{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"1 StR 191/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 191/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 18. Januar 2002, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt wurde\n\n(Fall B III 1 der Urteilsgründe);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\n\n(§ 316a StGB) in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) so-\n\nwie über 80 weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Er hat, teilweise mit anderen bandenmäßig\n\nverbunden, insbesondere PKWs aufgebrochen und ist vor allem in Vereins-\n\nheime und Gaststätten eingebrochen. In einigen wenigen Fällen blieb es beim\n\nVersuch, einige Taten hingen mit der Verwertung der Beute (z. B. EC-Karten)\n\nzusammen. Bei sämtlichen Taten ging es dem heroinabhängigen Angeklagten\n\ndarum, sich Geld für Rauschgift zu beschaffen. Daher hat die Strafkammer den\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsicht-\n\nlich der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit\n\nmit schwerem Raub und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg (§ 349\n\nAbs. 4 StPO), im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Am 27. November 2000 wollten der Angeklagte, K. und\n\n M. wieder PKWs aufbrechen und suchten geeignete Tatobjekte. Auf\n\neinem Parkplatz beobachteten sie eine Frau mit einer Handtasche, die ihr\n\nFahrzeug bestieg, aber nicht zügig wegfahren konnte, weil ihr Fahrzeug von\n\nanderen Fahrzeugen \"extrem zugeparkt\" war. Sie kamen stillschweigend über-\n\nein, der Frau die Handtasche wegzunehmen. Der Angeklagte und K. gin-\n\ngen zum Fahrzeug und taten so, als ob sie beim Ausparken helfen wollten. K. \n\n stand auf der Fahrerseite, der Angeklagte auf der Beifahrerseite, M. be-\n\nobachtete die Umgebung, um eventuell warnen zu können. Der Angeklagte\n\nkonnte die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche aber nicht wegnehmen, weil\n\ndas Fenster der Beifahrerseite verschlossen und die Beifahrertür von innen\n\nverriegelt war. Dies gab der Angeklagte, von der mit Ausparken beschäftigten\n\nFahrerin unbemerkt, K. über den Wagen hinweg zu verstehen. Dieser ent-\n\nschloß sich daraufhin, selbst die Tasche gewaltsam wegzunehmen. Er drückte\n\nseinen Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite, stieß den\n\nKopf der Fahrerin kräftig gegen das Lenkrad, ergriff die Handtasche und\n\nflüchtete.\n\nDer Angeklagte hat den Entschluß K. s - offenbar schon vor dessen\n\nUmsetzung - \"unter Vorwegnahme der weiteren Vorgehensweise seines Tatge-\n\nnossen\" gebilligt. Dieser - also K. - habe \"nämlich erkannt, daß es nicht\n\nmöglich sein werde, die Tasche ... ohne ... Gewalt wegzunehmen\".\n\nNachdem K. die Tasche ergriffen hatte, flüchtete auch der Ange-\n\nklagte, ebenso wie K. , in \"Richtung Mannheim-Feudenheim\", allerdings\n\nwaren K. und der Angeklagte dabei \"getrennt voneinander\", ehe sie sich\n\ndann \"noch auf der Flucht\" wieder trafen. Die Beute verbrauchten beide für\n\nsich.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub nicht.\n\na) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei es nur darum gegangen, der\n\nGeschädigten beim Ausparken zu helfen. Geflüchtet sei er \"aus Angst, in Ver-\n\ndacht zu geraten\", obwohl tatsächlich die Wegnahme der Tasche durch K. \n\nfür ihn überraschend gekommen sei. Die Strafkammer sieht dies im wesentli-\n\nchen auf Grund der - dessen \"Wahrnehmungsbereich\" entsprechenden - An-\n\ngaben K. s als widerlegt an, der \"den inkriminierten Sachverhalt unter Betei-\n\nligung des Angeklagten detailliert geschildert\" hat. Die dabei angestellten\n\nrechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer belegen, daß es dem Ange-\n\nklagten darum ging, die Tasche unbemerkt wegzunehmen. Es wird jedoch\n\nschon nicht deutlich, warum daraus, daß K. das Scheitern dieser Bemü-\n\nhungen erkannte, ohne weiteres (\"nämlich\") folgt, daß der Angeklagte eine\n\nGewaltanwendung durch K. voraussah und billigte.\n\nb) Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, führt dies zu\n\nkeinem anderen Ergebnis. Eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinba-\n\nrung zwischen dem Angeklagten und K. , die Tasche gewaltsam wegzu-\n\nnehmen, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, daß K. bei sei-\n\nner - spontan und innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums durchgeführten - Tat\n\ndurch die Anwesenheit des Angeklagten psychisch bestärkt worden wäre. Wer\n\nbei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch\n\nzum Mittäter (vgl. zu einer im Kern vergleichbaren Fallgestaltung BGH b. Dal-\n\nlinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am\n\nTatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebes-\n\nbande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß ei-\n\nnes Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).\n\nc) Unabhängig von alledem kann der Angeklagte sich aber dadurch an\n\nder Tat K. s beteiligt haben, daß er sie in Kenntnis der von diesem vorge-\n\nnommenen Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan gemeinschaftlich fort-\n\ngesetzt hat. Zur weiteren Begehung der Tat ist nämlich auch die diese erst be-\n\nendende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen (BGH b. Dallinger aaO).\n\nDie eher beiläufigen Feststellungen, wonach der Angeklagte und K. \n\noffenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander in die gleiche Richtung\n\ngeflohen sind und sie sich erst auf der Flucht wieder trafen, ermöglichen dem\n\nSenat jedoch keine abschließende Beurteilung.\n\nd) Die danach in diesem Punkt gebotene Aufhebung des Urteils führt\n\nzugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.\n\n3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene\n\nÜberprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat\n\nkann ausschließen, daß die sehr maßvollen Einzelstrafen, die die Strafkammer\n\ngegen den vielfach vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängt\n\nhat, von der Höhe der Strafe in dem aufgehobenen Fall beeinflußt sind. Eben-\n\nso\n\nbleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklag-\n\nten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität ge-\n\nstützte Unterbringungsanordnung unberührt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. De-\n\nzember 1998 - 1 StR 660/98).\n\nVRiBGH Dr. Schäfer Wahl Boetticher\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\n Wahl RiBGH Schluckebier Kolz\n\n ist in Urlaub und kann\n daher nicht unterschrei-\n ben.\n\n Wahl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/1-str-191-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/1-str-191-02","retrieved":"2026-07-10 13:18:43.728990+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-26/1-str-191-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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