{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"V ZR 140/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 140/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. Februar 1992 erwarben die\n\nBeklagten von der Klägerin ein 10.186 qm großes Grundstück in B. bei M. \n\n zum Preis von 615.000 DM, wovon 509.300 DM auf den Grund und Bo-\n\nden entfielen. In § 8 heißt es u.a.:\n\n\"Nachbewertung\n\n(1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß wegen des noch\nnicht funktionsfähigen Grundstücksmarktes eine verläßliche\nErmittlung des Verkehrswertes des verkauften Grund und\nBodens zur Zeit nicht möglich ist. Dem zwischen Verkäufer\nund Käufer vereinbarten Kaufpreis liegt daher im Hinblick auf\n\nden Grund und Boden ein vorläufiger Wertansatz zugrunde.\nDie Parteien vereinbaren daher die Durchführung einer\nNachbewertung nach Maßgabe folgender Absätze:\n\n(2) ...\n\n(3) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des verkauften\nGrund und Bodens zum 31.1.1994 (\"Nachbewertungsstich-\ntag\") festzustellen. ...\n\n(4) Von dem zu zahlenden Differenzbetrag gemäß Abs. 6 dieser\nVorschrift ist ein Freibetrag in Höhe von 3 % p.a. abzuziehen.\n\n(5) Eine Nachbewertung ist mit für die Parteien verbindlicher Wir-\nkung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für\nGrundstücksbewertung als Schiedsgutachter durchzuführen.\n...\n\n(6) Soweit der von dem Sachverständigen zum Nachbewertungs-\nstichtag festgestellte Wert des verkauften Grund und Bodens\nden nach Abs. 2 dieser Vorschrift in den Kaufpreis eingegan-\ngenen Wert überschreitet, erhöht sich der Kaufpreis nach-\nträglich um den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag,\nhöchstens jedoch um DM 20,- pro qm. ...\"\n\nMit Gutachten vom 16. Mai 1994 ermittelte die Sachverständige M. \n\neinen Verkehrswert des Grundstücks von 611.000 DM. Daraufhin verlangte die\n\nKlägerin von den Beklagten die Zahlung von 95.598 DM zuzüglich\n\n24.145,58 DM Zinsen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die\n\nRevision der Klägerin, mit der sie weiterhin die Durchsetzung ihrer Klage ver-\n\nfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Nach-\n\nbewertungsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-\n\nGesetzes. Diese seien nach § 9 AGBG unwirksam, weil sie die Beklagten in\n\nunangemessener Weise benachteiligten. Auch aufgrund einer ergänzenden\n\nVertragsauslegung seien die Beklagten nicht zur Zahlung eines höheren Kauf-\n\npreises verpflichtet, weil die nach dem Wegfall der unwirksamen Klauseln ent-\n\nstandene Regelungslücke nicht geschlossen werden könne.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den von der Klägerin verfolgten\n\nZahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es\n\nsich bei den hier streitigen Nachbewertungsklauseln um Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG oder um Individualvereinbarun-\n\ngen handelt. Die Klauseln sind nämlich in beiden Fällen wirksam.\n\na) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-\n\nparteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken\n\nderen spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung des\n\nursprünglich festgelegten Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl indivi-\n\ndual vertraglich als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.\n\nb) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Nachbewertungs-\n\nklauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich dagegen\n\num Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind sie ebenfalls wirksam. Das hat der\n\nSenat bereits mit Urteil vom 26. Januar 2001 (BGHZ 146, 331), dem nahezu\n\nwortgleiche Klauseln zugrunde liegen, und auch danach mehrfach (Urt. v.\n\n11. Mai 2001, V ZR 491/99, WM 2001, 1305, 1306; Urt. v. 22. Februar 2002,\n\nV ZR 251/00, ZIP 2002, 808) entschieden. Hieran wird festgehalten.\n\naa) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klauseln nicht so\n\nungewöhnlich sind, daß sie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil gewor-\n\nden sind. Für den maßgeblichen Erwerberkreis (Investoren) war im Zeitpunkt\n\ndes Vertragsschlusses erkennbar, daß es im Beitrittsgebiet noch keinen funkti-\n\nonsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines an-\n\ngemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war; auch lag es auf der Hand,\n\ndaß die Grundstückspreise zunächst einmal stiegen. Auf diese Umstände wur-\n\nde hier eingangs der Nachbewertungsklauseln ausdrücklich hingewiesen;\n\ndementsprechend wurde der Kaufpreis für den Grund und Boden als \"vorläufi-\n\nger Wertansatz\" bezeichnet. Damit ist ein Überrumpelungs- oder Übertölpe-\n\nlungseffekt (vgl. Senat, BGHZ 109, 197, 201) zu Lasten der Beklagten ausge-\n\nschlossen.\n\nAuch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls\n\neine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v.\n\n26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Die in\n\nNr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Wäh-\n\nrungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n\nDeutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag,\n\nBGBl. II S. 518, 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vor dem\n\n3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts\n\nund entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertung auch\n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte (Senatsurt.\n\nv. 26. Januar 2001, aaO), sind auch auf die hier streitigen Klauseln anwendbar.\n\nDie tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschie-\n\nden sich nämlich nicht wesentlich von denen vor dem 3. Oktober 1990.\n\nbb) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 9-\n\n11 AGBG, denn es handelt sich um Preishauptabreden. Sie bestimmen den\n\nendgültigen Preis des Grundstücks, indem sie solche Regelungen treffen, die\n\nauch aus der Sicht der Beklagten die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht\n\nausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich\n\nbestimmbar umschreiben. Das macht die Klauseln nach § 8 AGBG kontrollfrei.\n\nDem steht nicht entgegen, daß sie einen Erhöhungsvorbehalt zugunsten der\n\nVerkäuferin vorsehen und die preisbildenden Faktoren - bei nicht erzielbarem\n\nEinvernehmen der Vertragsparteien - durch einen Sachverständigen ermittelt\n\nwerden sollen; auch wird nicht in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Lei-\n\nstung und Gegenleistung eingegriffen (siehe im einzelnen Senatsurt. v.\n\n22. Februar 2002, aaO).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hat somit keinen Bestand. Es ist aufzuheben und\n\ndie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndamit es die für die Höhe des Anspruchs der Klägerin erforderlichen Feststel-\n\nlungen treffen kann. Falls das aufgrund des vorliegenden Sachverständigen-\n\ngutachtens nicht möglich sein sollte, wird das Berufungsgericht zu prüfen ha-\n\nben, ob es die Leistungsbestimmung unter Beachtung der Freibetragsklausel\n\nnach § 319 Abs. 1 BGB durch Urteil treffen muß (vgl. dazu Senatsurt. v.\n\n26. Januar 2001, aaO, 339 f).\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-140-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-28/v-zr-140-01","retrieved":"2026-07-10 13:16:15.137471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-28/v-zr-140-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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