{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"X ZR 83/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AÜG § 1; BGB §§ 133 B, 157 C Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfol- ge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Ver- tragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäfts- inhalt abweichenden Vertragstyp wählen. ZPO §§ 139, 287 a) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der mündlichen Ver- handlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr muß es die Parteien auf den feh- lenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzel- fall abhängt. Erweist sich, daß die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muß das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später ab- weichen will. b) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch schlechthin entfällt.","text_plain":"Rubrum berichtigt durch \nBeschluß vom 23. Juli 2002 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 83/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2002 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAÜG § 1; BGB §§ 133 B, 157 C \n\nFür die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfol-\nge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem \nWortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Ver-\ntragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden \nSchutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäfts-\ninhalt abweichenden Vertragstyp wählen. \n\nZPO §§ 139, 287 \n\na) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der mündlichen Ver-\nhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr muß es die Parteien auf den feh-\nlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und \n\nihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere \ndann, wenn die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzel-\nfall abhängt. \n\nErweist sich, daß die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muß das Gericht diesen \npräzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gleiche gilt dann, \nwenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später ab-\nweichen will. \n\nb) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, \nohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, \nwenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch \nschlechthin entfällt. \n\nBGH, Urt. v. 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 25. Februar 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin bezeichnet sich als Spezialfirma für Ausbein- und Zerlege-\n\narbeiten mit entsprechendem Fachpersonal, das für sie als jeweils selbstständi-\n\nge Subunternehmer tätig werde. Eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeit-\n\nnehmern besitzt sie nicht. Die Beklagte betreibt im städtischen Schlachthof in \n\nM. eine Großschlächterei mit Fleischgroßhandel, in dem täglich mehrere \n\n100 Tonnen Schlachtvieh verarbeitet werden. Sie verfügt über die Zulassung \n\nnach § 11 der Fleischhygiene-VO. \n\nAm 7. März 1997 schlossen die Parteien eine als \"Werkrahmenvertrag\" \n\nbezeichnete Vereinbarung, nach welcher die Klägerin ab dem 10. März 1997 \n\ngemäß gesonderten Einzelaufträgen \"das selbständige und eigenverantwortli-\n\nche Ausbeinen, Zerlegen, Einzelverpacken und Kommissionieren der Ware und \n\nderen Verbringung zum und Lagerung im zugewiesenen Versandkühlhaus\" \n\nübernahm. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden im städtischen Schlachthof in \n\nRäumen tätig, welche die Klägerin von der Beklagten gemietet hatte. Dort er-\n\nhielten die Mitarbeiter der Klägerin Rinderviertel aus der Zerlegekühlung der \n\nBeklagten, vorzerlegten diese Viertel, entfernten Knochen und Fett, schnitten \n\nsodann das Rindfleisch nach den Vorgaben der Kunden der Beklagten zu, va-\n\nkuumierten und etikettierten es und verbrachten es schließlich zur Versand-\n\nkühlhalle der Beklagten. Gegenüber den Aufsichtsbehörden war der Inhaber \n\nder Beklagten der für die Ausbein- und Zerlegearbeiten verantwortliche \n\nSchlachtmeister. \n\nDie Zusammenarbeit der Parteien endete nach einer fristlosen Kündi-\n\ngung der Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1998. \n\nDie Klägerin verlangt Restvergütung in Höhe von 63.356,71 DM und \n\nSchadensersatz von 62.970,49 DM wegen der nach ihrer Ansicht unberechtig-\n\nten fristlosen Kündigung. \n\nDas Landgericht M. hat der Klägerin eine Restvergütung aus Werkver-\n\ntrag in Höhe von 61.827,55 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abge-\n\nwiesen. \n\nMit ihrer Berufung hat die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang \n\nerstrebt. Das Berufungsgericht hat die Parteien mit prozeßleitender Verfügung \n\nvom 28. Dezember 1999 darauf hingewiesen, daß entgegen der Annahme des \n\nLandgerichts und der Parteien keine werkvertraglichen Beziehungen bestün-\n\nden, sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliege, daß die Be-\n\nrufung der Beklagten wenig aussichtsreich erscheine, die Klägerin nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von ihr an die bei der Beklagten \n\neingesetzten Mitarbeiter gezahlten Löhne und sonstigen Abgaben im Wege des \n\nBereicherungsausgleichs verlangen könne und daß diese nach der Behauptung \n\nder Klägerin zum ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruch \n\nimmerhin 90 % des Umsatzes ausmachten, eine Höhe, die im Rahmen einer \n\nArbeitnehmerüberlassung plausibel sei. Diese Verfügung ist dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin am 31. Dezember 1999 zugestellt worden. Nach-\n\ndem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 einen \n\nSchriftsatz überreicht hatte, dessen Inhalt die Klägerin nicht widersprochen hat-\n\nte, hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage \n\ninsgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der \n\nsie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte bittet \n\num Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin \n\naus Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) verneint. Es hat die Vereinbarung der Par-\n\nteien vom 7. März 1997 und die folgenden Einzelaufträge als nach § 9 Nr. 1 \n\nAÜG unwirksam angesehen, weil Gegenstand der Vereinbarung eine Arbeit-\n\nnehmerüberlassung sei, für welche die Klägerin als Verleiherin nicht die nach \n\n§ 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitze. Für die rechtliche Beurteilung \n\ndes Vertrages sei die tatsächliche Durchführung maßgebend. Die von der Klä-\n\ngerin eingesetzten Kräfte seien weder selbständige Werkunternehmer gewesen \n\nnoch hätten sie für die Klägerin der Beklagten selbständige Werkleistungen er-\n\nbracht. Die Mitarbeiter der Klägerin seien vollständig in den Betrieb der Beklag-\n\nten eingegliedert gewesen und seien nach den Weisungen der Beklagten tätig \n\ngeworden. Die Klägerin habe keinen Einfluß auf die Ausführung der Arbeiten \n\nnehmen können. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die zu bearbeitenden Rin-\n\nderviertel aus dem Kühlhaus der Beklagten erhalten, sie hätten diese in den \n\nRäumen der Beklagten bearbeitet und schließlich wieder zum Kühlhaus der \n\nBeklagten gebracht. Die einzelnen Zuschneidearbeiten seien nach Schnittmus-\n\ntern der Kunden der Beklagten vorgenommen worden. Die Behauptung der Be-\n\nklagten, keine Kontrolle des Arbeitsergebnisses der Mitarbeiter der Klägerin \n\ndurchgeführt zu haben, sei nicht glaubhaft. Vielmehr diene diese Behauptung \n\nebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 3. März 1997 der Verschleierung \n\nder tatsächlichen Verhältnisse. \n\n2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis kei-\n\nnen Erfolg. \n\na) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die Dritten (Entlei-\n\nher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung über-\n\nlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung zu betreiben (Verleiher), der Er-\n\nlaubnis. Fehlt diese, so sind sowohl die Verträge zwischen Verleiher und Entlei-\n\nher als auch diejenigen zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern nach Art. 1 \n\n§ 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Wer einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Ar-\n\nbeitsleistung überläßt, kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 \n\nAbs. 1, 267 BGB) vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitern \n\ngeleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entlei-\n\nher erspart hat, wenn nicht er, sondern der Verleiher die Leiharbeiter entlohnt \n\nhat (BGHZ 75, 299, 302 ff.; Sen.Urt. v. 18.7.2000 – X ZR 62/98). \n\nb) Nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien ist die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts unter revisionsrechtlichen Gesichtpunkten nicht zu bean-\n\nstanden, die von der Klägerin der Beklagten überlassenen Kräfte seien Arbeit-\n\nnehmer. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klä-\n\ngerin der Beklagten nicht selbständige Subunternehmer oder eigene Mitarbeiter \n\nim Rahmen eines Werkvertrages, sondern Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt \n\nhat. \n\naa) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis \n\neines selbständigen Werkunternehmers insbesondere durch den Grad der per-\n\nsönlichen Abhängigkeit. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich ge-\n\nschuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsor-\n\nganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich \n\nOrt, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht \n\nseines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt (vgl. BAGE 78, 252, 256 f. \n\nm.w.N.). Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesent-\n\nlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. \n\n§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). \n\nbb) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht festge-\n\nstellt, die von der Klägerin gestellten Mitarbeiter seien vollständig in den Betrieb \n\nder Beklagten und in dessen Ablauf eingegliedert gewesen und nach den Wei-\n\nsungen der Beklagten tätig geworden. Die Mitarbeiter der Klägerin hatten im \n\nSchlachthof M. in den von der Klägerin gemieteten Räumen der Beklagten zu \n\narbeiten; sie erhielten die zu zerlegenden und zu bearbeitenden Rinderviertel \n\naus dem Kühlhaus der Beklagten, hatten die Zuschneidearbeiten nach Schnitt-\n\nmustern von Kunden der Beklagten vorzunehmen und das zugeschnittene und \n\nverpackte Fleisch zum Kühlhaus der Beklagten zu bringen. Schon das schließt \n\ndie Möglichkeit einer eigenen freien Gestaltung ihrer Tätigkeit durch die be-\n\ntroffenen Mitarbeiter aus. Daß sie ihre Arbeitszeit haben frei bestimmen kön-\n\nnen, ist von den Parteien nicht vorgetragen worden und erscheint nach den \n\nfestgestellten Betriebsabläufen auch als ausgeschlossen. Allein der Inhaber der \n\nBeklagten war die für diese Arbeiten gegenüber den Behörden verantwortliche \n\nPerson. Nur die Beklagte hatte die Zulassung nach § 11 Fleischhygiene-VO. \n\nDem entspricht es, daß der Inhaber der Beklagten deren Betrieb einschließlich \n\nder dort tätigen von der Klägerin gestellten Mitarbeiter als sein Unternehmen \n\nbewertet hat, indem er ausführte, daß \"in meinem Zerlegebetrieb\" damals keine \n\nandere Firma als die Klägerin gearbeitet habe. Aus diesen Umständen und dem \n\npersönlichen Eindruck des Inhabers der Beklagten hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei geschlossen, daß die Behauptung der Beklagten, keine Kontrol-\n\nle des Arbeitsergebnisses der Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen zu haben, \n\nnicht glaubhaft sei. \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision spricht gegen diese Würdi-\n\ngung des Berufungsgerichts nicht, daß das Berufungsgericht nur die Eingliede-\n\nrung in die Arbeitsorganisation der Beklagten festgestellt hat, nicht aber die \n\nEingliederung in den Betrieb der Klägerin. Daß die Kräfte im Betrieb der Beklag-\n\nten deren Weisungen unterlegen und nach diesen tätig zu werden hatten, ist \n\nmaßgebend für die Begründung der Arbeitnehmerüberlassung. Daher ist es \n\nfolgerichtig, wenn das Berufungsgericht die Arbeitnehmereigenschaft der über-\n\nlassenen Arbeitskräfte aus der Art und Weise hergeleitet hat, in der sie bei der \n\nBeklagten eingesetzt worden sind. Auf die Bezeichnung dieser Arbeitskräfte als \n\nSubunternehmer kommt es für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend an \n\n(vgl. BAG BB 1998, 794). \n\ndd) Keinen Erfolg hat die Revision auch insoweit, als sie beanstandet, \n\ndie Parteien hätten eine Eingliederung der Arbeitnehmer der Klägerin in die Be-\n\ntriebsorganisation der Beklagten nicht vorgetragen; die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Mitarbeiter hätten nach Weisung der Beklagten gearbeitet, \n\nberuhe nicht auf Parteivorbringen und sei unter Verstoß gegen den Beibrin-\n\ngungsgrundsatz getroffen (§§ 128, 138 ZPO). Zutreffend ist, daß beide Parteien \n\nwährend des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen an ihrer Rechtsauffas-\n\nsung festgehalten haben, einen Werkvertrag geschlossen zu haben, und daß \n\nbeide Parteien deshalb ihr Rechtsverhältnis zu den Leiharbeitern nicht näher \n\naufgeklärt haben. Die Klägerin hat auch nach Zustellung der Verfügung des \n\nBerufungsgerichts vom 29. Dezember 1999 in der mündlichen Verhandlung am \n\n21. Januar 2000 lediglich erklärt, die für sie tätigen Personen seien Subunter-\n\nnehmer gewesen. Nicht in Zweifel gezogen hat sie hingegen, daß die Beklagte \n\ntatsächlich Kontroll- und Weisungsbefugnisse ausgeübt hat. Die Beklagte hat \n\nnach Zustellung der Verfügung vortragen lassen, die Mitarbeiter der Klägerin \n\nseien nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen, ohne zu der tatsächlichen \n\nHandhabung Ausführungen zu machen. Im Hinblick darauf, daß der Beklagten \n\nnach Nr. 4 c) des Vertrages der Parteien vom 7. März 1997 das Recht zuge-\n\nstanden war, zum Zweck der Qualitätskontrolle, jederzeit, auch beim Einsatz \n\nvon Subunternehmern, selbst oder durch eine beauftragte Person die Tätigkeit \n\nder Mitarbeiter der Klägerin zu überprüfen und Proben zu nehmen, und daß der \n\nInhaber der Beklagten als verantwortlicher Schlachtmeister für die Einhaltung \n\nder gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen hatte, ist die tatrichterliche \n\nSchlußfolgerung, die der Beklagten überlassenen Mitarbeiter seien in deren \n\nBetrieb eingegliedert gewesen und hätten nach Weisung der Beklagten gear-\n\nbeitet, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nc) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der \n\n\"Werkrahmenvertrag\" der Parteien vom 7. März 1997 nicht als Werkvertrag, \n\nsondern als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu qualifizieren und unwirksam \n\nist, weil die Klägerin unstreitig keine nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis be-\n\nsitzt. \n\naa) Insoweit hat es angenommen, für die Beurteilung, ob Arbeitnehmer-\n\nüberlassung oder werkvertragliche Beziehungen vorlägen, sei davon auszuge-\n\nhen, daß Arbeitnehmerüberlassung dadurch gekennzeichnet sei, daß dem Ent-\n\nleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt würden, die er seinen Vorstellungen \n\nund Zielen gemäß in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzen könne. \n\nDie entliehenen Arbeitskräfte seien vollständig in den Betrieb des Entleihers \n\neingegliedert und führten ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen durch. \n\nDie Vertragspflicht des Verleihers beschränke sich auf die Auswahl der Arbeit-\n\nnehmer und ende hiermit. Im Gegensatz dazu werde bei einem Werk- oder \n\nDienstvertrag ein Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiere die zur \n\nErreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwenigen Handlungen nach eige-\n\nnen betrieblichen Voraussetzungen. Eingesetzte Arbeitnehmer unterlägen als \n\nErfüllungsgehilfen des Werkunternehmers dessen Weisungsbefugnis. Dies ent-\n\nspricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 75, 299, 301; vgl. auch Sen.Urt. v. \n\n18.7.2000 – X ZR 62/98) und vom Bundesarbeitsgericht (BAG DB 1999, 386 \n\nm.w.N.) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätzen. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat für die rechtliche Einordnung des \"Wer-\n\nkrahmenvertrages\" vom 7. März 1997 auch mit Recht nicht auf die von den Par-\n\nteien gewählten Bezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurch-\n\nführung abgestellt (dazu BAGE 67, 124 = NZA 1992, 12, 20; BAG DB 1993, \n\n2337; BAG NZA 1995, 572, 573). Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages \n\nist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen ge-\n\nwählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Die \n\nVertragsschließenden können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG \n\nnicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt ab-\n\nweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus \n\ndem Wortlaut des Vertrages als auch aus dessen praktischer Durchführung er-\n\ngeben. Widersprechen beide einander, so ist die tatsächliche Handhabung \n\nmaßgebend, weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, \n\nvon welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, \n\nwas sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Ver-\n\ntragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG DB \n\n1993, 2337). \n\ncc) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht ha-\n\nbe bei seiner Qualifikation des Vertrages als unzulässige Arbeitnehmerüberlas-\n\nsung außer Betracht gelassen, daß eine Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig \n\nnur dann vorliege, wenn sich die Vertragspflichten des Unternehmers, der Ar-\n\nbeitnehmer im Betrieb eines anderen einsetze, in der ordnungsgemäßen Aus-\n\nwahl der Arbeitnehmer erschöpfe und er nur für Auswahlverschulden hafte. \n\nBeim Einsatz von Arbeitnehmern in einem Drittbetrieb liege ein Werkvertrag \n\nvor, wenn die Herstellung eines bestimmten Werkerfolgs geschuldet werde. Für \n\neinen Werkvertrag spreche die Gestaltung des Vertrages vom 7. März 1997, \n\nwonach sich die Klägerin zu bestimmten Werkleistungen verpflichtet habe. \n\nWerkvertraglich gestaltet seien die Vergütungs- und Haftungsregelungen. Die \n\nVergütung sei am Arbeitsergebnis orientiert. Die tatsächliche Durchführung des \n\nVertrages habe dem Wortlaut des Vertrages entsprochen. Die Parteien hätten \n\ndie Aufträge nach Mengen abgerechnet. Gegen den werkvertraglichen Charak-\n\nter spreche es auch nicht, wenn der Inhaber der Beklagten den Mitarbeitern der \n\nKlägerin Weisungen zum Zuschnitt erteilt haben sollte. \n\n(1) Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, \n\ndie Parteien hätte eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vereinbart, nicht \n\nauf den Rahmenvertrag vom 7. März 1997 gestützt, sondern aus dem Schrei-\n\nben der Beklagten vom 3. März 1997 hergeleitet hat. Zwar macht die Revision \n\nzutreffend geltend, daß zur Feststellung der Vertragsbeziehungen der Parteien \n\nzunächst auf die Vereinbarungen des Vertrages abzustellen sei, deren Inhalt \n\ndas Berufungsgericht nicht gewürdigt habe. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg \n\nder Rüge. Der Bundesgerichtshof kann den Vertrag und das genannte Schrei-\n\nben selbst auslegen und würdigen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht \n\nzu treffen sind und insoweit von der Revision auch keine Rügen ausgeführt \n\nwerden. \n\n(2) Zutreffend macht die Revision geltend, daß die Parteien ihre gegen-\n\nseitigen Rechte und Pflichten in dem Vertrag vom 7. März 1997 dem Wortlaut \n\nnach jedenfalls zum Teil werkvertraglich geregelt haben. Gegenstand des \n\nRahmenvertrages ist \"das selbständige und eigenverantwortliche Ausbeinen, \n\nZerlegen, Einzelverpacken und Kommissionieren der Ware und deren Verbrin-\n\ngung zum und Lagerung im zugewiesenen Versandkühlhaus\" (Nr. 1 Abs. 1 des \n\nVertrages). Dazu erteilt der Auftraggeber jeweils gesonderte Einzelaufträge \n\n(Nr. 1 Abs. 2). Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße und terminge-\n\nrechte Abwicklung sowie die Einhaltung der relevanten Vorschriften; der Auf-\n\ntragnehmer hat einen fachkundigen, verantwortlichen und zeichnungsberechtig-\n\nten Vertreter zu benennen, der die Aufsicht über das Personal übernimmt und \n\nberechtigt ist, erforderliche Maßnahmen anzuordnen und erforderliche Abspra-\n\nchen zu treffen (Nr. 4). Die Vertragspartner vereinbaren als Vergütung einen \n\nPreis je kg gelieferte Rohware und bestimmte Abrechnungsmodi (Nr. 5) und \n\neine Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund (Nr. 6). \n\n(3) Allerdings enthält der Vertrag darüber hinaus, was die Revision über-\n\nsieht, auch Regelungen, die wegen ihrer besonderen Betonung in ihrer Ge-\n\nsamtheit mit einer Qualifizierung des Rahmenvertrages als Werkvertrag nur \n\nschwer zu vereinbaren sind und eher in Richtung einer Arbeitnehmerüberlas-\n\nsung weisen. Dem Auftragnehmer wird gestattet, den Auftrag wahlweise durch \n\neigenes Personal oder durch Subunternehmer durchzuführen (Nr. 2). Ferner \n\nverpflichtet sich der Auftragnehmer, die zur Auftragsdurchführung benötigten \n\nRäumlichkeiten, Einrichtungen, Arbeitsgeräte, Arbeitsmaterialien und Arbeits-\n\nkleidung etc. auf eigene Kosten zu beschaffen bzw. vorzuhalten (Nr. 3). Der \n\nAuftraggeber hat \"das Recht, zum Zwecke der Qualitätskontrolle jederzeit, auch \n\nbei Einsatz von Subunternehmern, selbst oder durch eine beauftragte Person \n\ndie Tätigkeit des Auftragnehmers zu überprüfen und Proben zu nehmen. Diese \n\nPerson ist dem Personal gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. Soweit eine \n\nZeichnung die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers quittiert oder gegen-\n\ngezeichnet werden, betrifft dies nicht etwaige Gewährleistungsansprüche oder \n\nderen Ausschluß\" (Nr. 4 c Abs. 3–5). \n\n(4) Diese Regelungen über Personal, dessen Ausstattung, die Aufsichts-\n\npflicht des Auftragnehmers und dessen Vertreters und das Kontrollrecht des \n\nAuftraggebers sind einer werkvertraglichen Beziehung fremd. Hätten die Ver-\n\ntragspartner ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten werkvertraglich gestalten \n\nwollen, wären diese Regelungen weitgehend überflüssig; denn der Werkunter-\n\nnehmer haftet dem Auftraggeber für ordnungsgemäße und termingerechte Leis-\n\ntung, ohne daß es darauf ankommt, wo und durch wen er das Werk erstellt. \n\nDaß er dabei für seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer aufzukommen \n\nhat, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner Regelung bedarf. Der Umstand, \n\ndaß die Parteien diese Dinge überhaupt als regelungsbedürftig angesehen und \n\ndeshalb in den Vertrag aufgenommen haben, begründet Zweifel daran, ob die \n\nParteien tatsächlich das vereinbart haben, was sie in dem Vertragstext nieder-\n\ngelegt haben. Daß der Vertrag nur der Verschleierung des wahren Geschäfts-\n\ninhalts diente und die Parteien tatsächlich etwas anderes regeln wollten und \n\nauch geregelt haben, folgt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus dem \n\nSchreiben der Beklagten vom 3. März 1997, das die Klägerin am 7. März 1997 \n\ngegengezeichnet hat und das die Parteien nach der Vorbemerkung des Wer-\n\nkrahmenvertrages ausdrücklich zu dessen Grundlage gemacht haben. Dieses \n\nSchreiben trägt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die \n\nParteien von einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung ausgingen und nur \n\nzu deren Umgehung die Rechtsform des Werkvertrages wählten. Nach seinem \n\nInhalt bringt die Beklagte ihre Sorge zum Ausdruck, von den Mitarbeitern der \n\nKlägerin auf Zahlung des Arbeitslohns oder der Abgaben in Anspruch genom-\n\nmen zu werden. Deshalb sucht sie sich durch Verpflichtungen der Klägerin \n\nhiergegen zu sichern. Es wird zunächst \"klargestellt\", daß die Ausführung der \n\nArbeiten aufgrund von Werkverträgen erfolge und \"deshalb keinerlei Rechtsbe-\n\nziehungen zwischen unserer Firma und Ihren Mitarbeitern oder auch den Sub-\n\nunternehmern oder deren Mitarbeitern\" bestünden oder entstünden. Deshalb \n\nverpflichte sich die Auftragnehmerin, die Auftraggeberin von allen etwaigen An-\n\nsprüchen freizustellen, die aus irgendeinem Rechtsgrund, etwa arbeitsrechtli-\n\nchen Beziehungen, von Mitarbeitern oder Subunternehmern der Auftragnehme-\n\nrin oder Dritten gegen die Auftraggeberin erhoben werden könnten. Außerdem \n\nversichere die Auftragnehmerin, daß sie die jeweils fälligen Steuern und Sozial-\n\nversicherungsabgaben sowie sonstige von Arbeitgebern zu erbringende Leis-\n\ntungen an Dritte voll erfülle, so daß sowohl gegenüber Dritten als auch gegen-\n\nüber den Beschäftigten selbst keinerlei rückständige Zahlungsverpflichtungen \n\nbestünden und entstünden. Die Auftragnehmerin habe ferner auf Verlangen \n\njederzeit Nachweis darüber zu führen, daß alle dazu erforderlichen schriftlichen \n\nUnterlagen vorlägen und daß diese auf Wunsch ausgehändigt würden. Dies \n\ngelte beispielsweise sowohl für Genehmigungen wie auch für die Erfüllung be-\n\nstehender Zahlungsverpflichtungen und sämtlicher sonstiger Beschäftigungsvo-\n\nraussetzungen. \n\nMit diesem Inhalt stützt das Schreiben vom 3./7. März 1997 in Verbin-\n\ndung mit dem Rahmenvertrag der Parteien die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Parteien keinen Werkvertrag, sondern einen Vertrag über die \n\nÜberlassung von Leiharbeitnehmern geschlossen haben, der wegen eines Ver-\n\nstoßes gegen das gesetzliche Verbot solcher Vereinbarungen unwirksam ist. \n\nRechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner da-\n\nvon ausgegangen, daß die Überlassung der Mitarbeiter an die Beklagte ge-\n\nwerbsmäßig erfolgte. Gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG handelt ein \n\nArbeitgeber, der die Arbeitsüberlassung auf gewisse Dauer anlegt oder mit ihr \n\nunmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erzielen will (BAGE 31, 135, \n\n143 = NJW 1979, 2636, 2637). \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Kläge-\n\nrin aus § 812 Abs. 1 BGB dem Grunde nach bejaht, einen Zahlungsanspruch \n\naber im Ergebnis verneint, weil die Klägerin Zahlungen an ihre Mitarbeiter nicht \n\nnachgewiesen habe. Es hat ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 AÜG gelte ein Ar-\n\nbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem jeweiligen Leiharbeitnehmer \n\nals zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem \n\nLeiharbeitnehmer nach § 9 Ziff. 1 AÜG unwirksam sei. Zahle die Klägerin das \n\nEntgelt an ihre Mitarbeiter, könne sie ihre Leistung nicht von diesen zurückfor-\n\ndern, noch könnten diese Empfänger solcher Leistungen Bezahlung von der \n\nBeklagten verlangen. Dem Verleiher stehe dann ein Bereicherungsanspruch \n\ngegen den Entleiher zu. Diesem Anspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht ent-\n\ngegen. Die Klägerin habe aber trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nin der gerichtlichen Verfügung vom \n\n28. Dezember 1999 und trotz des Bestreitens der Beklagten Zahlungen an ihr \n\nals Subunternehmer behandeltes Personal nicht vorgetragen. Zahlungen ließen \n\nsich auch nicht aus ihrem Vortrag zu der in erster Instanz geltend gemachten \n\nSchadensersatzforderung entnehmen. \n\n2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht \n\nZahlungen an ihre Mitarbeiter als nicht vorgetragen und ihren Vortrag zur An-\n\nspruchshöhe als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. \n\na) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seiner richter-\n\nlichen Hinweispflicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 nicht \n\ngenügt. Nach § 139 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß die Parteien \n\nsich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche \n\nAnträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend ge-\n\nmachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Das Gericht \n\nerfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung all-\n\ngemeine und pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muß es die Parteien auf den \n\nfehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißver-\n\nständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdien-\n\nlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Erforderlich-\n\nkeit ergänzenden Vortrags sich nicht bereits aus einem substantiierten Bestrei-\n\nten der Gegenseite ergibt, sondern von der Bewertung des Gerichts im Einzel-\n\nfall abhängt, wie z.B. hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung eines \n\nbestimmten Anspruchs (BGHZ 140, 365, 371). Die Hinweispflicht besteht \n\ngrundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte \n\ndie Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.; \n\nSen.Urt. v. 27.10.1998 – X ZR 116/97, NJW 1999, 418, 421). Erweist sich, daß \n\ndie Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muß das Gericht diesen \n\npräzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. \n\nDies gilt entsprechend auch dann, wenn das Gericht von seiner in einer gericht-\n\nlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will. Sofern die Prä-\n\nzisierung erst in der mündlichen Verhandlung möglich ist, muß das Gericht in \n\nden Fällen, in denen eine fundierte Stellungnahme in der mündlichen Verhand-\n\nlung nicht erfolgen kann, eine angemessene Frist einräumen. \n\nDem wird das Verfahren des Berufungsgerichts in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat in der Verfügung vom \n\n28. Dezember 1999, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am \n\n31. Dezember 1999 zugestellt worden ist, ausgeführt, daß nach seiner Auffas-\n\nsung der Vertrag der Parteien nicht als Werkvertrag, sondern als unzulässige \n\nArbeitnehmerüberlassung aufzufassen sei. Die Vereinbarung der Parteien sei \n\ndeshalb nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn nicht die Klägerin die hier-\n\nfür erforderliche Erlaubnis vorweisen könne. Allerdings könne die Klägerin dann \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von ihr gezahlten Löhne \n\nund sonstigen Abgaben an die von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter im \n\nWege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs verlangen. Diese machten nach \n\nder Behauptung der Klägerin zum ursprünglich geltend gemachten Schadens-\n\nersatzanspruch immerhin 90 % des Umsatzes aus, \"eine Höhe, die im Rahmen \n\nvon Arbeitnehmerüberlassung plausibel ist\". Gegenansprüche der Beklagten \n\nseien mit Ausnahme der vom Erstgericht anerkannten nach Bestreiten durch \n\ndie Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Aus dieser Verfügung \n\nkonnte die Klägerin entnehmen, daß das Gericht den Vertrag der Parteien vom \n\n7. März 1997 nicht als Werkvertrag anerkannte, sondern mangels Erlaubnis von \n\neiner illegalen Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge der Unwirksamkeit des \n\nVertrages ausging, daß es ferner annahm, die Klägerin habe ihre Arbeitnehmer \n\nentlohnt, und daß es der Klägerin – jedenfalls – einen Bereicherungsanspruch \n\nin Höhe von 90 % der Klageforderung zuerkennen wollte. \n\nIn der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2000 hat die Vorsitzende \n\nausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. \n\nDabei hat sie darauf hingewiesen, \"daß ein substantiierter Vortrag zur Minde-\n\nrung und zum Schadensersatz\" fehle. Ein Hinweis dahin, daß die Klageforde-\n\nrung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nunmehr \n\nals unsubstantiiert angesehen werde, ist ausweislich des Protokolls nicht er-\n\ngangen. \n\nDiesen hätte das Berufungsgericht jedoch geben müssen, wenn es von \n\nseiner in der Verfügung vom 28. Dezember 1999 niedergelegten Auffassung \n\nabweichen wollte. Ein solcher Hinweis war um so mehr geboten, als das Beru-\n\nfungsgericht mit der Verfügung zumindest den Anschein erweckt hatte, es gehe \n\nvon Entlohnungen durch die Klägerin und von der ausreichenden Substantiie-\n\nrung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus. Nachdem das Gericht \n\ndurch die Verfügung deutlich gemacht hatte, daß es auch unter dem Gesicht-\n\npunkt einer bereicherungsrechtlicher Anspruchsgrundlage jedenfalls in Höhe \n\nvon 90 % keine Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch hatte, be-\n\nstand für die Klägerin keine Veranlassung zum weiteren Vortrag, wenn sie sich \n\nmit dieser Höhe bescheiden wollte. Zudem ist es regelmäßig verfahrensfehler-\n\nhaft, eine nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe ausreichend dargelegte \n\nForderung abzuweisen, ohne zuvor auf die Unvollständigkeit des Vortrags zur \n\nHöhe hinzuweisen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben \n\n(BGH, Urt. v. 9.10.2000 – II ZR 58/99, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 – Hinweis-\n\npflicht 2). \n\nb) Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die \n\nnach seiner Auffassung dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abgewiesen, \n\nohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs gemäß § 287 \n\nZPO zu schätzen. Daß solche Ansprüche schlechthin entfielen, kann nach den \n\ngetroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Die von dem Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Einordnung der Kräfte als Arbeitnehmer spricht \n\neher dafür, daß ihnen auch eine Vergütung gezahlt wurde, die sie nach den \n\ngetroffenen Feststellungen in erster Linie von der Klägerin erhalten haben muß-\n\nten. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte \n\nhabe solche Zahlungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter bestritten. Ein solches \n\nBestreiten der Beklagten ergibt sich weder aus ihrem in der mündlichen Ver-\n\nhandlung überreichten Schriftsatz vom 20. Januar 2000 noch aus ihrem frühe-\n\nren Verteidigungsvorbringen. In dem genannten Schriftsatz hat die Beklagte \n\neine Arbeitnehmerüberlassung als Gegenstand des Vertrages in Abrede gestellt \n\nund vorsorglich bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin der Höhe nach \n\nals nicht substantiiert gerügt. Auch eine umsatzabhängige Provision von 10 % \n\nsei nicht nachgewiesen. In ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 1998 hat die Beklagte \n\nvor dem Landgericht mangelnde Substantiierung der von der Klägerin geltend \n\ngemachten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche aus Werkvertrag bean-\n\nstandet. Um Bereicherungsansprüche der Klägerin ging es nicht. \n\nBei dieser Sachlage hätte das Gericht entweder zur Höhe weitere Fest-\n\nstellungen treffen oder die Bereicherung der Beklagten nach § 287 ZPO schät-\n\nzen müssen, was nach seinen Ausführungen \n\nin der Verfügung vom \n\n29. Dezember 1999 durchaus möglich gewesen wäre. \n\nIII. Daher ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil auf-\n\nzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das \n\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Bei der erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst der Klägerin \n\nGelegenheit geben müssen, zur Höhe des Anspruchs aus § 812 BGB unter Be-\n\nrücksichtigung ihrer Zahlungen an ihre Mitarbeiter vorzutragen. Sodann wird die \n\nBeklagte Gelegenheit haben, ihr Verteidigungsvorbringen der neuen Rechtsla-\n\nge anzupassen. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nRiBGH Scharen ist urlaubs- \nbedingt ortsabwesend und \ndaher gehindert zu unter- \nschreiben \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 83/00 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2002 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2002 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, \n\nKeukenschrijver und die Richterin Mühlens \n\nbeschlossen: \n\nDas Rubrum des Urteils des Senats vom 25. Juni 2002 wird \n\nwegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß \n\ndie Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Rechtsanwälte ... \n\nsind, und \n\ndie Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Rechtsanwältin ... \n\nist \n\n(§ 319 Abs. 1 ZPO). \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/x-zr-83-00","cited_norms":[{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/x-zr-83-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-25/x-zr-83-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später ab- weichen will. b) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch schlechthin entfällt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. Februar 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 23. 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