{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"I ZB 1/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Bar jeder Vernunft Die Wortfolge \"Bar jeder Vernunft\" ist unter anderem für \"Papier, Schreibwaren, Bürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht\" unterscheidungs- kräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 1/00\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 398 11 791.8\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nBar jeder Vernunft\n\nDie Wortfolge \"Bar jeder Vernunft\" ist unter anderem für \"Papier, Schreibwaren,\n\nBürogeräte, Bekleidungsstücke, Erziehung und Unterricht\" unterscheidungs-\n\nkräftig. Dagegen kann der Wortfolge für andere Waren und Dienstleistungen\n\njegliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn ihr der Verkehr nur eine inhaltliche\n\nBeschreibung der Waren oder Dienstleistungen entnimmt.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Juni 2002 - I ZB 1/00 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am\n\n20. Dezember 1999 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des\n\n32. Senats (Markenbeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)\n\n50.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 4. März 1998 eingereichten An-\n\nmeldung die Eintragung der Wortfolge\n\n\"Bar jeder Vernunft\"\n\nfür eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen\n\nder Klasse 9:\n\n\"Bespielte Ton- und/oder Bildträger, ...\"\n\nder Klasse 16:\n\n\"Papier, Pappe (Karton), ...\"\n\nder Klasse 25:\n\n\"Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen\"\n\nder Klasse 38:\n\n\"Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, ...\"\n\nder Klasse 41:\n\n\"Erziehung und Unterricht, ...\"\n\nder Klasse 42:\n\n\"Verpflegung von Gästen\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nzurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den\n\nBeschluß aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die\n\nDienstleistung \"Verpflegung von Gästen\" versagt worden ist. Im übrigen hat das\n\nBundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-\n\nbeschwerde.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mit Ausnahme\n\nder Dienstleistung \"Verpflegung von Gästen\" mangels Unterscheidungskraft i.S.\n\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nicht eintragungsfähig gehalten und ausge-\n\nführt:\n\nFür eine Schutzgewährung sei Voraussetzung, daß die Wortfolge ein\n\nMindestmaß an phantasievoller Eigenart aufweise und sich nicht in Sachaussa-\n\ngen über die mit der Bezeichnung versehenen Waren oder Dienstleistungen\n\noder in bloßen Werbeaussagen erschöpfe. \"Bar jeder Vernunft\" sei eine im\n\ndeutschen Sprachgebrauch übliche Redewendung, mit der als Werbeaussage\n\ndarauf hingewiesen werde, daß der Anbieter der beanspruchten Waren und\n\nDienstleistungen bar jeglicher wirtschaftlicher Vernunft sei und seine Produkte\n\nzu fast schon nicht mehr kalkulierbaren Konditionen anbiete. Die Wortfolge\n\npasse auf viele Unternehmen, die ungewöhnlich günstige Konditionen für den\n\nErwerb ihrer Waren einräumten. Sie weise weder einen selbständig kennzeich-\n\nnenden Bestandteil noch einen phantasievollen Überschuß auf. Sprüche, Sätze\n\noder sonstige längere Wortfolgen, die auf kein bestimmtes Unternehmen hin-\n\nwiesen, fasse der Verkehr als bloßes Werbemittel und nicht als Marke auf. Die\n\nangesprochenen Verkehrskreise würden auch die vorliegende Redewendung\n\nnicht als individualisierenden Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, son-\n\ndern als üblichen Werbespruch ansehen.\n\nNur für die Dienstleistung \"Verpflegung von Gästen\" sei die angemeldete\n\nMarke \"Bar jeder Vernunft\" unterscheidungskräftig. Zur Bezeichnung einer Bar\n\noder einer Gaststätte weise die Wortfolge eine Doppelbedeutung von einer ge-\n\nwissen Originalität auf. Die angesprochenen Verkehrskreise würden für diese\n\nDienstleistung in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf einen bestimmten\n\nGeschäftsbetrieb sehen.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\nDie Annahme des Bundespatentgerichts, der Wortfolge \"Bar jeder Ver-\n\nnunft\" fehle für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen jede Unter-\n\nscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, ist nicht frei von Rechtsfeh-\n\nlern. Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die Unterschei-\n\ndungskraft der Wortfolge gestellt.\n\n1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist\n\ndie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen\n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu\n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.2001 - I ZB 20/99, GRUR 2001, 1150 = WRP\n\n2001, 1310 - LOOK; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 = WRP\n\n2001, 1445 - INDIVIDUELLE). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-\n\nsprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-\n\nwährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =\n\nGRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 14.12.2000\n\n- I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 f. = WRP 2001, 405 - SWATCH). Bei der\n\nBeurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen\n\nMaßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft\n\nreicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein\n\nfür die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-\n\nschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst\n\nnicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-\n\nsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen-\n\ndung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel\n\nverstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vor-\n\nerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft\n\nfehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042 = WRP\n\n2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2002, 64 f. - INDIVIDUELLE).\n\nDavon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-\n\nfolgen (hier einer Redewendung) auszugehen, ohne daß unterschiedliche An-\n\nforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen\n\nWortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die\n\nWortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr\n\nüber diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für\n\ndie angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder\n\nUnterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreiben-\n\nden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszu-\n\ngehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der\n\nRegel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienst-\n\nleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden,\n\nkönnen dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge\n\nsein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaus-\n\nsage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Da-\n\nbei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der\n\nUnterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für\n\nsich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung\n\nzur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001\n\n- I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten -\n\nSchlechte Zeiten). Ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein\n\nphantasievoller Überschuß sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseig-\n\nnung einer Wortfolge (vgl. für Werbeslogans: BGH, Beschl. v. 8.12.1999\n\n- I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl.\n\nv. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000, 323 f. = WRP 2000, 300 - Partner with\n\nthe Best).\n\n2. Die (konkrete) Unterscheidungskraft kann bei der angemeldeten Mar-\n\nke nicht verneint werden für die Waren und Dienstleistungen:\n\n\"Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren, soweit in\nKlasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeit-\nschriften; Bücherstützen, Buchhüllen, Buchkassetten, Schreib-\nwaren, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Briefpapier und\nBriefumschläge, Briefmarken, Namensschildchen und Etiketten\naus Papier oder Pappe, Notizbücher, Tagebücher, Notizzettel,\nNotiztafeln, Adressenbücher, Briefmappen, Aktendeckel, -map-\npen und -hefter, Folien-Lochverstärker; Kalender, insbesondere\nStudentenplaner; Ringbücher, Hefte, Alben, Sammelbücher,\nBriefbeschwerer, Brieföffner, Schreibunterlagen, Tischordner\n(Behälter für Schreib- und Büroutensilien); Lineale, Radiergum-\nmis, Hefter, Heft- und Büroklammern, Bücher- und Lesezeichen;\nSchnittmuster und Zeichenschablonen; Abziehbilder und Appli-\nkationen (auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln und\n\nals vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und\nPVC-Aufkleber, Papiertüten, -taschen, -beutel; Geschenkpapier,\nGeschenkanhänger aus Papier oder Pappe; Partyartikel aus Pa-\npier und/oder Pappe, nämlich Luftschlangen, Fähnchen, Wimpel,\nTischdekorationen, Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen;\nSchreibtafeln, Kreide, Klebstoffe für Papierwaren und Haushalts-\nzwecke, Schreibgeräte, Markierstifte, Etuis für Schreib-, Mal- und\nZeichenutensilien, Schüleretuis gefüllt mit Markierstiften, Füll-\nhaltern, Kugelschreibern, Bleistiften, Linealen, Radiergummis\nund Notizzetteln; Bleistiftdosen und -behälter, Bleistifthalter, Blei-\nstiftverlängerer und -aufstecker, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal-\nund Modellierwaren und -geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel,\nnämlich Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Hobby-\nund Bastelkästen, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibmaschi-\nnen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), soweit in Klasse 16\nenthalten; Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr- und Unterrichts-\nmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten;\nSpielkarten, Drucklettern, Druckstöcke; Stempel, Stempelfarben\nund -kissen, Tinten;\n\nBekleidungsstücke und Kopfbedeckungen.\n\nTon- und Bildübertragung durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk\nsowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Vermittlung von\nPresseinformationen und Informationen mit nicht-werbendem\nCharakter;\n\nErziehung und Unterricht; Reproduktion, Vorführung und Ver-\nmietung von Filmen, Reproduktionen von Ton- und Bildaufnah-\nmen auf anderen Bild- und/oder Tonträgern, Vorführung und\nVermietung dieser Bild- und/oder Tonträger; Betrieb und Ver-\nmietung von Studios einschließlich von Einrichtungen, Apparaten\nund Geräten für die Produktion von Filmen, Rundfunk- und Fern-\nsehprogrammen; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgerä-\nten; Organisation und Veranstaltung sportlicher und kultureller\nAktivitäten und Wettbewerbe; Herausgabe und Veröffentlichung\nvon Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Vermietung von Zeit-\nschriften; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, Unter-\nrichts- oder Unterhaltungszwecke\".\n\nDas Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG mit der Begründung bejaht, die Wortfolge weise keinen selbständig\n\nkennzeichnenden Bestandteil und keinen phantasievollen Überschuß aus. Der\n\nVerkehr werde \"Bar jeder Vernunft\" vielmehr als dahingehende Werbeaussage\n\nauffassen, daß die Waren und Dienstleistungen bar jeglicher Vernunft zu fast\n\nschon nicht mehr kalkulierbaren Konditionen angeboten würden. Dieser Beur-\n\nteilung kann nicht beigetreten werden.\n\nDie Wortfolge weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts\n\nfür die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine eindeutig be-\n\nschreibende Aussage auf. Sie ist auch nicht eine so gebräuchliche Redewen-\n\ndung oder Werbeaussage, daß sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel\n\nangesehen wird. Nach der Lebenserfahrung werden die inländischen Verkehrs-\n\nkreise die Aussage nicht ausschließlich in dem Sinn verstehen, es handele sich\n\num besonders günstige Angebote. Denn die Wortfolge ist, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde zutreffend geltend macht, mehrdeutig und interpretationsbedürftig.\n\nSie kann nicht nur den Sinn haben, den das Bundespatentgericht ihr beigelegt\n\nhat, sondern sich auch auf Eigenarten der angebotenen Waren und Dienstlei-\n\nstungen beziehen. In diesem Zusammenhang kann sie die Bedeutung haben,\n\nder Form, der Ausführung oder dem Verwendungszweck der Waren oder\n\nDienstleistungen fehle ein \"ernsthafter\" Hintergrund oder sie seien in einem sol-\n\nchen Maße aufwendig oder außergewöhnlich, daß sie nicht für einen Durch-\n\nschnittsverbraucher gedacht seien.\n\nDie Aussage \"Bar jeder Vernunft\" kann, soweit sie auf die Preisgestal-\n\ntung bezogen wird, zudem nicht nur in dem vom Bundespatentgericht ange-\n\nnommenen Sinn besonders günstiger Konditionen, sondern im Gegenteil auch\n\nals Ankündigung eines so teueren Angebots aufgefaßt werden, daß es als un-\n\nvernünftig anzusehen ist.\n\n3. Das Bundespatentgericht wird bei den Waren und Dienstleistungen\n\n\"Bespielte Ton- und/oder Bildträger, insbesondere mit Musik be-\nspielte Schallplatten, Tonbänder und Tonkassetten, Compact-\nDiscs, auf audiovisuelle Platten aufgezeichnete Ton- und/oder\nBildaufnahmen in Form von Analog- und Digitalkonfigurationen,\nauf Magnetband aufgezeichnete Ton- und/oder Bildaufnahmen in\nForm von Analog- und Digitalkonfigurationen;\n\nBücher, Comic-Hefte und -Bücher, Sketchbücher, Bildromane,\nSpiel- und Aktivitätsbücher, Mal- und Hobbybücher, Bastelbü-\ncher, Posterbücher; Fotografien, Poster; Ausschneidefiguren und\nDekorationen aus Pappe;\n\nAusstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sam-\nmeln und Liefern von Nachrichten und Informationen;\n\nUnterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,\nProduktion von Filmen, Produktionen von Ton- und Bildaufnah-\nmen auf anderen Bild- und/oder Tonträgern, Produktion und Ge-\nstaltung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, insbesondere\nRundfunk- und Fernsehunterhaltungssendungen; Betrieb von\nFreizeit- und Vergnügungsparks; Veranstaltung und Organisation\nvon Volksbelustigungen, Zirkusdarbietungen, Theateraufführun-\ngen, Tanz und/oder Musikdarbietungen, Tierschaustellungen,\nTourneen, Konzerten sowie von Unterhaltungsshows\"\n\nim wiedereröffneten Beschwerdeverfahren neu zu prüfen haben, ob der Verkehr\n\ndie Wortfolge als Hinweis auf die Herkunft versteht. Denn bei der Ermittlung des\n\nVerkehrsverständnisses hat das Bundespatentgericht auch bei den hier in Rede\n\nstehenden Waren und Dienstleistungen rechtsfehlerhaft den Sinn der Wortfolge\n\nauf die Aussage beschränkt, die Waren und Dienstleistungen würden bar jegli-\n\ncher Vernunft zu fast schon nicht mehr kalkulierbaren Konditionen angeboten.\n\nBei diesen Waren und Dienstleistungen ist nicht auszuschließen, daß die Ver-\n\nkehrskreise \"Bar jeder Vernunft\" wegen der Nähe zu einem Werktitel nicht als\n\nmehrdeutig und interpretationsbedürftig ansehen (vgl. dazu Abschnitt III 2),\n\nsondern die Wortfolge als eine Beschreibung des Inhalts oder Gegenstands\n\ndieser Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001,\n\n1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BGH GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute\n\nZeiten - Schlechte Zeiten). In diesem Zusammenhang kommt ein Verkehrsver-\n\nständnis in dem Sinne in Betracht, Inhalt oder Gegenstand dieser Waren und\n\nDienstleistungen sei die Befassung mit unvernünftigen Verhaltensweisen.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist infolge Urlaubs an der Un-\nterschriftsleistung verhindert.\n\n Bornkamm\n\nErdmann\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zb-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zb-1-00","retrieved":"2026-07-10 13:18:03.072404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/i-zb-1-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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