{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"II ZR 162/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 C; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 453; ZPO § 286 A Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftra- ges.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 162/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n10. Juni 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 C; GmbHG § 64 Abs. 1; HGB § 453; ZPO § 286 A\n\nZur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftra-\n\nges.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 162/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-\n\nrin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt\n\nworden ist.\n\n1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 1999 im Kosten-\n\npunkt und im übrigen wie folgt abgeändert:\n\nDas Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts\n\nDüsseldorf wird auch insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte\n\nzu 2 als Gemeinschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zur\n\nZahlung von 218.916,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai\n\n1996 verurteilt worden ist.\n\n2. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt, soweit es für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung von\n\nTransportkosten in Höhe von 78.284,66 DM sowie von der Beklagten zu 2 den\n\nErsatz von Importzoll in Höhe von 107.519,57 DM und - aus abgetretenem\n\nRecht \n\nder \n\nFirma \n\nS. \n\naus \n\nE. - Drittlandzoll \n\nin Höhe \n\nvon\n\n111.397,31 DM, insgesamt also 218.916,88 DM, jeweils nebst 10 % Zinsen seit\n\ndem 3. Mai 1996. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Beklagte zu 2 war Geschäftsführerin der Sc. GmbH \n\n(i.f.:\n\nSc.), über deren Vermögen das Amtsgericht N. mit Beschluß vom\n\n23. Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt\n\nhat. Der Beklagte zu 1 entfaltete für Sc. eine umfangreiche Tätigkeit.\n\nIm Mai \n\n1995 \n\nkaufte Sc. \n\nvon \n\nder Se. Company \n\n(i.f.:\n\nSe.) ca. 10.000 t warmgewalztes Stahlblech in Rollen, das aus dem Hütten-\n\nwerk No. \n\nin R. stammte. \n\nIm September 1995 beauftragte der Be-\n\nklagte zu 1 die Klägerin, ein Speditionsunternehmen aus A., im Namen\n\nvon Sc. mit dem Umschlag und der Einfuhrverzollung von 10.279 t Stahl-\n\nblechrollen. Mit der Abfertigung einer Teilpartie von 5.069 t zur Einfuhr in die\n\nNiederlande beauftragte Sc. die Zollspedition S. GmbH \n\nin E..\n\nDrittabnehmer dieser Teilpartie war die Firma V. in M..\n\nDer Beklagte zu 1 übergab der Klägerin verschiedene Vertragsdoku-\n\nmente und Einfuhrpapiere, aus denen sich eine mazedonische Herkunft der\n\nWare ergab. Die Klägerin und ihre Zedentin fertigten unter Bezugnahme auf\n\ndiese Angaben die Stahlbleche als mazedonische Ware mit einem Präferenz-\n\nzollsatz von 0 % zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft ab. Als\n\nvon den Zollbehörden die russische Herkunft der Ware festgestellt wurde,\n\nmußte sie von der Klägerin und ihrer Zedentin zu einem Satz von 4 % verzollt\n\nwerden. Dabei fielen die von der Klägerin geltend gemachten Beträge an Im-\n\nport- und Drittlandzoll an. Die weiteren noch im Streit befindlichen Kosten sind\n\nder Klägerin für den Transport der Teilpartie zur Firma V. entstanden.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 1 unter Klagabweisung im übrigen\n\nzur Zahlung der Import- und Drittlandzölle (218.916,88 DM) verurteilt. Die Klage\n\ngegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat beide\n\nBeklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin zu-\n\nsätzlich zur Zahlung der Abfertigungskosten (43.439,92 DM) verurteilt.\n\nDie Klägerin hält auch die Beklagte zu 2 zur Zahlung der Zollbeträge\n\nunter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Schädigung und der Konkursver-\n\nschleppung für verpflichtet. Sie ist ferner der Ansicht, der ihr von der Sc.\n\nerteilte Auftrag u.a. zum Umschlag der Ware habe den Transport zur Firma\n\nV. umfaßt. Dafür hafteten die Beklagten. Mit ihrer Revision erstrebt sie\n\ndaher auch die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung der Transportkosten\n\n(78.284,66 DM) und der Beklagten zu 2 zur Zahlung des Importzolls und des\n\nDrittlandzollbetrages (Gesamtbetrag: 218.916,88 DM).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur weiteren Verurtei-\n\nlung der Beklagten zu 2 in Höhe von 218.916,88 DM und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klägerin von beiden Beklagten\n\ndie ihr entstandenen Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM verlangt.\n\nI. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf\n\nSchadenersatz in Höhe der Beträge zu, die sie und ihre Zedentin zur Beglei-\n\nchung des angefallenen Import- und Drittlandzolles aufgewandt haben.\n\n1. Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht\n\naus § 826 BGB. Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben es\n\nals nicht erwiesen angesehen, daß die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1,\n\nder u.a. nach § 826 BGB zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin\n\nrechtskräftig verurteilt worden ist, einvernehmlich zusammengewirkt hat. Den\n\nUmstand, daß die Beklagte zu 2 das Dokument über den Vertrag zwischen\n\nSc. und dem mazedonischen Hüttenwerk unterschrieben hat, haben sie\n\nangesichts des überaus dominanten Anteils des Beklagten zu 1 an der tatsäch-\n\nlichen Geschäftsführung sowie der kaum feststellbaren und auch nicht substan-\n\ntiiert dargelegten Beteiligung der Beklagten an dieser Geschäftsführung in tat-\n\nsächlicher Würdigung dieser Umstände für das Vorliegen eines solchen Zu-\n\nsammenwirkens als nicht ausreichend angesehen. Soweit die Revision von\n\ndem Gegenteil ausgeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der\n\nTatsachenwürdigung.\n\nDie Revision trägt weiter vor, die Beklagte zu 2 sei schon über zehn Jah-\n\nre als alleinige Geschäftsinhaberin bzw. Geschäftsführerin von Sc. \n\nim\n\nStahlhandel tätig. Sie verfüge über hinreichende Branchenkenntnisse, um die\n\nBedeutung ihres Handelns einschätzen zu können. Diese und weitere Einzel-\n\nheiten habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Auch diese Rüge kann kei-\n\nnen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine Fülle von Indizien gewürdigt\n\nund ist zu dem Ergebnis gelangt, das Handeln des Beklagten zu 1 erfülle die\n\nTatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB. Diese Würdigung hat es\n\n- teilweise unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe des Landgerichtsur-\n\nteils - auch für die Beklagte zu 2 vorgenommen, wie sein Hinweis auf den Vor-\n\ntrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. November 1999 ergibt. Hier finden sich\n\ndie Umstände, deren Außerachtlassung die Revision rügt. Das Berufungsge-\n\nricht braucht im Rahmen seiner Würdigung jedoch nicht auf jede Einzelheit des\n\nklägerischen Vortrages einzugehen. Für eine einwandfreie Würdigung der\n\nSach- und Rechtslage genügt es, wenn sich ergibt, daß überhaupt eine\n\nsachentsprechende Beurteilung des Klägervortrages zu einer bestimmten Fra-\n\nge stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175).\n\n2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht eine\n\nHaftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64\n\nAbs. 1 GmbHG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatz-\n\npflicht mit der Begründung verneint, das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten\n\nzu 2 - die verspätete Stellung des Konkursantrages - sei für den bei der Kläge-\n\nrin bzw. deren Zedentin aufgetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn\n\ndie Zahlungsaufforderung der Zollbehörden sei an die Klägerin am 4. März\n\n1996 und an ihre Zedentin am 13. März 1996 ergangen, so daß sie ihre Zah-\n\nlungen erst danach geleistet hätten. Konkursantrag habe die Beklagte zu 2 aber\n\nvorher, nämlich am 25. Februar 1996 gestellt. Dieser Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts vermag der Senat nicht zu folgen.\n\na) Auch wenn die Zahlungsaufforderungen der Zollbehörden an die Klä-\n\ngerin bzw. ihre Zedentin und die von diesen vorgenommenen Zahlungen nach\n\ndem Konkursantrag liegen, schließt das eine Entstehung des Schadens vor der\n\nAntragstellung nicht aus. Denn die Grundlage für den Schadenersatzanspruch\n\nbesteht darin, daß Sc. durch den Beklagten zu 1 als faktischen Geschäfts-\n\nführer die Schädigung der Klägerin und ihrer Zedentin bereits Anfang Septem-\n\nber 1995 mit der Auftragserteilung und den damit verbundenen Täuschungs-\n\nhandlungen eingeleitet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen lagen die Überschuldungsvoraussetzungen in rechnerischer und\n\nprognostischer Hinsicht bei Sc. bereits damals vor. Hätte die Beklagte zu 2\n\nentsprechend ihrer Pflicht als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft schon da-\n\nmals den Konkursantrag gestellt, wäre es zur Erteilung der Aufträge an die Klä-\n\ngerin und ihre Zedentin und zu ihrer Ausführung nicht gekommen. Dann hätten\n\nbeide keinen Zoll abführen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die\n\nKausalität der verspäteten Antragstellung für den Eintritt des Schadens zu be-\n\njahen.\n\nb) Der Kausalität der unterlassenen Antragstellung für den Schaden, den\n\nKlägerin und Zedentin dadurch erlitten haben, daß sie die Aufträge entgegen-\n\ngenommen und ausgeführt haben, ohne ihre Ansprüche auf Aufwendungser-\n\nsatz gegen Sc. durchsetzen zu können, mangelt es auch nicht an der er-\n\nforderlichen Adäquanz. Ebensowenig kann entgegen der Revisionserwiderung\n\ndavon ausgegangen werden, daß der Schaden von dem Schutzzweck der\n\nNorm des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt wird.\n\nDie Beklagte zu 2 ist daher der Klägerin als Gesamtschuldnerin neben\n\ndem Beklagten zu 1 zum Ersatz der an die Zollverwaltungen abgeführten Be-\n\nträge verpflichtet.\n\nII. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht die Klage\n\nauf Erstattung der Transportkosten gegen beide Beklagten abgewiesen hat.\n\nDas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die der Klägerin für den Weiter-\n\ntransport \n\nvon A. \n\nzu \n\nder Drittabnehmerin V. \n\nin M. \n\nentstan-\n\ndenen Kosten gingen deswegen nicht zu Lasten von Sc., weil diese nur\n\neinen Auftrag zum Umschlag der Ware, nicht aber zum Weitertransport erteilt\n\nhabe. Eine Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Kosten sei\n\nüberdies auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Firma V. und die\n\nFirma Se., vertreten durch den niederländischen Staatsangehörigen B., un-\n\nmittelbar kontrahiert hätten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Der Güterumschlag umfaßt nach einheitlicher Definition im Schrifttum\n\nalle Leistungen an Gütern, die von einem Umschlagsunternehmen zwischen\n\nzwei Transportphasen erbracht werden und dem Weitertransport dienen. Dazu\n\nwird das Ab- und Verladen, das Stauen bei Stückgütern und das Trimmen bei\n\nSchüttgütern, ferner das Zwischenlagern, Laschen und Garnieren der Güter\n\nverstanden (vgl. MünchKomm. HGB/Frantzioch, § 467 Rdn. 23 im Aktualisie-\n\nrungsband zum Transportrecht; Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 453 Rdn. 30;\n\nFremuth/Thume, Transportrecht vor §§ 453 f. HGB Rdn. 34). Für den Fall, daß\n\neinem Lagerspediteur der Auftrag zum Umschlag der Ware erteilt, jedoch kein\n\nSpeditionsunternehmen für den Weitertransport benannt und ihm auch nicht\n\nmitgeteilt wird, ob der Empfänger der Ware Selbstabholer ist, wird im Schrifttum\n\ndie Ansicht vertreten, in der Erteilung eines solch isolierten Umschlagauftrages\n\nsei zugleich ein Auftrag zur Weiterbeförderung der Ware an den Lagerspediteur\n\nenthalten (Koller aaO, § 453 Rdn. 30). Sc. hat der Klägerin einen derart\n\nisolierten Umschlagauftrag erteilt. Die Revision meint unter Berufung auf Koller,\n\ndaß die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Ware auf Kosten von Sc. zu\n\nder Firma V. nach M. zu \n\ntransportieren. Dem vermag der Senat \n\nin\n\ndieser uneingeschränkten Form nicht zu folgen.\n\n2. Aus dem Begriff des Umschlages kann eine solch weitgehende Folge-\n\nrung nicht hergeleitet werden. Es ist durchaus denkbar, daß bei dem Auftrag-\n\ngeber Umstände gegeben sind, aufgrund deren er sich außerstande sieht, ei-\n\nnen Weitertransport sofort zu veranlassen. Grundsätzlich muß es seiner Ent-\n\nscheidung überlassen bleiben, ob und ggf. wann er den Weitertransport veran-\n\nlaßt. Damit er diese Entscheidung fällen kann, ist das mit dem Güterumschlag\n\nbeauftragte Unternehmen gehalten, ihn von dem Eintreffen der Ware und der\n\nAusführung des Umschlages zu unterrichten. Ein Recht zur Veranlassung des\n\nWeitertransports kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Handels-\n\nbrauch entwickelt hat, nach dem bei Erteilung eines isolierten Umschlagauftra-\n\nges der Lagerspediteur berechtigt ist, den Weitertransport der Ware an den aus\n\nden Begleitpapieren ersichtlichen Drittabnehmer zu veranlassen. Ob ein solcher\n\nHandelsbrauch besteht, ist demnach vom Berufungsgericht noch festzustellen.\n\n3. Dem steht nicht etwa die Erwägung des Berufungsgerichts entgegen,\n\ndas unmittelbare Kontrahieren zwischen der Se., vertreten durch den nieder-\n\nländischen Staatsangehörigen B., und der Firma V. habe eine Ver-\n\npflichtung von Sc. zur Tragung der Transportkosten entfallen lassen. Das\n\nist unrichtig. Es mag zwar sein, daß Se. und V. im Verhältnis zu Sc.\n\nvertragsbrüchig geworden sind. Das berührt jedoch nicht den der Klägerin von\n\nSc. erteilten Auftrag vom 4. September 1995. Umfaßt dieser auch die\n\nDurchführung des Transportes zur Firma V., \n\nist Sc. zur Erstattung\n\nder Transportkosten verpflichtet. Sie kann allenfalls Regreß bei Se. oder\n\nV. nehmen.\n\n4. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aus-\n\nsage des Zeugen H. und den Vortrag des Beklagten zu 1 unter dem\n\nGesichtspunkt des Umfanges des Umschlagauftrages nicht gewürdigt und den\n\ndazu angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Zeuge H., der bei der\n\nKlägerin Speditionskaufmann \n\nist, hat ausgesagt, das Schreiben vom\n\n4. September 1995, mit dem Sc. der Klägerin den Auftrag zur Einfuhrver-\n\nzollung und zum Umschlag erteilt hat, sei deswegen notwendig gewesen, weil\n\ndadurch die Klägerin beim Weiterverkauf der Ware habe bestätigen können,\n\ndaß die Ware von der Klägerin im Auftrag der Firma Sc. angeliefert werde.\n\nDer Beklagte zu 1 hat erklärt, er bestreite nicht, daß von seiten der Firma\n\nSc. ein Auftrag mit diesem Inhalt erteilt worden sei. Die Worte \"mit diesem\n\nInhalt\" können sich auf das Schreiben vom 4. September 1995, aber auch auf\n\ndie Aussage des Zeugen H. beziehen. Träfe letzteres zu, stünde fest,\n\ndaß zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestand, daß der Auftrag\n\nentsprechend dem Verständnis des für die Klägerin handelnden Zeugen\n\nH. auch die Weiterbeförderung der Ware an den Abkäufer der Sc.\n\numfassen sollte.\n\nIII. Die Klage auf Erstattung der Zollbeträge ist entscheidungsreif. Die\n\nBeklagte zu 2 war daher antragsgemäß zu verurteilen.\n\nZur Frage der Erstattung der Transportkosten wird das Berufungsgericht\n\n- ggf. nach ergänzendem Vortrag und der Beweiserhebung - noch die erforder-\n\nlichen Feststellungen zu treffen haben. Insoweit war das Verfahren an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-10/ii-zr-162-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-10/ii-zr-162-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-10/ii-zr-162-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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