{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"I ZR 79/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Titelexklusivität UrhG § 78 i.d.F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965; UWG § 1 a) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelex- klusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er es unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begün- stigten Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträger- hersteller seine Zustimmung zur Auswertung verweigert hat. b) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine derartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 79/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTitelexklusivität\n\nUrhG § 78 i.d.F. des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965;\nUWG § 1\n\na) Unter der Geltung des § 78 UrhG a.F. konnte eine sog. nachvertragliche Titelex-\nklusivität in einem Künstlervertrag nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart\nwerden. Ein zur nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte\nsich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er\nes unterließ, vor der Auswertung der Neuaufnahme seiner Darbietung eines unter\ndie Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels die Zustimmung des begün-\nstigten Tonträgerherstellers einzuholen. Dies galt auch dann, wenn der Tonträger-\nhersteller seine Zustimmung zur Auswertung verweigert hat.\n\nb) Zur Frage der Schadensersatzpflicht eines anderen Tonträgerherstellers, der eine\n\nderartige Vertragsverletzung eines ausübenden Künstlers ausgenutzt hat.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 79/00 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter\n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2000 (in der\n\nFassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. März 2000) unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und - den\n\nVernichtungsausspruch ausgenommen - insoweit aufgehoben, als das\n\nBerufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 4. Februar 1999 wird hinsicht-\n\nlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Aus-\n\nspruch 2) und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\n(Ausspruch 3) zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte landgerichtli-\n\nche Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend ergänzt, daß sich\n\ndie dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur Aus-\n\nkunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Scha-\n\ndensersatzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel \"Ach' sie suchen\n\nStreit\" bezieht.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten\n\nzu 5) wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten zu 1 bis 4 bilden die Musikgruppe O. . Sie schlossen mit\n\nder Klägerin unter dem 27. April/10. Mai 1990 einen Künstlervertrag, der unter ande-\n\nrem folgende Regelungen enthielt:\n\n\" Par. 3 Rechtsübertragung\n\n(1) Der Künstler überträgt B. und ihren Lizenznehmern ohne Ein-\nschränkung und für die ganze Welt das ausschließliche und über-\ntragbare Recht, seine sämtlichen schutzfähigen Darbietungen wäh-\nrend der Dauer dieses Vertrages auf Tonträger und/oder Bildtonträ-\nger aller Art aufzunehmen und diese aufgenommenen Darbietungen\nin der ganzen Welt, in jeder beliebigen Weise unbefristet zu verwer-\nten und verwerten zu lassen.\n\n...\n\n Par. 4 Ausschließlichkeit\n\n (1) Der Künstler wird vorbehaltlich des Par. 4 (3) während der Vertrags-\ndauer niemanden, außer B. , gestatten, seine Darbietungen auf\nTonträger aufzunehmen und auszuwerten (persönliche Exklusivität).\nEr wird keine Bindungen eingehen - auch nicht unter anderem Na-\nmen oder ohne Nennung seines Namens/Pseudonyms - welche die\nErfüllung dieses Vertrages beeinträchtigen. Zur Sicherung dieser\npersönlichen Exklusivität überträgt der Künstler B. seine sämtli-\n\nchen Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprüche, die ihm\nan etwaigen Aufnahmen oder Mitschnitten seiner Darbietungen ent-\nstehen, die möglicherweise - dieser Exklusivitätsverpflichtung zuwi-\nder - von Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet werden.\n\n (2) ...\n\n (3) Der Künstler bleibt berechtigt, seine Darbietungen ausschließlich zu\nFilm-, Funk- und Fernsehzwecken aufzunehmen oder aufnehmen zu\nlassen. Er verpflichtet sich aber, während der Vertragsdauer und\nwährend der in Par. 4 (4) bestimmten Zeit stets zu verbieten, daß\nseine Vorträge bei einer Rundfunk- oder Fernsehübertragung von\ndem Rundfunk- oder Fernsehsender oder von Dritten zwecks Wei-\nterverbreitung auf Filmen, Schallplatten oder sonstigen Wiederga-\nbemitteln irgendwie festgehalten werden. ...\n\n (4) Bei Beendigung der persönlichen Ausschließlichkeit beschränken\nsich die B. vom Künstler eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte\nauf die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel und Teile davon\n(Titelexklusivität). Diese wird der Künstler auf die Dauer von zehn\n(10) Jahren nach Vertragsende nicht durch Dritte auf Tonträger auf-\nnehmen lassen, es sei denn, daß ihm die Aufnahme nach Par. 4 (3)\nohnehin vorbehalten ist.\"\n\nDurch Vereinbarungen vom 21. September 1993 und 19. Oktober 1994 been-\n\ndeten die Parteien ihr Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1993.\n\nAm 23. November 1996 gaben die Beklagten zu 1 bis 4 ein Live-Konzert in der\n\nDortmunder Westfalenhalle, das sie auf ihre Kosten mitschneiden ließen. Die Be-\n\nklagte zu 5, mit der die Beklagten zu 1 bis 4 am 30. März 1995 einen \"Bandüber-\n\nnahme- und Labelvertrag\" geschlossen hatten, vertrieb ab Mitte 1997 den Live-\n\nMitschnitt mit Zustimmung der Beklagten zu 1 bis 4 auf der CD \" O. Live in\n\nDortmund\". Neun der 27 Musiktitel dieser CD waren von den Beklagten zu 1 bis 4\n\nschon während ihres Vertragsverhältnisses mit der Klägerin als Studioversionen ein-\n\ngespielt und von der Klägerin auf Tonträgern veröffentlicht worden.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Auf-\n\nnahme und Verwertung ihrer Live-Darbietungen der Musiktitel, die bereits während\n\nder Vertragsdauer aufgenommen worden seien, ihre Ausschließlichkeitsbindung aus\n\n§ 4 Abs. 4 des Künstlervertrages (Titelexklusivität) verletzt. Sie seien deshalb ihr ge-\n\ngenüber zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzleistung verpflich-\n\ntet. Auch die Beklagte zu 5 habe rechtswidrig gehandelt, da sie von dem Künstler-\n\nvertrag gewußt habe und gleichwohl zum Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4\n\nbeigetragen und diesen ausgenutzt habe.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,\n\nTonträger mit den Titeln\n\nLieber stehend sterben\nHeilige Lieder\nWieder mal 'nen Tag verschenkt\nGehasst, verdammt, vergöttert\nNur die Besten sterben jung\nIch bin in Dir\nScheißegal\nWir ham' noch lange nicht genug\n\nzu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen;\n\n2. die Beklagten zu verurteilen, ihr über den Umfang der vorstehend zu\nZiffer 1 beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen bzw. Rech-\nnung zu legen\n\na) die Beklagten zu 1 bis 4 durch Offenlegung der mit der Beklagten\nzu 5 vereinbarten Lizenzgebühren und der nach dem Vertrag abge-\nrechneten Einheiten,\n\nb) die Beklagte zu 5 durch Vorlage eines Verzeichnisses der Herstel-\nlungs- und Lieferzahlen unter Angabe der Lieferpreise und Benen-\nnung\n\naa) der Namen und Anschriften der Abnehmer,\nbb) der Gestehungskosten unter Auflistung der einzelnen Kosten-\n\nfaktoren,\n\ncc) des erzielten Gewinns;\n\n3. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet\nsind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorste-\nhend zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden\nist und künftig noch entstehen wird;\n\n4. die Beklagte zu 5 zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mit-\ntelbaren Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers\n\"Live in Dortmund\" mit den zu Ziffer 1 genannten Titeln zu vernichten.\n\nDie Beklagten zu 1 bis 4 haben demgegenüber die Ansicht vertreten, aus der\n\nin § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages geregelten Titelexklusivität ergebe sich lediglich\n\nein schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot, das auch nur Aufnahmen durch Dritte,\n\nnicht aber eine von ihnen selbst hergestellte Aufzeichnung untersage. Der Klägerin\n\nsei durch den Vertrieb des Live-Albums kein Schaden entstanden.\n\nDie Beklagte zu 5 hat weiterhin vorgebracht, sie habe den Künstlervertrag\n\nnicht gekannt, sondern nur gewußt, daß ein schuldrechtliches Wiederaufnahmeve r-\n\nbot bestehe.\n\nIm übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin hat\n\nbeantragt, die Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Unterla s-\n\nsungszeit auf zehn Jahre beschränkt werde. Sie hat zugleich ihre Klageanträge auf\n\nden Titel \"Ach' sie suchen Streit\" erweitert. Die Beklagten haben auch insoweit Kla-\n\ngeabweisung beantragt.\n\nDas Berufungsgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsan-\n\ntrags der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 4 ausgesetzt, weil insoweit der zwi-\n\nschen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 4 geführte Rechtsstreit vor dem\n\nOberlandesgericht Frankfurt am Main (11 U ) vorgreiflich sei. Im übrigen hat das\n\nBerufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 5 unter Abänderung des\n\nlandgerichtlichen Urteils durch Teil-Urteil abgewiesen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren\n\nZurückweisung die Beklagten zu 1 bis 5 beantragen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die mit dem Klagean-\n\ntrag zu 2 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 auf Aus-\n\nkunftserteilung und Rechnungslegung über die Verwertung der Aufnahmen bei dem\n\nLive-Konzert in Dortmund unbegründet seien. Derartige Ansprüche könnten nur ge-\n\ngeben sein, wenn die Beklagten zu 1 bis 4 durch die Aufnahme ihrer Darbietungen\n\ndingliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall.\n\nDie Beklagten zu 1 bis 4 hätten durch die Aufzeichnung ihrer Darbietungen lediglich\n\ngegen ihre Vertragspflichten aus § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages verstoßen. Die der\n\nKlägerin eingeräumten dinglichen Nutzungsrechte seien auf Darbietungen während\n\nder Vertragslaufzeit beschränkt gewesen. Durch § 4 Abs. 4 Satz 2 des Künstlerver-\n\ntrages hätten sich die Beklagten zu 1 bis 4 lediglich schuldrechtlich verpflichtet, nicht\n\nin die Aufzeichnung von Darbietungen einzuwilligen, die von der vereinbarten Titel-\n\nexklusivität erfaßt würden. Ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs wegen Verletzung des Künstlervertrages könne sich nicht auf\n\ndie mit der Beklagten zu 5 vereinbarten Lizenzgebühren beziehen, da deren Höhe\n\nnur für die Schadensberechnung wegen Verletzung dinglicher Rechte bedeutsam\n\nsein könne.\n\nDer Klageantrag zu 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-\n\nten sei unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.\n\nDer Feststellungsantrag sei aber jedenfalls unbegründet, da die Wahrscheinlichkeit\n\neiner Vermögenseinbuße keineswegs offensichtlich sei. Es sei nicht zwingend, daß\n\nder Absatz der Tonträger der Klägerin durch die CD mit den Live-Aufnahmen beein-\n\nträchtigt werde. Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, daß sie ihren Ver-\n\nzicht auf ihr schuldrechtliches Verbietungsrecht von einer Vergütung abhängig ge-\n\nmacht hätte. Sie könne eine solche Vergütung nicht als entgangenen Gewinn for-\n\ndern, weil sie ihr Einverständnis mit der Aufzeichnung der unter die Titelexklusivität\n\nfallenden Darbietungen mit Schreiben vom 7. November 1996 schlechthin verweigert\n\nhabe.\n\nDie Klägerin könne von der Beklagten zu 5 nicht verlangen, den Vertrieb von\n\nVervielfältigungsstücken der CD \"Live in Dortmund\" mit den streitgegenständlichen\n\nDarbietungen zu unterlassen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch\n\nwegen Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs sei nicht gegeben. Die Beklagte\n\nzu 5 habe auf die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 nicht hingewirkt. Be-\n\nsondere Umstände, die ihr Vorgehen unlauter machten, lägen nicht vor. Das Vorbrin-\n\ngen der Klägerin, die Beklagte zu 5 habe den Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4\n\ngekannt, genüge dazu nicht. Auf eine dingliche Rechtsposition könne die Klägerin\n\nden geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht stützen.\n\nDa die Klägerin keinen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen\n\ndie Beklagte zu 5 habe, könne sie auch nicht Auskunft und Rechnungslegung ver-\n\nlangen.\n\nDer mit dem Klageantrag zu 4 verfolgte Vernichtungsanspruch sei ebenfalls\n\nmangels Verletzung eines ausschließlichen Nutzungsrechts unbegründet.\n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat überwiegend Erfolg.\n\nI. Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4\n\n1. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1\n\nbis 4 ist zulässig und begründet.\n\na) Der Feststellungsantrag kann - anders als das Berufungsgericht gemeint\n\nhat - nicht mit der Begründung als unzulässig behandelt werden, der Klägerin fehle\n\ndas Feststellungsinteresse, weil sie bereits Leistungsklage auf Zahlung von Scha-\n\ndensersatz erheben könne.\n\nDas prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten\n\nFeststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfol-\n\ngung erforderlichen Rechtsschutzinteresses \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971\n\n- I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri; MünchKommZPO/\n\nLüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 35). Es ist regelmäßig gegeben, wenn eine tatsächliche\n\nUnsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet. Dagegen gehört die Frage,\n\nob das behauptete Rechtsverhältnis besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage.\n\nDie Zulässigkeit der Klageerhebung ist auch bei der Feststellungsklage nicht davon\n\nabhängig, ob die begehrte Feststellung materiell-rechtlich getroffen werden kann, die\n\nKlage also sachlich begründet ist (BGH GRUR 1972, 180, 183 - Cheri). Dementspre-\n\nchend ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses von dem Vorbringen der\n\nKlägerin auszugehen. Diese verlangt Schadensersatz, weil die Beklagten ihr zuste-\n\nhende dingliche Nutzungsrechte verletzt hätten oder zumindest eine ihr durch Ver-\n\ntrag und Wettbewerbsrecht ausschließlich zugewiesene Rechtsposition. Sie sei des-\n\nhalb befugt zu wählen, nach welcher der drei Schadensberechnungsarten, die bei\n\nEingriffen in Immaterialgüterrechte und bei wettbewerbswidriger Leistungsübernah-\n\nme zulässig seien, ihr Schadensersatzanspruch bemessen werden solle (konkrete\n\nSchadensberechnung, Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr\n\nund Herausgabe des Verletzergewinns, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97,\n\nGRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe). Wird von diesem - je-\n\ndenfalls nicht unvertretbaren - Vorbringen der Klägerin ausgegangen, kann ihr Fest-\n\nstellungsinteresse nicht verneint werden, weil sie bei Begründetheit ihres Vorbrin-\n\ngens ihr Wahlrecht sinnvoll erst nach Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung\n\nausüben könnte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001,\n\n1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II).\n\nDer Umstand, daß das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Unrecht\n\nwegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig beurteilt hat, ist aber\n\nletztlich unschädlich, weil es rechtsfehlerfrei auch über die Begründetheit des An-\n\ntrags entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1997 - III ZR 117/95, ZIP 1997, 453,\n\n455 = WM 1997, 375, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt).\n\nb) Der Feststellungsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - auch begründet.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht entschieden, daß die Kläge-\n\nrin wegen der Neuaufnahme der streitgegenständlichen neun Musiktitel von den Be-\n\nklagten zu 1 bis 4 nicht Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen kann.\n\naa) Die Klägerin ist nicht Inhaberin dinglicher Rechte an den streitgegen-\n\nständlichen Darbietungen.\n\nDie Beklagten zu 1 bis 4 haben sich nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts in § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages vom 27. April/10. Mai 1990 nur schuld-\n\nrechtlich gegenüber der Klägerin verpflichtet, in einer Zeit von zehn Jahren nach\n\nVertragsende Titel, die während der Vertragsdauer bereits in ihrer Darbietung auf\n\nTonträger aufgenommen worden sind, grundsätzlich nicht erneut in ihrer Darbietung\n\ndurch Dritte auf Tonträger aufnehmen zu lassen (Titelexklusivität). Für die Annahme\n\nder Revision, die Beklagten zu 1 bis 4 hätten darüber hinaus den Willen gehabt, der\n\nKlägerin entsprechende dinglich wirkende Rechte einzuräumen, fehlen hinreichende\n\nAnhaltspunkte.\n\nGegen eine solche Auslegung des Künstlervertrages spricht bereits, daß es\n\nden Beklagten zu 1 bis 4 nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden\n\nRechtslage gar nicht möglich gewesen wäre, der Klägerin solche Rechte einzuräu-\n\nmen. Nach § 75 UrhG in der damals geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes\n\nvom 9. September 1965 war ein ausübender Künstler bei der Aufnahme und Ver-\n\nvielfältigung seiner Darbietung auf Einwilligungsrechte beschränkt. Er konnte diese\n\nRechte gemäß § 78 UrhG a.F. an Dritte abtreten, behielt jedoch nach § 78 Halbs. 2\n\nUrhG a.F. stets die Befugnis, die Einwilligung in Aufnahmen seiner Darbietung und\n\ndie Vervielfältigung der so hergestellten Bild- oder Tonträger auch selbst zu erteilen.\n\nErst durch die Neufassung der §§ 75 und 78 UrhG durch Art. 1 Nr. 8 und 9 des Drit-\n\nten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I\n\nS. 842, 843) wurde den ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht zuerkannt,\n\nBild- oder Tonträger, auf denen ihre Darbietung mit ihrer Einwilligung aufgenommen\n\nworden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Verpflichtung eines ausübenden\n\nKünstlers, Vervielfältigungen von Aufnahmen seiner Darbietungen zu unterlassen,\n\nkonnte vor dieser Gesetzesänderung nur eine schuldrechtliche Wirkung haben (vgl.\n\nBegründung zu § 88 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und\n\nverwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270 S. 93 = UFITA 45 [1965], S. 240, 311;\n\nv. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 78 Rdn. 7). Da es somit bereits an einer Verfü-\n\ngung der Beklagten zu 1 bis 4 fehlt, stellt sich die von der Revision aufgeworfene\n\nFrage nicht, ob die Klägerin infolge der Änderung der Rechtslage gemäß § 185\n\nAbs. 2 BGB Inhaberin dinglicher Rechte zum Schutz der vereinbarten nachvertragli-\n\nchen Titelexklusivität werden konnte.\n\nbb) Auf ausschließliche Nutzungsrechte an der Vervielfältigung der Musiktitel\n\nauf Tonträgern beruft sich die Klägerin nicht. Derartige Nutzungsrechte konnte die\n\nBeklagte zu 5 unstreitig von der GEMA erwerben.\n\n(2) Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklag-\n\nten zu 1 bis 4 aus positiver Vertragsverletzung des Künstlervertrages zu.\n\naa) Das Berufungsgericht hat § 4 Abs. 4 des Künstlervertrages dahin ausge-\n\nlegt, daß er den Beklagten zu 1 bis 4 untersagte, Musiktitel, die sie bereits während\n\nder Laufzeit des Vertrages mit der Klägerin aufgenommen hatten, binnen zehn Jah-\n\nren nach Vertragsende erneut zum Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung auf\n\nTonträgern aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Das Berufungsgericht hat dies\n\n- unter Bezugnahme auf seinen Aussetzungsbeschluß - mit dem Zweck der Vertrags-\n\nbestimmung begründet, der Klägerin den wirtschaftlichen Wert der Exklusivrechte,\n\ndie ihr durch § 4 Abs. 1 des Künstlervertrages für die Vertragsdauer zugestanden\n\nworden seien, und der Tonträger und Bildtonträger, die in Auswertung dieser Rechte\n\ngeschaffen werden sollten, für die Dauer von zehn Jahren nach Vertragsende zu si-\n\nchern. Dementsprechend sei für diese Zeit ein Wettbewerb mit Neuaufnahmen der\n\nwährend der Vertragsdauer aufgenommenen Titel in der Darbietung der Beklagten\n\nzu 1 bis 4 ausgeschlossen worden. Mit diesem Vertragszweck sei es unvereinbar,\n\n§ 4 Abs. 4 des Vertrages dahin auszulegen, daß das Verbot von Neuaufnahmen von\n\nDarbietungen der Musiktitel nur für Aufnahmen Dritter, nicht aber für eigene Aufnah-\n\nmen der Beklagten zu 1 bis 4 gelten sollte. Andernfalls hätte es in ihrem freien Er-\n\nmessen gestanden, ihrer Unterlassungsverpflichtung durch eigene Aufnahmen von\n\nLive-Konzerten und Studiodarbietungen zu entgehen.\n\nDiese tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung der nachvertraglichen Titel-\n\nexklusivität wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen.\n\nDie Revisionserwiderung kann sich für ihre abweichende Auslegung allerdings\n\nauf den Wortlaut des Vertrages berufen, der für die Auslegung in erster Linie maßge-\n\nbend ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, GRUR 2002, 532, 533 = WRP\n\n2002, 552 - Unikatrahmen, für BGHZ vorgesehen; Urt. v. 13.2.2002 - VIII ZR 124/00,\n\nUmdruck S. 8, jeweils m.w.N.). Danach sollte das nachvertragliche Aufnahmeverbot\n\nfür Aufnahmen Dritter gelten. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei dar-\n\ngelegt, daß es nicht dem Vertragszweck entsprochen hätte, den Umfang der Mög-\n\nlichkeiten der Klägerin, von ihr während der Vertragsdauer hergestellte Tonträger zu\n\nvermarkten, durch Zulassung einer eigenen Produzententätigkeit der Beklagten zu 1\n\nbis 4 - auch in Form von Studioaufnahmen - deren Belieben zu überlassen.\n\nDas Vorbringen der Revisionserwiderung, es sei branchenüblich, bei der Ver-\n\neinbarung einer Titelexklusivität zwischen eigenen Aufnahmen und Aufnahmen durch\n\nDritte zu unterscheiden, ist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Vorinstan-\n\nzen gestützt. Eine solche Branchenübung kann nicht schon dem Umstand entnom-\n\nmen werden, daß der Senatsentscheidung \"Künstlerverträge\" (Urt. v. 1.12.1988\n\n- I ZR 190/87, GRUR 1989, 198) ein Vertrag zugrunde lag, der bereits nach seinem\n\nWortlaut ausdrücklich auch eigene Aufnahmen des Künstlers von seinen Darbietun-\n\ngen untersagte.\n\nbb) Die Beklagten zu 1 bis 4 haben - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt hat - gegen ihre nachvertragliche Pflicht, die Titelexklusivität zu wahren,\n\ndadurch verstoßen, daß sie die streitgegenständlichen neun Titel bei ihrem Live-\n\nKonzert in Dortmund aufnahmen und den Mitschnitt der Beklagten zu 5 zur Verbrei-\n\ntung auf Tonträgern überließen. Diese Vertragsverletzung begründet ihre Schadens-\n\nersatzpflicht.\n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klägerin durch die\n\nVertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4 wahrscheinlich ein Schaden entstanden.\n\nDie Höhe des Schadensersatzanspruchs kann allerdings - entgegen der An-\n\nsicht der Revision - nicht nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberech-\n\nnung ermittelt werden. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die\n\nVerletzung ihr zustehender absoluter Rechte stützen. Sie kann sich auch nicht auf\n\neine den Immaterialgüterrechten vergleichbare Rechtsposition berufen, wie sie in den\n\nFällen der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme zur dreifachen Schadensbe-\n\nrechnung berechtigt (vgl. BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday). Der Schutz, den\n\nein Unternehmen gemäß § 1 UWG gegen die wettbewerbswidrige Übernahme seiner\n\nLeistung geltend machen kann, gewährt ihm in bezug auf das Leistungsergebnis eine\n\ngegen Dritte geschützte Rechtsposition. Die schuldrechtliche Vereinbarung der\n\nnachvertraglichen Titelexklusivität gab der Klägerin demgegenüber schon deshalb\n\nkeine vergleichbare Rechtsposition, weil sie - ungeachtet der ihr möglicherweise zu-\n\nstehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Dritte (vgl. dazu unter II. 1.) -\n\nlediglich das Recht hatte, bei den unter die Ausschließlichkeitsbindung fallenden Ti-\n\nteln Neuaufnahmen von Darbietungen der Beklagten zu 1 bis 4 zu untersagen, nicht\n\naber auch befugt war, solche Neuaufnahmen unter Ausschluß jedes Dritten selbst\n\nauszuwerten.\n\nDie Klägerin hat jedoch durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 bis 4\n\njedenfalls deshalb einen Schaden erlitten, weil sie ihre - nach dem Vertrag erforderli-\n\nche - Zustimmung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Mitschnitte der unter die\n\nTitelexklusivität fallenden neun Musiktitel nicht von einem Entgelt abhängig machen\n\nkonnte.\n\nErsatz dieses Schadens kann die Klägerin allerdings nicht nach § 252 BGB\n\nals Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen, weil es nicht in ihrer Absicht\n\nlag, durch Zustimmung zur Neuaufnahme und Verwertung von Darbietungen der Be-\n\nklagten zu 1 bis 4, die unter die Titelexklusivität fallen, ein Entgelt zu erzielen.\n\nDer Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet sich jedoch nach § 249 BGB\n\nauf vollen Schadensausgleich; die Vorschrift des § 252 BGB schränkt diesen Grund-\n\nsatz nicht ein (vgl. BGHZ - GrSZ - 98, 212, 219; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl.,\n\n§ 252 Rdn. 1). Aufgrund ihrer vertraglichen Rechtsposition hätte die Klägerin ihre\n\nZustimmung zur Aufzeichnung und Auswertung von Darbietungen, die von der Titel-\n\nexklusivität erfaßt werden, von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen kön-\n\nnen. Die Beklagten zu 1 bis 4 haben sie durch ihre Vertragsverletzung um diese Ver-\n\ndienstmöglichkeit gebracht. Ihre dadurch begründete Pflicht zum Schadensersatz\n\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin von sich aus nicht bereit gewe-\n\nsen wäre, ihre Zustimmung zu Neuaufnahmen zu erteilen. Es würde vielmehr Sinn\n\nund Zweck des Schadensersatzes widersprechen, wenn die Beklagten zu 1 bis 4\n\ninfolge der Mißachtung der vertraglichen Rechtsposition der Klägerin besser stünden,\n\nals wenn sie rechtzeitig die Zustimmung der Klägerin eingeholt hätten. Nachdem die\n\nVertragsverletzung nun einmal geschehen ist, kann die Klägerin deshalb als Scha-\n\ndensersatz wenigstens den Betrag verlangen, den sie bei einer Zustimmung als an-\n\ngemessene Vergütung erhalten hätte (vgl. dazu auch - zum Schadensersatz im We-\n\nge der Lizenzanalogie nach einem Eingriff in ein Immaterialgüterrecht - BGHZ 44,\n\n372, 378 f. - Meßmer-Tee II). Der Umstand, daß der Wert der Zustimmung der Kläg e-\n\nrin nicht als Marktwert bestimmt werden kann, schließt entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts die Feststellung, daß ihr durch die Vertragsverletzung ein Schaden\n\nentstanden ist, nicht aus (vgl. dazu MünchKommBGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 48).\n\nAuf die Frage, ob der Klägerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten\n\nzu 1 bis 4 auch ein Schaden bei der Auswertung der während der Vertragsdauer\n\nhergestellten Tonträger entstanden ist, kommt es danach für die Entscheidung über\n\nden Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mehr an.\n\n2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1 bis 4 der geltend gemachte\n\nAnspruch auf Auskunftserteilung zu. Ein Auskunftsanspruch ist auch zur Vorberei-\n\ntung der Durchsetzung eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem\n\nGesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien be-\n\nstehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte in\n\nentschuldbarer Weise über den Umfang dieses Anspruchs im Ungewissen ist und\n\nwenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Unge-\n\nwißheit erforderliche Auskunft zu erteilen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2000\n\n- VIII ZR 40/00, WRP 2001, 168, 169). Der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsan-\n\nspruchs ist, da dessen Grundlage der Grundsatz von Treu und Glauben ist, abhängig\n\nvon den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung sowie unter Berück-\n\nsichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen des Be-\n\nrechtigten und des Verpflichteten in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-\n\nkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg zu bestimmen.\n\nDie begehrte Auskunft über die mit der Beklagten zu 5 vereinbarte Höhe der\n\nLizenzgebühren und die nach dem Vertrag abgerechneten Einheiten ist geeignet,\n\nwesentliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben.\n\nDiese Auskunft kann von den Beklagten zu 1 bis 4 ohne Schwierigkeiten erteilt wer-\n\nden und ist ihnen ohne weiteres zumutbar.\n\nII. Klage gegen die Beklagte zu 5\n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte\n\nzu 5 aus § 1 UWG verneint, weil nicht festgestellt werden könne, daß diese den Ver-\n\ntragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ausge-\n\nnutzt habe. Dem Klagevorbringen lasse sich lediglich entnehmen, daß die Beklagte\n\nzu 5 Kenntnis von einem Vertragsbruch der Beklagten zu 1 bis 4 gehabt habe. Dieser\n\nBeurteilung kann nicht zugestimmt werden.\n\nDas Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein\n\nKaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners eines Wettbewerbers nur\n\nausnutzt, ohne den Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, nicht wettbe-\n\nwerbswidrig handelt, solange nicht besondere die Unlauterkeit begründende Um-\n\nstände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die schuldrechtliche Bin-\n\ndung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner - auch wenn es wie\n\nz.B. eine Vertriebsbindung eine Ausschließlichkeitsbindung ist - Dritten gegenüber im\n\nallgemeinen keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und daß es gewisser-\n\nmaßen zu einer - im Interesse des freien Austausches von Waren und Dienstleistun-\n\ngen unerwünschten - Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen\n\nwürde, wenn schon das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs als solches als\n\nwettbewerbswidrig angesehen würde (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteran-\n\nspruch II, m.w.N.). Etwas anderes kann aber - abweichend von der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts - gelten, wenn die Verletzung einer branchenüblichen Ausschließ-\n\nlichkeitsbindung ausgenutzt wird, die erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle\n\nAuswertung der von dem Gebundenen vertraglich zugestandenen Rechte oder Be-\n\nfugnisse zu sichern (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.10.1956 - I ZR 2/55, GRUR 1957, 219,\n\n221 - Bierbezugsvertrag; Urt. v. 19.10.1966 - Ib ZR 156/64, GRUR 1967, 138, 141 =\n\nWRP 1967, 26 - Streckenwerbung; Urt. v. 23.2.1973 - I ZR 70/71, GRUR 1973, 426,\n\n428 [mit Anmerkung Sprick] = WRP 1973, 261 - Medizin-Duden; Urt. v. 4.5.1973\n\n- I ZR 11/72, GRUR 1974, 97, 98 = WRP 1973, 410 - Spielautomaten II; Baumbach/\n\nHefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 705 f.). Es ist regelmäßig\n\nunlauter, die Verletzung einer solchen Ausschließlichkeitsbindung auszunutzen. Wird\n\nentsprechend der Darstellung der Klägerin davon ausgegangen, daß in der maßge b-\n\nlichen Zeit die Vereinbarung einer nachvertraglichen Titelexklusivität üblich war, gilt\n\ndies auch, wenn es ein Tonträgerhersteller ausgenutzt hat, daß ausübende Künstler\n\ndie mit einem anderen Tonträgerhersteller vereinbarte - unter der Geltung des § 78\n\nUrhG a.F. nur schuldrechtlich mögliche - nachvertragliche Titelexklusivität verletzen\n\n(vgl. dazu Schricker/Krüger, Urheberrecht, 1. Aufl. 1987, § 78 Rdn. 3; Hertin in\n\nFromm/ Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4; Kroitzsch in Möh-\n\nring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 78 Rdn. 7; Gentz, UFITA 46 [1966]\n\nS. 33, 40; Ruzicka, Film und Recht 1978, 512, 514 Fn. 12). Die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, das nachvertragliche Wiederaufnahmeverbot sei lediglich dem Rand-\n\nbereich der Hauptpflichten zuzuordnen und besitze keine entscheidende wettbe-\n\nwerbliche Bedeutung, wird der Funktion einer solchen Vertragsbestimmung nicht ge-\n\nrecht (zur Vereinbarung der Titelexklusivität in Künstlerverträgen vgl. auch Ross-\n\nbach/Joos in Festgabe für Schricker, 1995, S. 333, 368; Hertin in Münchener Ver-\n\ntragshandbuch, Bd. 3, 1. Halbbd., 4. Aufl., IX. 23 S. 1002, 1010 Anm. 6; Schwenzer,\n\nDie Rechte des Musikproduzenten, 1998, S. 231 ff.; Gilbert/Scheuermann in Mo-\n\nser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 4. Aufl., S. 1018, 1024 f.). Die\n\nAusschließlichkeitsbindung des Künstlers durch eine vereinbarte Titelexklusivität ist\n\ntypischerweise eine Gegenleistung für die Aufwendungen, die der Tonträgerhersteller\n\nzur Erfüllung des Künstlervertrages zu tätigen hat und soll zu den wirtschaftlichen\n\nVoraussetzungen für diese Investitionen beitragen, indem sie sicherstellt, daß der\n\nTonträgerhersteller die während der Vertragsdauer geschaffenen Tonträger auch\n\nnoch eine gewisse Zeit nach Vertragsende auswerten kann.\n\nDie Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG\n\nsetzt allerdings voraus, daß der Täter vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehan-\n\ndelt hat. Erforderlich ist daher bei einem Ausnutzen fremden Vertragsbruchs, daß\n\nsich der Täter des von einem anderen begangenen Vertragsbruchs bewußt ist oder\n\ndoch damit rechnet und in Kauf nimmt, daß er fremden Vertragsbruch geschäftlich\n\nausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1976 - I ZR 108/74, GRUR 1976, 372, 374 = WRP\n\n1976, 237 - Möbelentwürfe). Der positiven Kenntnis steht es dabei gleich, wenn sich\n\nder Handelnde der Kenntnis der vertraglichen Bindung bewußt verschließt oder en t-\n\nzieht (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 f. - Bierbezugsvertrag; BGH GRUR 1974, 97,\n\n98 - Spielautomaten II; vgl. weiter BGHZ 117, 115, 117 f. - Pullovermuster; Baum-\n\nbach/Hefermehl aaO Einl. Rdn. 127 sowie - zum Verleiten zum Vertragsbruch - § 1\n\nUWG Rdn. 701; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdn. 296, jeweils m.w.N.).\n\nDies wird im vorliegenden Fall jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn entsprechend\n\ndem Vorbringen der Klägerin für die maßgebliche Zeit von einer Übung der Tonträ-\n\ngerhersteller, in Künstlerverträgen eine nachvertragliche Titelexklusivität zu vereinba-\n\nren, auszugehen ist (vgl. dazu auch Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,\n\n8. Aufl. 1994, § 78 Rdn. 4). In diesem Fall hätte die Beklagte zu 5 bei der Klägerin\n\nrückfragen müssen, ob eine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung besteht, oder\n\nEinsicht in den Künstlervertrag nehmen müssen, die ihr angesichts des ihr bekannten\n\nZwecks der Vereinbarung einer Titelexklusivität - trotz des Vertragswortlauts - die\n\nKenntnis von der Vertragsbindung verschafft hätte (vgl. dazu auch v. Gamm, Wett-\n\nbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12). Feststellungen dazu hat das Berufungsge-\n\nricht noch nicht getroffen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, falls nicht je-\n\ndenfalls die erhobene Verjährungseinrede durchgreift.\n\n2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann noch nicht\n\nüber den Antrag, die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5 festzustellen, sowie\n\nüber den Antrag, sie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen,\n\nentschieden werden. Für das erneute Berufungsverfahren wird darauf hingewiesen,\n\ndaß die Beklagte zu 5 jedenfalls nicht verpflichtet ist, die Abnehmer der von ihr ver-\n\ntriebenen Tonträger mit Titeln, die unter die Titelexklusivität fallen, zu benennen und\n\nAuskunft zu geben über die Gestehungskosten dieser Tonträger, die Lieferpreise und\n\nden erzielten Gewinn. Für die Schätzung der Höhe eines etwaigen Schadensersatz-\n\nanspruchs der Klägerin könnten diese Umstände nichts Wesentliches beitragen (vgl.\n\nauch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 19 m.w.N.).\n\n3. Der Klageantrag zu 4 auf Verurteilung der Beklagten zu 5, die in ihrem Be-\n\nsitz befindlichen Vervielfältigungsstücke des Tonträgers \"Live in Dortmund\" zu ver-\n\nnichten, ist vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Für einen solchen\n\nAnspruch fehlt es - wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat - an einer\n\ngesetzlichen Grundlage, weil sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 5 nicht\n\nauf dingliche Rechte berufen kann und deshalb § 98 UrhG nicht eingreift.\n\nC. Auf die Revision der Klägerin war danach unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und - den Vernich-\n\ntungsausspruch ausgenommen - insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum\n\nNachteil der Klägerin erkannt hat. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das\n\nlandgerichtliche Urteil war hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und\n\nRechnungslegung (Ausspruch 2) und hinsichtlich der Feststellung ihrer Schadenser-\n\nsatzpflicht (Ausspruch 3) zurückzuweisen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin\n\nwar das landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen 2 und 3 dahingehend zu ergän-\n\nzen, daß sich die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 4 zur\n\nAuskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadenser-\n\nsatzpflicht auch auf Tonträger mit dem Titel \"Ach' sie suchen Streit\" bezieht. Im übri-\n\ngen Umfang der Aufhebung (Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 5) war der\n\nRechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-79-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-79-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/i-zr-79-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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