{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"V ZR 74/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; LwVG § 22 a) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Land- wirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde. b) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verwei- sung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung anzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen Beschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung) zu verbinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 74/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGVG § 17a Abs. 4 Satz 3; LwVG § 22\n\na) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Land-\n\nwirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4\n\nSatz 3 GVG i.V.m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde.\n\nb) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verwei-\n\nsung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung\n\nanzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die\n\nVorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen\n\nBeschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung)\n\nzu verbinden.\n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 74/01 - OLG Celle\n\n LG Stade\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zum Abschluß\n\neines notariellen Grundstückskaufvertrages über die im Grund-\n\nbuch von S. Blatt eingetragene Besitzung verurteilt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai\n\n1997 als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden in allen Instanzen gegen-\n\neinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der durch die Säum-\n\nnis des Klägers in erster Instanz entstandenen Kosten, die dieser\n\nvorab trägt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) war zusammen mit ihrem\n\n1977 verstorbenen Mann Eigentümer eines mit Hofvermerk versehenen Hofes\n\nin S. . Der Kläger und der frühere Beklagte zu 2 sind ihre Kinder.\n\nMit notariellem Erbvertrag vom 9. Oktober 1975 setzten sich die Ehe-\n\ngatten wechselseitig als Erben und Hoferben ein und bestimmten, daß der\n\nÜberlebende berechtigt sein sollte, eines der gemeinschaftlichen Kinder als\n\nweiteren Hoferben zu bestimmen. Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens\n\nsollte der Kläger Hoferbe sein.\n\nNach dem Tode des Mannes übernahm die Beklagte den Hof und ver-\n\npachtete ihn mit Vertrag vom 30. September 1985 auf die Dauer von neun Jah-\n\nren an den Kläger. Der Vertrag enthält die Bestimmung, daß er enden sollte,\n\nwenn der Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Kläger übergeben\n\nwerde.\n\nZu dieser Übergabe kam es nicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 kün-\n\ndigte die Beklagte den Pachtvertrag zum 30. September 1994. Den Hofvermerk\n\nließ sie 1995 löschen und übertrug den Grundbesitz an den früheren Beklagten\n\nzu 2, der als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.\n\nDer Kläger hält den Übergabevertrag zwischen der Beklagten und sei-\n\nnem Bruder für unwirksam und meint, die Beklagte sei verpflichtet, den Hof an\n\nihn zu übertragen. Hilfsweise hat er Zahlungsansprüche geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des\n\nÜbergabevertrages und auf Feststellung der Verpflichtung des früheren Be-\n\nklagten zu 2 zur Rückübertragung an die Beklagte abgewiesen. Einen Antrag\n\nauf Verurteilung der Beklagten zur Übereignung des Hofes an den Kläger hat\n\nes - durch Urteil - abgetrennt und an das Landwirtschaftsgericht verwiesen. Auf\n\nden Hilfsantrag hat es die Beklagte (zusammen mit dem früheren Beklagten\n\nzu 2) zur Zahlung von rund 245.000 DM an den Kläger verurteilt.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die\n\nBeklagte verurteilt, mit dem Kläger einen notariellen Grundstücksübergabever-\n\ntrag über das landwirtschaftliche Anwesen zu schließen. Mit der Revision hat\n\ndie Beklagte das Ziel weiterverfolgt, daß die Klage mit allen Hauptanträgen\n\nabgewiesen werde und dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nur in Höhe\n\nvon 7.000 DM stattzugeben sei. Der Senat hat die Revision nur insoweit ange-\n\nnommen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zum Abschluß ei-\n\nnes notariellen Grundstücksübergabevertrages wendet. Der Kläger beantragt\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat über den Antrag des Klägers, die Beklagte\n\nzum Abschluß eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages zu verur-\n\nteilen, entschieden, obwohl das Landgericht diesen Antrag an das Landwirt-\n\nschaftsgericht verwiesen hat. Zwar sei gegen den Verweisungsbeschluß - so\n\nhat es ausgeführt - an sich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben gewe-\n\nsen. Da der Kläger mit seiner Berufung aber auch diesen Teil der Entschei-\n\ndung beanstandet habe, sei die Berufung in das statthafte Rechtsmittel der Be-\n\nschwerde umzudeuten, das in der Sache Erfolg habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das\n\nRechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Rechtsstreit hin-\n\nsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zum Abschluß eines nota-\n\nriellen Grundstücksübergabevertrages an das Landwirtschaftsgericht zu ver-\n\nweisen, ist unzulässig.\n\n1. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen die Verweisung ausspre-\n\nchenden Beschluß ist nicht - wie das Beschwerdegericht meint - die einfache\n\nBeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde. Das ergibt sich aus § 17a \n\nAbs. 4 Satz 3 GVG, welche Vorschrift nach der Rechtsprechung des Landwirt-\n\nschaftssenats des Bundesgerichtshofs auf das Verhältnis von Landwirtschafts-\n\ngericht und Prozeßgericht entsprechend anzuwenden \n\nist \n\n(Beschl. v.\n\n26. Oktober 1999, BLw 1/99, AgrarR 2000, 232, 233). Dem schließt sich der\n\nSenat an. Diese Norm verweist auf die Vorschriften des jeweils anzuwenden-\n\nden Verfahrensrechts. Das ist hier § 22 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1\n\nSatz 1 FGG. Die Beschwerdefrist betrug danach zwei Wochen (vgl. Barnstedt/\n\nSteffen, LwVG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 40-43). Diese Frist ist nicht eingehalten. Das\n\nder Beklagten am 27. Mai 2000 zugestellte Urteil hat sie mit der erst am\n\n27. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Berufung angefochten.\n\n2. Zwar läßt sich dieser prozessuale Mangel dadurch beheben, daß man\n\nder Beklagten nach dem Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes (s. Senat,\n\nBGHZ 98, 362, 364 f) die Möglichkeit eröffnet, die durch Urteil ergangene Ent-\n\nscheidung über die Verweisung des Antrags an das Landwirtschaftsgericht mit\n\ndem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der Berufung anzufechten. Doch ist\n\nauch dieses Rechtsmittel im konkreten Fall nicht zulässig. Es fehlt an der er-\n\nforderlichen Begründung (§ 519 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Die Ausführungen zur\n\nBerufungsbegründung verhalten sich nur zu der Frage der Wirksamkeit des\n\nÜbertragungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klägers.\n\nSie betreffen daher nur den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des\n\nVertrages und der daraus sich ergebenden Verpflichtung zur Rückabwicklung.\n\nZwar ist die Unwirksamkeit dieses Vertrages wesentliche Vorbedingung für den\n\ngeltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf Übereignung des Hofes.\n\nEr ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Die Erörterung der Unwirksam-\n\nkeit des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klägers ersetzt\n\ndaher nicht eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Anspruch\n\nauf Übereignung. Außerdem fehlen Angriffe gegen die Auffassung des Landge-\n\nrichts, daß für diesen Teil des Rechtsstreits das Landwirtschaftsgericht zustän-\n\ndig sei.\n\n3. Über den Mangel der Berufungsbegründung hilft - entgegen der Mei-\n\nnung der Revisionserwiderung - nicht hinweg, daß das statthafte Rechtsmittel\n\ndie sofortige Beschwerde gewesen sei, die keiner Begründung bedürfe. Zwar\n\nerlaubte es der Grundsatz der Meistbegünstigung dem Kläger, gegen die Teil-\n\nverweisung des Rechtsstreits ohne Begründung, aber gleichwohl in zulässiger\n\nWeise, Beschwerde einzulegen. Doch gelten dann auch die sonstigen Verfah-\n\nrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren. Im konkreten Fall wäre aber\n\n- wie ausgeführt - die an die zweiwöchige Frist gebundene sofortige Beschwer-\n\nde einzulegen gewesen. Daran fehlt es. Der Grundsatz der Meistbegünstigung\n\nermöglicht es hingegen nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (kein Be-\n\ngründungszwang) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist) zu verbin-\n\nden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 344 ZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-74-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-74-01","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-28/v-zr-74-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2002-06-28","dockets":["V ZR 74/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.06.2002 – V ZR 74/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-74-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; LwVG § 22 a) Verweist das Landgericht einen Teil des Rechtsstreits durch Urteil an das Land- wirtschaftsgericht, so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 22 LwVG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde. b) Der Grundsatz des Meistbegünstigungsgebotes eröffnet dem durch die Verwei- sung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufung anzufechten. Der Meistbegünstigungsgrundsatz ermöglicht es aber nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigen Beschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung) zu verbinden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zum Abschluß\n\neines notariellen Grundstückskaufvertrages über die im Grund-\n\nbuch von S. Blatt eingetragene Besitzung verurteilt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai\n\n1997 als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden in allen Instanzen gegen-\n\neinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der durch die Säum-\n\nnis des Klägers in erster Instanz entstandenen Kosten, die dieser\n\nvorab trägt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":2},{"id":"LwVfG/22","law":"LwVfG","abbreviation":"LwVfG","ref":"22","label":"§ 22 LwVfG","mentions":2},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/344","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"344","label":"§ 344 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2002, 1651","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:15:44.076136+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}