{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"I ZR 103/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 103/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2000 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Anhänger einer von Dr. Moshe Feldenkrais (1904 -\n\n1984) entwickelten Methode, im Wege körperlichen und psychischen Trainings\n\nein Bewußtsein für Bewegungsabläufe zu entwickeln, um damit Störungen die-\n\nser Bewegungsabläufe und bei ihnen auftretende Schmerzen zu beseitigen\n\noder jedenfalls zu verringern.\n\nDer Kläger zu 1 war mehrere Jahre lang Schüler von Dr. Feldenkrais\n\nund erhielt von ihm eine Ausbildung als Lehrer. Er unterrichtet und trainiert\n\nEinzelpersonen und Gruppen in der von Feldenkrais entwickelten Methode und\n\nbildet auch Lehrer für diese Methode aus. Der Kläger zu 2 ist ein seit 1991 ein-\n\ngetragener Verein, der u.a. für den Kläger zu 1 Kurse der genannten Art orga-\n\nnisiert.\n\nDer Beklagte, ein seit 1985 eingetragener Verein, ist Mitglied der \"Inter-\n\nnational Feldenkrais Federation\", der weitere \"Gilden\", unter anderem in den\n\nUSA, angehören. Der Beklagte ist Inhaber folgender eingetragener Marken:\n\n\"Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung\", Nr. 1 133 123, einge-\ntragen am 12. Januar 1989\n(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen,\num gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu\nerkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu\nentwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das\nSelbstbild zu erweitern),\n\n\"Feldenkrais - Funktionale Integration\", Nr. 1 133 122, eingetragen\nam 12. Januar 1989\n(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich nonverbal durchgeführte\nForm der Anleitung von Einzelpersonen zu Bewegungen, um ge-\nwohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu er-\nkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu\nentwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das\nSelbstbild zu erweitern),\n\n\"Feldenkrais\", Nr. 1 133 124, eingetragen am 12. Januar 1989\n(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen,\nin Gruppen- und Einzelarbeit, um gewohnheitsmäßige Bewegungs-\nund Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomischere\nBewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die\nLernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern),\n\n\"Feldenkrais-Methode\", Nr. 1 134 056, eingetragen am 1. Februar\n1989\n(Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen,\nin Gruppen- und Einzelarbeit, um gewohnheitsmäßige Bewegungs-\nund Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomische\nBewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die\nLernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern).\n\nFür die \"Feldenkrais-Foundation Inc.\" waren die folgenden Marken ein-\n\ngetragen:\n\n\"Feldenkrais-Methode\", Nr. 1 068 266, eingetragen am 17. Sep-\ntember 1984,\n\n\"Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung\", Nr. 1 072 272, einge-\ntragen am 8. Januar 1985 und\n\n\"Feldenkrais - Funktionale Integration\", Nr. 1 073 984, eingetragen\nam 21. Februar 1985.\n\nDiese Marken, die ähnliche Dienstleistungsverzeichnisse aufweisen wie\n\ndie zuvor angeführten Marken des Beklagten, wurden im Jahre 1994 auf den\n\nBeklagten umgeschrieben.\n\nDer Beklagte richtete unter dem 1. Februar 1994 ein Schreiben an die\n\nTeilnehmer vom Kläger zu 1 angebotener Kurse, in dem er diesem die Erfah-\n\nrung und Berechtigung absprach, in der Feldenkrais-Methode auszubilden. Der\n\nKläger zu 1 ist der Auffassung, der Beklagte spreche ihm darin auch die Be-\n\nrechtigung ab, die für den Beklagten als Marken eingetragenen Begriffe zu be-\n\nnutzen.\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme zunächst durch Teilurteil\n\nvom 31. August 1995 - unter Aufhebung eines zuvor ergangenen klageabwei-\n\nsenden Versäumnisurteils - den Klageanträgen auf Verbot der in dem vorge-\n\nnannten Schreiben enthaltenen, als geschäftsschädigend angesehenen Äuße-\n\nrungen und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten stattge-\n\ngeben und die auf Unterlassung angeblich unrichtiger Werbebehauptungen der\n\nKläger gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Über die Löschungs-\n\nklage der Kläger gegen die auf Antrag des Beklagten eingetragenen Marken\n\nhat das Landgericht nicht entschieden. Auf die Berufung des Beklagten hat das\n\nBerufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, weil der Erlaß eines Teilurteils unzulässig gewesen sei.\n\nVor dem Landgericht hat der Kläger zu 2 seine Klage zurückgenommen.\n\nDas Landgericht hat alsdann entschieden:\n\nI. 1. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 2. Februar 1995\nwird, soweit es die Klage des Klägers zu 1 zum Gegenstand hat,\naufgehoben.\n\n 2. Auf die Klage des Klägers zu 1 wird der Beklagte unter Andro-\nhung von Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,\n\ngegenüber Kursteilnehmern der vom Kläger zu 1 durchge-\nführten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder sonstigen\nAusbildungsmaßnahmen in der Feldenkrais-Methode oder\nsonstwie in der Öffentlichkeit wörtlich oder sinngemäß zu be-\nhaupten oder zu verbreiten, daß\n\na) der Kläger zu 1 nicht berechtigt ist, zur Bezeichnung oder\nBeschreibung der von ihm organisierten bzw. durchge-\nführten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaß-\n\nnahmen die Begriffe \"Feldenkrais\" und/oder \"Feldenkrais-\nMethode\" und/oder \"Funktionale \nIntegration\" und/oder\n\"Feldenkrais - Bewußtheit und Bewegung\" zu benutzen;\n\nb) der Kläger zu 1 nicht berechtigt ist, die gemäß Buchst. a\ngenannten Bezeichnungen in der Weise für die von ihm\ndurchgeführten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder\nsonstigen Ausbildungsmaßnahmen zu gebrauchen, daß\nebenfalls die Kursteilnehmer, die die entsprechenden Aus-\nbildungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen haben, be-\nrechtigt sind, die gemäß Buchst. a genannten Bezeichnun-\ngen als Hinweis und/oder Bezeichnung der von ihnen ab-\nsolvierten Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden;\n\nc) der Kläger zu 1 nicht die notwendige Erfahrung besitzt, in\n\nder Feldenkrais-Methode auszubilden, und\n\nd) die vom Kläger zu 1 durchgeführten bzw. organisierten\nKurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen\nnicht als Teil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode\nanerkannt sind.\n\n3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger\nzu 1 den Schaden zu erstatten, der ihm durch die vorstehend zu\n2. a) bis 2. d) bezeichneten Handlungen entstanden ist und\nkünftig noch entstehen wird.\n\n...\n\nDie gegen beide Kläger erhobene Widerklage auf Unterlassung der\n\nVerwendung der Wortmarken des Beklagten zur Bezeichnung der von ihnen\n\nangebotenen und erbrachten Dienstleistungen hat das Landgericht abgewie-\n\nsen.\n\nIm erneuten Berufungsverfahren hat der Beklagte beantragt,\n\ndas landgerichtliche Urteil abzuändern und\n\n1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen insoweit auf-\nrechtzuerhalten, als auch die Klage des Klägers zu 1 abgewie-\nsen wird;\n\n2. auf die Widerklage hin den Klägern unter Androhung von Ord-\nnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,\nzur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Ausbildungsbe-\nreich, nämlich Anleitung zu Bewegungen, um gewohnheitsmäßi-\nge Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und an-\ndere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln,\num so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu\nerweitern, die Begriffe \"Feldenkrais\", \"Feldenkrais-Methode\"\noder \"Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung\" oder \"Felden-\nkrais - Funktionale Integration\" (in welcher Schreibweise auch\nimmer) zu verwenden;\n\n3. hilfsweise:\n\nden Klägern unter Androhung von Ordnungsgeld zu untersagen,\n\na) Dienstleistungen zur Ausbildung von Lehrern bzw. Ausbildern\nunter Verwendung eines oder mehrerer der Begriffe \"Felden-\nkrais\" oder \"Feldenkrais-Methode\" oder \"Funktionale Integra-\ntion\" oder \"Bewußtheit durch Bewegung\" (in welcher Schreib-\nweise auch immer) anzukündigen und/oder zu erbringen oder\nerbringen zu lassen, soweit dies nicht durch Lizenznehmer\ndes Beklagten geschieht;\n\nb) zu behaupten, der Kläger zu 1 sei von Herrn Moshe Felden-\nkrais zur Ausbildung von Feldenkrais-Lehrern autorisiert wor-\nden;\n\nc) gegenüber solchen Ausbildungsteilnehmern den Eindruck zu\nerwecken, daß diese an einer von dem Beklagten oder den\nweltweit institutionalisierten Feldenkrais-Vereinigungen (z.B.\nInternational Feldenkrais Federation, NA Feldenkrais-Guild,\nTAB, Euro TAB, Feldenkrais Foundation) autorisierten Aus-\nbildung teilnähmen, insbesondere indem sie in Ankündigun-\ngen von Trainingskursen nicht darauf hinweisen, daß diese\nAusbildung \nvon den oben genannten Feldenkrais-\nOrganisationen nicht anerkannt wird, und/oder zu behaupten,\nden Kursteilnehmern würden nach Abschluß der Ausbildung\nZertifikate erteilt, die Rechte und Privilegien enthielten, wel-\nche gleichwertig mit denjenigen des Beklagten seien.\n\nDie Kläger sind dem entgegengetreten.\n\nDie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag\n\nund seine Widerklageanträge weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Schreiben des Be-\n\nklagten vom 1. Februar 1994 gegen den Kläger zu 1 gerichtete unwahre ge-\n\nschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen enthalte, die Unterlassungs- und\n\nSchadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 1 UWG begründeten. Die mit der\n\nWiderklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat es hingegen ver-\n\nsagt. Es hat ausgeführt:\n\nDer vom Beklagten in seinen Schreiben an die Kursteilnehmer des Klä-\n\ngers zu 1 gerichtete Hinweis, daß in der Benutzung der in Rede stehenden Be-\n\ngriffe eine Warenzeichenverletzung liege (Klageantrag zu I. 2. a)), stelle eine\n\nTatsachenbehauptung dar. Diese sei geeignet, geschäftsschädigend zu wir-\n\nken. Die Äußerung sei unwahr, denn dem Beklagten stünden entgegen seiner\n\nBehauptung keine Ansprüche wegen Markenverletzung zu.\n\nAnsprüche des Beklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG schie-\n\nden aus, weil der Kläger zu 1 die angegriffenen Bezeichnungen lediglich zur\n\nBeschreibung der von ihm angebotenen Kurse und Schulungen verwende. So-\n\nweit der Kläger zu 1 seine Kurs- und Schulungsangebote mit Überschriften\n\nversehe, die mit den eingetragenen Zeichen identisch seien, diene dies als\n\nAngabe über die Art der angebotenen Dienstleistung. Für die angesprochenen\n\nVerkehrskreise ergebe sich aus den Bezeichnungen die Unterscheidung der\n\nangebotenen Kurse von anderen Therapiemöglichkeiten, die mit der von Mos-\n\nhe Feldenkrais begründeten Methode zur Verbesserung der Körperwahrneh-\n\nmung nichts zu tun hätten. Mit diesen Angeboten kämen vor allem diejenigen\n\nPersonen in Kontakt, die sich mit derartigen Therapiemöglichkeiten beschäf-\n\ntigten und insbesondere diejenigen, die bereits in dieser Methode ausgebildet\n\nseien und durch Schulungen beim Kläger zu 1 die Fähigkeit erwerben wollten,\n\nselbst andere zu \"Trainern\" auszubilden. Gerade diesen Personen sei die The-\n\nrapie bereits unter den Begriffen bekannt, die für den Beklagten als Marken\n\ngeschützt seien. Sie sei bereits von ihrem Begründer als \"Feldenkrais-\n\nMethode\" bezeichnet worden. Auch der Kläger zu 1 habe diese Begriffe bereits\n\nvor der Eintragung der Warenzeichen in Deutschland benutzt. Damit hätten\n\ndiese Bezeichnungen schon vor der Eintragung der Warenzeichen für den Be-\n\nklagten in Fachkreisen einen beschreibenden Charakter gehabt, so daß an\n\nihnen ein Freihaltungsbedürfnis bestanden habe. Die Annahme, eine Bezeich-\n\nnung sei als Herkunftshinweis zu verstehen, liege um so ferner, je größer dem\n\nVerkehr die Notwendigkeit ihrer Freihaltung für den allgemeinen Sprachge-\n\nbrauch erscheinen müsse. Dies schränke den Schutzumfang der für den Be-\n\nklagten eingetragenen Marken erheblich ein.\n\nEine Verletzung der Markenrechte des Beklagten durch den Kläger zu 1\n\nsei nicht gegeben, weil er die in Frage stehenden Bezeichnungen allein zur\n\nBeschreibung seiner Dienstleistungen benutzt habe und die Benutzung auch\n\nnicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG verstoßen habe.\n\nDie Behauptung des Beklagten, der Kläger zu 1 benutze die in Rede stehen-\n\nden Bezeichnungen unbefugt, sei demnach unwahr. Da sie auch geeignet sei,\n\ngeschäftsschädigend zu wirken, stehe dem Kläger zu 1 der geltend gemachte\n\nUnterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.\n\nDas gelte ebenso für den mit dem Klageantrag zu I. 2. b) geltend ge-\n\nmachten Unterlassungsanspruch. Da in der Benennung der Kurse mit den an-\n\ngegriffenen Bezeichnungen eine zulässige beschreibende Verwendung liege,\n\ndürften auch Kurse, die nach erfolgreichem Besuch von Seminaren des Klä-\n\ngers zu 1 von deren Teilnehmern veranstaltet würden, so bezeichnet werden.\n\nDem Kläger zu 1 stünden auch die Unterlassungsansprüche zu I. 2. c)\n\nund d) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Der Beklagte habe in seinem\n\nSchreiben gegenüber Dritten erklärt, der Kläger zu 1 habe nicht die notwendige\n\nErfahrung als Trainer in der Feldenkrais-Methode. Damit habe der Beklagte\n\nsich im eigenen Interesse gegenüber den Kursteilnehmern des Klägers zu 1\n\nüber dessen Fähigkeiten geäußert und eine Tatsachenbehauptung aufgestellt.\n\nDer Beklagte könne den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung nicht führen.\n\nDas Fehlen der notwendigen Erfahrung ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen\n\neiner Anerkennung durch den Beklagten und andere auf diesem Gebiet tätige\n\nOrganisationen. Die Behauptung, die Kurse des Klägers zu 1 seien nicht als\n\nTeil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt, sei unwahr, weil\n\nes keine staatlich anerkannte Ausbildung gebe.\n\nDie Feststellungsklage sei zulässig und auch begründet, weil dem Klä-\n\nger zu 1 gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der angegrif-\n\nfenen Äußerungen zustünden. Es sei wahrscheinlich, daß dem Kläger zu 1\n\ndurch die Anschwärzung bei seinen Kunden ein Schaden entstanden sei.\n\nDie mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche\n\nstünden dem Beklagten nicht zu, weil die Kläger die Marken beschreibend be-\n\nnutzten und die Benutzung auch nicht gegen die guten Sitten verstoße. Aus\n\nden gleichen Gründen sei der Hilfsantrag zu a) unbegründet. Die Hilfsanträge\n\nzu b) und zu c) scheiterten schon daran, daß der Beklagte nicht dargelegt ha-\n\nbe, daß der Kläger zu 1 - entgegen seinem Bestreiten - derartige Behauptun-\n\ngen aufgestellt habe. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen ergebe sich dies\n\nnicht. Die Kläger seien auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die von\n\nihnen angebotene Ausbildung vom Beklagten und anderen Organisationen\n\nnicht anerkannt werde.\n\nB. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nI. Klage\n\n1. Mit dem Klageantrag zu I. 2. a) verlangt der Kläger zu 1 von dem Be-\n\nklagten, gegenüber seinen Kursteilnehmern die Behauptung zu unterlassen,\n\nder Kläger zu 1 sei nicht berechtigt, zur Bezeichnung oder Beschreibung seiner\n\nKurse die Begriffe \"Feldenkrais\", \"Feldenkrais-Methode\", \"Funktionale Integra-\n\ntion\" oder \"Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung\" zu benutzen.\n\nDer Antrag ist darauf gestützt, daß der Beklagte in seinem Rundschrei-\n\nben vom 1. Februar 1994 an Teilnehmer von Kursen des Klägers zu 1 darauf\n\nhingewiesen hat, daß die genannten Bezeichnungen zu Gunsten des Beklag-\n\nten eingetragene Warenzeichen seien und deshalb nicht von Personen benutzt\n\nwerden dürften, die keine anerkannte Ausbildung in der \"Feldenkrais-Methode\"\n\nabgeschlossen hätten. Nach der Auslegung durch das Berufungsgericht war\n\ndiese Äußerung so zu verstehen, daß jegliche Art der Verwendung, also auch\n\nein rein beschreibender Gebrauch der vorerwähnten Bezeichnungen, marken-\n\nrechtlich untersagt sei. Dies sei eine unwahre Tatsachenbehauptung.\n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, eine der-\n\nartige Äußerung sei dem Rundschreiben des Beklagten nicht zu entnehmen.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung des Rundschreibens durch das Berufungsge-\n\nricht, die im Revisionsverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüft wer-\n\nden kann, ist rechtsfehlerfrei. Vergeblich versucht die Revision ihre Annahme,\n\ndas Berufungsgericht habe eine eigene Auslegung des fraglichen Schreibens\n\nüberhaupt nicht vorgenommen, auf die Worte \"kann ... nur so verstanden wer-\n\nden\" zu stützen, aus denen sich ergebe, daß das Berufungsgericht von einer\n\nEindeutigkeit des Textes ausgegangen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr,\n\nwie sich aus dem Zusammenhang seiner Begründung ergibt, die beanstandete\n\nAussage im Hinblick auf den gesamten Inhalt des Rundschreibens ausgelegt.\n\n2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der Klageantrag zu\n\nI. 2. b) zu Recht zugesprochen worden ist. Dieser Antrag richtet sich gegen die\n\nBehauptung, auch die Kursteilnehmer des Klägers zu 1 dürften nach erfolgrei-\n\nchem Abschluß der Ausbildung bei ihm die vorerwähnten Bezeichnungen nicht\n\nverwenden.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung\n\ndes Beklagten gemäß dem Klageantrag zu I. 2. c), die das Verbot der Behaup-\n\ntung betrifft, der Kläger zu 1 besitze nicht die notwendige Erfahrung, um in der\n\nFeldenkrais-Methode auszubilden. Insoweit ist das Berufungsgericht davon\n\nausgegangen, daß es sich bei der angegriffenen Behauptung um eine dem\n\nBeweis zugängliche unwahre Tatsachenbehauptung handele, für die der Be-\n\nklagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht geführt habe.\n\nDie angegriffene Aussage ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht\n\nlediglich ein der beweismäßigen Nachprüfung nicht zugängliches Werturteil.\n\nDie Behauptung, der Kläger zu 1 verfüge nicht über die notwendige Erfahrung,\n\nenthält allerdings auch wertende Elemente, weil über die Frage, welchen ge-\n\nnauen Inhalt und Umfang eine \"notwendige\" Erfahrung haben muß, gestritten\n\nwerden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen,\n\ndaß sich aus den sonstigen detaillierten Angaben des Schreibens ergibt, aus\n\nwelchen tatsächlichen Gründen dem Kläger zu 1 die Erfahrung als Ausbilder in\n\nder Feldenkrais-Methode abgesprochen wird.\n\nDie Revision beanstandet ohne Erfolg die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Äußerung als unwahr anzusehen sei, weil der Beklagte dem\n\ndetaillierten Vortrag des Klägers zu 1 über seine langjährige Berufserfahrung\n\nmit der Feldenkrais-Methode nicht entgegengetreten sei. Die Revision greift\n\ndies mit dem Vorbringen an, die Behauptung des Beklagten, daß der Kläger\n\nzu 1 im Jahre 1994 erstmals eine Schulung von Lehrern durchgeführt habe, sei\n\nunwidersprochen geblieben. Tatsächlich haben die Kläger hierzu aber vorge-\n\ntragen, der Kläger zu 1 habe seit 1978 in Absprache und mit Genehmigung von\n\nDr. Feldenkrais in sämtlichen Ausbildungsrichtungen unterrichtet, einschließ-\n\nlich der Ausbildung von Ausbildern. Den danach notwendigen Beweis für seine\n\nBehauptung hat der Beklagte nicht geführt.\n\n4. Der Beklagte ist weiterhin zu Recht gemäß dem Klageantrag zu I. 2.\n\nd) verurteilt worden, gegenüber Kursteilnehmern des Klägers zu 1 die Be-\n\nhauptung zu unterlassen, die von diesem durchgeführten Kurse seien nicht als\n\nTeil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Schreiben des Beklagten die Tatsachen-\n\nbehauptung entnommen, es gebe allgemein geltende Regelungen für die Aus-\n\nbildung in der Feldenkrais-Methode, deren Anforderungen der Kläger zu 1\n\nnicht erfülle. Diese Behauptung sei unwahr, weil solche allgemein geltenden\n\nRegelungen unstreitig nicht bestünden.\n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit dem Vorbringen,\n\ndie beanstandete Äußerung sei gerade deshalb wahr, weil es keine anerkannte\n\nAusbildung in der Feldenkrais-Methode gebe. Mit dieser Rüge versucht die\n\nRevision jedoch lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, ihr eige-\n\nnes Verständnis der Äußerung an die Stelle desjenigen des Tatrichters zu set-\n\nzen. Ihre Auslegung ist zudem fernliegend, weil der Hinweis auf eine fehlende\n\nAnerkennung der Ausbildung nur sinnvoll ist, wenn es eine solche tatsächlich\n\ngibt.\n\n5. Gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, die\n\ndas Berufungsgericht gemäß dem Klageantrag zu I. 3. auf der Grundlage des\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 UWG ausgesprochen hat, erhebt die Revision keine beson-\n\nderen Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.\n\nII. Widerklage\n\n1. Der Unterlassungshauptantrag der Widerklage geht dahin, den Klä-\n\ngern zu untersagen, zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Ausbil-\n\ndungsbereich die Begriffe \"Feldenkrais\", \"Feldenkrais-Methode\", \"Feldenkrais -\n\nBewußtheit durch Bewegung\" oder \"Feldenkrais - Funktionale Integration\" (in\n\nwelcher Schreibweise auch immer) zu verwenden.\n\na) Mit diesem Antrag wendet sich der Beklagte gegen jedwede Be-\n\nnutzung der vorerwähnten Bezeichnungen im Zusammenhang mit den ange-\n\nführten Dienstleistungen. Hierfür spricht schon die Fassung des Antrags, nach\n\ndem die Verwendung der näher angeführten \"Begriffe\" untersagt werden soll.\n\nEntsprechend diesem Wortlaut hat der Beklagte in den Vorinstanzen geltend\n\ngemacht, diese Begriffe seien für ihn durch die entsprechenden Markeneintra-\n\ngungen monopolisiert. Er hat des weiteren die Auffassung vertreten, daß er\n\nden Kläger zu 1 nicht daran hindere, die Feldenkrais-Methode zu praktizieren,\n\njedoch das Angebot der entsprechenden Dienstleistungen nicht unter Benut-\n\nzung der markenrechtlich geschützten Begriffe erfolgen dürfe. Dem Kläger zu 1\n\nstehe es frei, seine Lehrinhalte, mögen sie auch letztlich auf Dr. Feldenkrais\n\nzurückzuführen sein, anders zu bezeichnen.\n\nb) Der in dem vorgenannten weiten Sinn zu verstehende Unterlassungs-\n\nantrag ist nicht begründet.\n\n(1) Das Berufungsgericht ist stillschweigend davon ausgegangen, daß\n\nder Beklagte aus seinen Wortmarken auch dann Rechte im Sinne von § 14\n\nAbs. 2 MarkenG herleiten kann, wenn diese für die fraglichen Dienstleistungen\n\nbeschreibend sein sollten. Das ist schon deshalb rechtsfehlerfrei, weil die Ver-\n\nletzungsgerichte an die Markeneintragung als solche gebunden sind.\n\nDas Berufungsgericht hat den Hauptantrag deshalb abgewiesen, weil\n\ndie Kläger die in Rede stehenden Bezeichnungen nur beschreibend verwen-\n\ndeten, sie sich also auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen könnten. Es hat dazu aus-\n\ngeführt, der maßgebliche Verkehr sehe die Bezeichnungen als beschreibende\n\nAngaben an; diese dienten ihm zur Unterscheidung der angebotenen Kurse\n\nvon anderen Therapiemöglichkeiten, die mit der von Moshe Feldenkrais be-\n\ngründeten Methode zur Verbesserung der Körperwahrnehmung nichts zu tun\n\nhätten. Das ist frei von Rechtsfehlern.\n\nNach § 23 Nr. 2 MarkenG kann ein Markeninhaber einem Dritten nicht\n\nuntersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen\n\nals Angabe über die Art der Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benut-\n\nzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Um eine derartige Verwendung ei-\n\nner Marke als beschreibende Angabe handelt es sich dann, wenn der ange-\n\nsprochene Verkehr in der in Frage stehenden Bezeichnung nicht (auch) einen\n\nHinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Ge-\n\nschäftsbetrieb sieht (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR\n\n2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; Urt. v. 20.12.2001\n\n- I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 810 f. = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-\n\nDRINK I; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, GRUR 2002, 812, 813 = WRP 2002,\n\n985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II), sondern eine Angabe über die Eigenschaften,\n\netwa die Art der Dienstleistungen. Eine derartige Angabe kann in der Verwen-\n\ndung eines lexikalisch nachweisbaren Begriffs zur näheren Kennzeichnung der\n\nDienstleistung liegen, kann sich aber auch daraus ergeben, daß der von den\n\nDienstleistungen angesprochene Verkehr bestimmte Begriffe wegen einer übli-\n\nchen beschreibenden Verwendungsweise in erster Linie als diese Beschrei-\n\nbung und nicht als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft versteht. Hiervon\n\nist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die Revision rügt ohne\n\nErfolg, daß es die für die Beantwortung dieser Frage im Streitfall maßgeblichen\n\nFeststellungen nicht rechtsfehlerfrei getroffen habe.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, daß der maßgebliche Verkehr,\n\nauf dessen Verständnis der Bezeichnungen als kennzeichnend oder beschrei-\n\nbend es ankommt, diejenigen Personen umfasse, die sich mit derartigen The-\n\nrapiemöglichkeiten beschäftigen, und insbesondere diejenigen, die bereits in\n\ndieser Methode ausgebildet seien und durch Schulungen beim Kläger zu 1 die\n\nFähigkeit erwerben wollten, selbst andere zu \"Trainern\" auszubilden. Das kann\n\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere steht dem nicht\n\nentgegen, daß der Name \"Feldenkrais\" ursprünglich für die fraglichen Dienst-\n\nleistungen nicht beschreibend war. Wird ein Name als Synonym für eine be-\n\nstimmte Methode benutzt, entfaltet er im Zusammenhang mit den entsprechen-\n\nden Dienstleistungen - auch schon ohne im Verkehr durchgesetzt zu sein - ei-\n\nne beschreibende Funktion. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\ngegangen, zumal auch der Kläger zu 1 schon vor der Eintragung der Marken\n\ndes Beklagten den Begriff \"Feldenkrais-Methode\" verwendet und damit zur\n\nEntwicklung des beschreibenden Begriffsinhalts beigetragen hat.\n\nDanach erweist sich der Unterlassungshauptantrag schon deshalb als\n\nunbegründet, weil er zu weit geht, indem er nach § 23 Nr. 2 MarkenG marken-\n\nrechtlich zulässige Verwendungsweisen der in Rede stehenden Bezeichnun-\n\ngen mitumfaßt.\n\n(2) Der Antrag enthält auch nicht als Minus einen Angriff auf konkrete\n\nFormen kennzeichenmäßiger Benutzung der Marken des Beklagten. Der Be-\n\nklagte hat in den Vorinstanzen seinen Unterlassungsantrag nicht auf derartige\n\nkonkrete Verletzungsformen gestützt. Es war seine Sache, ob er in dieser Wei-\n\nse (auch) konkrete Verletzungsformen als Gegenstand seines Antrags bezeich-\n\nnen wollte (vgl. auch BGH, Urt. v. 5.11.1998 - I ZR 176/96, GRUR 1999, 498,\n\n500 = WRP 1999, 432 - Achterdiek). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Re-\n\nvision verweist zwar auf eine Anzeige des Klägers zu 1 in einer Fachzeitschrift,\n\ndie der Beklagte im Verfahren eingereicht hat (Anlage B 15). Diese Anlage\n\nwurde aber nur als Beleg für eine behauptete irreführende Werbung des Klä-\n\ngers zu 1, nicht zu dem Zweck vorgelegt, eine konkrete Verletzungsform als\n\nStreitgegenstand in das Verfahren einzuführen. Bei der Anlage K 9, auf die\n\nsich die Revision weiter bezogen hat, handelt es sich um einen redaktionellen\n\nBeitrag einer Journalistin, aus dem für die Verwendungsweise der im Unterlas-\n\nsungsantrag aufgeführten Bezeichnungen durch den Kläger zu 1 nichts herge-\n\nleitet werden kann. Die weiteren Unterlagen, auf die sich die Revision nunmehr\n\nstützt (Anlagen K 8 und BfB 3), sind nicht von dem Beklagten, sondern von den\n\nKlägern vorgelegt worden. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht geltend\n\ngemacht, daß er seine Unterlassungsklage auch auf diese - im übrigen wohl\n\naus den Jahren 1977 und 1983 stammenden - Werbeunterlagen stützen wolle.\n\nIm Revisionsverfahren konnten solche konkreten Verletzungsformen - entge-\n\ngen der Ansicht der Revision - nicht erstmals zum Antragsgegenstand gemacht\n\nwerden, weil die Einführung neuer Verletzungsformen in das Verfahren als An-\n\ntragsgrundlage eine Klageänderung darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Piper,\n\nUWG, 3. Aufl., Vor § 13, Rdn. 273; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 17 f.), die im Revisionsverfahren\n\nnicht zulässig ist.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist dem Beklagten auch nicht durch\n\nZurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, neue kon-\n\nkrete Verletzungsformen in das Verfahren einzuführen. Es ist weder Aufgabe\n\ndes Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue\n\nStreitgegenstände einzuführen, die in seinem bisherigen Vorbringen nicht ein-\n\nmal andeutungsweise eine Grundlage haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000\n\n- I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 354 = WRP 2001, 394 - Kompressions-\n\nstrümpfe; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rdn. 15), noch sein Verfahren so\n\nzu gestalten, daß einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in dieser Weise\n\n- gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern.\n\n2. Auch der Hilfsantrag zu a) der Widerklage ist unbegründet. Der An-\n\ntrag zielt darauf, den Klägern zu untersagen, näher bezeichnete Dienstleistun-\n\ngen unter Verwendung der Begriffe \"Feldenkrais\", \"Feldenkrais-Methode\",\n\n\"Funktionale Integration\" oder \"Bewußtheit durch Bewegung\" anzukündigen\n\nund/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen, sofern dies nicht durch Li-\n\nzenznehmer des Beklagten geschieht. Das Berufungsgericht hat den Antrag für\n\nunbegründet erachtet, weil die Kläger die darin genannten Begriffe nur be-\n\nschreibend verwendeten. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nInsoweit fehlt es, weil der Beklagte eine durch den Antrag erfaßte kon-\n\nkrete Verwendungsweise durch die Kläger nicht dargelegt hat, schon an einer\n\nWiederholungsgefahr. Zudem hat der Beklagte nicht geltend gemacht, Inhaber\n\neiner Wortmarke \"Funktionale Integration\" zu sein, so daß es bezüglich dieser\n\nBezeichnung auch an einem entsprechenden markenrechtlichen Anspruch des\n\nBeklagten fehlt.\n\nDarüber hinaus steht dem Anspruch entgegen, daß er - wie der Unter-\n\nlassungshauptantrag - zu weit geht, weil er auch nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu-\n\nlässige beschreibende Verwendungsweisen mitumfaßt.\n\n3. Das Berufungsgericht hat des weiteren den Hilfsantrag zu b) der Wi-\n\nderklage für unbegründet erachtet, weil der Beklagte nicht im einzelnen dar-\n\ngelegt habe, daß die Kläger die mit diesem Antrag angegriffene Behauptung\n\naufgestellt hätten. Das greift die Revision erfolglos mit der Rüge an, die Kläger\n\nhätten sich im Prozeß in entsprechender Weise berühmt. Die von der Revision\n\nangeführten Schriftsatzstellen ergeben das nicht. Die Kläger haben lediglich -\n\nzur Verteidigung ihrer Rechtsposition - vorgetragen, der Kläger zu 1 sei von\n\nDr. Feldenkrais persönlich zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen aller\n\nArt autorisiert worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger behauptet hätten,\n\nsie dürften sich dessen auch gegenüber Dritten berühmen.\n\n4. Den Hilfsantrag zu c) der Widerklage hat das Berufungsgericht als\n\nunbegründet angesehen, weil die Kläger eine entsprechende Behauptung nicht\n\naufgestellt hätten. Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, die an-\n\ngegriffene Behauptung sei der von den Klägern als Anlage BfB 3 vorgelegten\n\nBroschüre zu entnehmen. Dabei handelt es sich jedoch um revisionsrechtlich\n\nunbeachtliches neues Tatsachenvorbringen, da der Hilfsantrag in den Vorin-\n\nstanzen auf diese Broschüre nicht gestützt war. Es kann daher unerörtert blei-\n\nben, ob die angegebenen Stellen der Broschüre die Auffassung der Revision\n\nbelegen könnten.\n\nC. Danach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-103-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-103-00","retrieved":"2026-07-10 13:18:43.049444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-27/i-zr-103-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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