{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"III ZR 166/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestandes).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 166/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 675 Abs. 2\n\nZur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihm\n\ngeschaffenen Vertrauenstatbestandes).\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - OLG München\n\n LG Traunstein\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 4. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 31. Zivil-\n\nsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte, ein Polizeibeamter, war nebenberuflich als Anlagever-\n\nmittler tätig, wobei er insbesondere Anlagen bei der K. H. Vermögensver-\n\nwaltung (KHV) vertrieb. Die Klägerin legte auf Empfehlung des Beklagten bei\n\nder KHV am 18. und 21. Januar 1997 Beträge in Höhe von 10.000 und\n\n3.744 DM an. Weitere Anlagen in Höhe von 3.000 und 18.000 DM, bei denen\n\nArt und Umfang einer Mitwirkung des Beklagten streitig sind, tätigte sie am\n\n10. April und 4. August 1997. Schließlich zahlte sie - nach ihrem Vorbringen\n\nauf intensives Drängen des Beklagten - am 12. November 1997 einen Betrag\n\nvon 330.000 DM bei der KHV ein, nachdem sie zuvor ein von dem Beklagten\n\nvermitteltes persönliches Gespräch mit K. H. geführt hatte. Sämtliche Ein-\n\nlagen sind bis auf 25.000 DM, die die Klägerin zurückerhalten hat, infolge be-\n\ntrügerischer Machenschaften des K. H. verlorengegangen; dieser ist we-\n\ngen Betruges zum Nachteil von Anlegern zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt worden.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe sämtliche Einzahlungen nur auf-\n\ngrund der umfassenden Gespräche mit dem Beklagten getätigt. Dieser habe\n\nimmer wieder darauf hingewiesen, daß es sich um eine seriöse und sichere\n\nGeldanlage handele, für die er persönlich einstehe. Tatsächlich habe der Be-\n\nklagte gewußt, daß es sich bei den Anlagegeschäften durch die KHV um \"win-\n\ndige Geldanlagen\" gehandelt habe und daß 1994 und 1996 bereits gegen\n\nK. H. wegen Anlagebetruges ermittelt worden sei. Die Klägerin hat den\n\nBeklagten auf Schadensersatz in Höhe von 344.744 DM nebst Zinsen in An-\n\nspruch genommen. Der Beklagte hat ein Fehlverhalten bestritten. Das Landge-\n\nricht hat ihn nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 265.744 DM nebst Zinsen\n\nverurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die\n\nKlägerin mit dem Ziel einer vollen Verurteilung des Beklagten, der Beklagte mit\n\ndem Ziel völliger Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung\n\ndes Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in\n\nvollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.\n\n1.\n\nAls Anlagevermittler haftet der Beklagte für unrichtige Angaben nach\n\nMaßgabe der Grundsätze, wie sie in den Senatsurteilen vom 13. Mai 1993\n\n(III ZR 25/92 = WM 1993, 1238 = NJW-RR 1993, 1114 = BGH BGB § 676 An-\n\nlagevermittler 4) und 13. Januar 2000 (III ZR 62/99 = WM 2000, 426) im ein-\n\nzelnen niedergelegt worden sind: Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt\n\nzwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunfts-\n\nvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der In-\n\nteressent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung be-\n\nzogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in An-\n\nspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.\n\nDer zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande\n\ngekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und voll-\n\nständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den An-\n\nlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf\n\nes - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagever-\n\nmittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des\n\nKapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgebli-\n\nchen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig\n\nbeurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu\n\nobjektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung\n\nentsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so\n\nmuß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen.\n\n2.\n\nAufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht fol-\n\ngende tatsächliche Feststellungen getroffen: Der Beklagte hat die Klägerin im-\n\nmer wieder darauf hingewiesen, daß es sich bei den Geldanlagen bei der Fir-\n\nma H. um eine \"todsichere\", also risikolose Sache handele und daß er den\n\nInhaber der Firma H. persönlich überwache und genaue Kenntnis habe,\n\nwelche festverzinslichen Wertpapiere H. anschaffe. Diese festgestellten\n\nErklärungen des Beklagten gingen über eine normale Anpreisung der Kapital-\n\nanlage bei weitem hinaus. Zu Recht hat das Landgericht daher angenommen,\n\ndaß es dahinstehen könne, inwieweit der Beklagte den ihm erteilten Informa-\n\ntionen seitens der Firma H. blind vertraut hat oder ob er gegenteilige Er-\n\nkenntnisse ignoriert bzw. der Klägerin gegenüber geleugnet hat. Jedenfalls hat\n\ner gegenüber der Klägerin seine eigene Sachkunde und Überwachung des In-\n\nhabers der Firma betont. In Wirklichkeit konnte, wie der unstreitige weitere Ge-\n\nschehensablauf und der nahezu totale Verlust der Anlagen zeigen, von einer\n\nsachkundigen Überwachung der Firma H. und einer realistischen Einschät-\n\nzung ihres Geschäftsgebarens durch den Beklagten keine Rede sein. Deshalb\n\nhat der Beklagte durch seine Erklärungen gegenüber der Klägerin gegen die\n\nihn aus dem Anlagevermittlungsvertrag treffenden, vorstehend beschriebenen\n\nAuskunfts- und Hinweispflichten schuldhaft verstoßen.\n\n3.\n\nAuf dieser vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen-\n\ngrundlage ist seine Annahme, hinsichtlich des größten Anlagebetrages in Höhe\n\nvon 330.000 DM fehle es an einem für den Schaden kausal gewordenen Ver-\n\nschulden des Beklagten, ohne hinreichende Substanz. Das persönliche Ge-\n\nspräch zwischen der Klägerin und H. , auf das das Berufungsgericht maß-\n\ngeblich abstellt, war unstreitig durch den Beklagten vermittelt worden; dieser\n\nhat auch - wenn auch eher als bloßer Zuhörer - daran teilgenommen. Deswe-\n\ngen mußte das durch die vorangegangenen Erklärungen des Beklagten bei der\n\nKlägerin geschaffene Vertrauen in die Seriosität des H. und in die Sicher-\n\nheit seiner Anlagen bei der Klägerin fortwirken. Der persönliche Eindruck, den\n\ndie Klägerin von H. gewann, hat also lediglich diesen zuvor vom Beklagten\n\ngeschaffenen Vertrauenstatbestand bestätigt. Unter diesen Umständen ist es\n\ndem Beklagten zuzurechnen, wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht es\n\nformuliert, \"die Möglichkeit der Informationen durch den Zeugen H. nicht\n\nausgenutzt hat oder von diesem nicht mit der Wahrheit bedient wurde\". Denn\n\ndamit verwirklichte sich gerade das Risiko, das der Beklagte zuvor geschaffen\n\nhatte. Um so mehr gilt dies, als nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Be-\n\nweisaufnahme der Beklagte die Klägerin in der Folgezeit, also nach dem Ge-\n\nspräch mit H. , aber noch vor der tatsächlichen Einzahlung der Einlage,\n\nmassiv gedrängt hat, diese doch nun endlich zu tätigen.\n\n4.\n\nNach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden\n\nSachvortrag der Klägerin sind auch die beiden kleineren Einlagen von 3.000\n\nund 18.000 DM aus April und August 1997 dem Beklagten haftungsrechtlich\n\nzuzurechnen. Das Berufungsgericht hält es selbst für möglich, daß der Be-\n\nklagte der Klägerin insoweit zumindest die Einzahlungsbelege zur Verfügung\n\ngestellt hat. Mochte er damit auch keine eigene Vermittlungsleistung erbracht\n\nhaben, so konnte er aus der Anforderung dieser Unterlagen zumindest erken-\n\nnen, daß die Klägerin auf der Grundlage des von ihm zuvor geschaffenen Ver-\n\ntrauenstatbestandes weitere Vermögenstransaktionen an H. vorzunehmen\n\nbeabsichtigte. Wollte er sich insoweit seiner durch die vorangegangenen Erklä-\n\nrungen begründeten Verantwortlichkeit entziehen, wäre es seine Sache gewe-\n\nsen, dies gegenüber der Klägerin eindeutig klarzustellen.\n\n5.\n\nDas Landgericht hat der Klägerin hinsichtlich des größten Anlagebetra-\n\nges von 330.000 DM ein Mitverschulden von 30% angelastet (dann aber die\n\nKlageforderung nicht um 99.000 DM, sondern nur um 79.000 DM gekürzt). Es\n\nhat dazu im einzelnen ausgeführt, die Klägerin habe sich trotz fundierter War-\n\nnungen von dritter Seite in einem Maße auf die Angaben des Beklagten verlas-\n\nsen, das nicht mehr voll schutzwürdig sei. Diese - vom rechtlichen Ansatzpunkt\n\nher nicht zu beanstandende - Würdigung bedarf jedoch im Berufungsrechtszug\n\nerneuter tatrichterlicher Überprüfung (wobei auch gegebenenfalls die rechneri-\n\nschen Unstimmigkeiten [s.o.] zu beheben sein werden).\n\n6.\n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der\n\nMöglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch macht.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\n Dörr\n\n Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/iii-zr-166-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/iii-zr-166-01","retrieved":"2026-07-10 13:18:36.351026+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/iii-zr-166-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2002-06-13","dockets":["III ZR 166/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.06.2002 – III ZR 166/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/iii-zr-166-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 675 Abs. 2 Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers (hier: Fortwirken eines von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestandes).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 4. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 31. Zivil-\n\nsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:18:36.351026+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}