{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"IX ZR 242/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840 Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forde- rung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 242/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840\n\nLeistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich\n\ndavon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forde-\n\nrung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger\n\nkondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 20. August 2001 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Januar 2000 gegen\n\ndie T. GmbH & Co. KG in H. (fortan: Schuld-\n\nnerin) pfändete der Beklagte wegen einer Hauptforderung über 19.132,28 DM\n\nnebst Zinsen und Kosten den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die\n\nKlägerin auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen\n\nÜberschüsse (Guthaben), die dem Schuldner bei Saldoziehung aus der in lau-\n\nfender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils\n\ngebühren, und die Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende\n\nAuszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Ta-\n\ngesguthabens unter Einschluß des Rechts, über dieses Guthaben durch Über-\n\nweisungsaufträge zu verfügen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge.\n\nDer Beschluß wurde der Klägerin am 1. Februar 2000 zugestellt. Am 3. Febru-\n\nar 2000 erfragte eine Mitarbeiterin der Klägerin bei dem erstinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich die genaue Forderungshöhe.\n\nOb die Mitarbeiterin bei dieser Gelegenheit erklärt hat, die Klägerin erkenne\n\ndie gepfändete Forderung an und wolle sie ausgleichen, ist zwischen den Par-\n\nteien streitig. Am 8. Februar 2000 brachte die Klägerin den mitgeteilten Betrag\n\nzuzüglich Zustellungskosten und weiterer Zinsen in Höhe von insgesamt\n\n26.481,92 DM dem Beklagten gut. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 for-\n\nderte die Klägerin von dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von\n\n17.925,20 DM unter Fristsetzung bis zum 22. Februar 2000 mit der Begrün-\n\ndung zurück, das Konto der Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der Überweisung\n\nlediglich ein Guthaben von 8.556,72 DM ausgewiesen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat\n\nihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht einen Bereicherungsanspruch der\n\nKlägerin gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung angenommen. Der\n\nAnspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion).\n\n1. Bei der Gutschrift der 26.481,92 DM handelt es sich um eine Leistung\n\nder Klägerin an den Beklagten.\n\nDas Berufungsgericht hat mit näherer Begründung angenommen, die\n\nKlägerin habe diesen Betrag nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der\n\nSchuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die Pfändung be-\n\ngründeten Einziehungsrecht des Beklagten Rechnung zu tragen. Deshalb be-\n\nstehe ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten. Dies trifft zu.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision scheidet im Falle der irrtümlichen Zahlung\n\naufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der wirkungslos ist,\n\nweil die gepfändete Forderung nicht besteht, eine Rückabwicklung im Verhält-\n\nnis zwischen Drittschuldner und Schuldner aus.\n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts wollte die Klägerin durch die Zahlung auf den\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Januar 2000 dem Einzie-\n\nhungsrecht des Beklagten Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage hat sich das\n\nBerufungsgericht der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung\n\nangeschlossen, der Drittschuldner, der aufgrund des ergangenen Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung nur noch an den Voll-\n\nstreckungsgläubiger leisten könne, verfolge jedenfalls auch den Zweck, dessen\n\nEinziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen. Existiere die (gepfändete) Forde-\n\nrung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, könne die-\n\nser direkt kondizieren (vgl. Canaris, Festschrift \n\nfür Karl Larenz zum\n\n70. Geburtstag S. 799 ff, 836; Joost WM 1981, 82, 89; Martinek, Ungerechtfer-\n\ntigte Bereicherung S. 492 f; Medicus NJW 1971, 1366; MünchKomm-BGB/Lieb,\n\n3. Aufl. § 812 Rn. 126, 126 c; Lieb ZIP 1982, 1153, 1156; Schlosser ZZP 76\n\n[1963], 73, 78 f; Staudinger/Lorenz, BGB 13. Bearb. 1999, § 812 Rn. 41 a.E.;\n\nStöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze, ZPO\n\n3. Aufl. § 835 Rn. 32). Andere Autoren vertreten dagegen die auch von der Re-\n\nvision übernommene Ansicht, der Drittschuldner, der trotz Nichtbestehens der\n\ngepfändeten Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zahle, könne seine\n\nLeistung allein vom Schuldner zurückverlangen, ohne daß es auf die Gründe\n\nder Zahlung ankomme (Buciek ZIP 1986, 890, 899; Thomas/Putzo, ZPO\n\n24. Aufl. § 836 Rn. 7).\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der\n\nBereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach,\n\nwelchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen\n\nverfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369). Für den Fall, daß der Dritt-\n\nschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangi-\n\ngen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen\n\nGläubiger zahlen muß, kann der Drittschuldner den an den nachrangigen\n\nGläubiger bezahlten Betrag von diesem zurückverlangen und muß sich nicht\n\nan den Vollstreckungsschuldner halten. Es kann grundsätzlich nicht angenom-\n\nmen werden, daß der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungs-\n\ngläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem\n\nVollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sein Interesse ist vielmehr in der Regel\n\ndarauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weite-\n\nren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Er\n\nverfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungs-\n\nrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen (BGHZ 82, 28,\n\n32). Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die\n\ngepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig\n\nabgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204).\n\nc) Den hier zu beurteilenden Fall, in dem der Drittschuldner auf eine\n\nnicht bestehende Schuld an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt hat, hat der\n\nBundesgerichtshof ausdrücklich noch nicht entschieden. In den vorausgegan-\n\ngenen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständ-\n\nlich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Voll-\n\nstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert wer-\n\nden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forde-\n\nrung nicht besteht. Dies entspricht auch der Interessenlage. Die Meinung der\n\nRevision, die Grundkonstellation gleiche eher derjenigen der \"Anweisungsfäl-\n\nle\", wobei an die Stelle der Zahlungsanweisung des Kontoinhabers das Aus-\n\nzahlungsverlangen des Vollstreckungsgläubigers trete, welches sich der Voll-\n\nstreckungsschuldner wie eine von ihm selbst erteilte Anweisung zurechnen\n\nlassen müsse, hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen\n\nbereits verworfen. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugun-\n\nsten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungs-\n\nschuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31). Von den An-\n\nweisungsfällen unterscheidet sich der Streitfall auch dadurch, daß mit dem\n\nWirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Dritt-\n\nschuldner allein an den Vollstreckungsgläubiger schuldbefreiend leisten kann.\n\nDas Interesse des Drittschuldners ist - für jenen erkennbar - darauf gerichtet,\n\nmit der Zahlung an ihn das Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen (BGH\n\naaO S. 31 f).\n\nDer Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher\n\nbehandelten Fall der Mehrfachpfändung lediglich dadurch, daß es dem Dritt-\n\nschuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Voll-\n\nstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, um jeder weiteren Inan-\n\nspruchnahme durch andere Pfändungsgläubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82,\n\n28, 32). Die Interessenlage ist indes vorliegend dieselbe. In der genannten\n\nFallgruppe richtet sich das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers gegen\n\nVermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners, die aus dessen Vermö-\n\ngen durch vorrangige Pfändung wirtschaftlich ausgeschieden sind. Dieses Ri-\n\nsiko liegt ebenso in seiner Sphäre wie die Notwendigkeit im Streitfall, sich mit\n\ndem Drittschuldner über die Existenz der gepfändeten Forderung auseinander-\n\nsetzen zu müssen (vgl. Lieb aaO S. 1156). Ob die Pfändung und Überweisung\n\nins Leere geht, weil die Forderung einem anderen Gläubiger zusteht, oder\n\ndeswegen, weil sie gar nicht existiert, ist bereicherungsrechtlich irrelevant.\n\nDeshalb behandeln die schon angeführten Meinungsäußerungen, die sich für\n\neine Direktkondiktion aussprechen, die genannten Fälle zutreffend gleich (vgl.\n\nMünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 126-126 c; Lieb ZIP aaO S. 1156;\n\nStaudinger/\n\nLorenz, aaO § 812 Rn. 41 a.E.; Stöber, aaO Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze,\n\naaO § 835 Rn. 32).\n\n2. Es fehlt auch an dem durch die getroffene Zweckbestimmung für die\n\nZahlung der Klägerin an den Beklagten festgelegten Rechtsgrund.\n\na) Die Pfändung bezog sich nach dem Wortlaut des Pfändungs- und\n\nÜberweisungsbeschlusses - was die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht -\n\nlediglich auf die Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen\n\nÜberschüsse (Guthaben) aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) beste-\n\nhenden Geschäftsverbindung. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt,\n\ndaß die Schuldnerin bei der Klägerin nur über ein Konto verfügt hat (Nr. \n\ndieses Konto im Zeitraum vom 30. Januar 2000 bis zum 8. Februar 2000 den\n\nGuthabenbetrag von 8.556,72 DM aufgewiesen hat und das Konto am 8. Fe-\n\nbruar 2000 mit 26.481,92 DM belastet worden ist.\n\nDiese Feststellungen konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei\n\ntreffen, ohne zuvor die in erster Instanz von dem Beklagten gegenbeweislich\n\nbenannten Zeugen zu hören. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Be-\n\nklagte das behauptete Kontoguthaben der Schuldnerin am 8. Februar 2000 von\n\nnur 8.556,72 DM zunächst mit Nichtwissen bestreiten durfte (vgl. § 138 Abs. 4\n\nZPO), weil der Kontostand nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung\n\ngewesen ist. Nachdem die Klägerin in Erfüllung des Auflagenbeschlusses des\n\nBerufungsgerichts vom 5. März 2001 mit ihrem zweitinstanzlichen Sachvortrag\n\nnachvollziehbar und durch Vorlage von Ablichtungen der einschlägigen Kon-\n\ntounterlagen unterlegt die Kontoentwicklung ab dem 30. Januar 2000 dargelegt\n\nhatte, genügte sein schlichtes Bestreiten nicht mehr. Sein weiterer Vortrag in\n\nder Berufungsinstanz, das ergänzende Vorbringen der Klägerin sei nicht nach-\n\nvollziehbar, trifft ersichtlich nicht zu. Die Ordnungsgemäßheit des Kontoaus-\n\nzugs hat der Beklagte nicht beanstandet. Das Berufungsgericht durfte deshalb\n\nseiner Entscheidung die Sachdarstellung der Klägerin von den Kontoständen\n\nzugrunde legen, ohne die beiderseits zu dieser Frage angetretenen Beweise\n\nerheben zu müssen. Auf die Urkundenqualität der vorgelegten Fotokopie (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627), kommt es\n\nnicht an.\n\nb) Im Streitfall ergibt sich hieraus, daß die Klägerin den mit der Klage\n\nzurückgeforderten Betrag ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat.\n\nDenn in dieser Höhe bestand mangels eines Guthabens der Schuldnerin bei\n\nder Klägerin kein Einziehungsrecht des Beklagten und damit keine Rechts-\n\ngrundlage für die Zahlung der Klägerin an ihn. Eine etwaige von der Mitarbeite-\n\nrin der Klägerin abgegebene Drittschuldnererklärung im Sinne des § 840\n\nAbs. 1 ZPO ist nach der von der Revision hingenommenen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich als reine Wissenserklärung einzuordnen\n\nund scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\naus (vgl. BGHZ 69, 328, 331; s. ferner BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR\n\n219/77, NJW 1978, 1914; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger\n\nRechtsschutz 3. Aufl. § 840 Rn. 8). Der Senat braucht deshalb nicht zu ent-\n\nscheiden, ob dem Telefonat vom 3. Februar 2000 überhaupt die Rechtsqualität\n\neiner Drittschuldnererklärung zukommen kann.\n\n3. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 814 BGB, wonach\n\ndas zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückge-\n\nfordert werden kann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht\n\nverpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluß greift erst ein, wenn der Leisten-\n\nde nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht ver-\n\npflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet\n\n(st. Rspr.; s. etwa BGHZ 113, 62, 70). So liegt der Streitfall hier nicht. Vielmehr\n\nhat die Klägerin nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts aufgrund eines betriebsinternen Mißverständ-\n\nnisses rechtsirrig den Schluß gezogen, das Guthaben der Schuldnerin über-\n\nsteige die Forderung des Beklagten.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin Zinsen aus § 286 Abs. 1, § 284\n\nAbs. 1 BGB a.F. in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\n\nschen Bundesbank seit dem 23. Februar 2000 zugesprochen, und zwar als\n\nVerzugsschaden. Auch hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.\n\n1. Allerdings unterliegt das Berufungsurteil bezüglich der zuerkannten\n\nZinsen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die Gegenrüge der Klägerin,\n\naus der Mitteilung der Zulassungsgründe sei eine Beschränkung der Revisi-\n\nonszulassung auf den Hauptanspruch abzuleiten, geht fehl. Eine Zulassungs-\n\nbeschränkung auf die Hauptforderung wäre, selbst wenn das Berufungsgericht\n\nsie gewollt und mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht hätte, recht-\n\nlich nicht möglich, weil die Berechtigung der Zinsforderung dem Grunde nach\n\nvon der Entscheidung über die Hauptforderung abhängt; daher konnte über die\n\nZinsforderung nicht vorab endgültig entschieden werden (BGH, Urt. v. 7. Juli\n\n1983 - III ZR 119/82, VersR 1984, 38; v. 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85,\n\nBGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 2).\n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte als Berei-\n\ncherungsschuldner für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereiche-\n\nrungsanspruchs entstanden sind, trifft zu. Auch der Bereicherungsschuldner\n\nkann durch Mahnung in Verzug geraten (vgl. Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl.\n\n§ 818\n\nRn. 54). Die Höhe des zugesprochenen Zinsschadens, den das Berufungsge-\n\nricht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt hat, wird von der Revision hingenom-\n\nmen.\n\nKreft\n\n Fischer\n\n Ganter\n\n Raebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-242-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/ix-zr-242-01","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/ix-zr-242-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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