{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-20","aktenzeichen":"IX ZR 177/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 138 Abs. 1 Verkündet am: 20. Juni 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben. KO § 30 Nr. 2 Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung ge- gen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f). KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 1 A Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 177/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 138 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n20. Juni 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist\nauch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das\nVorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch\naus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.\n\nKO § 30 Nr. 2\n\nEine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn\nder Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut\nauf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung ge-\ngen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f).\n\nKO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 1 A\n\nZur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren\nGemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Juni 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel\n\nund Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1996 eröffneten Konkursver-\n\nfahren über das Vermögen der O. GmbH (fortan: Gemein-\n\nschuldnerin). Der Beklagte erbrachte als Subunternehmer für die Gemein-\n\nschuldnerin Elektroarbeiten sowie Sanitär- und Heizungsarbeiten unter ande-\n\nrem an den Bauvorhaben \"T. \" und \"A. \". Unter dem 5. März\n\n1996 stellte der Beklagte der Gemeinschuldnerin für die Arbeiten am \"T.\" \n\neinen Betrag von 70.000 DM (brutto) als Abschlagszahlung in Rechnung. Mit\n\nweiterer Abschlagsrechnung vom 11. März 1996 bat der Beklagte für das Bau-\n\nvorhaben \"A.\" um Zahlung in Höhe von 47.933,64 DM brutto.\n\nAm 15. April 1996 fand bei der Gemeinschuldnerin eine Krisensitzung\n\nstatt, an der die beiden Gesellschafter, der Geschäftsführer der Gemein-\n\nschuldnerin und die Leiter der Hochbau- und Tiefbau-Abteilungen teilnahmen.\n\nGegenstand der Besprechung waren die dann am 19. April 1996 beantragte\n\nGesamtvollstreckung für ein Erfurter Tochterunternehmen und deren Einfluß\n\nauf die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin.\n\nMit Überweisungsaufträgen vom 19. April 1996 über 40.000 DM und\n\nüber 20.000 DM veranlaßte die Gemeinschuldnerin zwei à conto Zahlungen\n\nauf die Abschlagsrechnung des Beklagten vom 5. März 1996. Mit weiterem\n\nÜberweisungsauftrag vom 23. April 1996 über 15.000 DM erbrachte die Ge-\n\nmeinschuldnerin eine à conto Zahlung auf die Abschlagsrechnung vom\n\n11. März 1996.\n\nAm 24. April 1996 stellte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin\n\nKonkursantrag, der zur Verfahrenseröffnung führte.\n\nDer Kläger fordert mit der Anfechtungsklage die Rückzahlung der von\n\nder Gemeinschuldnerin insgesamt überwiesenen 75.000 DM. Die Klage blieb in\n\nbeiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die\n\nRevision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung unter anderem für unbe-\n\ngründet gehalten, soweit sie auf § 30 Nr. 2 KO gestützt wird. Dazu hat es aus-\n\ngeführt:\n\nDer Beklagte habe keine inkongruente Deckung erhalten. Die Zahlungen\n\nam 19. April und 23. April 1996 seien zwar nach Eintritt der Krise und jedenfalls\n\nweniger als 10 Tage vor Stellung des Konkursantrags erfolgt. Es stehe jedoch\n\nnicht fest, daß die Abschlagsforderungen noch nicht fällig gewesen seien.\n\nHierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings habe der\n\nKläger mit seinem Vortrag erster Instanz, es hätten \"immense Forderungen\"\n\ndes Beklagten von rund 200.000 DM offen gestanden, die Fälligkeit der hier in\n\nRede stehenden Abschlagszahlungen nicht zugestanden. Er habe jedoch nicht\n\nausreichend substantiiert dargetan, daß der Beklagte die Abschlagszahlungen\n\nnicht zu der Zeit, als tatsächlich gezahlt worden sei, zu beanspruchen gehabt\n\nhabe. Wenn uneingeschränkt die Regeln der VOB/B vereinbart gewesen wä-\n\nren, hätte es vom Grundsatz her tatsächlich an der Fälligkeit gemangelt, denn\n\nes fehlten prüfbare Aufstellungen zu den Abrechnungen. Die gegenteilige Be-\n\nhauptung des Beklagten hierzu sei unsubstantiiert. In den Rechnungen würden\n\nmit keinem Wort irgendwelche Anlagen erwähnt. Allerdings trage der Kläger\n\nausdrücklich vor, die Aufträge seien aufgrund eines Verhandlungsprotokolls\n\nerteilt worden, wie es für ein anderes Bauvorhaben vorgelegt werde. Das vor-\n\ngelegte Verhandlungsformular sehe unter der Nummer 9 verschiedene Vari-\n\nanten vor, die durch Ankreuzen gewählt werden könnten. Die in dem Parallel-\n\nfall - ebenfalls mit einem Elektrounternehmen - gewählte Alternative bestimme,\n\ndaß 50 % bei Rohmontage und 50 % bei Fertigstellung gezahlt werden sollten,\n\nohne dies von einer prüffähigen Aufstellung der Leistungen abhängig zu ma-\n\nchen. Der Kläger hätte deshalb konkret vortragen müssen, wie die Fälligkeits-\n\nvereinbarung im Streitfall ausgesehen habe. Er könne sich nicht - wie gesche-\n\nhen - darauf zurückziehen, ihm lägen die Verhandlungsprotokolle nicht mehr\n\nvor und der Beklagte solle sie vorlegen. Hierin liege kein zulässiger Beweisan-\n\ntritt.\n\n2. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\na) Der Beklagte hat die Deckung im Wege der Gutschriften der am\n\n19. April 1996 und 23. April 1996 von der Gemeinschuldnerin veranlaßten\n\nÜberweisungen erhalten. Die Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 KO ist möglich,\n\nwenn der Gläubiger die gewährte Befriedigung nicht zu der Zeit zu beanspru-\n\nchen hatte. Der hierfür maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die\n\nrechtlichen Wirkungen der entsprechenden Rechtshandlung eingetreten sind\n\n(BGHZ 138, 40, 46 f; BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999,\n\n973). Die im Wege der bargeldlosen Überweisung vorgenommene Rechts-\n\nhandlung war demgemäß inkongruent, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem der An-\n\nspruch des Gläubigers gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des für ihn be-\n\nstimmten Geldeinganges entstand (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; BGH, Urt. v.\n\n1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 811; Schimansky in: Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 47 Rn. 6; Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 148), keine durchsetzbare Forderung gegen\n\nden Gemeinschuldner bestand. Der Anspruch auf Gutschrift ist auf Überfüh-\n\nrung des eingezahlten oder überwiesenen Betrages in das Vermögen des\n\nEmpfängers gerichtet. Er entsteht, sobald die Empfängerbank den betreffenden\n\nBetrag erhalten hat bzw. bei der innerbetrieblichen Überweisung - hier über\n\n40.000 DM sowie über 15.000 DM - bereits mit der Belastungsbuchung auf\n\ndem Konto des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 14. November 1989 - XI ZR 97/88,\n\nZIP 1990, 368 f; Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080,\n\n2082). Das Berufungsgericht hat deshalb im Ausgangspunkt richtig gesehen,\n\ndaß es darauf ankommt, ob dem Beklagten aus den Bauaufträgen \"T.\" und\n\n\"A. \" gegen die Gemeinschuldnerin Mitte April 1996 fällige An-\n\nsprüche auf die erbrachten Abschlagszahlungen zustanden.\n\nb) Der Bauvertrag des BGB kannte bis zu der Einfügung des § 632a\n\nBGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 3. März\n\n2000 (BGBl. I S. 330) keine Abschlagszahlungen, weil die Gesamtvergütung\n\nerst mit der Abnahme der Bauleistung fällig wird (§ 641 BGB a.F.). Beim BGB-\n\nBauvertrag konnten daher 1996 Abschlagszahlungen nur geltend gemacht\n\nwerden, wenn sie von den Vertragsparteien besonders vereinbart worden wa-\n\nren. Haben die Bauvertragsparteien die VOB/B zur Grundlage des Vertrags\n\ngemacht, ergibt sich der Anspruch auf Abschlagszahlungen aus § 16 Nr. 1\n\nAbs. 1 und 3 VOB/B. Hierzu ist erforderlich, daß die Leistungen durch eine\n\nprüfbare Aufstellung nachgewiesen werden. Die Abschlagszahlungen sind\n\ndann binnen 18 Werktagen nach Zugang dieser Aufstellung zu leisten.\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, daß es vorliegend an prüfbaren Auf-\n\nstellungen zu den Abrechnungen fehle. Gegenrügen werden hierzu nicht erho-\n\nben. Danach standen dem Beklagten in der maßgebenden Zeit ab dem\n\n19. April 1996 fällige Ansprüche auf die angewiesenen Abschlagszahlungen\n\nnur zu, wenn die Abschlagsrechnungen bezüglich der Nachweiserfordernisse\n\nund der Leistungszeit etwa getroffenen besonderen Vereinbarungen zwischen\n\nder Gemeinschuldnerin und dem Beklagten entsprachen. Nur in diesem Fall\n\nhat der Beklagte mit den Gutschriften eine Deckung erlangt, die er zu der Zeit\n\nzu beanspruchen hatte.\n\naa) Der Kläger hat im zweiten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen,\n\ndaß zwischen den Bauvertragsparteien die Geltung der VOB/B vereinbart wor-\n\nden sei. An dem Vortrag, daß dies auch für die Fälligkeitsregelungen gelten\n\nsollte, war er nicht durch ein Geständnis nach § 532 a.F., § 290 ZPO gehindert.\n\nEntgegen der Rüge der Revisionserwiderung enthielt das Vorbringen des Klä-\n\ngers (auf Seite 1, 3. Absatz des Schriftsatzes seiner Prozeßbevollmächtigten\n\nvom 1. September 1997) kein Geständnis nach § 288 ZPO. Die Ausführungen\n\nbezogen sich vielmehr auf eine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin\n\nsowie ganz allgemein auf ihre Leistungsrückstände gegenüber dem Beklagten\n\nund nicht auf die Fälligkeit im Rechtssinn der in Streit stehenden Forderungen.\n\nbb) Die Revision hat Erfolg, soweit sie beanstandet, das Berufungsge-\n\nricht habe den Prozeßvortrag, auf den der Kläger die mangelnde Fälligkeit des\n\nAnspruchs auf Abschlagszahlungen stützt, als rechtlich unbeachtlich und einer\n\nBeweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt.\n\nDer Kläger hat behauptet, die Bauvertragsparteien hätten die VOB/B\n\nvereinbart. Aus dem Gesamtzusammenhang war diese Behauptung so zu ver-\n\nstehen, daß auch die Fälligkeitsregelung der VOB gelten sollte. Der Kläger hat\n\ndieses im Blick auf § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B i.V.m. § 30 Nr. 2 KO\n\nschlüssige Vorbringen dadurch unter Beweis gestellt, daß er beantragt hat,\n\ndem Beklagten aufzugeben, die Verhandlungsprotokolle betreffend die Bau-\n\nvorhaben \"T.\" und \"A. \" vorzulegen, aus denen sich dies er-\n\ngebe, § 421 ZPO. Er hat weiter unter Beweisantritt (Zeugin K. ) vorgetragen,\n\ndaß sich bei der Gemeinschuldnerin Ausfertigungen der Verhandlungsproto-\n\nkolle nicht befänden. Ferner hat er behauptet, diese lägen dem Beklagten vor.\n\nDaß dem Beklagten der Bauauftrag auf der Grundlage des von der Gemein-\n\nschuldnerin regelmäßig verwendeten \"Verhandlungsprotokolls\" erteilt worden\n\nsei, ergebe sich bezüglich des Bauvorhabens T. aus der Rechnung des\n\nBeklagten vom 31. Mai 1995, in der hierauf Bezug genommen werde. Die Ge-\n\nmeinschuldnerin habe Bauaufträge stets auf der Grundlage eines Verhand-\n\nlungsprotokolls derjenigen Art erteilt, wie es - bezogen auf einen hier nicht\n\nstreitgegenständlichen Fall - zur Gerichtsakte gelangt sei.\n\nDem Gebot der Erschöpfung der Beweismittel folgend (§ 286 ZPO) hätte\n\ndas Berufungsgericht den nach §§ 420, 421, 424 ZPO angetretenen Beweis\n\nerheben müssen. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Anordnung\n\nder beantragten Vorlage der Urkunde durch den Beklagten (§ 425 ZPO) gege-\n\nben. Der Beweisantrag ist im Sinne dieser Vorschrift begründet. Nach § 422\n\nZPO ist der Gegner zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweis-\n\nführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die\n\nVorlegung der Urkunde verlangen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger\n\nein Einsichtsrecht aus § 810 BGB glaubhaft gemacht. In der Urkunde ist ein\n\nzwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten bestehendes Rechtsver-\n\nhältnis (Bauauftrag) beurkundet. Mit seinem Vortrag, die für die Gemeinschuld-\n\nnerin bestimmte Ausfertigung der Vertragsurkunde sei nicht mehr auffindbar,\n\nhat er ein rechtliches Interesse daran dargelegt, die für den Beklagten be-\n\nstimmte Ausfertigung einzusehen (§ 424 Satz 1 Nr. 5 ZPO). Der Beklagte hatte\n\nzwar nicht zugestanden, daß die Urkunde sich in seinen Händen befinde, sich\n\naber über den Antrag nicht erklärt; dies reicht nach § 425 ZPO aus.\n\nSchließlich durfte das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung nicht\n\ndeshalb absehen, weil der Kläger ein hier nicht streitgegenständliches Ver-\n\nhandlungsprotokoll vorgelegt hat, aus dem sich mehrere Möglichkeiten für Ab-\n\nschlagszahlungen ergeben, und der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, wel-\n\nchen Inhalt die Fälligkeitsvereinbarungen für die hier fraglichen Bauvorhaben\n\nhatten. Der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers kann nur dahin verstan-\n\nden werden, im konkreten Fall ergebe sich aus dem Vergabeprotokoll keine\n\nFälligkeit der Werklohnforderung ohne Vorlage einer prüfbaren Aufstellung der\n\nLeistung. Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht allerdings als Vermu-\n\ntung werten. Das steht jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, der\n\nZulässigkeit des Beweisantrags nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar\n\n1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; v. 25. April 1995 - VI ZR 178/94,\n\nWM 1995, 1561, 1562; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1522).\n\nEs wird einer Partei, die - wie der Konkursverwalter - an dem streitigen Ver-\n\ntragsschluß nicht mitgewirkt hat, häufig nicht erspart bleiben, im Zivilprozeß\n\nTatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die\n\nsie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein sol-\n\nches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhalts-\n\npunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behaup-\n\ntungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt, wobei in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, daß in der Regel nur das\n\nFehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte Willkür rechtfertigen kann (BGH,\n\nUrt. v. 25. April 1995 aaO m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht das den Bau-\n\nverträgen nach den Behauptungen des Klägers zugrundeliegende Regelungs-\n\nwerk - ungeachtet seiner praktischen Handhabung durch die Gemeinschuldne-\n\nrin und den Beklagten - eher dafür, daß die Fälligkeit der Abschlagsforderung\n\nan die Vorlage einer prüfungsfähigen Aufstellung der Leistungen geknüpft war.\n\nDas Berufungsgericht durfte deshalb das Vorbringen des Klägers nicht als\n\nrechtsmißbräuchlich werten.\n\nFür das Revisionsverfahren ist danach zu unterstellen, daß der Auftrag\n\nauf der Grundlage der VOB/B erteilt wurde und die Fälligkeit der Abschlags-\n\nzahlungen die Vorlegung einer prüfbaren Aufstellung voraussetzte. Da eine\n\nsolche nicht vorgelegt worden ist, waren die Forderungen des Klägers nicht\n\nfällig, so daß die Gemeinschuldnerin Zahlungen geleistet hat, die der Beklagte\n\nzu dieser Zeit nicht zu beanspruchen hatte. Gemäß § 30 Nr. 2 KO hätte sonach\n\nder Beklagte beweisen müssen, daß ihm bei Eingang der Zahlungen weder die\n\nZahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag, noch eine Benachteiligungsab-\n\nsicht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bekannt war. Da er diesen\n\nBeweis nicht erbracht hat, ist die Revision begründet.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO\n\nebenfalls ausgeschieden. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nNach dieser Vorschrift müsse der Konkursverwalter darlegen und bewei-\n\nsen, daß die Rechtshandlung, die dem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung\n\ngewähre, nach der dem Gläubiger bekannten Zahlungseinstellung erfolgt sei.\n\nIm vorliegenden Fall sei dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, der Be-\n\nklagte habe zum Zeitpunkt der Zahlungen Kenntnis von der Krise gehabt. Die\n\nvom Landgericht durchgeführte Zeugenvernehmung ergebe hierfür nichts Kon-\n\nkretes. Der Kläger ziehe in zweiter Instanz die Glaubwürdigkeit des Zeugen\n\nO. in Zweifel und habe zum Beweis dessen, daß der Beklagte - entgegen\n\nder Aussage des Zeugen O. - nach der Krisensitzung bei dem Zeugen vorge-\n\nsprochen habe, die Zeugin K. benannt. Die Erschütterung der Glaubwürdig-\n\nkeit des Zeugen O. bedeute jedoch nicht, daß der Kläger den ihm obliegen-\n\nden Beweis der Kenntnis des Beklagten von der Krise geführt habe. Der Kläger\n\ntrage nicht vor, welche Tatsachen dem Beklagten bekannt gewesen sein sol-\n\nlen. Konkret werde nur behauptet, er sei über den Verlauf der Krisensitzung\n\nunterrichtet gewesen. Dieses sei jedoch nicht ansatzweise bewiesen. Aus die-\n\nsen Erwägungen heraus brauche auch dem Beweisantrag des Klägers auf\n\nParteivernehmung des Beklagten dazu, ihm sei bekannt gewesen, daß die\n\nGemeinschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei, nicht nachgegangen zu\n\nwerden; es würde letztlich eine Rechtsbehauptung unter Beweis gestellt.\n\n2. Diese Begründung beruht auf Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht\n\nhätte - wie die Revision zutreffend rügt - den Prozeßvortrag des Klägers zur\n\nKenntnis des Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin\n\nnicht als rechtlich unbeachtlich und einer weiteren Beweisaufnahme (§ 445\n\nAbs. 1 ZPO) nicht zugänglich würdigen dürfen.\n\nOb jemand eine Zahlungseinstellung kennt, ist eine - innere - Tatsache.\n\nEin unzulässiger Ausforschungsantrag liegt hier nicht vor, weil eine Reihe von\n\nunstreitigen und streitigen, aber von dem Kläger unter Beweis gestellten Indizi-\n\nen für eine Kenntnis des Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemein-\n\nschuldnerin bereits zum maßgebenden Zeitpunkt - Anspruch auf Gutbuchung\n\nder ersten der drei von der Gemeinschuldnerin veranlaßten Überweisungen\n\n(s. oben I 2 a) - sprechen.\n\nWie die Revision im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht\n\nebenfalls verneinten Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO (s. unter 3.) zu Recht be-\n\nanstandet, hat das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis (Zeugin K. )\n\ngestellten Vortrag des Klägers nicht erkennbar berücksichtigt, der Beklagte sei\n\nin der Zeit zwischen der Krisensitzung am 15. April 1996 und dem Konkursan-\n\ntrag am 24. April 1996 zweimal bei dem Geschäftsführer der Gemeinschuldne-\n\nrin gewesen, und zwar zusammen mit D. O. , dem Sohn des Geschäftsfüh-\n\nrers, der Bauherr des Bauvorhabens \"T. \" gewesen sei. Angesichts der kur-\n\nzen Zeitspanne zwischen der Krisensitzung am 15. April 1996 und der Kon-\n\nkursantragstellung am 24. April 1996 sowie der am 19. April 1996 und 23. April\n\n1996 veranlaßten Abschlagszahlungen von 40.000 DM und 20.000 DM auf die\n\nAbschlagsrechnung betreffend das Bauvorhaben T. vom 5. März 1996\n\nüber insgesamt 70.000 DM, lag es nicht fern, wenn es sich nach der Lebens-\n\nerfahrung nicht sogar aufdrängte, daß der Beklagte - falls er den Geschäftsfüh-\n\nrer der Gemeinschuldnerin zusammen mit D. O. aufgesucht hat - von je-\n\nnem über die Krise der Gemeinschuldnerin informiert und durch die in Aussicht\n\ngestellten erheblichen Abschlagszahlungen zur Weiterarbeit bewegt worden\n\nist. Dafür spricht im übrigen auch, daß der Geschäftsführer A. O. bei seiner\n\nVernehmung vor dem Landgericht eingeräumt hat, daß ihm in den Tagen nach\n\nder Krisensitzung Listen mit den Gläubigern der Gemeinschuldnerin vorlagen.\n\nDaß diese Gegenstand der Besprechungen mit dem Beklagten waren, liegt\n\nnach dem derzeitigen Sachstand nicht fern.\n\nDas Berufungsgericht hätte jedenfalls den Beklagten - wie beantragt -\n\nüber die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vernehmen\n\nmüssen.\n\n3. Aus dem gleichen Grund durfte das Berufungsgericht auch die Ab-\n\nsichtsanfechtung (§ 31 Nr. 1 KO) nicht ohne weitere Beweisaufnahme an der\n\nmangelnden Kenntnis der Benachteiligungsabsicht seitens des Beklagten\n\nscheitern lassen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die\n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht ent-\n\nscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\n1. Der Kläger hat im Hinblick auf § 30 Nr. 1 Fall 2 sowie Nr. 2 KO \n\nschlüssig vorgetragen, daß die von der Gemeinschuldnerin veranlaßten Übe r-\n\nweisungen nach Zahlungseinstellung erfolgt sind.\n\na) Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuld-\n\nners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er nicht in der Lage ist, seine\n\nfälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097 = WM 2001,\n\n2181). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschuldnerin spätestens Anfang April\n\n1996 ihre Zahlungen eingestellt.\n\nb) Aus der eigenen Forderungsaufstellung des Beklagten vom 10. Mai\n\n1996, die er zur Konkurstabelle angemeldet hat, ergibt sich, daß auf acht\n\nRechnungen betreffend die Bauvorhaben \"G. \", \"A. \",\n\n\"D. \" und \"T. \" 12. Februar 1996, 5. März 1996, 11. März\n\n1996 und 6. April 1996 über insgesamt 218.987,81 DM keinerlei Zahlungen\n\nerfolgt sind, mit Ausnahme der (40.000 + 20.000 + 15.000 =) 75.000 DM, die\n\nGegenstand des vorliegenden Anfechtungsprozesses sind. Die 77 Arbeitneh-\n\nmer der Gemeinschuldnerin erhielten für den Monat März 1996 keine Löhne\n\nund Gehälter mehr. Diese waren am 10. April 1996 fällig. Der Kläger hat sie auf\n\n266.000 DM beziffert. Das Arbeitsamt Montabaur hat als Rückstand für das\n\nletzte Jahr bis zur Konkurseröffnung (1. Juni 1996) ein Konkursausfallgeld in\n\nHöhe von 860.000 DM als Konkursforderung angemeldet. Mit der Zahlung fälli-\n\nger Sozialversicherungsbeiträge befand sich die Gemeinschuldnerin Anfang\n\nApril ebenfalls erheblich im Rückstand: Aus der Anmeldung der Techniker\n\nKrankenkasse in Verbindung mit dem Überweisungsauftrag der Gemein-\n\nschuldnerin vom 15. April 1996, dem Tag der Krisensitzung, ergibt sich, daß\n\ndie Gemeinschuldnerin für den Monat März 1996 nur den Arbeitnehmer-Anteil\n\nder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Bei der Deutschen Angestellten\n\nKrankenkasse und der Barmer Ersatzkasse verblieben für die Zeit ab März\n\n1996 ebenfalls nicht unerhebliche Verbindlichkeiten. Die Zusatzversorgungs-\n\nkasse des Baugewerbes bezifferte die zur Konkurstabelle angemeldeten Rück-\n\nstände für Februar 1996 auf (38.493,97 + 1.203,59 =) 39.697,56 DM und für\n\nMärz 1996 auf (60.034,17 + 1.203,59 =) 61.237,76 DM.\n\nVor diesem Hintergrund kam die Zahlungseinstellung der Schuldnerin\n\nspätestens darin zum Ausdruck, daß sie die Löhne für den Monat März 1996\n\nnicht mehr zahlen konnte. Die Zahlungseinstellung erfaßte ersichtlich einen\n\nwesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Daran ändert nichts,\n\ndaß nach Angaben des Zeugen L. im März 1996 ein Teil des Weihnachts-\n\ngeldes 1995 ausgezahlt worden ist. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlun-\n\ngen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zah-\n\nlungen eingestellt haben. Das gilt sogar dann, wenn die Zahlungen - für sich\n\ngenommen - beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschul-\n\nden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 13. April 2000\n\n- IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99,\n\nZIP 2001, 2097, 2098). Aus dieser Sicht wird das Berufungsgericht auch erneut\n\ndas Vorbringen des Klägers über Besuche des Beklagten beim Geschäftsfüh-\n\nrer A. O. und die dabei angeblich erlangte Kenntnis von Zahlungsschwie-\n\nrigkeiten der Gemeinschuldnerin würdigen müssen.\n\n2. Im Rahmen der Anfechtung des § 30 Nr. 2 KO kann die Fälligkeit des\n\nAnspruchs auf Abschlagszahlung nicht unter Hinweis auf die Einstellung der\n\nArbeiten am 23. oder 24. April 1996 verneint werden. Dabei kommt es aus\n\nRechtsgründen nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Gutschriften vor oder\n\nnach der Einstellung der Arbeiten an den Bauvorhaben \"T. \" und \"A. \"\n\nentstanden \n\nist. Die Arbeitseinstellung als solche \n\nführt nicht zur Be-\n\nendigung des Vertragsverhältnisses und läßt den Anspruch des Bauherrn auf\n\nErfüllung der Werkleistung unberührt. In diesen Fällen behält der Auftragneh-\n\nmer grundsätzlich den etwaigen Anspruch auf Abschlagszahlung, den er je-\n\ndenfalls für den Fall geltend machen darf, daß er eine Abnahme oder deren\n\nunberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni\n\n2000 - VII ZR 30/99, WM 2000, 1909, 1910 = NJW 2000, 2818, 2819; ein-\n\nschränkend OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 231). Das Berufungsgericht wird\n\nsich auch mit dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Beklagten (auf\n\nSeite 4 f der Berufungserwiderung vom 21. Januar 1999) auseinandersetzen\n\nmüssen, wonach die prüfbare Aufstellung der Abschlagsrechnung als Anlage\n\nbeigefügt war.\n\n3. Die nach der Beweiserhebung möglicherweise festzustellende Inkon-\n\ngruenz der Überweisungen vom 19. und 23. April 1996 wäre nach ständiger\n\nRechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht\n\ndes Schuldners und für eine Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht\n\n(BGHZ 137, 267, 283; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999,\n\n406, 407). Dieses Beweisanzeichen müßte der Beklagte entkräften, weil § 30\n\nNr. 2 KO die Beweislast insoweit dem Anfechtungsgegner auferlegt (BGH, Urt.\n\nv. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f).\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\n Ganter\n\nRaebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/ix-zr-177-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632a","ref_norm":"632a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/ix-zr-177-99","retrieved":"2026-07-10 13:15:45.356553+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-20/ix-zr-177-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-06-20","dockets":["IX ZR 177/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.06.2002 – IX ZR 177/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/ix-zr-177-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 138 Abs. 1 Verkündet am: 20. Juni 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben. KO § 30 Nr. 2 Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung ge- gen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f). KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 1 A Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/421","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"421","label":"§ 421 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/424","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"424","label":"§ 424 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/425","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"425","label":"§ 425 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/632a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"632a","label":"§ 632a BGB","mentions":1},{"id":"BGB/810","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"810","label":"§ 810 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/288","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"288","label":"§ 288 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/290","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"290","label":"§ 290 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/420","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"420","label":"§ 420 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/422","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"422","label":"§ 422 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/445","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"445","label":"§ 445 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2002, 1419","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 1690","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2002, 1408","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:15:45.356553+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}