{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"1 StR 79/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 79/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 6. November 2001 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mona-\n\nten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\ndie Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch kann der\n\nStrafausspruch keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen ist die Ehefrau des Angeklagten nach Be-\n\nkanntwerden der Mißbrauchstaten mit ihrer Tochter aus dem gemeinsamen\n\nHaus ausgezogen und hat Scheidungsantrag eingereicht. Der geständige An-\n\ngeklagte, der sich die Taten selbst nicht erklären kann, strebt in der Strafhaft\n\neine Therapie zur Behandlung seiner sexuellen Probleme an und will insbe-\n\nsondere seiner Stieftochter ein Schmerzensgeld von etwa 20.000 DM zukom-\n\nmen lassen. Seine Ehefrau \"betreibt derzeit mit dem Angeklagten den Verkauf\n\ndes gemeinsamen Hauses\". Das Schmerzensgeld soll aus diesem Verkaufser-\n\nlös gezahlt werden. Die Strafkammer hat dieses Bemühen im Rahmen der\n\nStrafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet, ist aber auf die Vor-\n\nschrift des § 46a StGB nicht eingegangen (UA S. 7, 8). Dies beanstandet die\n\nRevision mit Recht.\n\nNach § 46a Nr. 1 StGB genügt das ernsthafte Bemühen des Täters um\n\nWiedergutmachung, wobei die Vorschrift als Rahmenbedingung fordert, daß\n\ndas Bemühen darauf gerichtet sein muß, einen Ausgleich mit dem Verletzten\n\nzu erreichen, was das Gesetz mit dem Klammerzusatz \"Täter-Opfer-Ausgleich\"\n\nstichwortartig charakterisiert. Die Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozeß\n\nzwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der\n\ndurch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß. Das einseitige Wie-\n\ndergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers\n\ngenügt nicht. § 46a Nr. 1 StGB verlangt allerdings keinen \"Wiedergutma-\n\nchungserfolg\". Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit\n\ndem Opfer zu erreichen, die Tat \"ganz oder zum überwiegenden Teil\" wieder-\n\ngutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft\n\nerstrebt (BGH NStZ 2002, 29; NJW 2001, 2557; NStZ 1995, 492, 493;\n\nst. Rspr.).\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt,\n\nlassen sich im Blick auf § 46a Nr. 1 StGB dem Urteil keine näheren Einzelhei-\n\nten über den Umfang der Bemühungen des Angeklagten entnehmen, obwohl\n\nsich dazu Ausführungen hätten aufdrängen müssen. Daß das Landgericht das\n\nBemühen als ernsthaft angesehen hat, ergibt sich schon aus dessen Berück-\n\nsichtigung in der Strafzumessung. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 46a\n\nStGB hätte die Strafkammer darlegen müssen, ob der Angeklagte - der nach\n\nden Urteilsgründen möglicherweise Miteigentümer des Hauses ist, ohne den\n\nder Verkauf nicht erfolgen kann - sein Bemühen aus der Haft heraus bereits\n\ndadurch unter Beweis gestellt hat, daß er gegenüber seiner Ehefrau - die mit\n\nder Geschädigten und ihrer älteren Tochter zusammenlebt - die notwendigen\n\nErklärungen für den Verkauf abgegeben oder ihr die Einzelheiten der Ver-\n\nkaufsverhandlungen vollständig überlassen hat. Das Urteil enthält auch keine\n\nAusführungen darüber, ob der Angeklagte - etwa in Form eines Anerkenntnis-\n\nses oder einer unbedingten Anweisung - bereits die Vorkehrungen für die - von\n\nder Revision behauptete - Zahlung des Schmerzensgeldes getroffen hatte.\n\nDies läßt besorgen, daß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die\n\nMilderungsmöglichkeit nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat, zumal auch\n\nFeststellungen dazu fehlen, wie sich die Geschädigte in der Hauptverhandlung\n\nzu den Bemühungen des Angeklagten geäußert hat.\n\nSchäfer Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/1-str-79-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/1-str-79-02","retrieved":"2026-07-10 13:17:28.910976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-12/1-str-79-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-06-12","dockets":["1 StR 79/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.06.2002 – 1 StR 79/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-12/1-str-79-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ellwangen vom 6. November 2001 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":6},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:17:28.910976+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}