{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"IX ZR 398/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 777 Abs. 1 Zur rechtzeitigen Inanspruchnahme des Bürgen aus einer befristeten Aus- fallbürgschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 398/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 777 Abs. 1\n\nZur rechtzeitigen Inanspruchnahme des Bürgen aus einer befristeten Aus-\n\nfallbürgschaft.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 398/00 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer befristeten Ausfallbürgschaft\n\nin Anspruch.\n\nDie Beklagte übernahm am 21. Dezember 1995 im Rahmen des soge-\n\nnannten DtA-Bürgschaftsprogramms eine Ausfallbürgschaft über einen Höchst-\n\nbetrag von 1,2 Mio. DM für einen der G. GmbH (im folgenden:\n\nHauptschuldnerin) von der Klägerin zum Zwecke der Betriebsmittelfinanzierung\n\ngewährten und ursprünglich bis zum 31. Dezember 1996 befristeten Kontokor-\n\nrentkredit über 1,5 Mio. DM. Die Bürgschaft war, der Laufzeit des der Haupt-\n\nschuldnerin gewährten Kredits entsprechend, befristet. Hierzu heißt es in der\n\nBürgschaftserklärung:\n\n\"Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe dieser Erklärung, späte-\nstens aber am 31.12.1996, wenn wir nicht bis zu diesem Tage\ndaraus in Anspruch genommen worden sind.\"\n\nAls weitere Sicherheiten für den der Hauptschuldnerin von der Klägerin\n\ngewährten Kredit dienten selbstschuldnerische Bürgschaften der beiden Ge-\n\nsellschafter der Hauptschuldnerin sowie eine globale Sicherungsabtretung.\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 1996 verlängerte die Beklagte ihre\n\nBürgschaft wie folgt:\n\n\"Die Laufzeit dieser Bürgschaft, die ursprünglich bis zum 31.12.96\nbefristet war, verlängern wir um ein weiteres Jahr bis zum\n31.12.97. Alle anderen mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen be-\nhalten unverändert Gültigkeit.\"\n\nDementsprechend verlängerte die Klägerin auch die Laufzeit ihres Kre-\n\ndits bis zum 31. Dezember 1997.\n\nWegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin kündigte\n\ndie Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 den Kredit und stellte den in\n\nHöhe von 1.585.383,84 DM ermittelten Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig.\n\nMit Schreiben vom 20. November 1997 informierte die Klägerin die Beklagte\n\nunter Beifügung des Kündigungsschreibens über die hierfür maßgeblichen\n\nGründe.\n\nMit Schreiben vom 9. März 1998 forderte die Beklagte die Klägerin zur\n\nRückgabe der Bürgschaftsurkunde auf, weil die Klägerin innerhalb der Befri-\n\nstung sie nicht als Bürgin in Anspruch genommen habe. Daraufhin hat die Klä-\n\ngerin Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 100.000 DM erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Be-\n\nrufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\nDie Bürgschaft sei erloschen. Sie sei (nach entsprechender Verlänge-\n\nrung durch das Schreiben vom 18. Dezember 1996) als eine bis zum 31. De-\n\nzember 1997 befristete Zeitbürgschaft auszulegen. Ihr Inhalt unterscheide sich\n\nnur insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 777 Abs. 1 BGB, als die In-\n\nanspruchnahme des Bürgen - abweichend von Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift -\n\nbis zu dem angegebenen Endtermin habe erklärt werden müssen, um das Er-\n\nlöschen der Bürgschaftsverpflichtung zu verhindern. Dies habe die Klägerin\n\nversäumt; ihr Schreiben vom 20. November 1997 könne - entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts - nicht als konkludente Inanspruchnahme der Beklagten\n\nverstanden werden. Die Wahrung der Frist sei der Klägerin möglich gewesen,\n\nauch wenn es sich um eine Ausfallbürgschaft gehandelt habe; denn zur Inan-\n\nspruchnahme habe es nicht der Bezifferung des eingetretenen Verlusts bedurft.\n\nEine Ausdehnung der Haftung eines Zeitbürgen unter Billigkeitsgesichtspunk-\n\nten komme nicht in Betracht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat die Bürgschaft rechtsfehlerfrei als Zeitbürg-\n\nschaft behandelt. Die Klägerin hat jedoch die in der Bürgschaftsurkunde vorge-\n\nsehene Inanspruchnahme der Beklagten rechtzeitig erklärt. Dies folgt aus einer\n\ninteressengerechten Auslegung der Bürgschaftserklärung unter Berücksichti-\n\ngung des § 777 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n1. Die Befristung einer Bürgschaft mit der Wirkung, daß sie erlischt,\n\nwenn sie bis zu einem bestimmten Endtermin nicht geltend gemacht wird, ist\n\nzwar möglich (vgl. BGHZ 91, 349, 351; 99, 288, 290; BGH, Urt. v. 21. Oktober\n\n1981 - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172; v. 21. März 1989 - IX ZR 82/88, NJW\n\n1989, 1856, 1857). Bei der Auslegung der vorliegenden Bürgschaftserklärung\n\nmuß jedoch berücksichtigt werden, daß die Beklagte nur für den Ausfall der\n\nKlägerin haften sollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die\n\nvon der Rechtsprechung zur selbstschuldnerischen Zeitbürgschaft nach § 777\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätze auf die von der Beklagten über-\n\nnommene befristete Ausfallbürgschaft nicht übertragen werden. Der Ausfall des\n\nGläubigers \n\ngehört \n\nhier \n\nzum \n\nanspruchsbegründenden \n\nTatbestand\n\n(MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 765 Rdnr. 102). Der Ausfallbürge\n\nkann erst in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, daß die Inanspruch-\n\nnahme des Hauptschuldners, gegebenenfalls auch die Verwertung anderer\n\nSicherheiten, keinen vollen Erfolg verspricht (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992\n\n- IX ZR 24/92, ZIP 1992, 1073, 1075; v. 19. März 1998 - IX ZR 120/97,\n\nWM 1998, 976, 979; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 156/98, WM 1999, 173,\n\n177). Im Allgemeinen ist eine Ausfallbürgschaft deshalb das Gegenteil der\n\nselbstschuldnerischen Bürgschaft (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 120/97,\n\naaO). Zeitbürgschaften, die zugleich Ausfallbürgschaften sind, fallen demge-\n\nmäß regelmäßig nicht unter § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern unter Satz 1\n\ndieses \n\nAbsatzes \n\n(Staudinger/\n\nHorn, § 777 BGB Rn. 14; vgl. ferner Reichel JW 1931, 2228, 2229; ders. AcP\n\n135 (1932), 336, 340). Wäre auf sie Satz 2 anzuwenden, würden sie häufig\n\nihren Zweck verfehlen, weil der Ausfall bis zum Ablauf der Zeitspanne, für wel-\n\nche die Bürgschaft eingegangen wurde, nicht festgestellt werden kann. Wenn\n\n- wie hier - die regelmäßige (nicht durch vorzeitige Kündigung herbeigeführte)\n\nFälligkeit der Hauptforderung und das zeitliche Ende der Bürgschaft zusam-\n\nmenfallen, wird es dem Gläubiger regelmäßig nicht möglich sein, den Bürgen in\n\nAnspruch zu nehmen.\n\n2. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt, wie die Revision mit\n\nRecht rügt, gegen den allgemein anerkannten Grundsatz einer nach beiden\n\nSeiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1997\n\n- IX ZR 136/96, NJW 1997, 2233, 2234 m.w.N.).\n\nHätte die Klägerin die Beklagte - entsprechend der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts - bis spätestens 31. Dezember 1997 in Anspruch nehmen müs-\n\nsen, wobei nur eine nähere Bezifferung hätte vorbehalten werden dürfen, hätte\n\nweder die Klägerin ihr wirtschaftliches Ziel der Kreditsicherung noch die Be-\n\nklagte ihr damit korrespondierendes Ziel der Wirtschaftsförderung durch Absi-\n\ncherung des von der Klägerin gewährten Kredits erreichen können. Denn bis\n\nzum 31. Dezember 1997 konnte die Klägerin den Bürgschaftsanspruch noch\n\nnicht geltend machen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten stand En-\n\nde 1997 weder fest, daß die Hauptschuldnerin leistungsunfähig ist, noch daß\n\ndie anderweitigen Sicherheiten wertlos sind. Bei seinem Hinweis darauf, daß\n\nder Zeitbürge auch eine unbezifferte Inanspruchnahme gegen sich gelten las-\n\nsen muß, hat das Berufungsgericht übersehen, daß im Falle einer Ausfallbür g-\n\nschaft selbst eine unbezifferte Inanspruchnahme dem Grunde nach einen\n\nAusfall voraussetzt.\n\nDa das Erlöschen - wie ausgeführt - nicht an das Unterbleiben einer \"In-\n\nanspruchnahme\" im Rechtssinne anknüpfen kann, muß dieses Merkmal un-\n\ntechnisch, nämlich dahin ausgelegt werden, daß die Bürgschaftsverpflichtung\n\nam 31. Dezember 1997 erlöschen sollte, falls die Klägerin bis dahin nicht eine\n\nkrisenhafte Situation, welche die spätere Inanspruchnahme der Beklagten als\n\nBürgin naheliegend erscheinen ließ, angezeigt hatte. Mehr war der Klägerin bis\n\nzu dem angegebenen Stichtag nicht möglich, und den Interessen der Beklag-\n\nten, sich auf eine Inanspruchnahme einstellen zu können, war dadurch genügt.\n\n3. Das Schreiben der Klägerin vom 20. November 1997 erfüllt diese\n\nAnforderungen. Darin hat sie der Beklagten folgendes mitgeteilt:\n\n\"Das in der Anlage beigefügte Kündigungsschreiben übersenden\nwir mit der Bitte um Kenntnisnahme.\n\nDie Geschäftsverbindung mußte gekündigt werden, da trotz sehr\nlangen Zuwartens und mehrerer Versuche, den Geschäftsbetrieb\nauf eine gesunde Grundlage zu stellen, scheiterten. Die Produkti-\non ist vollständig zum Erliegen gekommen, sodaß die Mitarbeiter\nnicht mehr beschäftigt werden konnten. Rohstoffe werden nicht\nmehr geliefert, da keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung ste-\nhen. Der Kreditrahmen in unserem Hause war bekanntlich schon\nseit geraumer Zeit ausgeschöpft.\n\nDer Gesamtvollstreckungsverwalter hat die Überlassungsverträge\ngekündigt und betreibt die Herausgabe der Gegenstände. Das\nUnternehmen hat damit keine Produktionsstätte mehr. Einen Kon-\nkursantrag haben die Firmeninhaber bisher nicht gestellt.\n\nÜber den Fortgang der Angelegenheit halten wir Sie informiert.\"\n\nDer Beklagten mußte danach klar sein, daß der Kredit notleidend g e-\n\nworden war und daß sie - vorbehaltlich der Feststellung eines Ausfalls - als\n\nBürgin würde leisten müssen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht\n\nentscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDaß die Bürgschaft - wie ausgeführt - nicht mit Ablauf des 31. Dezember\n\n1997 erloschen ist, besagt nicht, daß sie auch heute noch besteht. Das Schrei-\n\nben vom 20. November 1997 hat - seiner Natur als Zwischenbescheid entspre-\n\nchend - die Rechte der Klägerin nur vorläufig gewahrt. In der Folgezeit konnte\n\ndie Beklagte gemäß § 777 Abs. 1 Satz 1 BGB frei werden, nämlich dann, wenn\n\ndie Klägerin nicht die Einziehung der gesicherten Forderung unverzüglich nach\n\nMaßgabe des § 772 BGB betrieb, das Verfahren ohne wesentliche Verzöge-\n\nrung fortsetzte und unverzüglich nach seiner Beendigung der Beklagten an-\n\nzeigte, daß sie nunmehr wegen des Ausfalls in Anspruch genommen werde. Zu\n\nalldem hat die Klägerin - die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl.\n\nStaudinger/Horn, § 777 BGB Rdnr. 22) - bisher nichts vorgetragen. Das wird\n\nvon der Revisionserwiderung mit Recht beanstandet. Den fehlenden Vortrag\n\nnachzuholen, muß der Klägerin noch Gelegenheit gegeben werden, weil sie in\n\nerster Instanz obsiegt hat und in zweiter Instanz mit ihrer Klage aus anderen\n\nGründen abgewiesen worden ist. Auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vor-\n\nbringens ist die Klägerin nicht hingewiesen worden.\n\nKreft\n\nFischer\n\n Ganter\n\nRaebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-398-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 777","ref_norm":"777","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 772","ref_norm":"772","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-398-00","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/ix-zr-398-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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