{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"II ZB 11/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer An- waltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Te- lefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt je- denfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 11/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2002\n\nin Sachen\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 Fd\n\nAuf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer An-\n\nwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Te-\n\nlefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich\n\nüber die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt je-\n\ndenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die\n\nTelefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu\n\nkontrollieren.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Karlsruhe\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2001\n\naufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 56.187,54 DM = 28.728,23 €\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger begehrt (in einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit)\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist\n\n(§ 516 a.F. ZPO), die am 21. März 2001 abgelaufen ist. Das Original seiner Be-\n\nrufungsschrift vom 20. März 2001, das am 22. März 2001 bei dem Berufungs-\n\ngericht einging, enthält den Hinweis auf ein (angeblich) vorab versandtes Tele-\n\nfax, über dessen Nichteingang die Geschäftsstelle den Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Klägers am 30. März 2001 informierte. Der Kläger hat zur Begründung sei-\n\nnes Wiedereinsetzungsgesuchs, das am 5. April 2001 einging, vorgetragen,\n\nsein Prozeßbevollmächtigter habe die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift\n\nam 20. März 2001 seiner Büroleiterin unter Hinweis auf den bevorstehenden\n\nFristablauf mit der Bitte übergeben, den Schriftsatz vorab per Fax an das\n\nOberlandesgericht zu übermitteln und ihn anschließend beim täglichen Ge-\n\nrichtsgang dort abzugeben. Alle Mitarbeiter der Kanzlei seien angewiesen, aus-\n\ngehende Telefaxe auf ordnungsgemäße Übersendung anhand des Sendepro-\n\ntokolls zu überprüfen und dieses dem Schriftsatz beizuheften. Die Büroleiterin\n\nsei zwar erst seit Januar 2001 in dieser Kanzlei, davor aber in einer anderen\n\nAnwaltskanzlei tätig gewesen und ihren Aufgaben stets zuverlässig und gewis-\n\nsenhaft nachgekommen, wie sich auch aus dem Zeugnis ihres früheren Arbeit-\n\ngebers (des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten) ergebe. Hinzu komme,\n\ndaß sie dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. März 2001 auf noch-\n\nmalige Nachfrage erklärt habe, daß das Telefax übermittelt worden sei. Tat-\n\nsächlich habe sie - entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung - den\n\nSchriftsatz in das Faxgerät eingelegt und die Nummer des Oberlandesgerichts\n\neingegeben, sich dann aber wegen eines Telefonats kurz entfernen müssen.\n\nBei ihrer Rückkehr habe sie einen Sendebericht vorgefunden und zu den Akten\n\ngenommen, den sie entgegen ihrer Übung nicht genau nachgeprüft habe, so\n\ndaß ihr nicht aufgefallen sei, daß offenbar eine Kollegin inzwischen das Faxg e-\n\nrät benutzt und den dafür erstellten Sendebericht liegengelassen habe. Sie wis-\n\nse nicht, wie es dazu habe kommen können. Ihr sei so etwas noch nie passiert;\n\nsie sei immer darauf bedacht, alles akkurat und sofort zu erledigen. Am Abend\n\nhabe sie dann, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers weiter ausführt, das\n\nOriginal des Schriftsatzes versehentlich nicht zu den für den Gerichtsgang,\n\nsondern zu den für den Postversand bestimmten Schriftsätzen gegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß un-\n\nter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen,\n\nweil der Kläger eine wirksame Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines Prozeß-\n\nbevollmächtigten nicht dargetan, insbesondere nicht vorgetragen habe, daß das\n\nKanzleipersonal angewiesen worden sei, die im Fristenkalender einzutragende\n\nNotfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen, um sicherzustellen,\n\ndaß die Nichterledigung einer Fristsache bei der vor Büroschluß durchzufü h-\n\nrenden Kontrolle des Fristenkalenders noch rechtzeitig bemerkt werde. Ein\n\nweiterer Organisationsmangel liege darin, daß keine Vorkehrungen gegen die\n\nalternierende Benutzung des Faxgerätes durch zwei Kanzleiangestellte, wie\n\nhier, getroffen worden seien.\n\nII. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F. zulässige sofortige\n\nBeschwerde ist begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht übersieht, daß es nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes für den Ausschluß des einer Partei zuzu-\n\nrechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO a.F.) an der\n\nFristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anwei-\n\nsungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt,\n\nwenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverläs-\n\nsig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die\n\nFristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Sen.Beschl. v. 2. Juli 2001 - II ZB 28/00,\n\nNJW-RR 2002, 60; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000,\n\n2823). So liegt der Fall hier, da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seine\n\nBüroleiterin auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und ihr die Über-\n\nmittlung der Berufungsschrift per Telefax sowie durch Abgabe bei dem Ober-\n\nlandesgericht konkret aufgetragen hatte. Da darüber hinaus - nach den glaub-\n\nhaft gemachten Angaben des Klägers - in der Kanzlei seines Prozeßbevoll-\n\nmächtigten die allgemeine Anweisung bestand und praktiziert wurde, die ord-\n\nnungsgemäße Faxübermittlung anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen und\n\ndieses dem Schriftstück beizuheften, brauchte der Prozeßbevollmächtigte des\n\nKlägers hierauf nicht nochmals hinzuweisen. Die grundsätzliche Verpflichtung\n\neines Anwalts, durch allgemeine Anweisung eine Ausgangskontrolle bei Telefa-\n\nxen in der von dem Berufungsgericht dargestellten Weise zu gewährleisten (vgl.\n\ndazu BGH, Beschl. v. 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, VersR 1998, 607; v.\n\n16. Juni 1998 - XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996), wurde im vorliegenden\n\nFall schon dadurch ersetzt, daß der Prozeßbevollmächtigte sich durch konkrete\n\nNachfrage über die Ausführung des speziellen Auftrags vergewissert hat, wozu\n\ner an sich nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000\n\naaO). Auf das Ergebnis dieser konkreten Ausgangskontrolle durfte der Prozeß-\n\nbevollmächtigte sich verlassen. Mit dem vorliegenden Zusammentreffen un-\n\nglücklicher Umstände mußte er nicht rechnen. Er hat die Zuverlässigkeit seines\n\nPersonals in der Behandlung von Fristsachen gemäß der vorgelegten eides-\n\nstattlichen Versicherung stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausge-\n\nhende Überwachung, wie sie die Beschwerdegegnerin gegenüber einer neu\n\neingestellten Büroleiterin fordert, hätte sich hier nicht auswirken können, weil es\n\nsich um das erstmalige Versagen einer Angestellten handelte, der \"so etwas\n\nnoch nie passiert ist\". Da einer Partei nur ein Eigenverschulden ihres Anwalts\n\nan der Fristversäumung im Rahmen des § 233 ZPO zuzurechnen ist und die\n\nFaxübermittlung eines Schriftsatzes, die der Prozeßbevollmächtigte des Klä-\n\ngers als gesichert ansehen durfte, zur Fristwahrung grundsätzlich ausreicht,\n\nkönnen dem Kläger auch daraus keine Nachteile erwachsen, daß die Ange-\n\nstellte seines Anwalts dessen überobligationsmäßiger Anweisung, den Original-\n\nschriftsatz ebenfalls fristgerecht zu übermitteln, nicht nachgekommen ist.\n\n2. Ebensowenig liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein\n\nOrganisationsverschulden des Anwalts darin, daß er seinem Personal nicht\n\ndurch generelle Anweisung untersagt hat, die von einem Mitarbeiter in das Fax-\n\ngerät eingelegten Schriftstücke zwecks Versendung eines anderen Schrift-\n\nstücks zu entnehmen, bevor die Übermittlung der zuerst eingelegten Schrift-\n\nstücke gewährleistet ist. Abgesehen davon, daß ein Anwalt nicht Vorsorge für\n\nalle irgendwie denkbaren Eventualitäten treffen kann und muß, wird einem\n\nKontrollverlust bei alternierender Benutzung des Faxgerätes bereits durch die\n\nallgemeine Anweisung entgegengewirkt, daß jeder Mitarbeiter den Erfolg der\n\nvon ihm vorzunehmenden Faxübermittlungen anhand des Sendeberichts zu\n\nüberprüfen und diesen dem zugehörigen Schriftsatz beizuheften hat. Bei Befol-\n\ngung dieser Anweisung hätte es zu dem Versäumnis nicht kommen können,\n\ndas dem Kläger daher nicht zuzurechnen ist.\n\n3. Da sonach dem Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu ge-\n\nwähren ist, ist die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht ge-\n\ngenstandslos (vgl. Sen.Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000,\n\n3284/86). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat der Kläger die\n\nBerufung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2001 rechtzeitig (innerhalb der durch\n\nVerfügung vom 19. April 2001 verlängerten Begründungsfrist) begründet.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/ii-zb-11-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/ii-zb-11-01","retrieved":"2026-07-10 13:26:51.781909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-01/ii-zb-11-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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