{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"V ZB 30/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 883, 530 Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene An- spruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesam- trechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig. GBO § 79 Abs. 2 Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu ent- scheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflas- sungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt (hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesge- richt selbst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 30/01\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 883, 530\n\nDer bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene An-\n\nspruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesam-\n\ntrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.\n\nGBO § 79 Abs. 2\n\nLegt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die\n\nweitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu ent-\n\nscheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflas-\n\nsungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt\n\n(hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesge-\n\nricht selbst.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Juni 2002 - V ZB 30/01 - BayObLG München\n\n LG München I\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nUnter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel werden auf\n\ndie weiteren Beschwerden der Beteiligten der Beschluß des\n\nAmtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 17. Januar 2001\n\nsowie der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mün-\n\nchen I vom 7. März 2001, soweit er den Beschluß des Amtsge-\n\nrichts zum Gegenstand hat, aufgehoben.\n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung von Vormer-\n\nkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der\n\nBeteiligten zu 1 und zu 2 im Falle des groben Undanks des Betei-\n\nligten zu 3 oder seiner Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den\n\nGründen des Beschlusses vom 17. Januar 2001 zu verweigern.\n\nDer Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.\n\nIm übrigen wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung.\n\nDiese übertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag\n\nvom 14. Dezember 2000 an ihren Sohn, den Beteiligten zu 3. Dabei behielten\n\nsich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangen Nießbrauch das\n\nRecht vor, die Rückübereignung u.a. dann verlangen zu können, wenn sich der\n\nErwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar im Sinne\n\nvon § 530 BGB erweisen. Zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche be-\n\nwilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung von Auflassungsvor-\n\nmerkungen zugunsten der Veräußerer.\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2000 hat der Urkundsnotar namens\n\naller Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, die\n\nNießbrauchbestellung und die Rückauflassungsvormerkungen einzutragen.\n\nDieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom\n\n28. Dezember 2000 mit der Begründung beanstandet, der Begriff des groben\n\nUndanks sei nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Vorausset-\n\nzungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung\n\ngesichert werden könne. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt zur Vermeidung\n\neiner Zurückweisung der Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO Gelegen-\n\nheit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrücknahme bis 15. Februar\n\n2001 gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid\n\ngewünscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom\n\n9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit Be-\n\nschluß vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge insgesamt abgewiesen.\n\nDagegen haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Landge-\n\nricht hat mit Beschluß vom 7. März 2001 die Beschwerde \"gegen die Zwi-\n\nschenverfügung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000\" verworfen und\n\ndie Beschwerde gegen den Beschluß des Grundbuchamts vom 17. Januar\n\n2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die weiteren\n\nBeschwerden der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte\n\nden Rechtsmitteln stattgeben, soweit die Erstbeschwerden als unbegründet\n\nzurückgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = Mitt-\n\nBayNot 2000, 429 ff) gehindert und hat deshalb die Beschwerde mit Beschluß\n\nvom 2. August 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegen\n\ndie versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung der\n\nRückübertragungsansprüche der Veräußerer im Falle groben Undanks des\n\nErwerbers bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger richten (§ 79 Abs. 2 GBO).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rückübertra-\n\ngungsansprüche der Veräußerer im Falle groben Undanks könnten durch eine\n\nVormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehe\n\nnicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser ge-\n\nbiete nicht, daß das auslösende Ereignis für den Eintritt einer Bedingung oder\n\ndas Entstehen eines künftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsver-\n\nschiedenheit oder Streit über sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine\n\nVormerkungsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des\n\nanspruchsbegründenden Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien,\n\num eine objektive Bestimmung zu ermöglichen. Dies könne aber nicht ange-\n\nnommen werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen\n\nauf den Wortlaut des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 BGB) zurückgegriffen werde. Die\n\nvon den Beteiligten bewilligten Rückauflassungsvormerkungen seien daher\n\nunabhängig davon eintragungsfähig, ob es sich bei den zu sichernden Ansprü-\n\nchen um künftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in beiden\n\nFällen gleichermaßen die Entstehung der vorzumerkenden Ansprüche noch\n\nvom Willen des demnächst Berechtigten abhängen dürfe.\n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weite-\n\nre Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000,\n\n449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des ge-\n\nsetzlichen Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531\n\nAbs. 2, 812 BGB bewilligte Vormerkung könne nicht in das Grundbuch einge-\n\ntragen werden. Das in § 530 BGB geregelte Widerrufsrecht knüpfe in seinen\n\nVoraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entste-\n\nhung eines solchen Anspruchs so vage, daß seine Sicherung im Wege der\n\nVormerkung mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Of-\n\nfenbleiben könne daneben, ob die Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen\n\nRückübertragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere, daß\n\ndie erfolgte Schenkung möglicherweise keinen hinreichend sicheren Rechts-\n\nboden für diesen künftigen Anspruch begründe.\n\nDie Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-\n\nge, wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher\n\nBestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grund-\n\nbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle\n\nbei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten\n\noder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtli-\n\ncher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342,\n\n343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit\n\nnicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daß Gegenstand des Vorlagebeschlus-\n\nses vertraglich vereinbarte Rückübereignungsansprüche sind, während sich\n\ndas Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen Rückübertragungsan-\n\nspruch zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn in\n\nbeiden Fällen stellt sich gleichermaßen die jeweils für entscheidungserheblich\n\nerachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückübertra-\n\ngungsanspruch bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und\n\ndamit vormerkungsfähig ist.\n\nIII.\n\nDie von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unzu-\n\nlässig, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprochene\n\nVerwerfung ihrer Erstbeschwerden gegen \"die Zwischenverfügung des Grund-\n\nbuchamts vom 28. Dezember 2000\" richten. Dies gilt unabhängig davon, ob\n\ndas Beanstandungsschreiben des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000 als\n\neine - grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbare - Zwischenverfügung im\n\nSinne von § 18 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder als\n\nein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des Grund-\n\nbuchamts vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, Beschl. v. 27. Februar 1980,\n\nV ZB 28/78, NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden Fällen sind\n\ndie aufgrund der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden den Beteiligten grundsätz-\n\nlich eröffneten weiteren Beschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994,\n\nV ZB 31/93, NJW 1994, 1158; KG OLGZ 1971, 450, 452; BayObLGZ 1980,\n\n299, 301; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdn. 12) mangels Rechts-\n\nschutzbedürfnisses unzulässig. Die Entscheidung über die weiteren Beschwer-\n\nden gegen die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtlich\n\nbedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt mit - ebenfalls angefochtenem -\n\nBeschluß vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge endgültig zurückgewie-\n\nsen und das Beschwerdegericht hierauf die gegen das Beanstandungsschrei-\n\nben vom 28. Dezember 2000 gerichteten Erstbeschwerden ohne eine das\n\nGrundbuchamt bindende Sachentscheidung als unzulässig verworfen hat (vgl.\n\nKGJ 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 103, 104;\n\nMeikel/Streck, Grundbuchrecht, Bd. 3, 8. Aufl., § 78 Rdn. 8; KEHE-Kuntze,\n\nGrundbuchrecht, 5. Aufl., § 78 GBO Rdn. 5; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 78\n\nRdn. 6; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 516 Fn. 121;\n\nBudde in Bauer/von Oefele, aaO, § 77 Rdn. 10, jeweils für den Fall einer Zu-\n\nrückweisung der Eintragungsanträge nach Verwerfung der gegen eine Zwi-\n\nschen- bzw. Hinweisverfügung gerichteten Erstbeschwerde). Dem Vollzug des\n\nEintragungsbegehrens der Beteiligten steht nun nicht mehr die Beanstandung\n\nvom 28. Dezember 2000, sondern die endgültige Entscheidung des Grund-\n\nbuchamts vom 17. Januar 2001 entgegen. Für die rechtliche Beurteilung dieses\n\nZurückweisungsbeschlusses ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfügung\n\nohne Belang. Denn sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das Be-\n\nschwerdegericht sie nicht sachlich bestätigt (zu diesen Fällen vgl. Senat,\n\nBGHZ 88, 62, 64; Beschl. v. 27. Februar 1980, V ZB 28/78, aaO; OLG Frank-\n\nfurt, aaO, 103 ff; Meikel/Streck, aaO, § 78 GBO Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern die\n\nhiergegen eingelegten Erstbeschwerden als unzulässig verworfen hat.\n\nIV.\n\nZulässig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten, soweit\n\nsie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Eintragung von Auflas-\n\nsungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber oder ihrer\n\nErben bestehender Rückübertragungsansprüche richten (§§ 78, 80 GBO). Die\n\nBeschwerdebefugnis der antragsberechtigten Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2\n\nGBO) folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat,\n\nBeschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, aaO). Die Rechtsmittel der Beteiligten\n\nhaben insoweit auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des\n\nvorlegenden Gerichts, die für den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw.\n\nihrer Gesamtrechtsnachfolger vereinbarten Rückübereignungsansprüche der\n\nVeräußerer seien vormerkungsfähig.\n\n1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs\n\nauf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das\n\nGrundbuch eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB erweitert die Vor-\n\nmerkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche. Vorliegend sollen mit\n\nden bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich begründete, jedoch an\n\nein derzeit noch ungewisses Verhalten der Erwerber bzw. ihrer Erben (grober\n\nUndank) geknüpfte und damit aufschiebend bedingte Rückübereignungsan-\n\nsprüche gesichert werden. Diese Ansprüche sind grundsätzlich vormerkbar.\n\na) Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vor-\n\nmerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht ledig-\n\nlich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit\n\nbesteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmen-\n\nde Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134,\n\n182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126\n\ni.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke,\n\n3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6). Denn\n\nansonsten würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter\n\nAnsprüche überlastet, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangten. Dies\n\nhätte eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse Zeit zur Folge und\n\nbeeinträchtigte zudem die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Grundstücks. Die\n\naufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprüchen\n\njedoch regelmäßig erfüllt. Im Gegensatz zu künftigen Rechten entstehen be-\n\ndingte Ansprüche nämlich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst\n\nmit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, BGHZ 38, 369, 371;\n\nBayObLG MittBayNot 1995, 207, 209; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883\n\nRdn. 22). Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft bietet somit in aller\n\nRegel den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwer-\n\nden des darin begründeten Anspruchs (Senat, BGHZ 134, 185 ff; BayObLG,\n\naaO, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 137; Staudinger/Gursky, aaO, § 883\n\nRdn. 126; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soergel/Stürner,\n\naaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon ist auch im\n\nvorliegenden Fall auszugehen.\n\nb) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember 2000\n\ndie Verpflichtung übernommen, im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) das ih-\n\nnen überlassene Grundstück an die Veräußerer zurückzugewähren. Nach den\n\nvon den Beteiligten getroffenen Abreden können sie sich dieser rechtlichen\n\nBindung nicht mehr einseitig entziehen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat,\n\nBGHZ 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996, V ZR 136/95, WM 1996, 1734; BayObLG,\n\naaO; OLG Hamm, aaO, 137 f; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126). Sie\n\nkönnen lediglich durch ihr zukünftiges Verhalten verhindern, daß die verein-\n\nbarte Bedingung eintritt. Eine solche Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB)\n\nnimmt den vertraglich begründeten Rückübertragungsansprüchen jedoch nicht\n\ndie erforderliche feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den Eintritt\n\nder Bedingung frei bestimmen können, so tritt die an ihr künftiges Verhalten\n\ngeknüpfte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch\n\nvon ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, BGHZ 134, 188; OLG Hamm, aaO,\n\n138). Angesichts dieser bei Abschluß des Rechtsgeschäfts eingegangenen\n\nvertraglichen Bindung stehen die für die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche\n\nentwickelten Einschränkungen, wonach die Entstehung des Anspruchs nicht\n\nausschließlich vom Willen des Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen des\n\nkünftig Berechtigten abhängen darf, der Eintragung solcher an Potestativbe-\n\ndingungen geknüpfter Ansprüche nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 ff;\n\nBayObLG aaO; OLG Köln, MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrücken,\n\nOLGZ 1981, 16, 170; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22; Pa-\n\nlandt/Bassenge, aaO, § 883 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 119,\n\n120; Soergel/Stürner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, aaO, 1758 ff).\n\n2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer\n\nErben bestehenden Rückübereignungsansprüche der Veräußerer im Wege der\n\nVormerkung steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht\n\nentgegen.\n\na) Dieser erfordert zwar, daß der zu sichernde Anspruch nach Inhalt\n\noder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist (Senat BGHZ 22,\n\n220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366; OLG Hamm, Rpfleger\n\n2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn. 87 m.w.N., Anh. zu\n\n§ 13 Rdn. 5). Hierfür ist jedoch ausreichend, daß das Ereignis, mit dessen Ein-\n\ntritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, auf-\n\ngrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grund-\n\nbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintra-\n\ngungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, BGHZ 130, 342, 345 ff m.w.N.\n\nfür den Fall einer Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung\n\nzu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der\n\nEintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entschei-\n\ndung festgestellt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346;\n\nBayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zwei-\n\nbrücken, DNotZ 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 331).\n\nb) Nach diesen Maßstäben genügt die an das Vorliegen groben Un-\n\ndanks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geknüpfte Bedingung dem grundbuch-\n\nrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2000,\n\n451) überspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in die-\n\nser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende Be-\n\nstimmtheit abspricht (so auch Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdn. 1489). Zwar\n\nbleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfeh-\n\nlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach\n\nden konkreten Umständen des \n\njeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden\n\ntatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140,\n\n275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410,\n\n1411). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des gro-\n\nben Undanks jedoch näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmba-\n\nren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530\n\nAbs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber\n\ndem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an\n\nSchwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel\n\nan Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 149; 91,\n\n278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar\n\n1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ\n\n140, 275). Diese Abgrenzungskriterien sind durch eine umfangreiche Fallgrup-\n\npenbildung weiter präzisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende Be-\n\nstimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank über-\n\nschreitet und damit die vorliegend durch Vormerkungen zu sichernden Rück-\n\nübereignungsansprüche der Veräußerer auslöst, gewährleistet. Sollten im Ein-\n\nzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterli-\n\nche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne daß hierdurch die objektive Be-\n\nstimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage gestellt wird.\n\n3. Schließlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaßen bedingter\n\nRückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran, daß die Bedingung außer\n\nzu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden\n\nund der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfol-\n\nger abhängig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff). Die bedingten An-\n\nsprüche stellten im Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlaßverbind-\n\nlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar; damit wirkt die Vormerkung ge-\n\nmäß § 884 BGB gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO).\n\nV.\n\nSoweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurückweisung der\n\nübrigen Eintragungsanträge (Eigentumswechsel, Nießbrauchbestellung, weite-\n\nre Rückauflassungsvormerkungen) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen\n\n(§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den\n\nVoraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage führende\n\nRechtsfrage, sondern über die weiteren Beschwerden im Ganzen zu entschei-\n\nden (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985,\n\nV ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber nur, daß der Bundes-\n\ngerichtshof den zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand vollständig erle-\n\ndigen muß; seine Entscheidungszuständigkeit erstreckt sich nicht auf einen\n\nselbständigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbin-\n\ndung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaßt wird (Senat, Beschl. v.\n\n26. Januar 1985, V ZB 5/84 aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter,\n\naaO, § 79 Rdn. 22). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage er-\n\nfolgte hier ausschließlich wegen der Frage, ob für den Fall des groben Un-\n\ndanks vertraglich vereinbarte Rückübertragungsansprüche durch Vormerkun-\n\ngen gesichert werden können. Die daneben gestellten Eintragungsanträge sind\n\nzwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des Grundbuch-\n\namts gemäß § 16 Abs. 2 GBO aufgrund stillschweigender Bestimmung des Ur-\n\nkundsnotars zu einem Verfahrensverbund zusammengefaßt worden (vgl.\n\nBayObLGZ 75, 1, 5, 6; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21\n\nm.w.N.; KEHE/Hermann, aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche – hier zu unterstel-\n\nlende - Verbindung mehrerer Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO führt\n\naber lediglich dazu, daß die gestellten Anträge grundsätzlich inhaltlich nur ein-\n\nheitlich behandelt werden dürfen, also nur gemeinsam vollzogen oder zurück-\n\ngewiesen werden können (BayObLG Rpfleger 1988, 244, 245; Demharter,\n\naaO, § 16 Rdn. 12; Wilke \n\nin Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 37;\n\nKEHE/Herrmann, aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, daß die miteinander ver-\n\nknüpften Anträge damit als verfahrensrechtliche Einheit zu behandeln sind,\n\nbegründet dagegen keine umfängliche Entscheidungskompetenz des Bundes-\n\ngerichtshofs für sämtliche gemäß § 16 Abs. 2 GBO verbundenen, an sich selb-\n\nständigen Verfahrensgegenstände (zum Verfahrensgegenstand beim Antrags-\n\nverfahren vgl. Bauer in Bauer/von Oefele, aaO, AT I 11). Denn diese besonde-\n\nre Form der Verfahrensverbindung ändert nichts daran, daß sich die die Zu-\n\nständigkeit des Bundesgerichtshofes eröffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. 2,\n\nAbs. 3 GBO) auf einen abgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen Anträ-\n\nge beschränkt und die insgesamt gestellten Anträge nicht bereits aufgrund der\n\nBeantwortung der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit bleibt zu prüfen, ob\n\ndie weiteren Anträge aus anderen, bislang vom Grundbuchamt nicht beanstan-\n\ndeten Gründen rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe des\n\nBundesgerichtshofes, über solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden.\n\nDies muß nach dem Sinn und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. 2,\n\nAbs. 3 GBO (Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) dem\n\nvorlegenden Gericht überlassen bleiben, an das die Sache nach Beantwortung\n\nder Vorlagefrage zurückzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise wird auch\n\nkeineswegs die von den Beteiligten gemäß § 16 Abs. 2 GBO angestrebte ein-\n\nheitliche Sachentscheidung in Frage gestellt. Denn das vorlegende Gericht ist\n\nbei seiner Befassung mit den übrigen Eintragungsanträgen an die Rechtsauf-\n\nfassung des Bundesgerichtshofes zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist si-\n\nchergestellt, daß aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Ent-\n\nscheidung die miteinander verbundenen Anträge entweder einheitlich zurück-\n\ngewiesen oder insgesamt vollzogen werden.\n\nDemgemäß war das Grundbuchamt lediglich anzuweisen, von seinen im\n\nBeschluß vom 17. Januar 2001 geäußerten Eintragungsbedenken Abstand zu\n\nnehmen, und die Sache im übrigen an das vorlegende Gericht zurückzugeben.\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/v-zb-30-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":9},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":4},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 884","ref_norm":"884","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/v-zb-30-01","retrieved":"2026-07-10 13:17:07.446302+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/v-zb-30-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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