{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"II ZR 68/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 158 Abs. 1 Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedin- gung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 68/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Juni 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 158 Abs. 1\n\nIst streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedin-\n\ngung geschlossen worden ist, trägt die Partei, die aus dem Vertrag Rechte\n\nherleiten will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-\n\nrin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 im Ausspruch\n\nüber die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufge-\n\nhoben, als die Beklagte zur Zahlung von 33.267,63 DM nebst Zin-\n\nsen an die Klägerin verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die hälftige Beteiligung am Erlös\n\naus einer Versteigerung.\n\nDie Beklagte, die sich u.a. mit der Versteigerung von kompletten Indu-\n\nstrieanlagen befaßt, hatte auf einen Hinweis der Klägerin am 25. Februar 1997\n\ndie Betriebsausstattung einer in Konkurs gefallenen Herstellerin für Drehteile\n\nerworben. Die Parteien vereinbarten die hälftige Teilung des von der Beklagten\n\naufgewendeten Kaufpreises sowie des Versteigerungserlöses. Die Beklagte\n\nstellte der Klägerin unter dem 3. März 1997 die Kaufpreishälfte mit\n\n143.750,00 DM brutto in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnung nicht.\n\nEinen ihr von der Klägerin angebotenen Wechsel lehnte die Beklagte ab.\n\nNach der Versteigerung vom 15. April 1997, auf der sie selbst Gegen-\n\nstände zum Preise von 33.988,25 DM brutto erworben, aber noch nicht bezahlt\n\nhatte, verlangte die Klägerin von der Beklagten Abrechnung und Auskehrung\n\ndes hälftigen Erlöses. Das lehnte die Beklagte ab unter Hinweis darauf, daß die\n\nKlägerin sich an den Erwerbskosten für das Versteigerungsgut nicht beteiligt\n\nhabe.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte (unter Berücksichtigung der von ihr der Be-\n\nklagten geschuldeten 33.988,25 DM) auf Zahlung von 78.851,97 DM nebst Zin-\n\nsen in Anspruch genommen und im Wege der Stufenklage Auskunft darüber,\n\nwelche Erlöse die Beklagte aus dem nachträglichen Verkauf im einzelnen be-\n\nzeichneter nicht versteigerter Gegenstände erzielt habe, sowie Auskehrung der\n\nHälfte dieses Erlöses verlangt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hatte, hat\n\ndie Klägerin den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte\n\nzur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides\n\nStatt zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und\n\nhat widerklagend die ihr unstreitig zustehenden 33.988,25 DM geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren der Klägerin in\n\nHöhe von 43.729,25 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben, die Erledigung des\n\nAuskunftsbegehrens festgestellt und den auf Verurteilung zur Versicherung an\n\nEides Statt gerichteten Antrag der Klägerin ebenso abgewiesen wie die Wider-\n\nklage der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht\n\nden von ihr zu zahlenden Betrag auf 33.267,63 DM herabgesetzt, der Klägerin\n\nauf ihre Anschlußberufung jedoch eine höhere Verzinsung zuerkannt als das\n\nLandgericht und ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit ihrer Revi-\n\nsion erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage sowie die Verurteilung\n\nder Klägerin auf die Widerklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten die Aus-\n\nführung eines Meta-Geschäfts vereinbart, bei dem der Metist, hier die Beklagte,\n\nnach außen allein handelt und der Gewinn im Innenverhältnis hälftig geteilt\n\nwerde. Sie hätten zu diesem Zweck eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nbegründet, deren Zustandekommen nicht von einer Bedingung abhängig gewe-\n\nsen sei. Von der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung der vorherigen\n\nEntrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin könne der Senat nicht aus-\n\ngehen. Soweit die Beklagte sich mit Blick auf eine angeblich konkludente Abre-\n\nde erstmals im Berufungsverfahren auf die Existenz eines Handelsbrauchs be-\n\nrufe, demzufolge eine Meta-Vereinbarung erst verbindlich werde, wenn die Be-\n\nteiligten ihre Beitragspflichten zur Aufbringung des Kaufpreises erfüllt hätten,\n\nsei dieses neue Vorbringen nicht schlüssig, weil es nicht hinreichend mit Tatsa-\n\nchenvortrag unterlegt sei. Auch eine einvernehmliche Bedingung der vorherigen\n\nanteiligen Kaufpreiszahlung an die Beklagte sei nicht erwiesen. Die Behauptung\n\nder Beklagten, ihr Geschäftsführer habe den Abschluß eines gemeinsamen\n\nGeschäfts von der sofortigen Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Kauf-\n\npreishälfte abhängig gemacht, sei ebenfalls unschlüssig, weil sie in Wider-\n\nspruch zu früherem Sachvortrag stehe. Die Beklagte habe erstinstanzlich zuge-\n\nstanden, der Klägerin das Beteiligungsangebot ohne diese Einschränkung ge-\n\nmacht zu haben.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nII. 1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, der Erlaß eines Teilurteils be-\n\ngründe einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der die\n\nAufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache\n\nan das Landgericht erfordert hätte. Das Landgericht hat einen Anspruch der\n\nKlägerin auf hälftige Beteiligung am Verkaufserlös der Gegenstände, auf die\n\nsich ihr Auskunftsbegehren bezog, dem Grunde nach für gegeben erachtet.\n\nDas ergibt sich aus seiner Feststellung, daß der auf die Klägerin entfallende\n\nErlösanteil sich durch Einbeziehung der Positionen, die Gegenstand der Stu-\n\nfenklage seien, nur erhöhen, nicht aber vermindern könne.\n\n2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, das Beru-\n\nfungsurteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Angesichts der Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts, der Senat könne von einer aufschiebenden\n\nBedingung der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klägerin\n\nnicht ausgehen, eine einvernehmliche Bedingung dieses Inhalts sei nicht erwie-\n\nsen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht bei seiner\n\nEntscheidung nicht bedacht hat, daß die Beweislast für einen unbedingten Ver-\n\ntragsschluß bei der Partei - hier der Klägerin - liegt, die aus ihm Rechte herlei-\n\nten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft,\n\nmacht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des\n\nVertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil v. 17. Oktober 1984 - VIII ZR 181/83, NJW\n\n1985, 497; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht\n\n2. Aufl. 1999 § 158 Rdn. 5, 7; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 19).\n\n3. Darüber hinaus übergeht das Berufungsgericht, wie die Revision\n\nebenfalls zu Recht rügt, wesentliche von der Beklagten gegenbeweislich ange-\n\nbotene Beweise. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beweise seien nicht\n\nzu erheben gewesen, weil der zugrundeliegende Vortrag der Beklagten wegen\n\nmangelnder Substantiierung unschlüssig sei, beruht auf einem Verfahrensfeh-\n\nler.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sach-\n\nvortrag schlüssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das\n\ngeltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v.\n\n6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30). Dabei ist unerheblich, wie\n\nwahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht\n\ngenügt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob\n\ndie gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften\n\nRechtsfolge erfüllt sind (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998,\n\n956, 957). Da für die Beurteilung, ob ein Vortrag schlüssig ist, auf den Zeitpunkt\n\nder letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann eine Partei ihr Vorbrin-\n\ngen - sofern es nicht ein Geständnis i.S. von § 288 ZPO ist, das nur unter den\n\nVoraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann - im Laufe des\n\nRechtsstreits auch ändern, ergänzen oder berichtigen, ohne daß ihr Vortrag\n\nallein deshalb unschlüssig wäre \n\n(BGH, Urteil v. 13. August 1997\n\n- VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.; Urteil v. 12. Dezember 2001\n\n- X ZR 141/00, NJW 2002, 1276). Nach diesen Grundsätzen ist das zweitin-\n\nstanzliche Vorbringen der Beklagten schlüssig. Etwaige Widersprüche im Vor-\n\ntrag der Partei sind ebenso wie ein Wechsel ihres Vorbringens im Laufe des\n\nProzesses allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.\n\na) Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß es üblich sei\n\nund einem Handelsbrauch im Versteigerungsgewerbe entspreche, daß eine\n\nVereinbarung über ein Meta-Geschäft erst verbindlich zustande gekommen sei,\n\nwenn der Vertragspartner des Metisten diesem die Hälfte des verauslagten\n\nKaufpreises und sonstiger Erwerbskosten für das Versteigerungsgut erstattet\n\nhabe. Damit hat sie eine nach ihrer Ansicht zwischen den Parteien geltende\n\nkonkrete Regelung ausreichend substantiiert dargelegt. Darauf, daß es bei den\n\nunterschiedlichsten Meta-Geschäften eine Vielzahl von Regelungsmöglichkei-\n\nten geben mag, kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nnicht abgestellt werden.\n\nb) Auch der weitere, ebenfalls unter Beweis gestellte Vortrag der Be-\n\nklagten, ihr Geschäftsführer habe der Klägerin eine Beteiligung an dem Ge-\n\nschäft nur unter der Bedingung sofortiger hälftiger Kaufpreiszahlung angeboten,\n\nist schlüssig. Die Beklagte durfte ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem nur von\n\neiner Einigung der Parteien, den Kaufpreis gemeinsam hälftig aufzubringen und\n\nden Versteigerungserlös entsprechend zu teilen, nicht aber von jener Bedin-\n\ngung die Rede war, ohne weiteres ergänzen oder ändern. Dieser Vortrag hatte\n\nbezüglich des Fehlens einer aufschiebenden Bedingung nicht die Qualität eines\n\nGeständnisses nach § 288 ZPO. Dies gilt um so mehr, als das Vorbringen der\n\nBeklagten im übrigen erkennen ließ, daß der Klägerin aus ihrer Sicht ein Za h-\n\nlungsanspruch nur zugestanden hätte, wenn sie ihrer Pflicht zur hälftigen Kauf-\n\npreiszahlung vor der Versteigerung nachgekommen wäre.\n\nIII. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-10/ii-zr-68-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-10/ii-zr-68-00","retrieved":"2026-07-10 13:17:20.518294+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-10/ii-zr-68-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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