{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"IX ZR 35/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEG § 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises gilt für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf bei dem Verfolgten einschließlich der Todesfolge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nIX ZR 35/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBEG § 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1\n\nDie Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und\n\nTod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises gilt für den gesamten zwischen\n\ndiesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf bei dem Verfolgten einschließlich\n\nder Todesfolge.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - IX ZR 35/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt Hinterbliebenenrente nach ihrem 1986 verstorbe-\n\nnen Ehemann, der als rassisch Verfolgter des deutschen Sprach- und Kultur-\n\nkreises aus den Vertreibungsgebieten eine Entschädigungsrente bezog. Sie\n\nbehauptet, daß psychische Nachwirkungen der Verfolgung zunächst labilen\n\nHochdruck und Übergewicht ausgelöst, dann eine Arteriosklerose mit koronarer\n\nHerzerkrankung zur Folge gehabt und letztlich den tödlichen Herzinfarkt ihres\n\nEhemannes verursacht haben.\n\nDer Beklagte hatte bereits 1985 einen Verschlimmerungsantrag des\n\nVerstorbenen mit der Begründung abgelehnt, daß die 1980 und 1981 erlittenen\n\nbeiden ersten Herzinfarkte unabhängig von der Verfolgung aufgetreten seien.\n\nVerfolgungsunabhängige Gründe für die Gesundheitsverschlechterung und\n\nden Tod des Ehemannes der Klägerin hat der Beklagte auch im gegenwärtigen\n\nVerfahren geltend gemacht.\n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Der Senat\n\nhat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin wegen Bedeutung für die\n\nBeweisanforderungen bei Hinterbliebenenansprüchen gemäß § 41 BEG zuge-\n\nlassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet, der Rechtsstreit mangels hinreichender\n\nFeststellungen jedoch nicht zur Endentscheidung reif.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es für den Nachweis\n\neines mehrgliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Verfolgung und\n\ndem Tod des Verfolgten, wie hier, einer an Sicherheit grenzenden Wahr-\n\nscheinlichkeit bedürfe. Da die unmittelbare Todesursache, der tödliche Herz-\n\ninfarkt, nur als (entfernter) Folgeschaden des ersten Verfolgungsleidens in Be-\n\ntracht komme, genüge die einfache Wahrscheinlichkeit gemäß § 41 Abs. 2\n\nSatz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG insoweit nicht. Auf das schriftliche Ergän-\n\nzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. vom 26. Juni\n\n2000, in welchem die einfache Wahrscheinlichkeit der mit der Klage behaup-\n\nteten Ursachenkette zwischen Verfolgung und Tod entgegen anderweitigen\n\nStellungnahmen bejaht worden ist, kam es deshalb nach Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts ebenso wie auf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht mehr an.\n\nII.\n\nMit der Begründung des Berufungsgerichtes kann die angefochtene Ent-\n\nscheidung nicht bei Bestand bleiben.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift die Beweiser-\n\nleichterung der § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG (hier in Verbindung\n\nmit den §§ 150, 151, 159 BEG) für Hinterbliebene auch dann ein, wenn zwi-\n\nschen Verfolgung und Tod des Angehörigen mit dem Eintritt eines unmittelba-\n\nren Verfolgungsleidens und dem späteren Hinzutritt eines oder mehrerer Fol-\n\ngeschäden, aus dem oder aus denen sich die akute Todesursache entwickelt,\n\neine medizinisch mehrgliedrige Ursachenkette liegt. Danach genügt auch für\n\nden von der Klägerin behaupteten mehrgliedrigen Ursachenzusammenhang\n\nzwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes insgesamt der Wahrschein-\n\nlichkeitsnachweis.\n\na) Das Berufungsgericht beruft sich für seine abweichende Auffassung\n\nauf Weiss (Die Wiedergutmachung Bd. IV, Das Bundesentschädigungsgesetz\n\n1981 S. 255), der bei der Entschädigung für Körperschäden die Beweiser-\n\nleichterung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG nur einem unmittelbaren Verfolgungs-\n\nleiden zubilligt und bei Folgeschäden, für welche die Verfolgung nur die mittel-\n\nbare Ursache darstellt, den Vollbeweis fordert. Diese Stellungnahme ist jedoch\n\nvereinzelt geblieben. Gegen sie sprechen allgemeine Auslegungsgrundsätze\n\nund die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bun-\n\ndesentschädigungsgesetz, an welcher der Senat festhält.\n\nb) Die vom Bundesgerichtshof für das Entschädigungsrecht in ständiger\n\nRechtsprechung angewendete \"wertende\" Adäquanztheorie gilt nicht nur für\n\ndie Prüfung der haftungsbegründenden Schadenszurechnung im Verhältnis\n\nvon Verfolgung und einem unmittelbar hierauf beruhenden ersten Schaden an\n\nKörper und Gesundheit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - IX ZR 83/73,\n\nRzW 1977, 166, 167 m.w.N.; v. 12. Februar 1981 - IX ZR 21/79, RzW 1981,\n\n71), sondern auch für die haftungsausfüllende Kausalität im Verhältnis zu wei-\n\nteren körperlichen Folgeschäden mit Einschluß der Todesfolge. Ausschlagge-\n\nbend ist, inwieweit hier die verfolgungseigentümliche Opfer- und Gefahrenlage\n\nin der Person des Verfolgten noch fortgewirkt hat. Mit diesem Zurechnungs-\n\ngrundsatz ist eine Leistungsbeschränkung, die zwischen unmittelbaren und\n\nmittelbaren (entfernteren) Schäden unterscheidet, unvereinbar. Eine solche\n\nUnterscheidung findet daher innerhalb des Bundesentschädigungsgesetzes\n\nnicht statt (zu § 41 BEG a.F. vgl. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - IV ZR\n\n232/61, RzW 1962, 266, 267; v. 17. Februar 1965 - IV ZR 72/64, RzW 1965,\n\n310, 311; allgemein siehe Blessin/Giessler, BEG-Schlußgesetz 1967 § 1 BEG\n\nAnm. III 2 S. 231). Die Hinterbliebenenansprüche selbst sind vielmehr schon\n\nzur Wiedergutmachung eines mittelbaren Schadens geschaffen (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 8. Dezember 1967 - IV ZR 132/66, RzW 1968, 174).\n\nc) Vor diesem Anspruchshintergrund, den auch das Berufungsgericht\n\nnicht in Zweifel gezogen hat, widerspricht in Fällen eines medizinisch mehr-\n\ngliedrigen Ursachenzusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, wie nach\n\ndem Klagevorbringen hier, eine Lücke zwischen den Beweiserleichterungen,\n\ndie in § 41 Abs. 2 Satz 1 BEG zugunsten des Hinterbliebenen und in § 28\n\nAbs. 1 Satz 2 BEG zugunsten des Verfolgten gewährt werden, dem Gesetz.\n\nBeide Vorschriften enthalten in ihrem Wortlaut keine Andeutung, nach der sich\n\ndie Beweiserleichterung anders als der materielle Anspruch nur auf die jeweils\n\nnächste Schadensfolge bzw. Schadensursache beziehen sollen. Ein entspre-\n\nchender Hinweis läßt sich auch der Vor- und Entstehungsgeschichte der ge-\n\nnannten Vorschriften nicht entnehmen. Entgegen Weiss (aaO) können mittel-\n\nbare Gesundheitsfolgeschäden, die wahrscheinlich auf die Verfolgung zurück-\n\ngehen, auch nicht allein wegen der kausalen Entfernung als \"Drittschäden\"\n\ngewertet werden, weil nicht erst das Dazwischentreten selbständiger Handlun-\n\ngen dritter Personen oder des Verfolgten selbst die schädliche Weiterentwick-\n\nlung bewirkt haben (vgl. dazu BGHZ 18, 286, 287 f). Der Wahrscheinlichkeits-\n\nnachweis für die mindestens doppelgliedrige Kausalkette von der Verfolgung\n\nüber Verfolgungsleiden zum Tod ist für Hinterbliebenenansprüche nach § 28\n\nAbs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 BEG mithin nicht nur grundsätzlich genügend (vgl.\n\nschon BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967 aaO), sondern auch dann maßgebend,\n\nwenn innerhalb der Verfolgungsleiden durch Hinzutreten krankheitsbegünsti-\n\ngender Anlagen des Verfolgten eine Weiterentwicklung stattgefunden hat.\n\n2. Das Berufungsgericht hat nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß\n\nein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden\n\nSchaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod des Ehemannes der Kläge-\n\nrin entgegen dem Klagevorbringen nicht wahrscheinlich ist. Der gerichtliche\n\nSachverständige Dr. R. hat in seinem letzten Ergänzungsgutachten vom\n\n26. Juni 2000 (GA 238, 242 f) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Kausal-\n\nkette bejaht. Wenn das Berufungsgericht sich in seiner Beweiswürdigung da-\n\nvon nicht hat überzeugen können (BU 17 a.E. f) und seine Zweifel zur Ent-\n\nscheidungsgrundlage machen wollte, so hätte es die von der Klägerin bean-\n\ntragte erneute Anhörung des Sachverständigen (GA 311 unten) nach den\n\n§§ 402, 397 ZPO nicht unterlassen dürfen (vgl. BGHZ 6, 398, 400; BGH, Urt. v.\n\n22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432 m.w.N.; außerdem\n\nBVerfG NJW 1998, 2273). Es mußte dann auch die im Schlußsatz des Ber u-\n\nfungsurteils angesprochene Vernehmung weiterer Zeugen prüfen.\n\nRevisionsrechtlich kann demnach derzeit der Hinterbliebenenanspruch\n\nder Klägerin nicht schon mangels Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-\n\nsammenhangs zwischen Verfolgung und Tod ihres Ehemannes verneint wer-\n\nden.\n\n3. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndamit abschließend festgestellt werden kann, ob der behauptete Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Ehemannes der Klägerin im\n\nSinne der gesetzlichen Beweiserleichterung wahrscheinlich ist. Je weiter der\n\nTod des Verfolgten von seiner möglichen Verfolgungsursache entfernt ist, de-\n\nsto schwieriger läßt sich der Wahrscheinlichkeitsnachweis führen. Zum einen\n\nmuß für jedes Glied der behaupteten Kausalkette gesondert festgestellt wer-\n\nden, daß mehr für als gegen die Verfolgung als fortwirkende Ursache der\n\nWeiterentwicklung spricht. Zum anderen muß auch die Gesamtwürdigung der\n\nEntwicklung zwischen dem ersten verfolgungsbedingten Körperschaden und\n\ndem Tod die Wahrscheinlichkeit eines Weiterwirkens der verfolgungseigen-\n\ntümlichen Opfer- und Gefahrenlage über die ganze Lebensstrecke des Ver-\n\nfolgten mit Einschluß seiner unmittelbaren Todesursache ergeben.\n\nIn diesem von § 41 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG gezogenen\n\nRahmen hat das Berufungsgericht nach Zurückverweisung insbesondere zu\n\nprüfen, ob die Herzerkrankung des Verfolgten als Anlage- oder Drittschaden\n\nbetrachtet werden muß, auf dessen Entstehung und tödlichen Verlauf die Ver-\n\nfolgungsnachwirkungen keinen wahrscheinlichen Einfluß mehr hatten.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Raebel Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/ix-zr-35-02","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/ix-zr-35-02","retrieved":"2026-07-10 13:15:43.122074+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/ix-zr-35-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-06-06","dockets":["IX ZR 35/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.06.2002 – IX ZR 35/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/ix-zr-35-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BEG § 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1 Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Form eines Wahrscheinlichkeitsnachweises gilt für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheitsverlauf bei dem Verfolgten einschließlich der Todesfolge.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BEG/28","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"28","label":"§ 28 BEG","mentions":5},{"id":"BEG/41","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"41","label":"§ 41 BEG","mentions":4},{"id":"BEG/1","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"1","label":"§ 1 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/150","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"150","label":"§ 150 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/151","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"151","label":"§ 151 BEG","mentions":1},{"id":"BEG/159","law":"BEG","abbreviation":"BEG","ref":"159","label":"§ 159 BEG","mentions":1},{"id":"ZPO/397","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"397","label":"§ 397 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/402","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"402","label":"§ 402 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:15:43.122074+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}