{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"I ZR 1/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mischtonmeister UrhWG § 6; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6 a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 1/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMischtonmeister\n\nUrhWG § 6; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6\n\na) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine\n\nurheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines\n\nMiturhebers des Filmwerkes verschaffen.\n\nb) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet\n\nist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagte Verwertungsgesellschaft schließt mit Filmurhebern Wahr-\n\nnehmungsverträge, durch die ihr Nutzungsrechte zur treuhänderischen Wahr-\n\nnehmung gegenüber Verwertern eingeräumt werden. Die erzielten Vergütun-\n\ngen verteilt sie an die beteiligten Rechteinhaber gemäß ihrem Verteilungsplan.\n\nDie Rechteinhaber, die als Urheber oder deren Gesamtrechtsnachfolger\n\nmit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden\n\nals deren Mitglieder drei Berufsgruppen zugeordnet. Zur Berufsgruppe III gehö-\n\nren \"Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostüm-\n\nbildner sowie Choreographen\". Mischtonmeister werden in der Satzung der\n\nBeklagten bei den drei Berufsgruppen nicht aufgeführt.\n\nVor dem Landgericht und noch zu Beginn des Berufungsverfahrens hat\n\nsich der Kläger als Filmtonmeister bezeichnet und den Abschluß eines ent-\n\nsprechenden Wahrnehmungsvertrages verlangt. Der Begriff \"Filmtonmeister\"\n\nsei ein Oberbegriff für alle an der Filmproduktion beteiligten Tonmeister, der\n\ndamit neben dem Mischtonmeister auch die im Drehbetrieb tätigen Tonmeister\n\nund die Synchrontonmeister umfasse.\n\nMit seiner Klage will der Kläger nunmehr erreichen, daß die Beklagte mit\n\nihm als Mischtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag für Angehörige der Be-\n\nrufsgruppe III abschließt. Er ist der Ansicht, als Mischtonmeister zu den Filmur-\n\nhebern zu gehören, die nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung der Beklagten\n\nderen Mitglieder werden können.\n\nZur Begründung seines Vorbringens, Filmurheber zu sein, hat der Klä-\n\nger die Tätigkeit eines Tonmeisters beschrieben und beispielhaft auf den Film\n\n\"S.\" verwiesen, für dessen anspruchsvolles Klangbild er verantwortlich gewe-\n\nsen sei.\n\nNach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger vor dem Landgericht\n\nbeantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahr-\nnehmungsvertrag als Filmtonmeister abzuschließen und ihn im\nRahmen der Erlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III ein-\nzuordnen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, ein Filmtonmeister\n\nerbringe allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen. Ka-\n\nmeraleute und Cutter, die zum Kreis der Filmurheber gerechnet würden, hätten\n\nnach den typischen Leistungsmerkmalen ihrer Berufe wesentlich mehr Spiel-\n\nraum für eine individuelle Beeinflussung der ästhetischen Gestaltung des Films\n\nals Filmtonmeister. Der Kläger habe zudem nicht ausreichend vorgetragen,\n\ndaß gerade auch seine eigenen Leistungsergebnisse die Anforderungen an die\n\nurheberrechtliche Schutzfähigkeit erfüllten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln\n\nZUM-RD 1998, 455).\n\nGegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte\nverurteilt wird, mit ihm auf seinen Antrag einen Wahrnehmungs-\nvertrag als Mischtonmeister abzuschließen und ihn im Rahmen der\nErlösauskehrung insoweit in der Berufsgruppe III einzuordnen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß es den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils\n\nentsprechend dem Berufungsantrag des Klägers gefaßt hat. Die Neufassung\n\ndes Klageantrags durch Ersetzung des Wortes \"Filmtonmeister\" durch das\n\nWort \"Mischtonmeister\" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG\n\nKöln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Klageantrag als be-\n\ngründet angesehen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, die\n\nRechte und Ansprüche des Klägers als Mischtonmeister wahrzunehmen.\n\nDer Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen dafür schon des-\n\nhalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland habe.\n\nZu den Tätigkeitsbereichen der Beklagten als Verwertungsgesellschaft\n\ngehöre nach § 7 Nr. 1 Buchst. c ihrer Satzung die Wahrnehmung von Rechten\n\nder Urheber von Filmwerken, auch wenn diese - wie z.B. Szenen- und Kostüm-\n\nbildner - nur für einen Teilbereich der Filmproduktion Verantwortung trügen.\n\nDie Beklagte sei verpflichtet, auch mit solchen Miturhebern von Filmwerken\n\nWahrnehmungsverträge zu schließen, deren Berufszweige sie bisher nicht in\n\nder für Filmurheber maßgeblichen Berufsgruppe III aufgeführt habe.\n\nWie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch.\n\nergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als per-\n\nsönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein. Die heutige\n\nTechnik ermögliche es, ein vielschichtiges, differenziertes und durch unter-\n\nschiedliche Tonquellen im gesamten Kinosaal verteiltes Klangbild zu schaffen.\n\nSchon die erhebliche Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die einem\n\nMischtonmeister zur Verfügung stünden, lege die Annahme nahe, daß dessen\n\nTätigkeit nicht lediglich handwerklicher Natur sei.\n\nDas Vorhandensein einer hochentwickelten technischen Ausstattung\n\nbelege allerdings noch nicht, daß sie regelmäßig auch in dieser Weise genutzt\n\nwerde. Es werde auch Kinofilme geben, bei denen sich die Arbeit des Misch-\n\ntonmeisters trotz einer solchen Ausstattung auf handwerklichem, routinemäßi-\n\ngem Niveau bewege. An einen Mischtonmeister würden jedoch auch Anforde-\n\nrungen gestellt, die eine für den Urheberrechtsschutz ausreichende gestalteri-\n\nsche Tätigkeit verlangten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es dem\n\nMischtonmeister überlassen bleibe, das Klangbild eigenständig zu prägen, und\n\ner als Vorgabe lediglich ungenaue, ausfüllungsbedürftige Anweisungen des\n\nRegisseurs erhalte. Die Arbeit eines Mischtonmeisters erfülle die Anforderun-\n\ngen an urheberrechtlich relevantes Schaffen in der Regel dann, wenn ihm eine\n\nhochentwickelte technische Ausstattung zur Verfügung stehe und der Film\n\nmehr als einen einfachen, rein handwerklichen Umgang damit erfordere.\n\nDer Kläger habe zumindest durch seine Mitwirkung an dem Film \"S.\" ge-\n\nzeigt, daß er in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu\n\nerzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöhe\n\naufwiesen. Dies bedeute nicht, daß er auch bei künftigen Arbeiten als Misch-\n\ntonmeister in jedem Fall eine solche schöpferische Leistung erbringen werde.\n\nDies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er sich - wie alle\n\nanderen Mischtonmeister - ohne weiteres auch an Filmwerken beteiligen kön-\n\nne, deren Klangbild keine über das bloß handwerkliche Können hinausgehen-\n\nden Anforderungen an ihn stellten. Der Kläger begehre mit seinem Antrag auf\n\nAbschluß eines Wahrnehmungsvertrages jedoch nicht, ausnahmslos an den\n\nErlösen aller Filme, an denen er zukünftig mitarbeite, beteiligt zu werden, son-\n\ndern nur dann, wenn er einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Film-\n\nwerk geleistet habe.\n\nAls Miturheber von Filmwerken habe der Kläger Anspruch auf die Auf-\n\nnahme in die Berufsgruppe III.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Mit seinem Antrag verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit\n\nihm einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen. Durch diesen soll die Be-\n\nklagte verpflichtet werden, als Verwertungsgesellschaft ihm zustehende Rechte\n\nhinsichtlich aller Filmwerke wahrzunehmen, deren Miturheber er durch eine\n\nTätigkeit als Mischtonmeister bereits geworden ist oder künftig werden sollte.\n\nAuf Filme einer bestimmten Art, etwa Kinofilme, ist der Antrag nicht beschränkt.\n\nDer Kläger will durch den Wahrnehmungsvertrag für die Erlösverteilung der\n\nBerufsgruppe III zugeordnet werden.\n\nDer Klageantrag ist auf den Abschluß eines von der Beklagten vor-\n\nformulierten Vertrages gerichtet, wie ihn diese auch mit anderen Urhebern ab-\n\nschließt. Da ein Urheber nach § 7 Nr. 6 der Satzung der Beklagten (in der vor-\n\ngelegten Fassung vom 8. Juli 1995) mit dem Abschluß des Wahrnehmungs-\n\nvertrages zugleich Vereinsmitglied der Beklagten wird, zielt der Klageantrag\n\nauch darauf ab, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Mitglied aufzu-\n\nnehmen.\n\n2. Der Klageantrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nnicht nach § 6 UrhWG begründet.\n\na) Die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 6\n\nUrhWG erfüllt der Kläger schon deshalb, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat.\n\nb) Die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen,\n\ndie ein Mischtonmeister aufgrund seiner Mitwirkung an einem Filmwerk erwer-\n\nben kann, fällt in den Tätigkeitsbereich der Beklagten als Verwertungsgesell-\n\nschaft. Nach § 2 ihrer Satzung gehört es zu ihren Vereinszwecken, Ansprüche\n\nder Urheber von Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wahrzunehmen. Dement-\n\nsprechend können nach § 7 Nr. 1 Buchst. c der Satzung Urheber von Film- und\n\nFernsehwerken sowie von Werken, die ähnlich wie Film- und Fernsehwerke\n\ngeschaffen werden, Mitglieder werden.\n\nDer Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes\n\nkann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eine urheberrecht-\n\nlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers\n\ndes Filmwerkes verschaffen \n\n(vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,\n\n2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 190; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG\n\nRdn. 61, 70; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 299;\n\nErnst, Urheberrecht und Leistungsschutz im Tonstudio, 1995, S. 152 ff., 172 ff.,\n\njeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.\n\nc) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts besitzt der Kläger nicht\n\nnur die Befähigung, als Mischtonmeister Miturheber von Filmwerken zu sein,\n\nsondern ist jedenfalls als Mischtonmeister des Films \"S.\" dessen Miturheber\n\ngeworden und damit Inhaber von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen,\n\ndie in den Tätigkeitsbereich der Beklagten fallen. Im Revisionsverfahren kann\n\ndies unterstellt werden, so daß dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der\n\nRevision gegen diese Beurteilung durchgreifen.\n\nd) Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, mit dem Kläger deshalb, weil er Mischtonmeister ist, einen Wahr-\n\nnehmungsvertrag mit demselben Inhalt wie mit anderen Filmurhebern abzu-\n\nschließen.\n\n(1) Der Wahrnehmungszwang, dem Verwertungsgesellschaften nach § 6\n\nAbs. 1 UrhWG unterliegen, bezieht sich nach der gesetzlichen Regelung auf\n\ndie Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken. Das Gesetz\n\nknüpft nicht daran an, daß der Anspruchsteller einer bestimmten Berufsgruppe\n\nangehört, deren Angehörige regelmäßig und typischerweise oder auch nur im-\n\nmer wieder urheberrechtlich schutzfähige Werke schaffen.\n\nIn der praktischen Arbeit der Verwertungsgesellschaften wird allerdings\n\nbeim Abschluß von Wahrnehmungsverträgen vielfach allein auf die Zugehörig-\n\nkeit des Berechtigten zu einer bestimmten Berufsgruppe von Urhebern (z.B.\n\nKomponisten, Regisseuren, Kameraleuten) abgestellt. Dies hat seinen Grund\n\ndarin, daß für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch\n\nWahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung\n\nweitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich ab-\n\ngewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang\n\ntypisiert und standardisiert wird. Ein solches Vorgehen liegt im allgemeinen\n\nauch im Interesse der Gesamtheit der von der Verwertungsgesellschaft vertre-\n\ntenen Urheber. Die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1\n\nUrhWG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten \"zu angemessenen Be-\n\ndingungen wahrzunehmen\", kann demgemäß bedeuten, daß die Verwertung s-\n\ngesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schlie-\n\nßen, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen.\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwertungsgesellschaft mit anderen\n\nin gleicher Lage derartige Wahrnehmungsverträge abschließt. Aus der Pflicht\n\nzur Rechtswahrnehmung zu angemessenen Bedingungen folgt dann eine\n\nPflicht zur Gleichbehandlung der Berechtigten (vgl. dazu auch Schrik-\n\nker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 13 m.w.N.).\n\n(2) Der Wahrnehmungszwang verlangt jedoch von einer Verwertungsge-\n\nsellschaft nicht ohne weiteres, auch mit Angehörigen weiterer Berufsgruppen\n\nWahrnehmungsverträge abzuschließen, die nur auf die Zugehörigkeit zu dieser\n\nBerufsgruppe abstellen. Die Bedingungen, unter denen die Verwertungsgesell-\n\nschaft verpflichtet sein soll, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahr-\n\nzunehmen, müssen vielmehr auch für diese selbst angemessen sein. Dies ist\n\nbei einem Wahrnehmungsvertrag, wie ihn der Kläger als Mischtonmeister mit\n\nder Beklagten schließen will, nicht der Fall.\n\nDer Beklagten ist es nicht zumutbar, beim Abschluß eines Wahrneh-\n\nmungsvertrages mit einem Mischtonmeister allein auf dessen Zugehörigkeit zu\n\ndieser Berufsgruppe abzustellen, weil sich die Wahrnehmung der Rechte von\n\nMischtonmeistern erheblich aufwendiger als bei anderen Urhebern gestalten\n\nmuß. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die B e-\n\nurteilung, ob die Arbeit eines Mischtonmeisters an einem Filmwerk zu einer\n\nMiturheberschaft geführt hat, anders als bei Angehörigen anderer Berufsgrup-\n\npen, mit denen derart typisierende Verträge abgeschlossen werden (z.B. Re-\n\ngisseuren oder Kameraleuten), nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beur-\n\nteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundige Einzelfallprüfung erfor-\n\ndert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist.\n\nWie das Berufungsgericht festgestellt hat, wird ein Mischtonmeister\n\nselbst bei Kinofilmen jedenfalls nicht stets Miturheber, sondern nur in Abhän-\n\ngigkeit von den Umständen des Einzelfalls wie dem Vorhandensein der not-\n\nwendigen technischen Ausstattung, den Anforderungen des einzelnen Films an\n\ndie künstlerische Klanggestaltung und dem Freiraum für eine eigenständige\n\nGestaltung, den der Regisseur dem Mischtonmeister zugesteht. Auch für den\n\nKläger selbst hat das Berufungsgericht im übrigen nichts anderes festgestellt.\n\nEs hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß\n\ner in jedem Fall bei seiner Arbeit wieder die für den Urheberrechtsschutz erfor-\n\nderliche Gestaltungshöhe erreichen werde, da er sich ohne weiteres auch an\n\nweniger anspruchsvollen Filmwerken beteiligen könne.\n\nDer Kläger begehrt jedoch den Abschluß eines Wahrnehmungsvertra-\n\nges, der sich nicht lediglich auf behauptete Miturheberrechte an Kinofilmen,\n\nsondern an Filmen aller Art bezieht. Bei anderen Arten von Filmen wie Fern-\n\nsehspielen, Serien oder Industriefilmen werden aber die Voraussetzungen für\n\nein urheberrechtlich relevantes Schaffen des Mischtonmeisters vielfach nicht\n\ngegeben sein. Die Grenzen zwischen Kinofilmen und Filmen anderer Art, die\n\nregelmäßig geringere Anforderungen an den Mischtonmeister stellen, sind zu-\n\ndem nicht immer klar zu ziehen. Dies gilt etwa bei Co-Produktionen für die Ki-\n\nno- und die Fernsehauswertung, anspruchsvollen Fernsehfilmen, Dokumentar-\n\nfilmen oder Dokumentarspielfilmen.\n\nWeitere Schwierigkeiten, die Miturheberschaft eines Mischtonmeisters\n\nam Filmwerk festzustellen, ergeben sich daraus, daß im Entstehungsprozeß\n\neines Filmes nacheinander mehrere Tonmeister an dem Klangbild eines Filmes\n\nmitarbeiten können, so bei den Tonaufnahmen am Drehort und im Synchron-\n\nstudio, bei Musikaufnahmen und beim Tonschnitt. Der Mischtonmeister kann\n\njedoch nur dann Miturheber des Filmwerkes sein, wenn sein eigener, gegebe-\n\nnenfalls auf den Leistungen anderer - von Filmtonmeistern und anderen Mitwir-\n\nkenden am Filmwerk - aufbauender Beitrag für sich genommen eine persönli-\n\nche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist.\n\nDies bringt es mit sich, daß die umfassende Rechtswahrnehmung für ei-\n\nnen Mischtonmeister wie den Kläger nach der Lebenserfahrung erheblich auf-\n\nwendiger ist als für andere Urheber. Der Umstand, daß die Darlegungs- und\n\nBeweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten\n\nliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 =\n\nWRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes. Auf\n\nFeststellungen, ob im Einzelfall eine urheberrechtliche Leistung des Mischton-\n\nmeisters vorliegt, kann die Beklagte - soweit es um die Tätigkeit des Mischton-\n\nmeisters schlechthin geht, auf die sich der Klageantrag bezieht - nicht verzich-\n\nten, weil sie gegenüber ihren Vertragspartnern sicherstellen muß, daß die von\n\nihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen. Dies gilt nicht nur für die\n\nRechtswahrnehmung nach außen, sondern auch im Verhältnis zu anderen\n\nRechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse. Als Verein, der die ihm einge-\n\nräumten oder übertragenen Rechte und Ansprüche treuhänderisch wahrzu-\n\nnehmen hat, ist die Beklagte zu einer wirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet.\n\nDabei darf sie erhebliche Mehrkosten der Rechtswahrnehmung für bestimmte\n\nGruppen von Urhebern nicht ohne weiteres dadurch teilweise auf andere\n\nGruppen von Rechteinhabern überwälzen, daß sie mit allen gleiche Wahrneh-\n\nmungsverträge - unabhängig von dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand\n\nfür die Rechtswahrnehmung - schließt.\n\nDie Beklagte ist danach jedenfalls nicht verpflichtet, die Rechte und An-\n\nsprüche, die der Kläger möglicherweise als Miturheber von Filmwerken\n\nschlechthin erworben hat, aufgrund eines Standardvertrages zu denselben Be-\n\ndingungen wahrzunehmen wie die Rechte der von ihr vertretenen anderen\n\nGruppen von Urhebern.\n\nIII. Der gestellte Antrag, der sich allein auf die Zugehörigkeit zur Berufs-\n\ngruppe der Mischtonmeister bezieht, gibt entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung keinen Anlaß, darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gege-\n\nbenenfalls verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Wahrnehmungsvertrag als\n\nMischtonmeister zu schließen, der sich nur auf die Wahrnehmung von Rechten\n\nund Ansprüchen bezieht, die er als solcher bei der Mitwirkung einer bestimm-\n\nten Art von Filmen, etwa von Kinofilmen, erworben haben sollte und mögli-\n\ncherweise noch erwirbt, oder ob die Beklagte nur verpflichtet sein kann, jeweils\n\nin Einzelfällen, in denen eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung des Klä-\n\ngers als Mischtonmeister beweiskräftig belegt werden kann, die entsprechen-\n\nden Rechte und Ansprüche wahrzunehmen, ohne daß der Kläger wie andere\n\nWahrnehmungsberechtigte durch Abschluß des Wahrnehmungsvertrages Ver-\n\neinsmitglied wird (vgl. dazu Schricker/Reinbothe aaO § 6 WahrnG Rdn. 3; Nor-\n\ndemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 4;\n\nMauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 113 f.; B. Goldmann, Die kollekti-\n\nve Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001,\n\nS. 189 f.; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem\n\nUrheberrechtswahrnehmungsgesetz, 2001, S. 76; Vogel, GRUR 1993, 513,\n\n519).\n\nIm Hinblick darauf, daß die Rechtslage im Berufungsverfahren noch un-\n\ngeklärt war, ist es jedoch aus Gründen der Prozeßökonomie und der prozes-\n\nsualen Fairneß geboten, dem Kläger durch erneute Eröffnung des Berufungs-\n\nverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch Stellung eines entsprechenden\n\nzusätzlichen Antrags auf die dargelegte Rechtslage einzustellen, zumal sich\n\nder Kläger in seiner Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten\n\nSch. darauf berufen hat, daß bei normalen Kinofilmen generell urheberrechtlich\n\nschutzfähige Leistungen erbracht würden. Das Berufungsgericht wird in diesem\n\nFall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Rechts-\n\nwahrnehmung vorliegen, insbesondere, ob die begehrte Art der Rechtswahr-\n\nnehmung und gegebenenfalls eine geforderte Art und Weise der Typisierung\n\nder Voraussetzungen, unter denen Rechte von Mischtonmeistern wahrgenom-\n\nmen werden sollen, der Beklagten zumutbar ist.\n\nIV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. 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