{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"I ZR 71/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kopplungsangebot II UWG §§ 1, 3 Die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM be- steht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünsti- gung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 71/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nKopplungsangebot II\n\nUWG §§ 1, 3\n\nDie Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit\neiner Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM be-\nsteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünsti-\ngung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 2002 – I ZR 71/01 – OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaf-\n\nfert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 2001 unter Zurückweisung\n\ndes weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Klägerin verurteilt worden ist, „ein Fernsehgerät unter\n\nPreisangabe ... wie angekündigt zu gewähren“.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 33. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 29. August 2000 auf die Berufung der Klägerin\n\nabgeändert.\n\nDie Widerklage wird insoweit abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, die Beklagte\n\n10 % zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt unter anderem Fernseh-, Hifi- und Elektrogeräte. Ge-\n\nmeinsam mit einem zum selben Konzern gehörenden, wie sie in Köln ansässigen\n\nSchwesterunternehmen bot die Klägerin unter der Überschrift „Der größte Saftla-\n\nden“ in einer mit dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ vom 20. März 2000 verteilten Wer-\n\nbebeilage ein dem Typ nach bezeichnetes tragbares Fernsehgerät der Marke\n\nGrundig zum Preis von 1 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausgestellten\n\nPreisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen kleinen, senkrecht\n\ngestellten Kasten. Dort heißt es:\n\n*Preis gilt nur in Verbindung mit dem Abschluß eines Power \n& More-Stromvertrages mit einer Mindestlaufzeit von\n24 Monaten.\n\nIn einem weiteren Kasten finden sich unter der Überschrift „Wir machen Ih-\n\nnen ein saftiges Angebot“ nähere Angaben zu einem Stromvertrag. Dort heißt es:\n\nSaft von Ares\nLaufzeit: 24 Monate\nGrundgebühr: 9,90 DM/Monat\nVerbrauchsgebühr: 0,27 DM/KWh\n\nDie entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinert\n\nund in schwarz/weiß wiedergegeben:\n\nDie Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie\n\nhat diese Werbung unter Hinweis auf die Zugabeverordnung, auf das Verbot des\n\nübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG und auf § 3 UWG als wettbewerbswidrig\n\nbeanstandet. Im Wege der Widerklage – die von der Klägerin zunächst erhobene\n\nnegative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage\n\nübereinstimmend für erledigt erklärt – hat die Beklagte beantragt,\n\ndie Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung\nwie ... (oben) wiedergegeben ein Fernsehgerät unter Preisangabe an-\nzukündigen und/oder wie angekündigt zu gewähren.\n\nFerner hat die Beklagte die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale bean-\n\nsprucht.\n\nDas Landgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Köln GRUR 2001,\n\n853).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Widerkla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig\n\nangesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nVon dem Angebot gehe eine hohe Anlockwirkung aus, die jenseits der Gren-\n\nze des wettbewerbsrechtlich Zulässigen liege. Das ergebe sich aus dem niedrigen\n\nPreis für das Fernsehgerät, der nicht einmal ein Prozent seines Handelswertes\n\nausmache. Der Verbraucher wisse, daß Fernsehgeräte im Handel zu Preisen in\n\neiner Größenordnung von mehreren Hundert Mark abgegeben würden. Es be-\n\nstehe danach die Gefahr, daß der Kunde von diesem Angebot magisch angezo-\n\ngen den Stromlieferungsvertrag in dem Bestreben abschließe, das angebotene\n\nFernsehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten, ohne zuvor die Konditionen nä-\n\nher zu prüfen und sich mit den Tarifen der Wettbewerber, insbesondere seines\n\nbisherigen Stromlieferanten, zu befassen.\n\nDie Kombination eines Fernsehgeräts mit einem Stromlieferungsvertrag\n\nstelle auch kein einheitliches Angebot dar. Eine Funktionseinheit zwischen Fern-\n\nsehgerät und Stromlieferung bestehe nicht, weil der von der Werbung angespro-\n\nchene Interessent bereits über Strom verfüge, der zur selbstverständlichen\n\nGrundausstattung der Haushalte gehöre. Er habe infolgedessen keinen weiteren\n\nBedarf für das gekoppelte Angebot zum Abschluß eines Stromlieferungsvertrages,\n\ndas im Gegenteil für ihn mit der zusätzlichen Belästigung verbunden sei, es nur\n\nnutzen zu können, wenn er das bestehende Dauerschuldverhältnis mit seinem al-\n\nten Stromlieferanten aufkündige. Im wirtschaftlichen und juristischen Endergebnis\n\nsei der mit dem Erwerb des Fernsehgerätes gekoppelte Stromlieferungsvertrag\n\ndaher keine unabdingbare oder auch nur sinnvolle Ergänzung zum Gerätekauf,\n\nsondern eher ein Wermutstropfen, den der Erwerber des Gerätes zu schlucken\n\nhabe.\n\nAuch die Vorstellung des Verkehrs über die Finanzierung des beworbenen\n\nFernsehgerätes rechtfertige die Annahme nicht, es handele sich um ein einheitli-\n\nches Geschäft. Der Verbraucher werde nicht ohne weiteres annehmen, daß die\n\nKlägerin beziehungsweise der Stromlieferant das Gerät durch entsprechend höher\n\nkalkulierte Tarife für den abzunehmenden Strom finanziere. Denn der Verbraucher\n\nwisse, daß der Strommarkt erst vor kurzem liberalisiert worden sei, und werde die\n\nWerbung daher als den Versuch des Stromlieferanten ansehen, auf dem bislang\n\nmonopolisierten Markt Fuß zu fassen. Es liege damit aus Sicht des Verkehrs na-\n\nhe, daß das Gerät nicht durch die Einnahmen aus der Stromlieferung finanziert\n\nwerde, sondern die für seine Abgabe zum Preis von nur 1 DM entstehenden Ko-\n\nsten im Rahmen der Bemühungen, Marktanteile zu erschließen, investiert würden.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung der Klägerin\n\nim Ergebnis mit Recht als wettbewerbswidrig angesehen. Jedoch geht die Verur-\n\nteilung insofern zu weit, als der Klägerin nicht nur die beanstandete Werbung,\n\nsondern auch entsprechende Vertragsabschlüsse („... Fernsehgeräte ... wie ange-\n\nkündigt zu gewähren“) untersagt worden sind.\n\n1.\n\nIm Streitfall stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte den Unterlas-\n\nsungsanspruch in mißbräuchlicher Weise geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 144,\n\n165 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98,\n\nGRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 – Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 –\n\nI ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 – Falsche Herstellerpreis-\n\nempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 15/98, WRP 2002, 980, 981 – Zeitlich ver-\n\nsetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 215/98, WRP 2002, 977, 979\n\n– Scanner-Werbung). Zwar hat die Beklagte nicht nur die Klägerin, sondern\n\ngleichzeitig auch das ebenfalls für die beanstandete Werbung verantwortliche Köl-\n\nner Schwesterunternehmen der Klägerin in getrennten Klageverfahren vor dem\n\nLandgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat damit jedoch\n\nim Wege der Widerklage auf die beiden getrennt erhobenen negativen Feststel-\n\nlungsklagen reagiert; für die getrennte Inanspruchnahme bestand somit ein ver-\n\nnünftiger Grund. Da die Parteien hinsichtlich der negativen Feststellungsklage\n\nübereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, bedarf es keiner\n\nKlärung, ob sich die Erhebung der beiden getrennten negativen Feststellungskla-\n\ngen als mißbräuchlich darstellt.\n\n2. Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Unterlassungsanspruch\n\nnach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der Zugabeverord-\n\nnung ist es der Klägerin zwar auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die Abga-\n\nbe von zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinander\n\nzu verbinden, daß bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Be-\n\nrechnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. Der-\n\nartige Angebote sind inzwischen grundsätzlich als zulässig anzusehen. Im Hinblick\n\nauf die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der Verbraucher\n\nmüssen jedoch bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen\n\nerfüllt sein, vor allem um einer Täuschung der Verbraucher über den tatsächlichen\n\nWert des Angebots entgegenzuwirken, aber auch um zu vermeiden, daß durch\n\nmangelnde Transparenz die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf seiten\n\nder Verbraucher über Gebühr zurückgedrängt wird. Die in diesem Zusammenhang\n\nan die Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.\n\nDie beanstandete Werbung stellt sich daher als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig\n\ndar.\n\na) Die Beklagte macht im Streitfall im wesentlichen einen in die Zukunft ge-\n\nrichteten Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihr ein solcher Anspruch zusteht, ist\n\nauch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung\n\ngeltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-Info-CD; BGH,\n\nUrt. v. 14.3.2000 – KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 – Zahnersatz aus Manila; Urt.\n\nv. 25.10.2001 – I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 – Vertretung der An-\n\nwalts-GmbH). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungs-\n\nurteils durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrunde\n\nzu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung wei-\n\nterer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).\n\nb) Das Berufungsgericht hat für die Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes\n\nnach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens maßgeb-\n\nlich darauf abgestellt, daß zwischen Fernsehgerät und Stromlieferung keine Funk-\n\ntionseinheit bestehe und die Kombination sich daher nicht als ein einheitliches An-\n\ngebot darstelle. Dem ist zwar zuzustimmen, weil der Erwerber eines Fernsehge-\n\nräts trotz des damit verbundenen Energiebedarfs in aller Regel nicht auf einen\n\nneuen Stromlieferungsvertrag angewiesen ist. Nach Aufhebung der Zugabever-\n\nordnung kommt es aber auf diesen Gesichtspunkt und auf die entsprechenden\n\nAngriffe der Revision nicht mehr entscheidend an. Auch § 1 UWG steht einer Ge-\n\nwährung von Zugaben grundsätzlich nicht mehr im Wege.\n\naa) Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage dadurch\n\ngekennzeichnet, daß das gesetzlich ausdrücklich geregelte Zugabeverbot durch\n\ndas in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des übertriebenen\n\nAnlockens, eines Unterfalls der Wertreklame, ergänzt wurde. So hat der Senat in\n\nden Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das\n\nbei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt\n\nabgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die\n\nPrüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon\n\nund Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139,\n\n368, 372 f. u. 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 7/97,\n\nGRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 –\n\nI ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-\n\nWettbR 2000, 232 f. – Handy „fast geschenkt“ für 0,49 DM). Bildete die gewährte\n\nVergünstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einer\n\nZugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der Kundenbeein-\n\nflussung und damit an einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Denn die Wer-\n\nbung mit der besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in die-\n\nsem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Be-\n\nstandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwir-\n\nkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig,\n\nsondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.\n\nbb) Die Aufhebung der Zugabeverordnung beeinflußt auch die Auslegung\n\nvon § 1 UWG. Im Hinblick auf das gewandelte Verbraucherbild und die Auswir-\n\nkungen der europäischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der Ge-\n\nsetzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl.\n\ndie Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zu-\n\ngabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, S. 8). Dieser gesetzgeberische Wille muß\n\nsich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig an-\n\nzusehen ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die\n\nin der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverändert – nunmehr\n\nals Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG – verfolgt werden können (vgl. Berlit,\n\nWRP 2001, 349, 351; Heermann/Ruess, WRP 2001, 883, 886; Fezer, WRP 2001,\n\n989, 1008; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1068 f.; Steinbeck, ZIP 2001, 1741, 1745;\n\nzurückhaltender dagegen Cordes, WRP 2001, 867, 869 f.; Berneke, WRP 2001,\n\n615, 617; Dittmer, BB 2001, 1961, 1963; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505,\n\n2510 f.; vgl. ferner die großzügigere Betrachtungsweise in der Rechtsprechung\n\nanderer Oberlandesgerichte: OLG Celle GRUR 2001, 855; OLG Frankfurt a.M.\n\nNJW-RR 2002, 40; KG NJW-RR 2002, 42; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 168).\n\nWerden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der In-\n\nanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, ver-\n\nsprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken,\n\nwenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als\n\nein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist es dem Kaufmann\n\ngrundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt\n\nauch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistun-\n\ngen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. Köhler, GRUR 2001, 1067,\n\n1069).\n\nc) Damit ist indessen nicht gesagt, daß derartige Kopplungsangebote un-\n\neingeschränkt zulässig wären. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ver-\n\nbots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form der\n\nGeneralklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle,\n\ndie sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV (dazu BGHZ 139, 368, 375 ff. –\n\nHandy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis), sondern auch\n\nunmittelbar auf § 1 UWG stützen kann. Hierbei können die Fälle mißbräuchlicher\n\nKopplungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaßt werden,\n\ndie für sämtliche Kopplungsgeschäfte – neben Zugaben sind dies die offenen oder\n\nverdeckten Kopplungsangebote (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1995 – I ZR 233/93,\n\nGRUR 1996, 363 = WRP 1996, 286 – Saustarke Angebote) sowie die Vor-\n\nspannangebote (vgl. BGHZ 65, 68 – Vorspannangebot; BGH, Urt. v. 30.6.1976 –\n\nI ZR 119/74, GRUR 1976, 637, 638 = WRP 1976, 555 – Rustikale Brettchen; Urt.\n\nv. 28.1.1999 – I ZR 192/96, GRUR 1999, 755, 756 f. = WRP 1999, 828 – Altklei-\n\nder-Wertgutscheine) – Geltung beanspruchen kann.\n\naa) Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit von\n\nKopplungsangeboten stellt, müssen sich an den Gefahren orientieren, die von\n\nderartigen Geschäften für die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabei\n\ndie Gefahr, daß diese über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder\n\ndoch unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3 lit. g des\n\nschweizerischen UWG, die als Regelbeispiel unlauteren Wettbewerbs vorsieht,\n\ndaß Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht\n\nwerden; dazu Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 \n\nlit. g UWG\n\nRdn. 73 ff.). Die Homogenität von Wirtschaftsgütern führt dazu, daß sich Angebote\n\nleicht vergleichen lassen; sie fördert daher Preisklarheit und Preiswahrheit. Kopp-\n\nlungsangebote können zwar Ausdruck eines gesunden Wettbewerbs sein, durch\n\nsie wird aber eine Heterogenität des Angebots gefördert, die nicht nur den Preis-\n\nvergleich durch den Verbraucher erschwert, sondern darüber hinaus ein gewisses\n\nIrreführungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. Köhler, GRUR 2001,\n\n1067, 1071; ferner BGH, Urt. v. 17.9.1998 – I ZR 117/96, GRUR 1999, 515, 517 f.\n\n= WRP 1999, 424 – Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist daher eine\n\nTransparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer, WRP\n\n2001, 989, 1015; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1070). Außerdem kann von Kopp-\n\nlungsangeboten – insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährt\n\nwerden soll – in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß auch bei\n\neinem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrage-\n\nentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann die Gefahr für die\n\nVerbraucher – wie häufig bei den an ein Absatzgeschäft gekoppelten Gewinn-\n\nspielen (BGH, Urt. v. 5.2.1998 – I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998,\n\n724 – Rubbelaktion; Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 225/99, Umdr. S. 7 – Gewinnspiel im\n\nRadio) – auch in unzureichender Information verbunden mit einer hohen Anlock-\n\nwirkung liegen.\n\nbb) Das Wettbewerbsrecht muß diesen Gefahren Rechnung tragen.\n\n(1) Weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Tatbestand des § 3\n\nUWG können indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolle\n\nZugaben müssen ein Angebot nicht intransparent machen; sie müssen auch nicht\n\nzu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen. Daher können keine festen\n\n(relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wett-\n\nbewerbswidrig ist (vgl. dazu Lange/Spätgens, Rabatte und Zugaben im Wettbe-\n\nwerb [2001], Rdn. 439; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2511; Cordes, WRP\n\n2001, 867, 870). Dabei ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – auch\n\nzu berücksichtigen, daß Zugaben unter bestimmten Bedingungen dazu beitragen\n\nkönnen, Außenseitern den Marktzutritt zu erleichtern, wenn – wie es die Klägerin\n\nfür den liberalisierten Strommarkt geltend macht – das Verbraucherverhalten\n\ndurch ein gewisses Beharren gekennzeichnet ist und dem Außenseiter erhebliche\n\nZugeständnisse abnötigt.\n\n(2) Die von Köhler (GRUR 2001, 1067, 1071 ff.) für sinnvoll gehaltene Ver-\n\npflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalklau-\n\nsel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnommen werden. Eine solche\n\nallgemeine Pflicht zu begründen, wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. den\n\nEntwurf der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Verkaufsförde-\n\nrung, BR-Drucks. 853/01; dazu Göhre, WRP 2002, 36 ff.; Kretschmer, GRUR\n\n2002, 42 f.; Fezer, WuW 2002, 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, die\n\nsich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, ist\n\neine solche aus §§ 1 und 3 UWG begründete Verpflichtung aber immer dann an-\n\nzunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tat-\n\nsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung,\n\ngetäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fällen fordert das\n\nTransparenzgebot eine entsprechende Aufklärung.\n\n(3) Darüber hinaus gilt für Kopplungsangebote generell die Verpflichtung,\n\ndaß Preise einheitlich zu bewerben sind. Wettbewerbswidrig ist es insbesondere,\n\nin der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder den\n\ngünstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zu-\n\nordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für\n\nden anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2\n\nPAngV). Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige Teilleistung\n\ndürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Ver-\n\nbrauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368,\n\n375 ff. – Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis).\n\nd) Die beanstandete Werbung stellt sich danach als ein Fall eines miß-\n\nbräuchlichen Kopplungsangebots dar, weil die Klägerin die Bedingungen, unter\n\ndenen sie die Zugabe gewährt, nicht hinreichend deutlich gemacht hat. Während\n\nder Preis für das Fernsehgerät blickfangmäßig in der größten Schrifttype gehalten\n\nist, verweist der dort angebrachte Stern auf einen kleinen Kasten rechts neben\n\ndem abgebildeten Fernsehgerät. Die in diesem Kasten enthaltene Information ist\n\nals einziger Text der Anzeige nicht waagrecht, sondern senkrecht gesetzt, so daß\n\nder Leser die Anzeige um 90° drehen muß, um den Inhalt lesen zu können. Hinzu\n\nkommt, daß dem Kästchen, auf das der Stern verweist, keine näheren Angaben\n\nzu den Bedingungen des abzuschließenden Stromvertrags zu entnehmen sind.\n\nDer Leser erfährt lediglich, daß er einen „Power & More-Stromvertrag mit einer\n\nMindestlaufzeit von 24 Monaten“ abschließen muß, um in den Genuß des Fern-\n\nsehgerätes zum Preis von 1 DM zu kommen. Lediglich in dem Kasten unter der\n\nAbbildung des Fernsehgeräts finden sich weitere Angaben zu den Bedingungen,\n\nzu denen ein Stromvertrag abgeschlossen werden kann. Auf diesen in waagrech-\n\nter und deutlich größerer Schrift gehaltenen Text verweist der Stern bei der Preis-\n\nangabe jedoch nicht. Gerade für den aufmerksamen Betrachter, der mit Bedacht\n\nzur Kenntnis nimmt, daß es einen Kasten mit Sternchenverknüpfung (mit Angabe\n\nnur zu einer Mindestlaufzeit) und einen anderen Kasten ohne Sternchenverknüp-\n\nfung (mit Angaben sowohl zu einer Mindestlaufzeit als auch zu bestimmten Preis-\n\nbestandteilen) gibt, bleibt unklar, welche Preisbestandteile für denjenigen Strom-\n\nlieferungsvertrag gelten sollen, der beim Erwerb des Fernsehgerätes zum Preis\n\nvon 1 DM abzuschließen ist. Dies läßt die Revision außer acht, wenn sie – in an-\n\nderem Zusammenhang – ausführt, die gut wahrnehmbar angegebenen, für den\n\nVerbraucher erforderlichen Preisbestandteile seien über einen Sternchenhinweis\n\ndem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Fernsehgerät „klar zugeord-\n\nnet“.\n\n3. Die Verurteilung geht jedoch insofern zu weit, als es der Klägerin unter-\n\nsagt worden ist, die angekündigten Vorteile („Fernsehgerät für 1 DM“) zu gewäh-\n\nren, also Verträge entsprechend der beanstandeten Werbung abzuschließen. An-\n\nders als die Zugabeverordnung, die nicht allein die Ankündigung, sondern auch\n\ndas Gewähren von Zugaben untersagte, käme ein aus § 1 UWG begründetes\n\nVerbot des Gewährens von Zugaben nur in Betracht, wenn die für die wettbe-\n\nwerbsrechtliche Bewertung der Werbung maßgeblichen Umstände stets auch bei\n\nAbschluß des entsprechenden Kopplungsgeschäfts vorlägen (vgl. BGH GRUR\n\n1999, 261, 264 – Handy-Endpreis; Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 81/98, BGH-Rep 2002,\n\n76 – Für’n Appel und n’Ei). Hiervon kann indessen keine Rede sein; denn das In-\n\nformationsdefizit, um das es im Streitfall allein geht, kann bei Abschluß des Folge-\n\ngeschäfts durch eine entsprechende Aufklärung im Verkaufsgespräch beseitigt\n\nsein.\n\n4. Da die Beklagte die fragliche Werbung zu Recht beanstandet hat, kann\n\nsie auch die Kosten der Abmahnung ersetzt verlangen.\n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin im wesentlichen zurückzuweisen.\n\nLediglich insoweit, als die Klägerin verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die an-\n\ngekündigten Vorteile zu gewähren, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In diesem\n\nPunkt ist die Widerklage abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist an\nder Unterschriftsleistung infolge Ur-\nlaubs verhindert.\n\nErdmann\n\n Bornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zr-71-01","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zr-71-01","retrieved":"2026-07-10 13:16:32.885981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/i-zr-71-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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