{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 48/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 48/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2002\n\nIn dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nSchlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen\n\nDr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß\n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in Berlin vom 9. Mai 2001\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDurch Verfügung vom 12. April 1999 hat die damals noch zuständige\n\nPräsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-\n\nanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen.\n\nDen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid hat\n\nder Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Mai 2001 zurückgewiesen, der\n\ndem Antragsteller am 8. Juni 2001 unter der Adresse Berlin, W. Straße durch\n\nNiederlegung zugestellt worden ist.\n\nMit Schriftsatz vom 23. Juli 2001, der am 2. August 2001 beim Anwalts-\n\ngerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde ein-\n\ngelegt und zugleich (vorsorglich) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.\n\nII.\n\n1.\n\nDer Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde\n\nversäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde\n\nschriftlich einzulegen war (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), war am 8. Juni 2001 auf-\n\ngrund wirksamer Ersatzzustellung nach § 182 ZPO in Gang gesetzt worden,\n\nmithin am 2. August 2001 längst abgelaufen.\n\nDie angefochtene - nicht verkündete - Entscheidung des Anwaltsge-\n\nrichtshofs war dem Antragsteller nach § 40 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit\n\n§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nach den für die Zustellung von Amts wegen gelten-\n\nden Vorschriften der Zivilprozeßordnung - und zwar in der noch bis zum 30.\n\nJuni 2002 geltenden Fassung - bekannt zu machen. Danach ist die Zustellung\n\ndes zu übergebenden Schriftstücks durch Niederlegung bei der Postanstalt,\n\nwie sie der zuständige Postbedienstete vorliegend vorgenommen hat, grund-\n\nsätzlich möglich (§ 182 ZPO). Das Vorbringen des Antragstellers in der Be-\n\nschwerdeschrift reicht nicht aus, Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustellung\n\naufkommen zu lassen.\n\na) Der Antragsteller macht geltend, bei der Anschrift W. Straße handele\n\nes sich ausschließlich um seinen Kanzleisitz und somit um ein Geschäftslokal\n\nim Sinne des § 183 ZPO, so daß eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO un-\n\nstatthaft sei.\n\nZwar trifft es zu, daß eine wirksame Zustellung durch Niederlegung bei\n\nder Postanstalt einen vorherigen vergeblichen Zustellungsversuch in der Woh-\n\nnung des Zustellungsempfängers voraussetzt; ein lediglich im Geschäftslokal\n\ndes Empfängers vorgenommener Zustellungsversuch genügt nicht (BGH, Urteil\n\nvom 5. November 1975 - VIII ZR 73/75 - NJW 1976, 149). Der Antragsteller hat\n\naber nicht hinreichend dargelegt, daß er im Zeitpunkt der Zustellung nicht in\n\nder W. Straße gewohnt hat.\n\nDie Zustellungsurkunde enthält den Vermerk des Postbediensteten, daß\n\ner unter der angegebenen Adresse versucht habe, die Ausfertigung des Be-\n\nschlusses des Anwaltsgerichtshofs in der Wohnung des Empfängers zuzustel-\n\nlen. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß §§ 415,\n\n418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht darauf, daß die Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen der Wohnung vorliegen, sie begründet jedoch ein beweiskräftiges\n\nIndiz dafür, daß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift\n\nwohnt. Diese Indizwirkung kann nur dadurch entkräftet werden, daß objektive\n\nUmstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel\n\nan der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung.\n\nDiesbezügliches Vorbringen ist nur beachtlich, wenn der Empfänger plausibel\n\nund schlüssig darstellt, wo er seinen konkreten Lebensmittelpunkt zum Zeit-\n\npunkt des Zustellungsversuchs hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar\n\n1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963; BVerfG, NJW 1992, 224, 226).\n\nSchon daran fehlt es. Der Antragsteller verliert kein Wort dazu, unter welcher\n\n(anderen) Adresse er am 8. Juni 2001 gewohnt hat.\n\nDarüber hinaus wird die Indizwirkung der Zustellungsurkunde dadurch\n\nverstärkt, daß der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ein\n\nAttest über eine am 13. Februar 2001 erfolgte ambulante ärztliche Behandlung\n\nvorgelegt hat, in dem Name und Geburtsdatum des Antragstellers mit dem Zu-\n\nsatz \"wohnhaft: W. Str., Berlin\" aufgeführt ist. Des weiteren hat nach Mitteilung\n\nder Antragsgegnerin vom 9. Mai 2002 eine aktuelle Anfrage beim Landesein-\n\nwohnermeldeamt ergeben, daß der Antragsteller lediglich am Ort des Kanzlei-\n\nsitzes gemeldet ist.\n\nb) Aufgrund dessen ist davon auszugehen, daß der Antragsteller unter\n\nder Zustellungsadresse wohnt oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Zustellungs-\n\nversuchs gewohnt hat. Daß diese Wohnung zugleich sein Kanzleisitz ist, steht\n\nder Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO nicht entgegen (Zöller/\n\nStöber, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 1; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 182 Rn. 1;\n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 183 Rn. 1).\n\n2.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet.\n\nDer Antragsteller hat angegeben, erst am 20. Juli 2001 von der Nieder-\n\nlegung des Schriftstücks Kenntnis erlangt zu haben, das am Tag zuvor von\n\neinem Bevollmächtigten auf dem Postamt abgeholt worden sei. Eine Benach-\n\nrichtigung über die erfolgte Niederlegung habe er nicht erhalten. Dieses Vor-\n\nbringen vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfer-\n\ntigen.\n\na) Die Postzustellungsurkunde begründet nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195\n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO den vollen Beweis dafür, daß der Postbedienstete, wie in\n\nder Urkunde vermerkt, die Benachrichtigung über die vorzunehmende Nieder-\n\nlegung in den Hausbriefkasten eingelegt hat. Daraus folgt zwar nicht, daß eine\n\nbehauptete oder festzustellende Unkenntnis der Benachrichtigung zwangsläu-\n\nfig sorgfaltswidrig wäre; auch dürfen die Anforderungen an die Darlegung und\n\nGlaubhaftmachung einer nicht vorwerfbaren Unkenntnis nicht überspannt wer-\n\nden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 - X ZB 13/00 - NJW-RR 2001,\n\n571 f und vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94 - NJW 1994, 2898). Dies bedeutet\n\naber keineswegs, daß insoweit jeder Sachvortrag entbehrlich wäre. Der An-\n\ntragsteller hat sich nicht dazu geäußert, ob und durch welche Personen sein\n\nBriefkasten regelmäßig geleert wird, und welche Vorkehrungen er getroffen\n\nhat, daß eingegangene Brief- und sonstige Postsendungen sorgfältig gesichtet\n\nund ihm zeitnah vorgelegt werden. Derartiges Vorbringen ist dem Antragsteller\n\num so mehr abzuverlangen, als er Rechtsanwalt ist und unter der angegebe-\n\nnen Postadresse (auch) seine Kanzlei betreibt.\n\nb) Des weiteren hat der Antragsteller weder den (angeblichen) Postbe-\n\nvollmächtigten namhaft gemacht noch im einzelnen dargelegt, auf welchem\n\nWege - wenn nicht durch Vorlage des am 8. Juni 2001 in den Briefkasten des\n\nAntragstellers eingelegten Benachrichtigungsscheins - dieser Bevollmächtigte\n\nin den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt sein soll.\n\nDafür, daß zwischen dem Antragsteller und der Post vereinbart worden\n\nwar, für ihn bestimmte Sendungen nicht abzuliefern, sondern zwecks Abholung\n\ndurch ihn selbst oder seinen Postbevollmächtigten zu lagern, besteht kein An-\n\nhalt. Welche Umstände den Bevollmächtigten sonst dazu veranlaßt haben\n\nkönnten, in Wahrnehmung seines Vertreteramtes das Postamt aufzusuchen\n\nund für den Antragsteller bestimmte Sendungen abzuholen - etwa weil auf-\n\ngrund eines anderen Benachrichtigungsscheins eine weitere Postsendung ab-\n\nzuholen war -, bleibt unerfindlich.\n\nDaß der Bevollmächtigte in eigenen Angelegenheiten oder im Interesse\n\neines Dritten das Postamt aufgesucht hat und ihm bei dieser mehr oder weni-\n\ngen zufälligen Gelegenheit (auch) das für den Antragsteller bestimmte und bei\n\ndem Postamt niedergelegte Schriftstück ausgehändigt worden ist, ist zwar nicht\n\nausgeschlossen, aber so wenig wahrscheinlich, daß hiervon ohne - glaubhaft\n\ngemachte - Darlegung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden kann.\n\n3.\n\nDie demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche\n\nVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).\n\nHirsch\n\nBasdorf\n\nGanter\n\nSchlick\n\nWüllrich\n\nHauger\n\n Kappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-48-01","retrieved":"2026-07-10 13:22:13.066727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-01/anwz-b-48-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2002-07-01","dockets":["AnwZ (B) 48/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 48/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-48-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß\n\ndes II. 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