{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"2 StR 198/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 198/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 7. Februar 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen\n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die Revision des\n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in vollem\n\nUmfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie von der Pflichtverteidigerin des Angeklagten nach Ablauf der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch ist unwirksam, ohne daß es darauf ankäme, ob die Verteidigerin zur\n\nTeilrücknahme ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Denn der\n\nSchuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch sind hier so miteinander ver-\n\nknüpft, daß eine getrennte Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung nicht\n\nmöglich ist, ohne daß der nicht angefochtene Schuldspruch mitberührt wird.\n\nDies folgt im vorliegenden Fall daraus, daß das Urteil keine rechtsfehlerfreie\n\nBegründung für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten enthält und es sich auf der Grundla-\n\nge des angefochtenen Urteils nicht völlig ausschließen läßt, daß der Ang e-\n\nklagte zu den Tatzeiten schuldunfähig war (vgl. BGHSt 46, 257, 259).\n\nII.\n\nDas Landgericht hat zum Zustand des Angeklagten, der Haschisch und\n\nMarihuana teils zum Eigenkonsum, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf\n\nerworben hat, unter anderem festgestellt:\n\n\"Bei dem Angeklagten lagen im Tatzeitraum sowohl eine polyvalente\n\nAbhängigkeitserkrankung sowie eine schizophrene Psychose als auch eine\n\nschizophrene Residualsymptomatik vor. Während die Einsichtsfähigkeit des\n\nAngeklagten durch die psychotische Symptomatik und die Stoff gebundene\n\nAbhängigkeitserkrankung eingeschränkt, aber nicht erheblich eingeschränkt\n\ngewesen ist, war jedoch seine Geistestätigkeit aufgrund der schizophrenen\n\nResidualsymptomatik erheblich beeinträchtigt, so daß hier auch eine deutlich\n\nerhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen hat.\"\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß \"der Angeklagte im Tatzeitraum\n\ngemäß § 21 (StGB) erheblich in der Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzu-\n\nsehen, vermindert\" war.\n\nIm Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB stellt der\n\nTatrichter auch darauf ab, daß \"von dem Angeklagten ... zukünftig suchtgetrig-\n\ngert neuerlich erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten sind, die sich im\n\nRahmen der Grunddiagnose auch künftig wieder erheblich seiner Einsichtsfä-\n\nhigkeit entziehen werden.\"\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil hat keinen Bestand.\n\nDas Landgericht ist offenbar der Meinung, daß mit der Feststellung, die\n\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen, die Vor-\n\naussetzungen des § 21 StGB erfüllt und die Grundlage für die Anordnung der\n\nUnterbringung nach § 63 StGB gegeben seien. Dies trifft nicht zu. Bei der\n\nFeststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob\n\ndiese im Einzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Bei-\n\ndes ist bei der bloßen Verminderung der Fähigkeit möglich. § 21 StGB will aber\n\nnur den Fall treffen, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht\n\nauch bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er\n\ntrotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich einge-\n\nsehen hatte (vgl. nur BGHSt 21, 27, 28). Der Täter, der trotz generell gegebe-\n\nner verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat,\n\nist voll schuldfähig (vgl. u.a. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1-6 jeweils\n\nm.w.N.). Die Vorschrift des § 21 StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfä-\n\nhigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber\n\ndem Täter vorzuwerfen ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit\n\nfehlende Unrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so\n\ngreift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGH\n\na.a.O.).\n\nDem angefochtenen Urteil läßt sich nicht - auch nicht dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe - eindeutig entnehmen, daß der Angeklagte bei\n\nBegehung der Taten das Unrecht tatsächlich eingesehen hatte, aber auch\n\nnicht, daß er keine Einsichtsfähigkeit hatte und ob ihm das vorzuwerfen ist.\n\nDer Senat kann auf dieser Grundlage nicht mit letzter Sicherheit aus-\n\nschließen, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB beim Angeklagten zu den\n\nTatzeiten vorlagen, wenn dies auch nicht naheliegt.\n\nDies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.\n\nIV.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:\n\nDer Schuldspruch wegen (nur) unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet Bedenken, wenn das Rausch-\n\ngift - wie hier - teilweise zum Eigenkonsum erworben wurde. Liegen beide\n\nMengen über der nicht geringen Menge stehen Besitz und Handeltreiben (je-\n\nweils in nicht geringer Menge) in Tateinheit (vgl. hierzu Franke/Wienroeder,\n\nBtMG 2. Aufl. Rdn. 26 zu § 29 a). Dem Angeklagten darf dann nicht Handel-\n\ntreiben mit der gesamten Menge angelastet werden.\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob für die Fälle II 2 und\n\n3 der Urteilsgründe von einer Tat auszugehen ist, da im Falle II 3 vom Ange-\n\nklagten in erster Linie die im Falle II 2 bestellten, dort aber nicht gelieferten\n\n50 g Haschisch erworben wurden.\n\nDer neue Tatrichter wird mit rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Zu-\n\nstand des Angeklagten bei Begehung der Taten die Grundlage zur Prüfung der\n\nVoraussetzungen nicht nur der §§ 20, 21 StGB, sondern auch des § 63 StGB\n\nzu treffen haben. Sollte wiederum eine erhebliche Verminderung der Ein-\n\nsichtsfähigkeit festgestellt werden, ist die Sicherung der Allgemeinheit durch\n\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht\n\nveranlaßt, wenn diese Verminderung nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst\n\nund dadurch zu Straftaten geführt hat (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Schuldunfä-\n\nhigkeit 3; BGHR StGB § 63 Zustand 29; BGHSt 34, 22, 26/27; BGHSt 21, 27\n\nff.).\n\nSollte die neue Hauptverhandlung zur Bejahung der Voraussetzungen\n\nsowohl des § 63 als auch des § 64 StGB führen, wird schon wegen des Ver-\n\nhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 72 StGB) näher darzulegen sein, warum der\n\nAnordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht der Vorzug gegeben\n\nwerden kann.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/2-str-198-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/2-str-198-02","retrieved":"2026-07-10 13:22:51.009904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-03/2-str-198-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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