{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"IX ZR 26/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 57 c Abs. 1 Nr. 2 a) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt nicht in Betracht, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Vermö- gen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu ge- dient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen. b) Für die Herkunft und die Verwendung der Mittel trägt der Mieter oder Päch- ter die Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIX ZR 26/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZVG § 57 c Abs. 1 Nr. 2\n\na) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt nicht in Betracht, wenn\n\ndie Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren Ursprung nicht im Vermö-\n\ngen des Mieters oder Pächters haben. Gleiches gilt, wenn sie nicht dazu ge-\n\ndient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen.\n\nb) Für die Herkunft und die Verwendung der Mittel trägt der Mieter oder Päch-\n\nter die Beweislast.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01 - OLG Schleswig\n\n LG Itzehoe\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 13. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte.\n\nDie übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf-\n\ngehoben.\n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zum 28. März\n\n2002 auf (250.000 DM =) 127.822,97 €, für die Zeit danach auf\n\n(100.000 DM =) 51.129,19 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin, eine durch Grundschulden gesicherte Gläubigerin, hat mit\n\nder vorliegenden Klage von der Beklagten, der gewerblichen Zwischenmieterin\n\ndes Grundstücks, begehrt, daß diese in dem anhängigen Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren ihre Anmeldungen nach §§ 57 c, 57 d ZVG widerrufe und es\n\nbei Vermeidung eines Ordnungsgeldes unterlasse, diese Mieterrechte erneut\n\nanzumelden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-\n\nricht hat sie abgewiesen. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den\n\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kosten-\n\nanträge gestellt.\n\nII.\n\nDie Anträge der Parteien führen zur Kostenteilung (§ 91 a Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.).\n\n1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechts-\n\nzug erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch au-\n\nßerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91 a Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des\n\nRechtspflegeänderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847).\n\nDie Erledigungserklärung der Beklagten konnte auch - wie hier geschehen -\n\nvon ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgegeben werden, weil\n\ndie Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen können, § 91 a\n\nAbs. 1 Satz 1 a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO (BGHZ 123, 264, 266).\n\n2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärungen er-\n\nledigt, hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-\n\nstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu ent-\n\nscheiden. Das Verfahren gemäß § 91 a ZPO dient nicht der Klärung schwieri-\n\nger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (BGHZ 67, 343, 345 f; BGH, Beschl. v.\n\n16. November 1999 - KVR 10/98, BB 2000, 482 f). Kommt es für die Verteilung\n\nder Kosten auf die Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens an, werden diese im\n\nRahmen der Kostenentscheidung nur summarisch geprüft.\n\nDie danach gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, daß die Revision\n\nder Klägerin voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt\n\nhätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist.\n\na) Der Schutz des Mieters oder Pächters durch § 57 c ZVG beruht letzt-\n\nlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 30. März 1989\n\n- IX ZR 276/88, WM 1989, 866, 867). Die Sonderstellung des Mieters oder\n\nPächters gegenüber dem Grundpfandgläubiger nach dieser Vorschrift ist da-\n\ndurch zu rechtfertigen, daß durch die tatsächlichen Leistungen des Mieters\n\noder Pächters ein Sachwert geschaffen worden ist, der dem Ersteher später in\n\nder Form höherer Mieteinnahmen zugute kommt. Wirtschaftlich betrachtet be-\n\nruht die Wertsteigerung des Grundstücks in den Fällen des § 57 c ZVG auf\n\nLeistungen des Mieters oder Pächters, die an sich vom früheren Eigentümer\n\nund Vollstreckungsschuldner hätten aufgebracht werden müssen (BGH aaO).\n\nDemzufolge setzt die Bestimmung unter anderem voraus, daß der Mieter oder\n\nPächter vor Durchführung der Instandsetzung tatsächlich Beiträge zur Schaf-\n\nfung oder Instandsetzung des Miet- oder Pachtobjekts erbracht hat (vgl. BGH,\n\naaO sowie Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 698),\n\nund zwar - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - aus seinem\n\neigenen Vermögen (BGH, Urt. v. 30. März 1989 aaO). Dafür ist im Zivilprozeß\n\nder Mieter oder Pächter beweispflichtig, weil er aus diesen Tatsachen ihm gün-\n\nstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1958 - VIII ZR\n\n151/57, WM 1959, 120, 122; Mohrbutter/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsver-\n\nsteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Bd. 1 § 57 c Anm. 4). Man-\n\ngelt es an einer dieser Voraussetzungen, etwa weil der Ursprung der Mittel\n\nnicht im Vermögen des Mieters oder Pächters liegt oder die Aufwendungen\n\nnicht dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen, würde es\n\nSinn und Zweck des § 57 c ZVG verfehlen, wenn der Mieter oder Pächter sich\n\ngleichwohl auf diese Leistungen berufen könnte (BGH, Urt. v. 30. März 1989\n\naaO; noch offengelassen von BGH, Urt. v. 25. November 1958 aaO S. 121;\n\nähnlich OLG Hamm MDR 1987, 1034). Die ältere abweichende obergerichtli-\n\nche Rechtsprechung (OLG Stuttgart MDR 1954, 621 f), die allerdings im\n\nSchrifttum \n\nteilweise auf Zustimmung gestoßen \n\nist \n\n(vgl. Schiffhau-\n\ner/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 57 c Rn. 9 f; Steiner/Teufel, Zwangsverstei-\n\ngerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 57 c Rn. 62; Zeller/Stöber, ZVG\n\n16. Aufl. § 57 c Rn. 2 zu 2.3), ist danach überholt.\n\nb) Im vorliegenden Fall läßt sich nach dem Akteninhalt nicht feststellen,\n\nob und in welchem Umfang mit dem angeblich am 1. April 1997 an den Ver-\n\nmieter gezahlten Betrag von 250.000 DM die von diesem noch zu erbringenden\n\nAusbau- und Umbauarbeiten in den zur Vermietung herzustellenden Räumlich-\n\nkeiten fortgeführt worden sind. Das Berufungsgericht hat es sogar als unstreitig\n\nangesehen, daß der Vermieter den Betrag jedenfalls nicht in voller Höhe dazu\n\nverwandt hat, die ihm nach § 9 des gewerblichen Zwischenmietvertrages vom\n\n20./21. Dezember 1996 obliegenden Arbeiten durchführen zu lassen. Das an-\n\ngefochtene Urteil hätte deshalb keinen Bestand gehabt. Nach Aufhebung und\n\nZurückverweisung wäre auch der nach der Senatsentscheidung vom 30. März\n\n1989 aaO entscheidungserhebliche Ursprung der Mittel offen gewesen, die\n\nnach der bestrittenen Behauptung der Beklagten aus einem ihr gewährten Pri-\n\nvatdarlehen herrühren sollen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat hierzu\n\nausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2000 bei seiner per-\n\nsönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt, er habe zwei bis drei\n\nTage vor dem 1. April 1997 von einem italienischen Geschäftsmann ein Darle-\n\nhen über 300.000 DM aufgenommen und die Darlehenssumme von ihm in bar\n\nerhalten. Auf die Frage des klägerischen Prozeßbevollmächtigten nach dem\n\nNamen des italienischen Geschäftsmanns hat der Geschäftsführer der Be-\n\nklagten erklärt, daß er den Namen nicht nennen wolle, weil die Informationen,\n\ndie er der Klägerin bisher gegeben habe, gegen ihn verwandt worden seien.\n\nMit Rücksicht auf diese vagen Angaben erscheint zweifelhaft, daß der angeb-\n\nlich an den Vermieter in bar gezahlte Betrag - wirtschaftlich betrachtet - aus\n\ndem Vermögen der Beklagten stammt. Nach Aufhebung und Zurückverweisung\n\nwäre auch erneut zu prüfen gewesen, ob ein Baukostenvorschuß tatsächlich\n\ngezahlt worden ist, und zwar entgegen dem Wortlaut der schriftlichen Ergän-\n\nzungsvereinbarung vom 21. März 1997 und der \"Empfangsbestätigung\" vom\n\n1. April 1997 nicht als Erstattung für bereits ausgeführte Umbauarbeiten.\n\nKreft\n\n Fischer\n\n Ganter\n\n Raebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-26-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-26-01","retrieved":"2026-07-10 13:19:26.940023+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/ix-zr-26-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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