{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-20","aktenzeichen":"IX ZR 444/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 208 a.F. Zur Auslegung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses des Schuldners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 444/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 208 a.F.\n\nZur Auslegung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses des\n\nSchuldners.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Juni 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 1. August 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 29. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts München I vom 3. Februar 2000 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin hat den Beklagten über längere Zeit anwaltlich beraten und\n\nvertreten. Nachdem eine Vielzahl an Gebührenforderungen aufgelaufen war,\n\nvereinbarten die Parteien am 1./20. April 1996 folgendes:\n\n\"1.\n\n...\n\n 2. Frau Rechtsanwältin ... (Klägerin) und ... (Beklagter) ... verein-\nbaren, daß ... (die Klägerin) für die unter Ziffer 1 genannten\n\nRechnungen und betreuten Mandate einschließlich der weite-\nren Beratungstätigkeit bis Ende Mai 1996 ein Gesamthonorar\nin Höhe von brutto DM 200.000,00 ... erhalten wird. Das Hono-\nrar ist zum 31.05.1996 fällig ...\n...\n\n 3.\n\n 4. Zur Sicherung des offenen Honoraranspruchs tritt ... (Beklag-\nter) einen Darlehensrückzahlungsanspruch, den er gegen\nHerrn Thomas K. ... hat, an Frau Rechtsanwältin ... (Klägerin)\nab. Frau ... (Klägerin) nimmt die Abtretung an.\"\n\nAuf die Abtretung erhielt die Klägerin keine Zahlungen. Zum 25. April\n\n1997 teilte sie dem Beklagten die neue Forderungshöhe mit 315.577,42 DM\n\nmit. Darauf antwortete der Beklagte unter dem 28. April 1997 wie folgt:\n\n\"Sie haben mir einen Betrag von 260.000,00 DM genannt, welche\nwie folgt beglichen wird.\n\n1. Abtretung meiner Ansprüche gegen Herrn K. ..., welche Sie\nschriftlich angenommen haben. Dabei handelt es sich um eine\nSumme von 200.000,00 DM.\n\n2. Den Restbetrag von 60.000,00 DM werde ich schnellstmöglich\n\nrealisieren.\"\n\nWegen des unter Ziffer 1 genannten Betrages von 200.000 DM hat die\n\nKlägerin am 30. Dezember 1998 einen Urkunden-Mahnbescheid beantragt.\n\nDas Amtsgericht hat diesen sowie später einen Urkunden-Vollstreckungs-\n\nbescheid erlassen. Gegen den letzteren hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch\n\neingelegt. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten.\n\nDas Oberlandesgericht hat ihn aufgehoben und die Klage wegen Verjährung\n\nabgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\nDie Forderung der Klägerin sei verjährt. Die Verjährung habe am 31. De-\n\nzember 1996 um 24.00 Uhr begonnen und am 31. Dezember 1998 um\n\n24.00 Uhr geendet. Der Antrag auf Erlaß des Urkunden-Mahnbescheids habe\n\nkeine Unterbrechung der Verjährung bewirken können, weil der Mahnbescheid\n\nnicht wirksam zugestellt worden sei. Dem Schreiben des Beklagten vom\n\n28. April 1997 könne kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne\n\ndes § 208 BGB entnommen werden. Im Hinblick auf den Wortlaut dieses\n\nSchreibens könne weder der Umstand, daß am 1./20. April 1996 nur eine Si-\n\ncherungsabtretung vereinbart worden sei, noch die dem Schreiben vom\n\n28. April 1997 vorausgegangene Korrespondenz Bedeutung gewinnen. Denn\n\ndas Schreiben vom 28. April 1997 sei \"nicht unzweideutig\" formuliert. Es sei\n\nzumindest unklar, ob sich der Beklagte am 28. April 1997 des bloßen Siche-\n\nrungscharakters der Abtretung nicht mehr bewußt gewesen sei und er gemeint\n\nhabe, den Betrag von 200.000 DM nicht mehr zu schulden. Offensichtlich sei\n\nauch die Klägerin nicht von einem Schuldanerkenntnis ausgegangen, weil sie\n\nspäter der Ansicht gewesen sei, ihre Forderung verjähre Ende 1998.\n\nII.\n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß der Urkunden-\n\nMahnbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, kann offenbleiben.\n\nDenn das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines verjährungsunterbrechen-\n\nden Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. zu Unrecht verneint.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine\n\nVerjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch rein tatsächliche -\n\nVerhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Be-\n\nwußtsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - un-\n\nzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet,\n\ndaß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Ver-\n\njährung berufen wird (BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW\n\n1997, 516, 517 m.w.N.; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101,\n\n1103).\n\n2. Ob eine bestimmte Erklärung die Voraussetzungen eines verjäh-\n\nrungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. erfüllt,\n\nist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung, die revisionsrechtlich nur be-\n\nschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungs-\n\nsätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (vgl. BGHZ 131, 136, 138;\n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130, 3131 f.).\n\n3. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 28. April 1997 lei-\n\ndet - wie die Revision mit Recht rügt - unter solchen Fehlern.\n\na) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf\n\nabgestellt, wie sich der Inhalt des Schreibens nach Treu und Glauben mit\n\nRücksicht auf die Verkehrssitte für den Empfänger, also die Klägerin, darstellte\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, aaO). Nicht zu beanstanden\n\nist auch, daß das Berufungsgericht beim Wortlaut angesetzt hat. Insofern hat\n\nes rechtsfehlerfrei von einer \"nicht unzweideutigen Formulierung\" gesprochen,\n\ndie \"zumindest eine Unklarheit\" hinterlasse. Bezüglich der streitbefangenen\n\nTeilforderung in Höhe von 200.000 DM kann der Hinweis auf die \"Abtretung ...,\n\nwelche Sie schriftlich angenommen haben\" (Unterstreichung nicht im Original)\n\nfür die Auslegung sprechen, daß der Beklagte diesen Teil für erledigt angese-\n\nhen hat. Gegebenenfalls hatte er keinen Anlaß mehr, insoweit ein Schuldaner-\n\nkenntnis abzugeben. Umgekehrt spricht aber der vorhergehende Satzteil \"....\n\nwelche wie folgt beglichen wird\" (Unterstreichung nicht im Original) dafür, daß\n\nder Beklagte von einer gegenwärtig bestehenden Schuld ausgegangen ist.\n\nb) Da der Wortlaut nicht eindeutig ist, mußten jedoch - auch im Urkun-\n\ndenprozeß - außerhalb des Erklärungsakts liegende, dem Empfänger erkenn-\n\nbare Begleitumstände, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklä-\n\nrung zuließen, in die Auslegung einbezogen werden (BGH, Urt. v. 19. Januar\n\n2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003). Insofern hat das Beru-\n\nfungsgericht - im Gegensatz zum Landgericht - unter Verstoß gegen § 286\n\nZPO wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen.\n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sicherungscha-\n\nrakter der Abtretung, auf welche der Beklagte in seinem Schreiben hinwies, für\n\ndie Auslegung erheblich. Eine Forderung, für welche der Schuldner eine Si-\n\ncherheit gestellt, etwa eine andere Forderung abgetreten hat, ist dadurch noch\n\nnicht \"erledigt\". Aus der Sicht des Schuldners ist das nur dann anders, wenn er\n\nden Sicherungscharakter der Abtretung aus dem Blick verloren hat und der\n\nMeinung ist, die Forderung sei an Erfüllungs Statt abgetreten worden. An diese\n\nMöglichkeit hat das Berufungsgericht offensichtlich gedacht. Dabei hat es aber\n\nden unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, wonach\n\nder Beklagte \"zwar immer wieder gegenüber der Klägerin dahingehend argu-\n\nmentiert\" habe, sie \"müsse sich wegen des anerkannten Teilhonoraranspruchs\n\nin Höhe von DM 200.000,00 an Herrn ... (den Drittschuldner) halten, die Kläge-\n\nrin ... dem aber ebenso regelmäßig widersprochen\" habe.\n\nbb) Die Vorkorrespondenz durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht\n\nunberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW\n\n1993, 1325, 1326). Die Klägerin hatte dort klar zum Ausdruck gebracht, daß sie\n\n- ungeachtet der vorgenommenen Sicherungsabtretung, welche die gesicherte\n\nForderung nicht zum Erlöschen gebracht habe - in erster Linie eine Bezahlung\n\nder offenen Honorarforderungen verlangte. Deshalb mußte sie bei der Antwort\n\ndes Beklagten mit einem Mißverständnis von seiner Seite nicht rechnen. Ins-\n\nbesondere aus dem Schreiben der Klägerin vom 25. April 1997, auf das der\n\nBeklagte mit dem in Rede stehenden Schreiben vom 28. April 1997 unmittelbar\n\ngeantwortet hat, ergibt sich ihr Standpunkt mit aller Deutlichkeit. In ihrem\n\nSchreiben erinnerte die Klägerin daran, daß im April 1996 \"u.a. ein Honorar in\n\nHöhe von ca. DM 200.000,00 sowie dessen Verzinsung anerkannt\" wurde (S. 3\n\nAbs. 1). Sie erwähnte dann eine im Dezember 1996 getroffene Absprache, die-\n\nse Forderung durch eine weitere Abtretung abzusichern (S. 5 vorletzter Ab-\n\nsatz); diese Möglichkeit habe sich zwischenzeitlich zerschlagen (S. 7 Abs. 2).\n\nSchließlich kam sie auf die erste Sicherungsabtretung vom April 1996 zu spre-\n\nchen, auf welche der Beklagte sie \"bei einem ... (ihrer) letzten Gespräche\" ver-\n\nwiesen habe (S. 6 Abs. 3). Die Klägerin bemerkte dazu: \"Es bedarf ... eines\n\nAnerkenntnisses der Gesamtforderung\" (S. 6 Abs. 5) und \"In Anbetracht der\n\nTatsache, daß meine Honorare zum großen Teil seit mehr als zwei Jahren zur\n\nZahlung offen sind und die Forderungen sich einschließlich der für Sie ver-\n\nauslagten Gelder und der angelaufenen Zinsen inzwischen auf mehr als DM\n\n315.000,00 beläuft, können Sie nicht erwarten, daß ich weiter zuwarte\" (S. 6\n\nletzter Absatz, Fettdruck im Original). Das Schreiben schließt wie folgt: \"Ich\n\nbiete Ihnen unter der Voraussetzung, daß die Zahlung eines Gesamtbetrages\n\nvon DM 290.000,00 bis spätestens 31.05.1997 erfolgt, an, auf einen Betrag in\n\nHöhe von DM 25.577,42 sowie auf weitere Verzugszinsen ab dem 20.04.1997\n\nzu verzichten. ... Sollte es bis zum 31.05.1997 zur Eintragung einer Eigentü-\n\nmergrundschuld durch Herrn K. (Drittschuldner) kommen und ich den Grund-\n\nschuldbrief erhalten, reduziert sich die für eine Forderungsreduzierung zu\n\nzahlende Summe auf DM 90.000,00\" (S. 8 Abs. 1).\n\ncc) Aufschlüsse über die Bedeutung des Schreibens des Beklagten vom\n\n28. April 1997 verspricht auch die damalige Interessenlage (zu deren Erheb-\n\nlichkeit vgl. BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW\n\n2000, 2099). Die Klägerin hatte auf die Abtretung mehr als ein Jahr lang kei-\n\nnerlei Zahlungen erhalten. Angesichts des Interesses des Beklagten, die Klä-\n\ngerin wegen des Betrages von 200.000 DM auf die sicherungshalber abgetre-\n\ntene Forderung zu verweisen, liegt die Auslegung nahe, daß der Beklagte mit\n\nseinem Schreiben vom 28. April 1997 der Klägerin (erneut) das Angebot unter-\n\nbreiten wollte, sie möge fortan die Abtretung nicht mehr als Sicherungsabtre-\n\ntung, sondern als Abtretung an Erfüllungs Statt akzeptieren. Gegebenenfalls\n\nwar ihm damals aber bewußt, daß die durch die Abtretung gesicherte H o-\n\nnorarforderung noch besteht.\n\n4. Der erkennende Senat kann die Erklärung des Beklagten laut Schrei-\n\nben vom 28. April 1997 selbst auslegen, weil keine weiteren Tatsachenfest-\n\nstellungen zu treffen sind.\n\nDaß die Klägerin Ende 1998 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, ihr\n\nAnspruch verjähre am 31. Dezember dieses Jahres, steht der Auslegung der\n\nvorgenannten Erklärung im Sinne eines Anerkenntnisses nicht entgegen. Denn\n\ndie Klägerin verfolgte mit dieser Äußerung nur das Ziel, den Beklagten alsbald\n\nzur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).\n\nEs ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und das landgerichtli-\n\nche Urteil ist wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\n Ganter\n\nRaebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/ix-zr-444-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/ix-zr-444-00","retrieved":"2026-07-10 13:16:06.891769+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-20/ix-zr-444-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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