{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"I ZR 45/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Testbestellung Das Angebot, bei einer Testbestellung von Kosmetikartikeln im Mindestwert von 55,-- DM einen Baumwollschal zum Preis von 2,-- DM erwerben zu können, wobei der Kunde den Schal behalten kann, wenn er von dem ihm eingeräumten Recht auf Rücksendung der übrigen Ware Gebrauch macht, ist weder unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens noch unter dem des psychi- schen Kaufzwangs als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beanstanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 45/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nUWG § 1\n\nTestbestellung\n\nDas Angebot, bei einer Testbestellung von Kosmetikartikeln im Mindestwert von\n55,-- DM einen Baumwollschal zum Preis von 2,-- DM erwerben zu können,\nwobei der Kunde den Schal behalten kann, wenn er von dem ihm eingeräumten\nRecht auf Rücksendung der übrigen Ware Gebrauch macht, ist weder unter\ndem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens noch unter dem des psychi-\nschen Kaufzwangs als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beanstanden.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 45/00 - OLG Köln\n\nLG Aachen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 1999 abge-\n\nändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt bundesweit einen Versandhandel mit Kosmetikarti-\n\nkeln. Sie bewarb ihre Produkte im September 1998 mit der nachstehend ver-\n\nkleinert wiedergegebenen Werbeanzeige:\n\nDer klagende Verband, dessen Satzungszweck in der Bekämpfung des\n\nunlauteren Wettbewerbs besteht, hält das Angebot der Beklagten, bei einer\n\nTestbestellung von Kosmetikartikeln im Gesamtwert von 55,-- DM einen Schal\n\nzum Preis von 2,-- DM erwerben zu können, wobei der Kunde den Schal be-\n\nhalten kann, wenn er von dem ihm eingeräumten Recht auf Rücksendung der\n\nübrigen Ware Gebrauch macht, unter den Gesichtspunkten des übertriebenen\n\nAnlockens und des psychischen Kaufzwangs für wettbewerbswidrig und nimmt\n\ndie Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Er hat behauptet, der für 2,-- DM\n\nangebotene Schal habe einen Wert von 20,-- bis 30,-- DM. Deshalb spreche\n\neine Vermutung für das Vorliegen eines Scheinentgelts, die die Beklagte nicht\n\nentkräftet habe. Bei der angegriffenen Werbung handele es sich um eine Wer-\n\ntreklame, weil das Angebot, einen Schal für 2,-- DM zu erwerben, nicht isoliert\n\nstehe und auch nicht isoliert, sondern in seiner Verkoppelung mit der Voraus-\n\nsetzung angegriffen werde, Testware im Wert von mindestens 55,-- DM zu be-\n\nstellen. Auf diese Weise solle der interessierte Kunde verführt werden, sich mit\n\ndem breiten Angebot der Beklagten zu befassen und die bestellte Ware an-\n\nschließend auch zu behalten. Der Bereich der zulässigen Aufmerksamkeitswer-\n\nbung sei im Streitfall überschritten, weil der Kunde nicht nur veranlaßt werde,\n\ndie Testware aus dem Katalog zusammenzusuchen, sondern diese auch zu\n\nbehalten.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Wert des\n\nSchals betrage lediglich 10,-- DM; davon gingen auch die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise aus. Sie biete den Schal nicht zu einem Scheinentgelt an, sondern\n\ngebe lediglich ihre Einkaufsvorteile an die Besteller weiter. Ein übertriebenes\n\nAnlocken liege nicht vor, weil ihre Werbung nicht über eine bloße Aufmerksam-\n\nkeitswerbung hinausgehe. Überdies fehle es an einer Wertreklame, da sie den\n\nSchal lediglich als Sonderangebot offeriere. Es sei indes nicht sittenwidrig, Wa-\n\nre vorübergehend als Lockware besonders preisgünstig anzubieten.\n\nDie Werbung verstoße auch nicht unter dem Gesichtspunkt des psychi-\n\nschen Kaufzwangs gegen § 1 UWG. Es werde nicht mit außerhalb der Sache\n\nliegenden Mitteln der Einflußnahme derart auf die Willensentscheidung des\n\nUmworbenen eingewirkt, daß dieser zumindest anstandshalber nicht umhin\n\nkönne, auf das Angebot einzugehen. Überdies handele es sich um einen Kauf\n\nauf Probe, bei dem der Kaufvertrag erst zustande komme, wenn der Kunde die\n\nbestellte Ware gebilligt habe.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung ver-\n\nurteilt.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, daß der Hauptausspruch - unter Abänderung eines in der Berufungsin-\n\nstanz neu gestellten Antrags - wie folgt gefaßt wird:\n\nDie Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,\nes zu unterlassen,\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie in der\nvorstehend wiedergegebenen Werbeanzeige für den Fall einer\nTestbestellung von Kosmetikartikeln im Gesamtwert von minde-\nstens 55,-- DM einen als \"topmodischen Baumwollschal agnés b.\"\nbezeichneten Schal zum Preis von 2,-- DM unter Einräumung des\nRechts anzubieten und/oder zu bewerben, daß die Kunden den\nSchal bei Rücksendung der übrigen Ware behalten können.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung\n\nweiter. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und\n\nbeantragte hilfsweise, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, das angegriffene Angebot ei-\n\nnes Schals zum Kaufpreis von 2,-- DM sei unter den Gesichtspunkten des\n\nübertriebenen Anlockens und des psychischen Kaufzwangs wettbewerbswidrig\n\nund deshalb gemäß § 1 UWG zu untersagen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie genannten Unlauterkeitsaspekte stellten Unterfälle der sogenannten\n\nWertreklame dar, deren Voraussetzungen im Streitfall ersichtlich erfüllt seien.\n\nDie Grenzen zwischen den beiden Unterarten der Wertreklame seien allerdings\n\nfließend. Ein übertriebenes Anlocken liege vor, wenn von der Vergünstigung\n\neine derart starke Anziehungskraft ausgehe, daß der Kunde \"gleichsam ma-\n\ngnetisch\" angezogen und davon abgehalten werde, sich mit dem Angebot der\n\nMitbewerber zu befassen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde\n\ndazu verleitet werde, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und\n\nQualität der angebotenen Ware danach zu treffen, ob ihm beim Kauf besondere\n\nzusätzliche Vergünstigungen gewährt würden. Ein Fall des psychischen Kauf-\n\nzwangs sei demgegenüber dann gegeben, wenn die Kunden durch die Vergün-\n\nstigung in eine Situation gerieten, in der es ihnen peinlich sei oder sie es sogar\n\nals unanständig empfänden, die Ware nicht auch zum regulären Preis zu er-\n\nwerben.\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sei das angegriffene Angebot bei\n\nder gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände als unlauter zu bewerten, wo-\n\nbei sich die Sittenwidrigkeit aus einer Kombination der in Betracht kommenden\n\nUnlauterkeitskriterien ergebe.\n\nDem Angebot des Schals für 2,-- DM komme für sich allein zwar noch\n\nkeine im wettbewerbsrechtlichen Sinne unlautere Anlockwirkung zu. Es komme\n\naber die Notwendigkeit hinzu, Ware in Höhe eines Werts von mindestens\n\n55,-- DM zur Ansicht bestellen zu müssen. Der Kunde habe zwar formal das\n\nRecht zur Rücksendung der bestellten Ware binnen einer Frist von 14 Tagen.\n\nSeine Situation stelle sich ihm aber ähnlich wie bei einem rechtlichen Kauf-\n\nzwang dar. Der Kunde sei gezwungen eine Testbestellung aufzugeben, was\n\neinem Kauf der Ware bereits sehr nahe komme. Das zeige insbesondere die\n\nAngabe der Beklagten, wonach nur 6,9 % der Ware zurückgegeben werde; die\n\nKaufentscheidung sei im allgemeinen offenbar schon mit der Bestellung getrof-\n\nfen. Bei der Beurteilung der angegriffenen Werbemaßnahme müsse zudem be-\n\nrücksichtigt werden, daß auch Elemente des psychischen Kaufzwangs bei dem\n\nbeworbenen Geschäft wirksam würden. Denn ein Kunde, der nur den Schal für\n\n2,-- DM behalten wolle, werde sich scheuen, die übrige Ware insgesamt zu-\n\nrückzuschicken, weil dies den Eindruck erwecke, er habe es von vornherein\n\ngerade nur auf den Schal abgesehen gehabt.\n\nDie Beklagte berufe sich demgegenüber ohne Erfolg auf ein gewandeltes\n\nVerbraucherleitbild. Auch der von ihr als maßgeblich angesehene durchschnitt-\n\nlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde\n\ndurch das Angebot in übertriebener Weise angelockt und finde sich nach Erhalt\n\nder Ware in der beschriebenen psychischen Situation wieder.\n\nDas Angebot der Beklagten sei auch ersichtlich geeignet, den Wettbe-\n\nwerb auf dem Kosmetikmarkt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG).\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.\n\nBei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers, die grundsätzlich auch\n\nin der Revisionsinstanz zulässig ist (BGHZ 106, 359, 368), ist zu prüfen, ob die\n\nKlageforderung bis zu dem die Erledigung begründenden Ereignis, das im übri-\n\ngen außer Streit stehen muß, bestanden hat oder nicht. Im Streitfall ist das e r-\n\nledigende Ereignis, das die Revisionserwiderung in einem mit der Aufhebung\n\nder Zugabeverordnung im Juli 2001 verbundenen Wandel der Rechtsprechung\n\nsieht, schon nicht unbestritten. Im übrigen erweist die Klage sich aber auch als\n\nvon Anfang an unbegründet.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die angegriffene Wer-\n\nbung weder unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens noch unter\n\ndem des psychischen Kaufzwangs als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beanstan-\n\nden. Auch eine Kombination von Elementen beider Gesichtspunkte führt hier\n\nnicht zur Wettbewerbswidrigkeit. Das Berufungsgericht hat bei seiner abwei-\n\nchenden Beurteilung die Gesamtumstände nicht hinreichend gewürdigt und\n\ninsbesondere die Besonderheiten des Versandhandels nicht in ausreichendem\n\nMaße berücksichtigt.\n\na) Die beanstandete Werbung ist dem Bereich der Wertreklame zuzu-\n\nrechnen, deren Besonderheit darin besteht, daß dem Kunden zu Werbezwek-\n\nken eine geldwerte Vergünstigung gewährt wird, indem ihm im Zusammenhang\n\nmit dem Abschluß eines Geschäfts eine Ware oder Leistung unentgeltlich oder\n\njedenfalls verbilligt überlassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 176/90,\n\nGRUR 1992, 621, 622 = WRP 1992, 644 - Glücksball-Festival; Urt. v. 15.2.1996\n\n- I ZR 1/94, GRUR 1996, 778, 780 = WRP 1996, 889 - Stumme Verkäufer; Urt.\n\nv. 26.3.1998 - I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998, 727\n\n- Schmuck-Set, m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 192). Vorliegend\n\nerhält der Besteller von Produkten der Beklagten den angebotenen Schal nicht\n\nkostenlos, sondern muß für dessen Erwerb 2,-- DM bezahlen. Das Berufungs-\n\ngericht hat insoweit aber zutreffend und von der Revision unbeanstandet darauf\n\nabgestellt, daß der Schal jedenfalls einen höheren Verkaufswert als 2,-- DM\n\nhat. Der Verkauf zum angebotenen Preis stellt somit eine besondere Vergünsti-\n\ngung für den Erwerber dar.\n\nDas Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz auch nicht verkannt, daß\n\nWerbegeschenke nicht schlechthin wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG sind.\n\nEs müssen vielmehr im Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, die die Ver-\n\ngünstigung als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1989\n\n- I ZR 138/86, GRUR 1989, 366, 367 = WRP 1990, 28 - Wirtschaftsmagazin;\n\nUrt. v. 12.10.1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 - An-\n\nnoncen-Avis; BGH GRUR 1992, 621, 622 - Glücksball-Festival; BGH GRUR\n\n1998, 1037, 1038 - Schmuck-Set). Eine solche, das zulässige Maß überstei-\n\ngende Werbung kann gegeben sein, wenn von der Vergünstigung eine derart\n\nstarke Anziehungskraft ausgeht, daß der Kunde davon abgehalten wird, sich\n\nmit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen (vgl. Baumbach/Hefermehl,\n\nWettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 90b; Köhler/Piper aaO § 1\n\nRdn. 196). Denn es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinba-\n\nren, daß der umworbene Verbraucher verleitet wird, seine Kaufentscheidung\n\nstatt nach Preiswürdigkeit und Qualität der angebotenen Ware danach zu tref-\n\nfen, ob ihm beim Kauf besondere zusätzliche Vergünstigungen gewährt wer-\n\nden. Für die Beurteilung der Wertreklame als unlauter ist demnach maßgeblich\n\ndarauf abzustellen, ob die in der Werbung in Aussicht gestellte Vergünstigung\n\ndie Kaufentscheidung in dem beschriebenen Sinne entscheidend zu beeinflus-\n\nsen vermag; dies wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn der Kunde durch\n\ndie Gewährung der Vergünstigung einem psychischen Zwang ausgesetzt ist.\n\nBei der gebotenen Gesamtwürdigung fallen Anlaß und Wert der Zuwendung,\n\nArt des Vertriebs sowie die begleitende Werbung ins Gewicht (vgl. BGH GRUR\n\n1998, 1037, 1038 - Schmuck-Set).\n\nb) Das Berufungsgericht ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß von dem Angebot des Schals für 2,-- DM als solchem keine übertrie-\n\nbene unlautere Anlockwirkung ausgeht. Mit Recht wendet sich die Revision\n\naber gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Notwendigkeit,\n\nWare in Höhe eines Werts von mindestens 55,-- DM zur Ansicht bestellen zu\n\nmüssen, führe zur Sittenwidrigkeit des Angebots, weil der Besteller in eine Si-\n\ntuation versetzt werde, die derjenigen eines rechtlichen Kaufzwangs sehr ähn-\n\nlich sei. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht wesentliche Umstände\n\nunberücksichtigt gelassen.\n\naa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt sich eine Nähe\n\nzum rechtlichen Kaufzwang - unabhängig davon, ob ein derartiger Zwang nach\n\nder Aufhebung der Zugabeverordnung für sich genommen noch zur Wettbe-\n\nwerbswidrigkeit führt - nicht damit begründen, daß die Rücksendequote nach\n\nden Angaben der Beklagten nicht mehr als 6,9 % beträgt. Die Revision weist\n\nzutreffend darauf hin, daß berücksichtigt werden muß, daß die Testbestellung\n\nauch von Personen aufgegeben wird, die aufgrund früherer Käufe mit den Pro-\n\ndukten der Beklagten bereits vertraut sind und deshalb erfahrungsgemäß eine\n\nRücksendung von vornherein nicht in Betracht ziehen. Ferner müssen bei der\n\nBeurteilung der Anlockwirkung auch diejenigen Kunden unberücksichtigt blei-\n\nben, die die lediglich zur Ansicht bestellte Ware nur aus Bequemlichkeit oder\n\nsonstigen praktischen Gründen nicht zurückschicken.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung ferner nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt, daß die Beklagte ihre Produkte im Wege des Versand-\n\nhandels vertreibt. Wer Ware über den Versandhandel bestellt, ist weit weniger\n\neiner Einflußnahme durch den Verkäufer ausgesetzt als der Kunde des statio-\n\nnären Handels, da er seine Kaufentscheidung in Ruhe, in räumlicher Distanz\n\nund ohne Einflußnahme von außen treffen kann (vgl. BGH GRUR 1998, 1037,\n\n1038 - Schmuck-Set). Dementsprechend können auch die Kunden der Beklag-\n\nten ihre Entscheidung, Ware zu bestellen und das Angebot zum Erwerb des\n\nBaumwollschals in Anspruch zu nehmen, unbeeinflußt nach eingehender\n\nDurchsicht des gesamten Werbematerials der Beklagten treffen. Gleiches gilt\n\nfür die Frage, ob die zugesandten Produkte auch tatsächlich gekauft werden\n\nsollen. Die verständigen und informierten Durchschnittsverbraucher können\n\ndaher die Vor- und Nachteile des Geschäfts sorgfältig abwägen und sind aus\n\ndiesem Grund gegenüber unsachlichen Beeinflussungen erfahrungsgemäß we-\n\nniger anfällig.\n\nEs kommt hinzu - worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist -, daß\n\ndie Beklagte den Testzweck der Warenbestellung sowohl auf der Werbeseite\n\nselbst als auch auf der Rückseite ausdrücklich hervorhebt. Für den Kunden ist\n\ndamit hinreichend erkennbar, daß er sich mit einer Bestellung nicht endgültig\n\nbindet.\n\ncc) Das Berufungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, daß die\n\nBeklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die kostenlose oder verbilligte Bei-\n\ngabe von Vergünstigungen im Versandhandel sei durchweg üblich. Der Verkehr\n\nist daher an solche Angebote gewöhnt und mißt ihnen erfahrungsgemäß keine\n\nallein kaufentscheidende Bedeutung bei (vgl. BGH GRUR 1989, 366, 368\n\n- Wirtschaftsmagazin). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Be-\n\nklagte dem angebotenen Baumwollschal in der beanstandeten Anzeige positive\n\nAttribute beigelegt hat. Denn jede Werbung, auch soweit darin Geschenke ver-\n\nsprochen werden, ist darauf ausgerichtet, das beworbene Produkt, mag sein\n\nWert auch gering sein, positiv darzustellen. Ein Werbegeschenk, das dem Kun-\n\nden als billig erscheint, widerspräche dem Sinn der Werbung, die unternehme-\n\nrische Leistung herauszustellen. Der Verbraucher erwartet daher ohnehin, daß\n\nauch eine Gratisgabe nicht unattraktiv ist (vgl. BGH GRUR 1998, 1037, 1039\n\n- Schmuck-Set). Über diese für den Verbraucher selbstverständliche attraktive\n\nDarstellung des Werbeangebots geht die Ankündigung in der beanstandeten\n\nWerbung nicht hinaus. Das Angebot enthält auch keinen Hinweis auf einen der-\n\nart hohen Wert des Baumwollschals, daß bei dem Kunden ein besonderes Ge-\n\nfühl der Dankbarkeit ausgelöst würde und er sich deshalb von vornherein nicht\n\nnur zu einer Teilbestellung, sondern zu einem verbindlichen Kauf anderer Wa-\n\nren im Werte von mindestens 55,-- DM veranlaßt sähe.\n\n2. Die Revision beanstandet auch mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\nangenommen hat, durch das Angebot des Baumwollschals werde auf die Um-\n\nworbenen ein psychischer Kaufzwang ausgeübt, der sowohl für sich gesehen\n\nals auch in Verbindung mit einer starken Anlockwirkung als unlauter zu werten\n\nsei.\n\na) Eine Werbemaßnahme erweist sich unter dem Gesichtspunkt des\n\npsychischen Kaufzwangs dann als unlauter, wenn mit außerhalb der Sache lie-\n\ngenden Mitteln der Einflußnahme derart auf die Willensentscheidung des Um-\n\nworbenen eingewirkt wird, daß dieser zumindest anstandshalber nicht umhin\n\nkann, auf das Angebot einzugehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95,\n\nGRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v. 17.2.2000\n\n- I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-\n\nShow). Eine derartige Einflußnahme auf die umworbenen Kunden der Beklag-\n\nten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht er-\n\nsichtlich.\n\nb) Das Berufungsgericht hätte stärker berücksichtigen müssen, daß zwi-\n\nschen den Kunden und dem Personal der Beklagten kein persönlicher Kontakt\n\nzustande kommt, da das gesamte Geschäft ausschließlich auf postalischem\n\nWege abgewickelt wird (vgl. BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion). Auch\n\nbei Rückgabe der bestellten Ware sieht sich der Kunde keinem Verkäufer ge-\n\ngenüber, dem er etwa in peinlicher Weise den Grund für seine Entscheidung\n\nerläutern müßte. Da auch die Beklagte dem Kunden nicht persönlich, sondern\n\nnur mit ihrem Werbematerial gegenübertritt, wird der Kunde wegen des Ange-\n\nbots des Baumwollschals erfahrungsgemäß auch kein besonderes Gefühl der\n\nDankbarkeit hegen, das ihn von einer Rücksendung der Ware abhalten könnte,\n\nzumal sich dem Angebot auch keine Anhaltspunkte für einen besonders hohen\n\nWert des Baumwollschals entnehmen lassen (vgl. oben unter II. 1. b). Schließ-\n\nlich hat das Berufungsgericht nicht genügend gewürdigt, daß die Beklagte die\n\numworbenen Kunden mehrfach auf das Rückgaberecht hinweist. Diese werden\n\nsich deshalb nach der Lebenserfahrung auch nicht scheuen, die bestellte Ware\n\ngegebenenfalls ohne den angeforderten Schal zurückzusenden, zumal sie die-\n\nse Entscheidung von außen unbeeinflußt und in Ruhe bei sich zu Hause treffen\n\nkönnen.\n\n3. Die Klage war ursprünglich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen\n\nBestimmungen der während des Revisionsverfahrens aufgehobenen Zugabe-\n\nverordnung begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Zugabeverstoß mit der Begründung ver-\n\nneint, daß es angesichts des Rechts der Kunden, die Testware zurückgeben zu\n\nkönnen, an einer Abhängigkeit der Gewährung der Nebenware vom Erwerb der\n\nHauptware fehle. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage war abzuwei-\n\nsen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist infolge Urlaubs an der Unter-\nschriftsleistung verhindert.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-45-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-45-00","retrieved":"2026-07-10 13:15:33.413725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/i-zr-45-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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