{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"V ZR 165/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 3; BGB § 677 Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung ge- wöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus dem Vermögenswert keine Nutzungen ziehen konnte (hier: Ruine). b) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder in Teilen abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Wil- len des Berechtigten auszurichten. Ist der Totalabriß wirtschaftlich geboten und baurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durch das sukzessive Niederreißen des Gebäudes entstehenden Mehrkosten verlan- gen. c) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abris- ses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen To- talabriß nicht entstanden wären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 165/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVermG § 3 Abs. 3; BGB § 677\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung ge-\n\nwöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus dem\n\nVermögenswert keine Nutzungen ziehen konnte (hier: Ruine).\n\nb) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder in\n\nTeilen abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Wil-\n\nlen des Berechtigten auszurichten. Ist der Totalabriß wirtschaftlich geboten und\n\nbaurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durch\n\ndas sukzessive Niederreißen des Gebäudes entstehenden Mehrkosten verlan-\n\ngen.\n\nc) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abris-\n\nses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen To-\n\ntalabriß nicht entstanden wären.\n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 165/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Wohnungs- und Baugesellschaft war Verfügungsberech-\n\ntigte über das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück R. -R. -\n\nStraße 34 in L. . Aufgrund eines am 17. November 1997 bestandskräftig\n\ngewordenen Rückübertragungsbescheids sind die Beklagten Eigentümer des\n\nGrundstücks. Dessen tatsächliche Übergabe erfolgte am 15. Dezember 1997.\n\nDas Gebäude stand seit Jahren leer. Seit Mitte 1996 drohten lose Teile der\n\nFassade und des Daches in den öffentlichen Verkehrsraum herabzustürzen.\n\nDie Klägerin beauftragte am 28. Januar 1997 einen Sachverständigen zur Be-\n\ngutachtung des Gebäudezustands. Dieser wies vorweg, am 5. Februar 1997,\n\nschriftlich darauf hin, daß aktuelle Einsturzgefahr bestehe; als Sofortmaßna h-\n\nme sei der Komplettabbruch einzuleiten. Das Gutachten vom 8. Februar 1997\n\nkam zu dem Ergebnis, daß für die linke Gebäudehälfte akute Einsturzgefahr\n\nbestehe und die Standsicherheit des Gesamtgebäudes wegen der konstruktiv-\n\nstatischen Verbindung der Gebäudehälften nicht mehr gegeben sei. Als Ergeb-\n\nnis einer Ortsbesichtigung der Klägerin mit Vertretern des Bauordnungsamtes\n\nvom 5. Februar 1997 ist festgehalten, daß die Erteilung einer Verfügung zum\n\nGesamtabbruch diskutiert worden sei und im Laufe der Woche eine \"Beaufla-\n\ngung durch das BOA. (scil. Bauordnungsamt) Teilabbruch mit Giebelsicherung\"\n\nerfolgen werde; zuvor hatte die Klägerin darauf hingewiesen, daß das Grund-\n\nstück Gegenstand eines Restitutionsverfahrens sei. Am 6. Februar 1997 ord-\n\nnete das Bauordnungsamt an, daß der Giebel zu sichern sei, wofür die Abtra-\n\ngung des Dachstuhles und Mauerwerks bis OK (scil. Oberkante) Fußboden des\n\nletzten Obergeschosses \n\nin Frage komme. Die Anordnung wurde am\n\n14. Februar 1997 durch die Untersagung der Gebäudenutzung und am\n\n17. Februar 1997 durch die Auflage ergänzt, das Gebäude gegen das Betreten\n\ndurch einen Absperrzaun zu sichern. Am 18. Februar 1997 erteilte die Klägerin\n\nden Auftrag zum Teilabbruch, der am 28. Februar 1997 abgenommen wurde.\n\nUnter Bezugnahme auf die Abnahmeverhandlung ordnete das Bauordnungs-\n\namt am 4. März 1997 an, daß das dritte Obergeschoß der linken Haushälfte zu\n\nsichern sei, was durch weiteren Abbruch bis zur Brüstung erfolgen könne; die\n\nAntennen und Schornsteine seien zu entfernen. Die weiteren Abbrucharbeiten\n\ngab die Klägerin am 17. März 1997 (offens. unzutr. Berufungsgericht: 3. März\n\n1997) in Auftrag. Bei deren Ausführung teilte das Abbruchunternehmen mit,\n\nwegen Sturmschäden sei die vollständige Abtragung des Daches erforderlich\n\ngeworden. Die Klägerin erteilte mündlich eine entsprechende Erweiterung des\n\nAuftrags. Die Abnahme der gesamten Arbeiten erfolgte am 9. April 1997. Der\n\nMietvertrag über den Bauzaun lief bis 15. Dezember 1997. Durch die Maßnah-\n\nmen der Klägerin entstanden nach und nach Unkosten \n\nin Höhe von\n\n92.901,87 DM (22.770 DM, 36.800 DM und 8.970 DM Vergütung des Ab-\n\nbruchunternehmens; 1.571,48 DM sowie 8.367,89 DM Kosten für den Ankauf,\n\nsodann für die Anmietung eines Bauzauns; 12.924,74 DM Sondernutzungsge-\n\nbühren für die Aufstellung des Bauzauns auf der öffentlichen Straße; 1.265 DM\n\nGutachterkosten; 232,76 DM Kosten für Demontage von Gasleitungen).\n\nDie Klägerin hat Erstattung dieser Kosten sowie Erstattung von Be-\n\ntriebskosten in Höhe von 4.734,45 DM verlangt. Die Beklagten haben behaup-\n\ntet, der von vornherein erforderlich gewesene Totalabriß des Gebäudes sei für\n\n40.000 DM möglich gewesen. Für den Abriß der Restruine müßten sie noch-\n\nmals 35.496 DM aufwenden. Außerdem sei eine Reihe von Positionen über-\n\nsetzt. Das Landgericht hat nach Abzug eines Teils der Betriebskosten die Be-\n\nklagten zur Zahlung von 93.928 DM verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist\n\nerfolglos geblieben.\n\nMit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabwei-\n\nsung fort. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Höhe der Aufwendungen\n\nder Klägerin nicht mehr streitig sei. Ob der mehrstufige Teilabriß gegenüber\n\ndem sofortigen Totalabriß wirtschaftlich unsinnig gewesen sei, bedürfe keiner\n\nBeurteilung. Der Teilabriß sei nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG erforderlich ge-\n\nwesen. Denn die Befugnisse der Klägerin seien durch das von dem Restituti-\n\nonsantrag der Beklagten ausgelöste Unterlassungsgebot auf ein absolutes\n\nMindestmaß beschränkt gewesen. Der Stellung der Klägerin als Notgeschäfts-\n\nführerin habe es entsprochen, Eingriffe in die Gebäudesubstanz immer nur in\n\ndem Umfang vorzunehmen, der ihr durch die Anordnungen der Bauaufsichts-\n\nbehörde vorgegeben gewesen sei. Die Maßnahmen im einzelnen hätten das\n\nErforderliche nicht überschritten.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zu Unrecht unterscheidet das Berufungsgericht nicht zwischen den\n\ndurch die fehlende Standsicherheit des Gebäudes bedingten Unkosten und\n\nden auf das Gebäude entfallenden Betriebskosten. Die zugesprochenen Be-\n\ntriebskosten sind, obwohl sie in Erfüllung einer Rechtspflicht entstanden sind\n\n(zu a), nicht erstattungsfähig (zu b).\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der in § 3\n\nAbs. 3 Satz 4 VermG vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verfü-\n\ngungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaßnahmen nach Satz 3 der Vor-\n\nschrift, zu denen der Abriß eines Gebäudes nicht gehört, zum Gegenstand;\n\nKostenerstattung ist vielmehr für alle Maßnahmen zu leisten, die der Verfü-\n\ngungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3\n\nSatz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183, 187 f; Urt. v. 17. Mai 2001,\n\nIII ZR 283/00, WM 2001, 1346; v. 4. April 2002, III ZR 4/01, z. Veröff. best.).\n\nHierzu rechnen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG solche Rechtsge-\n\nschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers erforderlich\n\nsind (weiterhin die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 3\n\nAbs. 3 Satz 2 Buchst. b und die Maßnahmen nach Satz 5 der Vorschrift). Maß-\n\nnahmen, die dazu dienen, den Vorschriften des Bauordnungsrechts über die\n\nBeseitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit zu genügen, zählen\n\nhierher. Die Anordnungen des Bauordnungsamts beruhten auf den hierfür\n\nmaßgeblichen Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (Sächs.BauO), näm-\n\nlich deren §§ 3 und 60 Abs. 2; keine Bedenken bestehen auch, die im Vorfeld\n\nder Gefahrenabwehr aufgewandten Gutachterkosten hinzuzurechnen. Der Er-\n\nfüllung von Rechtspflichten dienten auch die als Betriebskosten geltend ge-\n\nmachten Beträge, nämlich die Winterdienstleistungen (im wesentlichen\n\nSchneeräumung) und die angefallene Grundsteuer. Dies gilt auch, soweit die\n\ndabei erfüllten Pflichten dem privaten Recht zuzurechnen sein sollten (BGHZ\n\n136, 57, 66).\n\nb) Nicht zu erstatten sind dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3\n\nSatz 4 VermG indessen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, nämlich die\n\nKosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen regelmä-\n\nßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen\n\ntatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; Urt. v.\n\n4. April 2002, III ZR 4/01, aaO). Sie sind nach der Vorstellung des Gesetzes\n\naus den dem Verfügungsberechtigten - bis 30. Juni 1994 uneingeschränkt -\n\nverbleibenden Nutzungen zu bestreiten. Gegenüber dem Berechtigten können\n\nsie nur geltend gemacht werden, soweit dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG\n\nNutzungsentgelte herausverlangt; der Verfügungsberechtigte ist dabei auf die\n\nAufrechnung gegenüber dem Herausgabeanspruch beschränkt, § 7 Abs. 7\n\nSatz 4 VermG (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055; v.\n\n19. April 2002, V ZR 439/00 z. Veröff. best.). Nicht erstattungsfähig sind mithin\n\ndie Betriebskosten, die das Berufungsgericht der Klägerin in Höhe von\n\n1.026,13 DM zugesprochen hat. Daß die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum\n\naus dem Objekt keinen Nutzen gezogen hat, ändert daran nichts. Dem Verfü-\n\ngungsberechtigten verbleiben bis zur Rückübertragung die Vor- und Nachteile\n\ndes Eigentums; dazu gehört die Kostenbelastung mit einem unrentierlichen\n\nObjekt. Nur wenn der Berechtigte ausnahmsweise auf die Nutzungen zugreifen\n\ndarf und dies auch tut, kann ihn der Verfügungsberechtigte an den gewöhnli-\n\nchen Unterhaltungskosten (aufrechnungsweise) beteiligen. Im Streitfalle ist es\n\nden Beklagten, da solche nicht entstanden sind, versagt, Nutzungen herauszu-\n\nverlangen.\n\n2. Auch der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Abrißkosten, die\n\nals außergewöhnliche Aufwendungen grundsätzlich erstattungsfähig sind\n\n(vorst. zu 1), hat keinen Bestand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf\n\nden wirtschaftlichen Sinn der von der Klägerin getroffenen Maßnahmen komme\n\nes nicht an, verkennt die sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis des Ver-\n\nfügungsberechtigten zum Berechtigten ergebenden Pflichten und setzt diese\n\nunzulässigerweise den Pflichten gleich, die die Bauordnungsbehörde zur Ab-\n\nwehr von Gefahren für die Allgemeinheit treffen. Revisionsrechtlich ist davon\n\nauszugehen, daß der Kostenaufwand nicht erforderlich war.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsbe-\n\nziehung des Verfügungsberechtigten zu dem Berechtigten nach Stellung des\n\nRestitutionsantrags (§ 30 VermG) zwar nicht umfassend als Treuhandverhält-\n\nnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder auch des Rechts der Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag, ausgestattet; in einzelnen, vom Gesetz bezeichneten Fällen\n\nträgt sie aber die Züge einer gesetzlichen Treuhand (Senat BGHZ 128, 210,\n\n211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Die dem\n\nVerfügungsberechtigten eingeräumte Befugnis, zu bestimmten Zwecken von\n\ndem allgemeinen Unterlassungsgebot abzuweichen (vorstehend zu 1 a), ist\n\nzwar in den Materialien zur ursprünglichen Gesetzesfassung als \"Notge-\n\nschäftsführung\" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831 S. 5; vgl. auch Senat BGHZ\n\n126, 1, 6; ferner BGHZ 136, 57, 61 f). Dies läßt indessen keine negativen\n\nSchlüsse auf die von dem Verfügungsberechtigten aufzuwendende Sorgfalt zu.\n\nDas Recht des Verfügungsberechtigten, während des Restitutionsverfahrens\n\nden Vermögenswert betreffende Rechtshandlungen vorzunehmen, ist zwar auf\n\nbestimmte Fallgruppen begrenzt; sie lassen sich nach der Erweiterung des\n\nKompetenzkatalogs durch das am 29. März 1991 in Kraft gesetzte Hemmnis-\n\nbeseitigungsgesetz (§ 3 Abs. 3 Satz 2 n.F., Satz 3 und 5 VermG) allerdings\n\nkaum noch dem Begriff einer \"Notgeschäftsführung\" zuordnen. Das danach\n\nerlaubte Geschäft hat der Verfügungsberechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 6\n\nVermG grundsätzlich so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit\n\nRücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert; dies\n\nentspricht den dem Geschäftsführer nach § 677 BGB obliegenden Pflichten.\n\nFür den Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Ersatz der hierbei entstan-\n\ndenen Aufwendungen geht zwar § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG den für den Beauf-\n\ntragten oder den Geschäftsführer ohne Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 670,\n\n683 BGB) vor. Der beiden Vorschriften zugrundeliegende Gedanke, daß der\n\nGeschäftsherr nur Ersatz der Aufwendungen schuldet, den der Beauftragte\n\noder der Geschäftsführer ohne Auftrag den Umständen nach für erforderlich\n\nhalten durfte, gilt aber auch hier. Mitbestimmend für das Maß des danach Er-\n\nforderlichen sind die dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 6\n\nVermG treffenden Pflichten bei der Ausführung des Geschäfts.\n\nb) Aus der Sicht des Bauordnungsamts richtete sich die Erforderlichkeit\n\neiner Maßnahme allein danach, ob sie geeignet und zureichend war, den durch\n\ndie mangelnde Standsicherheit des Gebäudes (zu den Anforderungen an die\n\nStandsicherheit vgl. § 15 Sächs.BauO) für Leben und Gesundheit drohenden\n\nGefahren zu wehren. Reichten Maßnahmen, die unterhalb des Totalabrisses\n\ndes Gebäudes lagen, hierzu aus, so konnte, gegebenenfalls mußte sich die\n\nBehörde bei Ausübung ihres Ermessens nach §§ 3, 60 Abs. 2 Sächs.BauO\n\nhiermit begnügen. Dies stellte die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten aber\n\nnicht von der zivilrechtlichen Pflicht frei, die Genehmigung zum Totalabbruch\n\ndes Gebäudes einzuholen (§ 62 Sächs.BauO), wenn das Vorgehen in Teilab-\n\nschnitten dem Interesse der Beklagten mit Rücksicht auf deren wirklichen oder\n\nmutmaßlichen Willen zuwiderlief. Aus dem Vortrag der Parteien ist kein An-\n\nhaltspunkt dafür ersichtlich, daß einem Abriß des gesamten Gebäudes im Jah-\n\nre 1997 Hindernisse des öffentlichen Rechts entgegengestanden hätten; die\n\nKlägerin leugnet auch den Vortrag der Beklagten, die noch vorhandene Re-\n\nstruine müsse abgetragen werden, um das Grundstück überhaupt nutzen zu\n\nkönnen, nicht mit dem Hinweis, daran sei sie rechtlich gehindert. Das sukzessi-\n\nve Vorgehen der Klägerin ist darauf zurückzuführen, daß sie, jeweils in Ab-\n\nsprache mit dem Bauordnungsamt, sich auf die Maßnahmen beschränkte, die\n\n(gerade) hinreichten, die Gefahr für die Öffentlichkeit zu beseitigen. Aufgrund\n\nbesserer Erkenntnisse waren diese Maßnahmen nach und nach durch Abriß\n\nimmer weiterer Gebäudeteile und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Bau-\n\nzaun u.a.) zu ergänzen. War dies aus der Sicht des Bauordnungsrechts statt-\n\nhaft, entsprach es damit noch nicht den Interessen der Beklagten, denen die\n\nKlägerin verpflichtet war.\n\nc) Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß sich die Gebäude in\n\neinem Zustand befanden, der für jede in Frage kommende Art der Nutzung de-\n\nren Totalabriß erforderlich machte. Die Beklagten haben dies durch ein Sach-\n\nverständigengutachten unter Beweis gestellt. Im übrigen weist bereits das von\n\nden Klägern eingeholte Gutachten die Notwendigkeit des Abbruchs der ge-\n\nsamten Gebäudesubstanz aus. Weiter ist nach dem Vortrag der Klägerin davon\n\nauszugehen, daß der Abbruch des Gebäudes im Jahre 1997 mit einem Ko-\n\nstenaufwand von 40.000 DM möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat durch\n\nihre - halben - Maßnahmen dagegen Kosten in Höhe von 92.901,87 DM verur-\n\nsacht; die Unkosten summieren sich nach dem Vortrag der Beklagten durch\n\nden erforderlichen Abriß der Restruine auf insgesamt 128.397,87 DM; die noch\n\nausstehenden Abrißkosten (35.496 DM) sind durch einen Voranschlag des\n\nUnternehmens belegt, das die Teilabbrüche im Auftrag der Klägerin vorge-\n\nnommen hatte. Die Klägerin hat mithin, wovon revisionsrechtlich auszugehen\n\nist, einen Kostenaufwand von 128.397,87 DM für einen Erfolg verursacht, der\n\nunter Einsatz von 40.000 DM zu erreichen gewesen wäre. Mehr als diesen Be-\n\ntrag haben die Beklagten, wenn sich deren Vortrag als zutreffend erweist, nicht\n\nzu erstatten.\n\n3. Unter dieser tatsächlichen Voraussetzung hat die Klägerin den Be-\n\nklagten Schadensersatz wegen der Kosten des Abrisses der noch vorhande-\n\nnen Baumasse zu leisten, mit dem sich diese aufrechnungsweise verteidigen.\n\nWie der Senat entschieden hat (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM\n\n2002, 613, 614), erwächst dem Berechtigten aus der Verletzung der den Verfü-\n\ngungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG treffenden Pflichten, wenn\n\nsie auf Verschulden beruht, ein Schadensersatzanspruch. Die Klägerin hat für\n\ndie Sorgfalt, die eine Wohnungs- und Baugesellschaft bei der Wahrung frem-\n\nder Interessen auf ihrem Fachgebiet trifft, einzustehen (§ 276 BGB). Äußerun-\n\ngen der Behörde über den Umfang der im öffentlichen Interesse gebotenen\n\nMindestmaßnahmen entlasten sie dabei nicht. Im Streitfalle sind die Beklagten\n\nso zu stellen, wie wenn die Klägerin im Jahre 1997 den Totalabbruch des Ge-\n\nbäudes vorgenommen hätte. Die Abrißkosten, die dem Schadensersatzan-\n\nspruch zugrunde liegen, wären dann nicht entstanden.\n\nIII.\n\nZu den danach erforderlichen Tatsachenfeststellungen ist die Sache an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 565 Abs. 1 ZPO a.F. .\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-165-01","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-165-01","retrieved":"2026-07-10 13:17:33.822201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-28/v-zr-165-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2002-06-28","dockets":["V ZR 165/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.06.2002 – V ZR 165/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-165-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VermG § 3 Abs. 3; BGB § 677 Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung ge- wöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus dem Vermögenswert keine Nutzungen ziehen konnte (hier: Ruine). b) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder in Teilen abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Wil- len des Berechtigten auszurichten. Ist der Totalabriß wirtschaftlich geboten und baurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durch das sukzessive Niederreißen des Gebäudes entstehenden Mehrkosten verlan- gen. c) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abris- ses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen To- talabriß nicht entstanden wären.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/3","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"3","label":"§ 3 VermG","mentions":9},{"id":"VermG/7","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"7","label":"§ 7 VermG","mentions":2},{"id":"BGB/276","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"276","label":"§ 276 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/670","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"670","label":"§ 670 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/677","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"677","label":"§ 677 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/683","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"683","label":"§ 683 BGB","mentions":1},{"id":"VermG/30","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"30","label":"§ 30 VermG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 2425","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:17:33.822201+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}