{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"AK 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 BJs 88/01 - 5\nAK 12/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2002\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 26. Juni 2002\n\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-\n\nrichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-\n\ngemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-\n\nlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 seit dem\n\n29. November 2001 wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristi-\n\nschen Vereinigung (§ 129 a Abs. 3 StGB) in Untersuchungshaft. Die Voraus-\n\nsetzungen für deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.\n\n1. Der Beschuldigte ist der ihm angelasteten Tat dringend verdächtig\n\n(§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\na) Am 11. September 2001 entführten mindestens 19, in vier Gruppen\n\nagierende Personen auf Inlandsflügen in den USA vier Verkehrsflugzeuge.\n\nZwei dieser Flugzeuge wurden gezielt in die Türme des World Trade Center in\n\nNew York gesteuert. Das Dritte wurde in das Verteidigungsministerium in\n\nWashington (Pentagon) gelenkt. Das Vierte stürzte in Stoney Creek Township\n\n(Pennsylvania) ab. Bei diesen Terrorakten kamen mehrere Tausend Menschen\n\nums Leben, eine Vielzahl weiterer Personen wurde verletzt.\n\nDie bisherigen Ermittlungen belegen, daß sich spätestens im Lauf des\n\nJahres 1999 in der Bundesrepublik - vornehmlich in Hamburg - eine Gruppie-\n\nrung muslimischer Studenten zusammenschloß, die an der Vorbereitung und\n\nDurchführung dieser Anschläge mitwirkte. Zu dieser Gruppierung zählten je-\n\ndenfalls die bei den Anschlägen ums Leben gekommenen A. ,\n\n Al. und J. sowie die kurz vor dem 11. September 2001\n\nuntergetauchten \n\n B. , \n\n O. \n\n(alias Bi. ) und \n\nE. . Mehrere Zeugen sowie weitere Beweismittel bestätigen, daß diese\n\nPersonen in engen persönlichen Beziehungen zueinander standen. Teilweise\n\nwohnten sie in wechselnder Zusammensetzung in derselben Wohnung. Ihnen\n\nwar in religiösen und politischen Fragen eine fundamentalistische bzw. radikale\n\nEinstellung gemeinsam, die sich in einer Ablehnung der westlichen Kultur,\n\nFeindschaft namentlich gegen Israel und die USA sowie einer Befürwortung\n\ndes \"heiligen Krieges\" äußerte, wie er ihres Erachtens etwa in Tschetschenien\n\ngeführt wurde. Diese Ideologie wurde insbesondere in Veranstaltungen propa-\n\ngiert, die - maßgeblich unter der Leitung des A. - regelmäßig im Rahmen der\n\nan der Technischen Universität Hamburg-Harburg gegründeten \"Islam AG\", in\n\nMoscheen, aber auch im privaten Bereich stattfanden und an denen die ge-\n\nnannten Personen wie auch andere Muslime in wechselnder Besetzung teil-\n\nnahmen.\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen hielten sich A. , Al. ,\n\nJ. , O. und E. ab Ende 1999/Anfang 2000 für längere Zeiträume\n\nnicht mehr in der Bundesrepublik auf. Für A. und J. sind Flüge nach Pa-\n\nkistan am 25. bzw. 29. November 1999 belegt, für E. ist ein Rückflug aus\n\nPakistan am 19. August 2000 ermittelt. Diese Flüge, die Koordination der Aus-\n\nreise, der Zeitraum der Abwesenheit der Genannten aus der Bundesrepublik,\n\ndie nachfolgenden Geschehnisse sowie der Umstand, daß E. und B. \n\nnach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager in Afghanistan ge-\n\nsehen wurden, begründen den dringenden Verdacht, daß sich die bezeichne-\n\nten fünf Personen zum Zwecke der Ausbildung in militärischen bzw. terroristi-\n\nschen Fähigkeiten in einschlägige Lager nach Afghanistan begeben hatten.\n\nNach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik beantragten zunächst A. ,\n\nAl. , J. und O. Visa für die USA und nahmen Kontakt zu dortigen\n\nFlugschulen mit dem Ziel einer Pilotenausbildung auf. Nachdem A. , Al. \n\nund J. die Visa erhalten hatten, absolvierten sie bei verschiedenen Auf-\n\nenthalten in den USA bis in das Jahr 2001 hinein ihre Pilotenausbildung. O. ,\n\nder bereits eine Anzahlung an eine Flugschule in Florida geleistet hatte, wurde\n\ndas Visum dagegen verweigert. Kurz nach dieser Ablehnung beantragte\n\nE. ein Visum, das ihm jedoch ebenfalls nicht bewilligt wurde. Unmittelbar\n\nvor dem 11. September 2001 setzten sich B. , O. und E. aus der\n\nBundesrepublik ab. A. und Al. befanden sich am 11. September 2001 in\n\nje einem der Flugzeuge, die in das World Trade Center in New York gesteuert\n\nwurden. J. gehörte zu der Gruppe, die das schließlich in Pennsylvania ab-\n\ngestürzte Flugzeug entführt hatte. B. und E. wurden von dem Zeugen\n\nAd. nach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager für \"Gottes-\n\nkrieger\" in Afghanistan gesehen.\n\nNach alledem bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß es sich bei der Gruppierung um A. um eine terroristische Vereinigung\n\nhandelte (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 211, § 316 c StGB). Denn es liegt nahe,\n\ndaß es sich um einen auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zu-\n\nsammenschluß von mindestens drei Personen handelte, die bei Unterordnung\n\ndes Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit terroristische\n\nZwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, daß sie sich als\n\neinheitlicher Verband fühlten (vgl. Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 2\n\nm. w. N. ). Der Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses steht hier nicht entge-\n\ngen, daß die bei der Planung der Anschläge als Selbstmordkommandos vorge-\n\nsehenen Attentäter für weitere Aktionen nicht mehr zur Verfügung stehen wür-\n\nden und sich die anderen bekannten Mitglieder der Organisation schon vor den\n\nAnschlägen aus der Bundesrepublik absetzen sollten. Das Vorliegen dieses\n\nMerkmals beurteilt sich nach den Vorstellungen, die die Mitglieder der Vereini-\n\ngung bei deren Gründung hegten. Insoweit ist hier zum einen nicht erkennbar,\n\ndaß sich die Zielrichtung der Vereinigung von vornherein auf die Durchführung\n\neiner einzigen terroristischen Aktion beschränkte. Vielmehr liegt es nahe, daß\n\nsich die Gruppierung zunächst in dem allgemeinen Bestreben zusammen-\n\nschloß, terroristische Beiträge zu dem gegen den Westen, insbesondere gegen\n\ndie USA und Israel gerichtete \"heiligen Krieges\" fundamentalistischer Isla-\n\nmisten im Umkreis der Al Quaida zu leisten. Zum anderen deutet aber auch die\n\nlange Planungs- und Vorbereitungszeit \n\nfür die schließlich konkret am\n\n11. September 2001 ausgeführten Terrorakte (nach bisherigen Erkenntnissen\n\nfast zwei Jahre) auf einen von vornherein auf gewisse Dauer angelegten Zu-\n\nsammenschluß der Gruppierung hin. Die Erfüllung des Merkmals der organi-\n\nsierten Willensbildung (vgl. BGHSt 31, 239, 243 aE) liegt bei Berücksichtigung\n\ndes erheblichen Aufwands, der zur logistischen Vorbereitung der Anschläge\n\nund zur internen Abstimmung der Vorgehensweise sowohl innerhalb der Ham-\n\nburger Gruppe, als auch zwischen dieser und anderen an der Planung und\n\nVorbereitung der Terrorakte beteiligten Gruppierungen oder Einzelpersonen\n\nauf internationaler Ebene erforderlich war, auf der Hand. Letztlich steht der\n\nAnnahme einer terroristischen Vereinigung auch nicht entgegen, daß die von\n\nder Organisation geplanten Straftaten ausschließlich im Ausland begangen\n\nwerden sollten. Denn jedenfalls auf die beabsichtigten Flugzeugentführungen\n\n(§ 316 c StGB) findet gemäß § 6 Nr. 3 StGB das deutsche Strafrecht Anwen-\n\ndung. Damit unterfällt die Vereinigung auch dem § 129 a StGB (vgl. BGH NJW\n\n1966, 310, 312).\n\nEs liegen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß\n\ndie Vereinigung bis in das Jahr 2001 hinein in der Bundesrepublik fortbestand.\n\nObwohl sich bis auf B. die übrigen Gruppenmitglieder ab Ende\n\n1999/Anfang 2000 regelmäßig und für längere Zeiten im Ausland aufhielten,\n\nkehrten sie immer wieder in die Bundesrepublik zurück und hatten hier mit gro-\n\nßer Wahrscheinlichkeit auch jeweils wieder untereinander Kontakt. Dies wird\n\ndurch Zeugenaussagen, die hier gestellten Visaanträge für die USA, verschie-\n\ndene Flugdokumente, Kontobewegungen und Kreditkartenabrechnungen be-\n\nlegt. Während ihrer Abwesenheit kümmerte sich unter anderem B. , der sich\n\nbis September 2001 durchgehend in der Bundesrepublik aufgehalten haben\n\ndürfte, um die Erledigung von Angelegenheiten der anderen Gruppenmitglie-\n\nder. Auch die Geldtransfers in die USA, die von der Bundesrepublik vorge-\n\nnommen wurden, deuten darauf hin, daß die Vereinigung eine wesentliche Ba-\n\nsis für ihre Aktivitäten im Inland beibehielt.\n\nb) Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, daß er die\n\nterroristische Vereinigung jedenfalls dadurch unterstützte, daß er am 4. Sep-\n\ntember 2000 aufgrund entsprechender Vollmacht von einem Girokonto des\n\nAl. bei der Dresdner Bank in Hamburg auf ein Konto des O. 5.000 DM\n\nüberwies, die dieser Ende September 2000 mit weiteren 5.000 DM an Al. \n\nin die USA transferierte, der sich dort in Vorbereitung der Anschläge zur Pilo-\n\ntenausbildung aufhielt. Der Verdacht, daß der Beschuldigte die Überweisung in\n\nKenntnis der Hintergründe und insbesondere des Verwendungszwecks des\n\nGeldes vornahm, stützt sich auf eine zusammenfassende Bewertung folgender\n\nErmittlungsergebnisse:\n\naa) Nach den Aussagen mehrerer Zeugen, die durch weitere Beweis-\n\nmittel bestätigt werden, stand der Beschuldigte in engem persönlichem Kontakt\n\nzu den oben genannten Mitgliedern der Vereinigung. Auch er nahm regelmäßig\n\nan den Treffen teil, die im Rahmen der \"Islam AG\", in Moscheen oder in Pri-\n\nvatwohnungen unter führender Beteiligung des A. stattfanden. Dabei teilte er,\n\nwie auch außerhalb des Rahmens dieser Zusammenkünfte, in religiösen Fra-\n\ngen die radikal-fundamentalistischen Ansichten des A. und ließ durch ent-\n\nsprechende Äußerungen in politischer Hinsicht eine aggressive, feindliche\n\nHaltung gegenüber den Juden bzw. Israel sowie den USA und allgemein eine\n\nAblehnung der westlichen Kultur erkennen. Für diese Einstellung des Beschul-\n\ndigten spricht auch, daß er ausweislich von ihm notierter Telefonnummern so-\n\nwie des Einzelverbindungsnachweises zu seinem Telefonanschluß mit großer\n\nWahrscheinlichkeit telefonischen Kontakt zu fundamentalistischen Regimekriti-\n\nkern in Saudi-Arabien pflegte, die sich dort wegen ihrer Aktivitäten zeitweise in\n\nHaft befunden hatten.\n\nSeine engen Beziehungen zu dem genannten Personenkreis werden\n\nbeispielhaft auch dadurch belegt, daß er schon am 11. April 1996 ein \"Testa-\n\nment\" des A. als Zeuge unterzeichnet hatte und ihm am 30. Juli 1998 von\n\nAl. sowie am 5. April 2000 von B. eine Generalvollmacht erteilt wor-\n\nden war. Aufgrund der Generalvollmacht des Al. ließ der Beschuldigte\n\nam 23. November 1999 bei der Dresdner Bank seine Verfügungsbefugnis über\n\ndas dort geführte Girokonto des Al. auf dem Kontenblatt eintragen und\n\nnahm in der Folge Verfügungen über das Konto vor. Auch verfaßte und unter-\n\nzeichnete der Beschuldigte am 30. November 1999 das Schreiben zur Kündi-\n\ngung des Mietvertrags des Al. für die Wohnung W. str. in Ham-\n\nburg und wickelte das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ab,\n\nwobei er sich selbst bis zu diesem Zeitpunkt häufig in der Wohnung aufhielt\n\nund über den dortigen Telefonanschluß erreichbar war. Aufschlußreich ist auch\n\ndie Tatsache, daß B. , der sich Anfang September 2001 nach Pakistan ab-\n\ngesetzt hatte und später in einem Ausbildungslager in Afghanistan gesehen\n\nwurde, bereits am 4. September 2001 aus Karachi beim Beschuldigten in Ham-\n\nburg anrief.\n\nDiese Bewertung wird durch die Einlassungen des Beschuldigten nicht\n\nin Frage gestellt. Er hat bei seinen Vernehmungen die Intensität seiner Kon-\n\ntakte zu der genannten Personengruppe teilweise herunterzuspielen bzw. zu\n\nverheimlichen versucht. Insbesondere verleugnete er seine Freundschaft zu\n\nJ. , die jedoch durch die Aussagen der Zeugen Ay. , F. und S. \n\nbelegt wird. Sie wird auch dadurch bestätigt, daß es ersichtlich der Beschul-\n\ndigte war, der während des Auslandsaufenthalts des J. Ende 1999/Anfang\n\n2000 dessen Lebensgefährtin Se. in Bo. anrief und fragte, ob sie et-\n\nwas brauche. Er war demgemäß über die Abwesenheit des J. zu diesem\n\nZeitpunkt informiert. Auch den Anruf des B. aus Pakistan am 4. September\n\n2001 verschwieg der Beschuldigte und behauptete, er habe erst später vom\n\nSchwiegervater des B. erfahren, daß dieser sich in Pakistan aufhalte.\n\nEbenso behauptet er, von den Aufenthalten des A. in den USA keine Kennt-\n\nnis gehabt zu haben. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen M. ge-\n\ngenüber. Dieser bekundete, er habe sich anläßlich eines Besuchs in Hamburg\n\nim Jahr 2000 mit dem Beschuldigten, Mu. und Ba. getrof-\n\nfen. Bei diesem Treffen habe einer seiner Bekannten (wahrscheinlich Ba.\n\n ) erzählt, daß A. sein Studium in der Bundesrepublik beendet habe und in\n\nden USA weiterstudiere. Dies habe ihn - M. - gewundert, da A. streng-\n\ngläubiger Moslem war.\n\nbb) Der Beschuldigte unternahm vom 23. Mai (Hinflug von Hamburg\n\nnach Karachi) bis zum 1. August 2000 (Rückflug von Karachi nach Hamburg)\n\neine Reise nach Pakistan, die er zu verheimlichen suchte. Dem Zeugen D. \n\nund anderen Kommilitonen hatte der Beschuldigte erklärt, er werde im Som-\n\nmersemester 2000 in Marokko studieren. Im Herbst 2000 bestätigte er dann\n\ndiesem Zeugen gegenüber, daß er dieses Studiensemester in Marokko absol-\n\nviert habe.\n\nDie Behauptung des Beschuldigten, er habe sich während des gesamten\n\nReisezeitraums in Karachi aufgehalten, konnte nicht verifiziert werden. In dem\n\nvon ihm zunächst angegebenen Hotel lagen keine Anmeldeunterlagen für ihn\n\nvor. Lediglich für den 28./29. Juli 2000 ist eine Übernachtung des Beschuldig-\n\nten in einem anderen Hotel in Karachi belegt. Dies läßt die Möglichkeit offen,\n\ndaß sich der Beschuldigte zwischenzeitlich tatsächlich von Pakistan nach\n\nAfghanistan begeben hatte. Die Ermittlungsergebnisse legen im übrigen nahe,\n\ndaß sich auch E. von Anfang 2000 bis 19. August 2000 (Flug von\n\nKarachi nach Dubai) in Pakistan oder Afghanistan aufhielt.\n\ncc) Die Angaben des Beschuldigten zu Anlaß und Hintergrund der\n\nÜberweisung der 5.000 DM vom Konto des Al. auf das Konto des O. \n\nam 4. September 2000 sind teilweise widersprüchlich und im übrigen auffallend\n\ninhaltsleer. So hatte der Beschuldigte zunächst behauptet, O. habe ihn we-\n\nnige Tage vor dem 4. September 2000 in der Moschee zu der Überweisung\n\naufgefordert mit dem Hinweis, er - O. - wolle von Al. 5.000 DM und\n\nhabe die Überweisung mit diesem abgesprochen. An dieser Aussage hielt der\n\nBeschuldigte zunächst trotz des Vorhaltes fest, O. habe sich zu dieser Zeit\n\ngar nicht in der Bundesrepublik aufgehalten. Erst bei Fortsetzung der Verneh-\n\nmung am Folgetag äußerte der Beschuldigte, es sei doch möglich, daß ihn\n\nO. wegen der Überweisung angerufen habe. Wie es tatsächlich gewesen\n\nsei, habe er aber nicht in Erinnerung. Auch wisse er nicht, für welchen Zweck\n\ndie 5.000 DM gedacht gewesen seien.\n\ndd) Vor diesem Hintergrund erhält auch die Aussage des Zeugen\n\nL. besondere Beweisbedeutung. Danach habe der Beschuldigte in\n\neinem von dem Zeugen mitgehörten Gespräch mit dem Zeugen Ay. geäu-\n\nßert: \"Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas Größeres sein: Die\n\nJuden verbrennen und wir werden auf ihren Gräbern tanzen.\" Bei anderer Ge-\n\nlegenheit habe er anläßlich des Besuchs von zwei oder drei Bekannten auf\n\neinen von diesen gewiesen und gesagt: \"Dies ist unser Pilot.\"\n\n2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr\n\n(§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Beschuldigte ist Marokkaner, seine Ehefrau\n\nstammt aus Rußland. Beide Eheleute halten zu ihren in den jeweiligen Hei-\n\nmatländern wohnenden Eltern engen Kontakt. Besondere Bindungen des Be-\n\nschuldigten oder seiner Ehefrau in der Bundesrepublik bestehen dagegen\n\n- abgesehen von dem weitgehend abgeschlossenen Studium des Beschuldig-\n\nten - nicht. Im Hinblick auf den erheblichen Tatvorwurf besteht daher für ihn der\n\nbesondere Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht in das Ausland zu entzie-\n\nhen. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht\n\ndurch mildere Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1\n\nStPO).\n\n3. Es liegen wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, die\n\ndie Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus\n\nrechtfertigen. Die Ermittlungen zu den Hintergründen der Anschläge vom\n\n11. September 2001 sind von außergewöhnlichem Umfang und auf internatio-\n\nnaler Ebene zu führen und zu koordinieren. Ebenso sind die Nachforschungen\n\nzu den Strukturen der Gruppierung um A. sowie den Beziehungen des Be-\n\nschuldigten zu dieser Gruppe und seinen in diesem Zusammenhang vorge-\n\nnommenen Aktivitäten mit erheblichem Aufwand verbunden. Es waren eine\n\nVielzahl von Zeugen zu vernehmen und erhebliche Mengen sonstigen Be-\n\nweismaterials auszuwerten. Auch hierbei ergaben sich vielfach Bezüge ins\n\nAusland. Daher mußten mehrere Rechtshilfeersuchen gestellt werden, deren\n\nBeantwortung noch aussteht. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, daß die\n\nErmittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt,\n\ndaß sie nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden\n\nwären.\n\nDer weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Ver-\n\nhältnis zur Bedeutung der Sache und der für den Beschuldigten im Falle einer\n\nVerurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nWinkler Miebach Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/ak-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316c","ref_norm":"316c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/ak-12-02","retrieved":"2026-07-10 13:19:54.899435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-26/ak-12-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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