{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"1 StR 178/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 178/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Heilbronn vom 11. Juni 2002\n\na) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,\n\ndaß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten\n\nFällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n I.\n\n1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:\n\na) Wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Ta-\n\nteinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren\n\nFreiheitsstrafe (Fälle II 1 bis 7 der Urteilsgründe).\n\nb) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9\n\nder Urteilsgründe).\n\n- Opfer jeweils die Nebenklägerin, die 1985 geborene Stieftochter des\n\nAngeklagten -\n\nc) Wegen vorsätzlicher Körperverletzung (z.N. seiner Ehefrau) zu sechs\n\nMonaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgründe).\n\nAus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklägerin dem\n\nGrunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des\n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 4 der Ur-\n\nteilsgründe verjährt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs\n\nführt hier zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der\n\nGesamtstrafe.\n\n II.\n\n1. Die Taten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte\n\njeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle\n\nanderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am\n\n29. Oktober 2000 bekannt.\n\n2. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum\n\nweiter eingrenzen, kann der Senat ausschließen. In Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen,\n\ndaß am 29. Oktober 2000 die für Vergehen gemäß § 174 StGB geltende Ve r-\n\njährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.\n\nDaß zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjähr-\n\ntes Vergehen gemäß § 176 StGB vorliegt, ändert an alledem nichts. Auch bei\n\nTateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.\n\nRspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).\n\n3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten\n\nFällen führt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.\n\nDie Jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte\n\nzwei Straftatbestände erfüllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso Se-\n\nnatsbeschluß vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29\n\nnicht abgedruckt). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n4. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene\n\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführun-\n\ngen des Generalbundesanwalts.\n\n5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt,\n\nberührt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daß diese insge-\n\nsamt bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen\n\nnicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.\n\nSchäfer Wahl Schluckebier\n\n Herr RiBGH Hebenstreit\n ist wegen Krankheit an der\n Unterschrift verhindert.\n\n Kolz Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/1-str-178-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/1-str-178-02","retrieved":"2026-07-10 13:19:57.270922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-11/1-str-178-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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