{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-02","aktenzeichen":"3 StR 201/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 201/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß\n\n§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf\n\nder sexuellen Nötigung (Fall II 2) und der Vergewaltigung\n\n(Fall II 3) beschränkt;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2002\n\naa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß\n\nder Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verge-\n\nwaltigung schuldig ist sowie\n\nbb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie\n\nwegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg.\n\n1. Der Senat hat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die\n\nVorwürfe der sexuellen Nötigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und der Verge-\n\nwaltigung (Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt. Die getroffenen Feststellun-\n\ngen belegen bezüglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Körperverlet-\n\nzung nicht hinreichend, daß die Opfer über die in der sexuellen Nötigung und\n\nder Vergewaltigung liegenden üblen und unangemessenen Behandlung hinaus\n\nkörperlich mißhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei\n\nMiebach NStZ 1995, 224).\n\n2. Auf Grund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch wie\n\ngeschehen zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer\n\nhat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er in beiden\n\nFällen zwei Straftatbestände verwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatbe-\n\nstand der Körperverletzung erfüllt hat.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-02/3-str-201-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-02/3-str-201-02","retrieved":"2026-07-10 13:25:48.789811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-02/3-str-201-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2002-07-02","dockets":["3 StR 201/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.07.2002 – 3 StR 201/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-02/3-str-201-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf\n\nder sexuellen Nötigung (Fall II 2) und der Vergewaltigung\n\n(Fall II 3) beschränkt;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2002\n\naa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß\n\nder Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verge-\n\nwaltigung schuldig ist sowie\n\nbb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:25:48.789811+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}