{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"5 StR 221/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 221/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Juni 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2002\n\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach §\n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe\n\nverurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat\n\neinen Teilerfolg. Sie ist zum Schuldspruch und, soweit das Schwurgericht\n\ndie Anordnung von Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB abgelehnt hat, un-\n\nbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält der Strafausspruch sach-\n\nlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafrahmenwahl des Schwurgerichts, das die Strafe mit Rücksicht\n\nauf den Versuch und die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten dem nicht weiter gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB (zweite\n\nAlternative) entnommen hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Nach den\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätten die Voraussetzungen ei-\n\nnes minder schweren Falles des Totschlages gemäß der ersten Alternative\n\ndes § 213 StGB nicht verneint werden dürfen.\n\nDer Geschädigte hatte dem Angeklagten einen heftigen Schlag in das\n\nGesicht versetzt, ihm dabei eine mit Schmerzen verbundene Beschädigung\n\nseiner Zahnprothese zugefügt und ihn anschließend vor sich hergetrieben,\n\num ihn in eine Schlägerei zu verwickeln. Danach hat das Schwurgericht für\n\ndie Tatzeit zutreffend eine objektive Notwehrlage bejaht, für den mit beding-\n\ntem Tötungsvorsatz geführten Messerstich in den Hals des Geschädigten\n\nindes mangels Verteidigungswillens des Angeklagten, zudem mangels Er-\n\nforderlichkeit dieses Messereinsatzes eine Rechtfertigung wegen Notwehr\n\nverneint. Mithin durfte vor dem Hintergrund der im Rahmen der Erörterungen\n\nzu § 21 StGB rechtsfehlerfrei angestellten Erwägung, daß der Geschädigte\n\nden ohnehin aktuell psychisch beeinträchtigten, sonst eher friedfertigen und\n\nzurückhaltenden Angeklagten letztlich durch sein Verhalten in einen die Tat\n\nmotivierenden Konflikt gebracht hatte, eine Mißhandlung gemäß der ersten\n\nAlternative des § 213 StGB nicht verneint werden. Die in diesem Zusam-\n\nmenhang angestellten ablehnenden Überlegungen des Schwurgerichts sind\n\nzu Unrecht allein auf den Schlag beschränkt; das unmittelbar anschließende\n\naggressive, auf weitere nicht gerechtfertigte Gewalttätigkeiten gerichtete\n\nVerhalten des Geschädigten durfte nicht ausgeklammert werden. Dessen\n\nGesamtverhalten erfüllte ohne weiteres die Voraussetzungen der ersten Al-\n\nternative des § 213 StGB. Dies gilt umso mehr, als es für die Annahme einer\n\nMißhandlung im Sinne der Vorschrift nicht einmal eines Körperverletzungs-\n\nerfolges bedarf (BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 und 5; BGH,\n\nBeschl. vom 14. Mai 2002 – 5 StR 119/02).\n\nDanach wäre eine zweimalige Milderung des allein hiernach zwingend\n\nanzunehmenden Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB über § 49 Abs. 1\n\nStGB, sowohl nach § 21 StGB als auch nach § 23 Abs. 2 StGB, in Betracht\n\ngekommen. Der Senat weist darauf hin, daß die vom Schwurgericht im\n\nRahmen seiner Strafrahmenwahl gegen eine Strafrahmenreduzierung nach\n\n§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB angeführten Erwägungen trotz der Gefähr-\n\nlichkeit der Tat bedenklich sind; dies gilt im Blick auf die weiteren versuchs-\n\nspezifischen strafmildernden Faktoren, nämlich den lediglich bedingten Tö-\n\ntungsvorsatz, das – wenngleich wegen des beendeten Versuchs nicht rück-\n\ntrittsrelevante – bewußte Abstandnehmen von weiteren möglichen Messe-\n\nrattacken und das gänzliche Ausbleiben relevanter Spätfolgen der Tat.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedarf es\n\nnicht. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage sämtlicher bislang\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – die allenfalls durch weiterge-\n\nhende widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden dürfen – die Er-\n\nmessensentscheidungen nach § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB über mögli-\n\nche weitere Reduzierungen des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß § 49\n\nAbs. 1 StGB zu treffen und aus dem so gefundenen Strafrahmen die neue\n\nStrafe zu verhängen haben. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß\n\nein neuer Tatrichter auf der Grundlage zutreffender Strafrahmenfindung eine\n\nnoch etwas mildere Strafe verhängen könnte.\n\nBasdorf Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/5-str-221-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/5-str-221-02","retrieved":"2026-07-10 13:17:42.114661+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-12/5-str-221-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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