direktem Vorsatz zugefügt habe. Es verblieben jedoch Zweifel, weil\n\neine andere Person, insbesondere die Halbschwester der Angeklagten und vor\n\nallem deren einschlägig vorbestrafter Lebensgefährte als Täter nicht sicher\n\nausgeschlossen werden konnten. Da die Angeklagte das Kind nie längere Zeit\n\nallein gelassen habe, habe sie nach den schweren Kopfverletzungen vom März\n\n2000 gewußt, von wem und in welcher Situation diese verursacht worden\n\nseien.\n\nHinsichtlich der im Juni 2000 zugefügten Verletzungen hat die Ange-\n\nklagte nach Ansicht des Landgerichts ihre Tochter zumindest durch Unterlas-\n\nsen roh mißhandelt und dabei das Kind in die Gefahr einer schweren Gesund-\n\nheitsbeschädigung durch Hirnschäden und einer erheblichen Schädigung der\n\nkörperlichen und seelischen Entwicklung gebracht (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\n\nNr. 1 2. Alt., Nr. 2, § 13 StGB). Sie habe auf Grund der elterlichen Sorge die\n\nPflicht und auch die Möglichkeit gehabt, das Kind von der gefährlichen Person,\n\ndie ihr durch die Zufügung des ersten Schädelbruchs im März 2000 bekannt\n\ngewesen sei, fernzuhalen und dadurch weitere Mißhandlungen zu verhindern.\n\nDas Unterlassen sei mit direktem Vorsatz erfolgt.\n\n3. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei geht\n\ndie Strafkammer zwar zutreffend davon aus, daß die Tatmodalität des \"rohen\n\nMißhandelns\" in § 225 Abs. 1 StGB auch durch Unterlassen begangen werden\n\nkann (vgl. BGH NStZ 1991, 234; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.\n\n§ 225 Rdn. 11). Sie hat aber bei der von ihr als möglich angesehenen Alterna-\n\ntive, die Angeklagte habe die Mißhandlung ihrer Tochter durch eine andere\n\nPerson lediglich nicht verhindert, deren Handlungspflicht auf eine nicht tragfä-\n\nhige Schlußfolgerung gestützt.\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, ob die Schädelbrüche vom\n\nJuni 2000 durch Verletzungshandlungen der Angeklagten oder einer anderen\n\nPerson herbeigeführt wurden. Für die letztgenannte Alternative begründet es\n\neine Täterschaft der Angeklagten durch Unterlassen damit, diese habe auf\n\nGrund der Mißhandlung vom März 2000 gewußt, daß dem Kind durch die a n-\n\ndere Person Gefahr drohe. Diese Schlußfolgerung wäre jedoch nur dann trag-\n\nfähig, wenn die Verletzungshandlungen vom März und Juni 2000 jeweils durch\n\ndieselbe Person begangen worden wären. Dies ist indes nicht festgestellt.\n\nVielmehr kommt nach den getroffenen Feststellungen in Betracht, daß für bei-\n\nde Vorfälle unterschiedliche Täter verantwortlich sind. Für die erste Tat vom\n\nMärz 2000 hat das Tatgericht eine Mißhandlung durch die Angeklagte für\n\nwahrscheinlich gehalten und nicht einmal ausschließen können, daß diese\n\nzeitlich bereits vor dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung ihrer Halb-\n\nschwester in S. erfolgt war. Bei diesen Fallgestaltungen kann das Ge-\n\nschehen vom März 2000 weder der Halbschwester noch deren Lebensgefähr-\n\nten angelastet werden. Hatte die Angeklagte oder eine weitere, bislang unbe-\n\nkannte Person die erste Mißhandlung begangen, bestand keine Verpflichtung\n\nder Angeklagten, ihre Tochter vor ihrer Halbschwester oder deren Lebensge-\n\nfährten zu schützen, weil nach ihrem Kenntnisstand dem Kind von diesen Per-\n\nsonen keine Gefahr drohte.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Bei der Beweiswürdigung zu der Tat vom Juni 2000 ist die zur Ent-\n\nscheidung berufene Strafkammer an die dem rechtskräftigen Freispruch zu\n\nGrunde liegenden Feststellungen nicht gebunden (vgl. BGHSt 43, 106, 107;\n\nRieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. J Rdn. 103 f. m. w. N.). Sie wird\n\nsich in ihr aber mit den Gründen des Freispruchs auseinandersetzen müssen.\n\nb) Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe gebotene\n\nHandlungspflichten zum Schutze ihrer Tochter vor einer drohenden Mißhand-\n\nlung durch einen Dritten bewußt unterlassen, wird sie sich bei der Prüfung des\n\nsubjektiven Tatbestandes (vgl. dazu Cramer/Sternberg-Lieben in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 98) mit deren Vorstellung über die Fol-\n\ngen der Untätigkeit befassen müssen. Wenn die Angeklagte weitere Mißhand-\n\nlungen ihrer Tochter durch einen Dritten lediglich für möglich gehalten haben\n\nsollte, ist eine Abwägung auf Grund aller objektiven und subjektiven Tatum-\n\nstände erforderlich, ob sie diese billigend in Kauf nahm und deshalb bedingter\n\nVorsatz zu bejahen ist oder ob sie auf ihr Ausbleiben ernsthaft vertraute und ihr\n\ndeshalb nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 15 Rdn. 9 ff.).\n\nc) Bei der Frage, ob das durch Unterlassen begangene Mißhandeln roh\n\nim Sinne des § 225 Abs. 1 StGB war, sind vor allem die Schwere des drohen-\n\nden körperlichen Angriffes auf das hilflose Kleinkind, in der sich die gefühllose,\n\nfremde Leiden mißachtende Gesinnung widerspiegelt, aber auch die Persön-\n\nlichkeit der Angeklagten und deren Motivation von Bedeutung (vgl. BGHSt 25,\n\n277, 278, 280; Hirsch in LK 11. Aufl. § 225 Rdn. 14).\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/3-str-64-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/3-str-64-02","retrieved":"2026-07-10 13:22:36.042263+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-04/3-str-64-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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