{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-20","aktenzeichen":"4 StR 371/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StVG § 21 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen wor- den war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStVG § 21 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3\n\nDer Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen\n\nFahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche\n\nFahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen wor-\n\nden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein\n\nKraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1\n\nStVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch\n\ndann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor\n\ndem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen\n\ndurfte.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 371/01 - Oberlan-\ndesgericht\n\nKarlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 371/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin\n\nam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ\n\nund den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann am 20. Juni 2002 be-\n\nschlossen:\n\nDer Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen\n\nFahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahr-\n\nerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war\n\nund der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahr-\n\nzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.\n\n§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er\n\naufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar\n\n1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu\n\neiner Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrer-\n\nlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht\n\nHeidelberg den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er nur der fahrlässigen\n\nKörperverletzung schuldig sei, und auf eine geringere Geldstrafe erkannt.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der Angeklagte,\n\nder zur Tatzeit seinen Wohnsitz im Inland hatte, am 28. Juni 1999 im öffentli-\n\nchen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen und fuhr infolge von Unacht-\n\nsamkeit auf ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug auf, dessen Fahrerin\n\ndurch den Aufprall verletzt wurde. Am Tattag war der Angeklagte nicht im Be-\n\nsitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese war ihm seit 1987 mehrfach, zuletzt\n\nam 21. Oktober 1992 durch das Amtsgericht Schwetzingen unter Anordnung\n\neiner Sperrfrist für die Neuerteilung bis zum 27. November 1993, entzogen\n\nworden. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte er im Jahre\n\n1994 zurückgenommen, nachdem das eingeholte medizinisch-psychologische\n\nGutachten negativ ausgefallen war. Der Angeklagte besaß aber eine spanische\n\nFahrerlaubnis, die er während eines von 1995 bis Ende 1996 dauernden Spa-\n\nnienaufenthalts erworben hatte. Eine isolierte Sperrfrist, die das Amtsgericht\n\nHeidelberg mit Strafbefehl vom 9. Oktober 1997 wegen vorsätzlicher Trunken-\n\nheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängt hatte,\n\nwar im Oktober 1998 abgelaufen.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe nach Ablauf der\n\nSperrfrist am Tattage aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt am\n\nöffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.\n\nGegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision einge-\n\nlegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine tateinheitliche\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstrebt.\n\n2. Das mit der Revision befaßte Oberlandesgericht Karlsruhe beabsich-\n\ntigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur Begründung führt es aus: Gemäß § 28\n\nAbs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Verordnung über die\n\nZulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung,\n\nFeV) vom 18. August 1998 (BGBl I 2214) sei der Angeklagte aufgrund seiner\n\nspanischen Fahrerlaubnis berechtigt gewesen, im Inland ein Kraftfahrzeug zu\n\nführen. Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach die Be-\n\nrechtigung aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis unter anderem nicht für\n\nPersonen gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Ge-\n\nricht entzogen worden ist, sei nicht auf solche Entziehungen anzuwenden, die\n\nbereits vor dem 1. Januar 1999 \"erledigt\" gewesen seien. Daher sei die zu die-\n\nsem Zeitpunkt vorhandene Berechtigung, mit der ausländischen Fahrerlaubnis\n\nnach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist wieder am öffentlichen\n\nStraßenverkehr im Inland teilzunehmen, nicht im Hinblick auf eine früher er-\n\nfolgte Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erloschen.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht\n\nKarlsruhe durch den Beschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts vom\n\n19. Juli 2000 - Ss 25/2000 (28/00) - gehindert. Darin wird entscheidungserheb-\n\nlich die Auffassung vertreten, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gelte für Inhaber einer gül-\n\ntigen EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die deutsche Fahrerlaubnis im Inland\n\nrechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, auch dann, wenn die\n\nausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV und nach Ablauf der\n\nSperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erworben wurde.\n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb die Sache (durch Be-\n\nschluß vom 19. Juli 2001, NStZ-RR 2000, 86) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Macht sich der Inhaber einer in einem EU-Staat erworbenen\nFahrerlaubnis nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. 28 Abs. 4\nNr. 3 FeV strafbar, wenn er seine ausländische Fahrerlaubnis\nvor dem Inkrafttreten der FeV am 01.01.1999 erworben hat,\nnachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis in einem\nStrafverfahren durch rechtskräftiges Urteil entzogen worden\nwar?\"\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis der Rechtsauffassung\n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts angeschlossen und beantragt zu be-\n\nschließen:\n\n\"Der Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis\nmacht sich als Führer eines Kraftfahrzeugs im Inland nach\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar,\nwenn er seine ausländische Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar\n1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahr-\nerlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil\nentzogen worden war.\"\n\n II.\n\nDie Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe kann über die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts abzuweichen. Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3\n\nFeV nicht zwischen dem Entzug einer inländischen und einer ausländischen\n\nFahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die\n\nVorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inländi-\n\nschen Fahrerlaubnis gestellt, denn für Fälle, in denen eine Entziehung einer\n\nausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB \n\nin der bis zum\n\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung\n\neines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des\n\n§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteilten\n\nFahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Köln NZV 2001, 225; VG\n\nBremen, Beschluß vom 31. März 1999 - 5 V 452/99 = DAR 1999, 377\n\n- Leitsatz -; vgl. auch Hentschel NZV 2001, 193, 195).\n\nDie Vorlegungsfrage ist jedoch zu eng gestellt, denn sie erfaßt nach ih-\n\nrem Wortlaut die Frage der Strafbarkeit nur für eine bestimmte zeitliche Rei-\n\nhenfolge von (früherer) Entziehung der deutschen und (späterem) Erwerb der\n\nausländischen Fahrerlaubnis, auf die es nach den einschlägigen Bestimmun-\n\ngen des Fahrerlaubnisrechts nicht ankommt. Sie bedarf auch der Präzisierung,\n\nweil sie nicht erkennen läßt, daß es dem vorlegenden Oberlandesgericht in\n\nerster Linie um die Klärung geht, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch für \"Altfälle\"\n\ngilt, in denen eine Fahrberechtigung aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis\n\nwegen Fristablaufs der Sperre (§ 69 a StGB) vor dem 1. Januar 1999 wieder\n\nbestanden hat.\n\nDer Senat faßt deshalb die Vorlegungsfrage insgesamt wie folgt neu:\n\nMacht sich der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat\nerworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die\ndeutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig ent-\nzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im\nInland ein Kraftfahrzeug führt, auch dann nach § 21 Abs. 1\nSatz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er\n\naufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar\n1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte?\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel\n\nersichtlich.\n\n1. Seit dem 1. Januar 1999 richtet sich die Berechtigung zum Führen\n\nvon Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für den Inhaber einer\n\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertrags-\n\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahr-\n\nerlaubnis (EU/EWR-Fahrerlaubnis), der seinen ordentlichen Wohnsitz im In-\n\nland hat, nach der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Stra-\n\nßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl\n\nI 2214). Nach § 28 Abs. 1 FeV darf er im Umfang seiner sich aus der ausländi-\n\nschen Fahrerlaubnis ergebenden Berechtigung zeitlich unbegrenzt im Inland\n\nKraftfahrzeuge führen, vorbehaltlich der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV vorgesehenen\n\nEinschränkungen. So besteht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Fahrberechti-\n\ngung im Inland für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die\n\nFahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder\n\nsofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen\n\nworden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder\n\ndenen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwi-\n\nschenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.\n\n2. Die Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf Fälle der vorlie-\n\ngenden Art (im folgenden Altfälle), in denen der Inhaber einer vor dem\n\n1. Januar 1999 in einem EU oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis, der\n\nseinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, von seiner ausländischen Fahrer-\n\nlaubnis vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung Gebrauch machen durf-\n\nte, weil ihm zwar die inländische Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen,\n\neine Sperrfrist jedoch nicht (mehr) lief, entspricht dem Wortlaut der Norm.\n\nInsbesondere trägt sie aber der Zielsetzung des Verordnungsgebers, ei-\n\nne möglichst weitgehende Angleichung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf\n\ninländische und ausländische Fahrerlaubnisse zu erreichen (BRDrucks. 443/98\n\nS. 283), Rechnung. Dies wird nicht nur daran deutlich, daß § 28 Abs. 4 Nr. 3\n\nFeV sich in das Regelungsgefüge einpaßt, zu dem auch die zeitgleich mit der\n\nFeV in Kraft getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetz\n\nzur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 747)\n\ngehört, nach der die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis entgegen\n\nder bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotsähnliche Wirkung,\n\nsondern - wie beim Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis - das Erlöschen\n\ndes Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zur Folge hat. Das Be-\n\nstreben des Normgebers nach einer kontinuierlichen schrittweisen Harmonisie-\n\nrung der Befugnisse von Inhabern inländischer und ausländischer Fahrerlaub-\n\nnisse unter Fortführung und Erweiterung bereits bestehender Anpassungsvor-\n\nschriften ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 4\n\nFeV:\n\nFür die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse galt bis zum 30. Juni\n\n1996 allein die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO).\n\nGemäß § 4 Abs. 2 b IntVO in der bis zum 14. Februar 1996 geltenden Fassung\n\ndurften Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland keine Kraftfahrzeuge\n\nführen, solange ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war oder ihnen\n\naufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis\n\nerteilt werden durfte. Mit Wirkung vom 15. Februar 1996 wurde § 4 Abs. 2 Int-\n\nVO dahin ergänzt, daß Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse unter anderem\n\nauch dann keine Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn ihnen im Inland von einer\n\nVerwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig\n\nentzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt\n\nworden ist (§ 4 Abs. 2 c IntVO, eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 der 22. Verordnung\n\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 1996,\n\nBGBl I S. 216).\n\nDiese Einschränkungstatbestände wurden \n\nin \n\ndie EU/EWR-\n\nFührerscheinverordnung vom 19. Juni 1996 übernommen. Diese Verordnung\n\ngalt vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 als lex specialis für Inhaber einer\n\ngültigen Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-\n\non oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n\nWirtschaftsraum, die \n\nihren ständigen Aufenthalt \n\nin der Bundesrepublik\n\nDeutschland hatten.\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung vom\n\n18. August \n\n1998 \n\nin Kraft. Sie \n\nersetzte \n\nu.a. \n\ndie EU/EWR-\n\nFührerscheinverordnung und faßte die bislang geltenden Einschränkungstat-\n\nbestände in § 28 Abs. 4 FeV neu. Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die\n\nVerwaltungsbehörde wurde nunmehr die gerichtliche Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis gleichgestellt. Anders als bisher ist der Inhaber einer ausländischen\n\nFahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist im Inland\n\nnicht wieder automatisch fahrberechtigt (vgl. hierzu VkBl. 1998, 1049, 1055).\n\nDie angestrebte Harmonisierung bliebe aber unvollständig, wollte man\n\nvon der Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV den Personenkreis ausnehmen,\n\nder trotz gerichtlicher Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis infolge un-\n\nterbliebener oder abgelaufener Sperrfrist vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-\n\nverordnung von seiner EU/EWR-Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen\n\ndurfte. Dies erscheint weder sachgerecht noch ist ersichtlich, daß der Verord-\n\nnungsgeber dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Bestand der\n\nFahrberechtigung im Inland den Vorrang einräumen und eine Abschwächung\n\nder Wirkung seiner Harmonisierungsbestrebungen in Kauf nehmen wollte.\n\nLetzteres ergibt sich insbesondere daraus, daß solche Altfälle nicht ausdrück-\n\nlich vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgenommen worden\n\nsind. Bei einem ausschließlich in die Zukunft gerichteten Anwendungsbereich\n\nvon § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV hätte sich eine Übergangsregelung aber schon des-\n\nhalb aufgedrängt, weil sich mit der oben beschriebenen Änderung von § 4\n\nAbs. 2 IntVO zum 15. Februar 1996 für Inhaber einer ausländischen Fahrer-\n\nlaubnis, denen die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde vor dem\n\n1. Februar 1996 entzogen war, eine vergleichbare Fragestellung ergeben hat-\n\nte, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer Er-\n\nstreckung der Neufassung des Gesetzes auch auf Altfälle gelöst worden war\n\n(vgl. OLG Zweibrücken VRS 93, 195, 197; OVG Bremen NJW 1998, 3731; VG\n\nMünchen DAR 1997, 457, 458).\n\n3. Einer solchen Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV steht das Recht\n\nder Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen. Das Führerscheinrecht der\n\nEuropäischen Gemeinschaften läßt es vielmehr ausdrücklich zu, Personen die\n\nAnerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu\n\nversagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vor-\n\nschriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhe-\n\nbung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richt-\n\nlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom\n\n29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr.L 237, S. 1, 5; vgl. auch EuGH DAR\n\n1996, 193, 194; OVG Bremen NJW 1998, 3731; OVG des Saarlandes ZfS\n\n1998, 239). Das europäische Recht ist durch die EU/EWR-FührerscheinVO, an\n\nderen Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die FeV getreten ist, in nationa-\n\nles Recht umgesetzt worden.\n\n4. Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen ebenfalls nicht.\n\nZwar kann die an Wortlaut und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des\n\n§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dazu führen, daß einem Angeklagten, der vor Inkrafttre-\n\nten der Vorschrift nach Ablauf der Sperrfrist mit seiner ausländischen Fahrer-\n\nlaubnis berechtigt am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, diese\n\nRechtsposition wieder genommen wird. Darin ist jedoch kein Verstoß gegen\n\ndas aus dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus folgenden Grundsätzen der\n\nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeleitete allgemeine Rückwir-\n\nkungsverbot zu sehen. Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicher\n\nRückanknüpfung (\"unechte\" Rückwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach In-\n\nkrafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der Ver-\n\ngangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft (vgl. BVerfGE 72, 200, 242). Eine\n\nsolche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der Neurege-\n\nlung verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner\n\nRechtsposition überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 67, 79 f.). Dies ist hier angesichts\n\nder angestrebten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften gegeben.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/4-str-371-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-20/4-str-371-01","retrieved":"2026-07-10 13:15:37.689859+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-20/4-str-371-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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