{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-14","aktenzeichen":"V ZR 79/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 557 Abs. 2 (§ 548 a.F.) Verkündet am: 14. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg, wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig wird. BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2 Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktritts- recht erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 79/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 557 Abs. 2 (§ 548 a.F.)\n\nVerkündet am:\n14. Juni 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem\n\nHilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die\n\nBindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg,\n\nwenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig\n\nwird.\n\nBGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2\n\nErstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit\n\ndieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktritts-\n\nrecht erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er\n\nim Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.\n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen\n\nunter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Ur-\n\nteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom\n\n25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nBeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als\n\n2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, ver-\n\nurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage ab-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten tragen die Parteien wie folgt:\n\nI. Instanz:\n\nDie Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\nII. Instanz:\n\nDie Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu\n\n80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die\n\nKlägerin.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er\n\nselbst 94 % und die Klägerin 6 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er\n\nselbst 95 % und die Klägerin 5 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere\n\n14 % und sie selbst 6 %.\n\nIII. Instanz:\n\nDie Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu\n\n68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er\n\nselbst 74 % und die Klägerin 26 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er\n\nselbst 75 % und die Klägerin 25 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere\n\n12 % und sie selbst 25 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von\n\nder Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straße 38/44 (Flurstücke 2773\n\nund 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straße\n\n40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträ-\n\ngen, auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu\n\nerrichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren\n\nnach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 min-\n\ndestens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu\n\ninvestieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM\n\nbzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis Septem-\n\nber/Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben ei-\n\nne bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von\n\nden Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertrags-\n\nschluß ein Investitionsvorrangbescheid \"oder gegebenenfalls die GVO\" (scil.\n\nGrundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück\n\n2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere\n\nSchadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 er-\n\nteilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 be-\n\nschränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hin-\n\nsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der\n\nAltlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die\n\nam 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die\n\nGrundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine\n\nLeichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von\n\nbeiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771\n\nauf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke\n\nauf die Einheit der Verträge.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der\n\nArbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur\n\nErrichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert.\n\nIm Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung\n\nvon 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungs-\n\nantrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den\n\nVerwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter\n\nbeiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v.\n\n27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenom-\n\nmen (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).\n\nIm Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die\n\ngesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von\n\n2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, je-\n\nweils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag\n\nauf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die\n\nGrundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch\n\nvon 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in\n\nHöhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der\n\nBeklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche,\n\njeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber\n\nüberwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugespro-\n\nchen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch\n\nvon 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM\n\nzugrunde.\n\nMit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des\n\nUrteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge an-\n\ngestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich\n\nzur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, ver-\n\nurteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Re-\n\nvisionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und bean-\n\ntragt, ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zin-\n\nsen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der\n\nBeklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und\n\ngegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die\n\nZeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien\n\nbeantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Ko-\n\nsten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenko-\n\nsten) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluß in Höhe von\n\n32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhono-\n\nrar) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwen-\n\ndungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-\n\nwesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, son-\n\ndern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände an-\n\nsässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen ange-\n\nsiedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen\n\nentsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich\n\ngeworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen\n\nbeigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur\n\nwegen eines Teilbetrags erfolgt.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nAnsprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die\n\nErrichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung\n\nauf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berech-\n\ntigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.\n\n1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil\n\ndes Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin\n\nnach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548\n\nZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie die-\n\njenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318\n\nZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf\n\ndie Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewer-\n\ntung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512\n\nRdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe\n\ninsoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen\n\nInhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem\n\nGrunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Er-\n\nstellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil ließ es zu, aus dem Gesamtbe-\n\nstand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungser-\n\nsatz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Not-\n\nwendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschließen; dies wäre nicht nur wegen\n\nquantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch we-\n\ngen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich ge-\n\nwesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit\n\nder Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle,\n\nsei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in\n\nWiderspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des An-\n\nspruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt,\n\nsondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der\n\nErrichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.\n\nb) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme\n\nder weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des An-\n\nspruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz\n\nhätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, be-\n\nreits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung\n\nvon Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem\n\nGesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den\n\ndamaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den\n\neigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz\n\ndem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember\n\n1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grun-\n\ndurteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der\n\nauflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptan-\n\nspruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit\n\ndes Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260\n\nRdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit\n\nder rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaßten\n\nVergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtan-\n\nnahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der\n\nErfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grun-\n\ndurteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch\n\nauf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ\n\n106, 219, 220 f).\n\n2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB\n\nsteht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu,\n\nals sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom\n\nGeschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen\n\nnicht vor.\n\na) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung,\n\nWiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131,\n\n220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung\n\noder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist\n\nein objektiver Maßstab anzulegen \n\n(BGH, Urt. v. 9. November 1995,\n\nIX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriß vorhandener Bau-\n\nlichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwen-\n\ndung) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41,\n\n157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die\n\nRechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschließende Erwägung\n\ndes Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer\n\nverschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, wel-\n\nches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Er-\n\nhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme auf sich genommen hat, führt zu\n\nkeinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen\n\nfortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist aller-\n\ndings nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhande-\n\nnen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Auf-\n\nwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64,\n\n333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994\n\nBGB erstattungsfähig, es findet eine \"Verlustabwälzung auf den Eigentümer\"\n\nstatt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit\n\nder Verwendung verbundenen \"Verlust\"; denn diesen hat er um eines Sonder-\n\nvorteils willen auf sich genommen, der außerhalb des objektiv Erforderlichen\n\nlag.\n\nb) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten\n\nkeinen Anlaß zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den viel-\n\nfach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktritts-\n\nrechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis\n\ndes Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das\n\nVerhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder\n\ngeboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum\n\nneuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin\n\nhat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie\n\nkann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die\n\nVerwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die\n\nKlägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und\n\n3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts,\n\ndem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der\n\nvertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zu-\n\nsammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblema-\n\ntik, ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden\n\nwürde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, mußte sie mit dem Ein-\n\ntreten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maßgeblichen\n\nGrundstücks, Flurstück 2771, rechnen.\n\nDem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Genehmigung zum Abbruch\n\nder vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hin-\n\nsichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Diesel-\n\nben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grund-\n\nstücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zen-\n\ntralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Ver-\n\npflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zen-\n\ntrums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück\n\n2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsge-\n\nricht auch ausgeht (\"Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen ha-\n\nben\"), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag außerhalb\n\nder vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluß, sie zu errichten, nahm die Klä-\n\ngerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko\n\nein. Daß die Beklagten ihr hierbei freie Hand ließen, macht die entstandenen\n\nAufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die\n\nnach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.\n\n3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996\n\nBGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den\n\nVertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die\n\nRechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des\n\nVerwendungsersatzes gefunden hat \n\n(z.B. Urt. v. 9. November 1995,\n\nIX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM\n\n1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.\n\n4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwen-\n\ndungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus)\n\nscheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die\n\nKlägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten,\n\nsoweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hin-\n\nausgeht, ausschließlich auf \"Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsver-\n\npflichtung\" \n\nin Höhe \n\nvon \n\n2.160.501,46 DM \n\n(rechnerisch \n\nkorrekt:\n\n2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus \"im\n\nSchriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Da-\n\ntumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in\n\nHöhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straße 38/44\" (Flst. 2773\n\nund 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle\n\nzusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen\n\nSchriftsatz ausschließlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der\n\nSchriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug\n\nnimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom\n\n14. November 2000, gemeint \n\nist möglicherweise der Schriftsatz vom\n\n22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die\n\ndem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde\n\nliegen, \n\nist eindeutig. Etwaige Abweichungen \n\nin dem Schriftsatz vom\n\n22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil\n\n(BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161;\n\nBGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87,\n\nBGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem\n\nSchriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen,\n\nob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem\n\nTatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind,\n\nfür die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.\n\n5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß, mit denen sich das Berufungsgericht, von sei-\n\nnem Standpunkt aus konsequent, nicht befaßt hat, stehen der Klägerin nicht\n\nzu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altla-\n\nstenproblematik dadurch Rechnung getragen, daß die Klägerin einen Teilbe-\n\ntrag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8\n\nMillionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit\n\n75 v.H. trafen. Für den Fall, daß die Kosten der Altlastenbeseitigung den Be-\n\ntrag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht\n\neingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellung-\n\nnahme bekannt gewordenen Umstand, daß hinsichtlich des Grundstücks\n\nR. \n\nStraße 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM\n\nmöglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden\n\nvorsätzlichen Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede\n\nsein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor\n\nAugen, daß über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entste-\n\nhen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Ver-\n\neinbarung Rechnung.\n\nIII.\n\nDie unselbständige Anschlußrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F.\n\ni.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.\n\nSoweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für\n\ndie Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da\n\nder Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt\n\nhat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist\n\ndie Anschlußrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwen-\n\ndungsersatz, dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.\n\nTropf\n\n Krüger\n\nKlein\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-14/v-zr-79-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-14/v-zr-79-01","retrieved":"2026-07-10 13:16:21.275852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-14/v-zr-79-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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