{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"3 StR 140/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 140/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kleve vom 12. Dezember 2001, soweit es ihn be-\n\ntrifft, im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben; die Feststel-\n\nlungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teil-\n\nweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und zwei Mitange-\n\nklagte knapp ein Kilogramm Heroin sowie mehr als ein halbes Kilogramm\n\nStreckmittel im Auftrag eines unbekannten Hintermannes als Kuriere gegen\n\nBezahlung in die Bundesrepublik ein. Als Transportmittel benutzten sie einen\n\nvon dem Angeklagten angemieteten und bei der Einreise gesteuerten Pkw. Der\n\nAngeklagte führte dabei ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm\n\ngriffbereit mit sich.\n\n2. Bei diesem Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil es an\n\neiner im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupttat eines\n\nanderen fehlt. Die beiden Mitangeklagten, deren Revisionen der Senat ver-\n\nworfen hat, waren nicht bewaffnet und sind vom Landgericht auch nicht wegen\n\nbewaffneten Handeltreibens, sondern wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden.\n\nDaß der Angeklagte selbst bei der Tat mit einem Jagdmesser bewaffnet war,\n\nalso mit einem Gegenstand, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen\n\ngeeignet und bestimmt ist, vermag die Annahme einer Beihilfe zum bewaffne-\n\nten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsichführen eines solchen\n\nGegenstandes i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nämlich nicht um\n\nein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB), mit der Folge, daß\n\n§ 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezogenes, qualifizie-\n\nrendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ 2000, 431, 432 m. w. N.).\n\n3. Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Dies gilt jedoch\n\nnicht für die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen; diese können daher\n\nbestehen bleiben. Das schließt nicht aus, daß die nunmehr zur Entscheidung\n\nberufene Strafkammer ergänzende Feststellungen trifft, soweit sie zu den bis-\n\nherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nNach den getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß sich der Ange-\n\nklagte wegen täterschaftlich begangener Tat nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\nstrafbar gemacht hat. Dieser Qualifikationstatbestand droht - entgegen der üb-\n\nlichen Kurzbezeichnung des Delikts (\"bewaffnetes Handeltreiben\") - auch dem\n\nTäter die erhöhte Strafe an, der Betäubungsmittel einführt und dabei eine\n\nSchußwaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt. Der Senat ist ge-\n\nhindert, den Schuldspruch entsprechend abzuändern; § 265 StPO steht entge-\n\ngen. Auch nach der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten nur Beihilfe\n\nzur Last gelegt worden.\n\n4. Wegen der Formulierung in dem angefochtenen Urteil \"allerdings hat\n\ndie Kammer von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 27, 49 StGB Gebrauch\n\ngemacht\" (UA S. 23) weist der Senat darauf hin, daß nach § 27 Abs. 2 StGB\n\ndie Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/3-str-140-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/3-str-140-02","retrieved":"2026-07-10 13:15:59.735813+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-11/3-str-140-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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