{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"4 ARs 3/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EuGH-Gesetz § 1; SDÜ Art. 62 IRG § 42 1. Artikel 62 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 gehört zum Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes. 2. Zur Klärung dem EuGH-Gesetz unterfallender Rechtsfragen ist allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des Bundesgerichtshofs nach § 42 IRG insoweit ist unzulässig (im Anschluß an BGHSt 36, 92).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 ARs 3/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2002\n\nin dem Auslieferungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bun-\n\ndesgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann be-\n\nschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückge-\n\ngeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich hat mit\n\nSchreiben vom 16. Februar 2001 um die Auslieferung des spätestens seit April\n\n1995 in Deutschland wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen Hubert\n\nAugustin W. zur Vollstreckung der restlichen Ersatzfreiheitsstrafe von\n\n178 Tagen, 21 Stunden und 10 Minuten aus einer rechtskräftigen Verurteilung\n\ndurch das Landesgericht Feldkirch vom 2. April 1991 zu 360 Tagessätzen\n\nGeldstrafe, ersatzweise 180 Tagen Freiheitsstrafe, ersucht. Das für die Ent-\n\nscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Oberlandesge-\n\nricht Stuttgart ist der Auffassung, daß zwar nach deutschem Recht Vollstrek-\n\nkungsverjährung eingetreten sei, dies die Auslieferung aber nicht hindere, weil\n\nnach österreichischem Recht die Vollstreckung noch nicht verjährt sei und ge-\n\nmäß Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik\n\nDeutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäi-\n\nschen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EuAlÜbk] und\n\ndie Erleichterung seiner Anwendung (BGBl 1975 II 1163; 1976 II 1798 [öErgV])\n\nsowie Art. 62 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens - SDÜ -\n\nvom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II 1010; 1994 II 631; 1996 II 242; 1997 II 966;\n\n1998 II 1968) die österreichischen Bestimmungen über die Verjährungsverlän-\n\ngerung bei der Verjährungsfristberechnung zu berücksichtigen seien. Dies set-\n\nze aber voraus, daß – was bejaht werde - unter dem in Art. IV öErgV und in Art.\n\n62 Abs. 1 SDÜ gebrauchten Begriff \"Unterbrechung der Verjährung\" auch eine\n\nVerjährungsverlängerung zu verstehen ist, die nach deutschem Verständnis\n\nnicht auf einer Unterbrechung, sondern auf einem Ruhen bzw. auf einer Hem-\n\nmung der Verjährung beruht (Vorlegungsfrage 1), und daß – was jedenfalls für\n\nArt. 62 Abs. 1 SDÜ zu bejahen sei - die Grenze einer potentiellen Verlängerung\n\nder Verjährungsfrist nach § 79 b StGB überschritten werden dürfe (Vorle-\n\ngungsfrage 2). So zu entscheiden sieht es sich im Hinblick auf die Vorlegungs-\n\nfrage 1 durch die Senatsentscheidung vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87\n\n(= BGHSt 35, 67) gehindert. Im übrigen hätten beide Fragen grundsätzliche\n\nBedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG), weil sie sich im deutsch-österreichischen\n\nAuslieferungsverkehr jederzeit wieder stellen könnten und sie auch im Ausliefe-\n\nrungsverkehr mit den Niederlanden, Italien und der Schweiz von Bedeutung\n\nseien, da die zwischen diesen Staaten und Deutschland abgeschlossenen Er-\n\ngänzungsverträge zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom\n\n13. Dezember 1957 mit Art. IV öErgV wortgleiche Bestimmungen enthielten;\n\neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen liege vor allem im Hinblick\n\nauf Art. 62 Abs. 1 SDÜ vor, weil diese Vorschrift den Auslieferungsverkehr mit\n\nsämtlichen \"Schengen-Staaten\" betreffe, die stark differenzierende Verjäh-\n\nrungsvorschriften hätten. Das Oberlandesgericht hat die Sache daher durch\n\nBeschluß vom 18. April 2001 (= NStZ-RR 2001, 345) gemäß § 42 Abs. 1 IRG\n\ndem Bundesgerichtshof zur Klärung folgender Rechtsfragen vorgelegt:\n\n1. Ist unter \"Unterbrechung der Verjährung\" im Sinne von\n\nArt. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der\n\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\n\nüber die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüber-\n\neinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichte-\n\nrung seiner Anwendung (BGBl 1975 II 1163; 1976 II 1798\n\n[öErgV]) und im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Schengener\n\nDurchführungsübereinkommen (SDÜ) auch eine Verjäh-\n\nrungsverlängerung zu verstehen, die auf einem Ruhen\n\n(einer Hemmung) der Verjährung beruht (vorliegend: § 60\n\nAbs. 2 Nr. 4 öStGB)?\n\n2. Steht es der Zulässigkeit der Auslieferung entgegen, daß\n\ndie Anwendung von Art. IV öErgV und von Art. 62 Abs. 1\n\nSDÜ zu einer Überschreitung der Grenzen führt, die\n\n§ 79 b StGB einer Verlängerung der Verjährungsfrist\n\nzieht?\n\nDer Generalbundesanwalt hält die Anrufung des Bundesgerichtshofs für\n\nzulässig. Nach seiner Auffassung sind die Vorlegungsfragen auf die Auslegung\n\nbzw. Anwendung des Art. 62 Abs. 1 SDÜ zu beschränken; ihnen käme insoweit\n\ngrundsätzliche Bedeutung zu. In der Sache selbst teilt er im Ergebnis die\n\nRechtsauffassung des vorlegenden Gerichts.\n\nII.\n\nDie Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorle-\n\ngungsvoraussetzungen nicht vorliegen: denn der beabsichtigten Entscheidung\n\ndes Oberlandesgerichts steht - soweit es um die Auslegung des Art. IV öErgV\n\ngeht – weder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen noch sind die\n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die Auslegung\n\ndes Art. 62 Abs. 1 SDÜ ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern der Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung berufen.\n\n1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung sind die Rege-\n\nlungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember\n\n1957 (in Kraft getreten für Deutschland am 1. Januar 1977 [BGBl 1964 II 1369;\n\n1976 II 1778], für Österreich am 19. August 1969 [BGBl 1976 II 1779]), des\n\nsich hierauf beziehenden deutsch-österreichischen Ergänzungsvertrages vom\n\n31. Januar 1972 (in Kraft getreten am 1. Februar 1977 [BGBl 1976 II 1798])\n\nund des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (in\n\nKraft gesetzt für Deutschland am 26. März 1995 [BGBl 1996 II 242], für Öster-\n\nreich am 1. Dezember 1997 [BGBl 1998 II 1969]) maßgebend. Hierbei steht\n\nallein in Frage, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, und - wenn dies\n\nnach deutschem und/oder österreichischem Recht der Fall wäre - welche Fol-\n\ngen das für die Auslieferung hätte. Die maßgeblichen Verjährungsvorschriften\n\nin den genannten Verträgen lauten wie folgt:\n\nArt. 10 EuAlÜbk\n\nDie Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschrif-\nten des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung\noder Strafvollstreckung verjährt ist.\n\nArt. IV öErgV\n\nFür die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvor-\nschriften des ersuchenden Staates maßgebend.\n\nArt. 62 Abs. 1 SDÜ\n\nFür die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der\nersuchenden Vertragspartei maßgebend.\n\nIn Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1996 aufgrund\n\nvon Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung\n\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-AuslÜbk; Abl.EG\n\nvom 23. Oktober 1996 Nr. C 313 S. 11 ff.; BGBl 1998 II 2253 ff.) findet sich fol-\n\ngende Regelung:\n\nDie Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt\nwerden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung\nnach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats\nverjährt ist.\n\nDanach käme es für die Frage der Vollstreckungsverjährung nur auf das\n\nRecht des ersuchenden Staates - hier also auf österreichisches Recht - an (vgl.\n\nVogel JZ 2001, 937, 938). Das EU-AuslÜbk ist jedoch noch nicht in Kraft ge-\n\ntreten. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich gilt es allerdings\n\naufgrund einer Regelung über seine vorzeitige Anwendbarkeit (Art. 18 Abs. 4\n\nEU-AuslÜbk) bereits ab dem 11. Juli 2001 (BGBl 2001 II 868; österr. BGBl\n\n2001 III Nr. 143). Da das Auslieferungsersuchen aber vor diesem Zeitpunkt\n\ngestellt wurde, sind – grundsätzlich - die Verjährungsvorschriften beider Staa-\n\nten zu berücksichtigen (Art. 10 EuAlÜbk; vgl. Art. 18 Abs. 5 EU-AuslÜbk).\n\na) Nach österreichischem Recht ist Vollstreckungsverjährung nicht ein-\n\ngetreten: § 59 Abs. 3 2. Alt. öStGB bestimmt, daß die Verjährungsfrist zehn\n\nJahre beträgt, wenn - wie hier - auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer\n\nErsatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist. In diese\n\nFrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen sich der Verurteilte im Aus-\n\nland aufhält (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 öStGB). Da der Verfolgte spätestens seit April\n\n1995 in Deutschland wohnt, ist somit für die ab 1991 laufende Vollstreckungs-\n\nverjährungsfrist der Zeitraum ab April 1995 nicht zu berücksichtigen.\n\nb) Nach deutschem Recht wäre hingegen Vollstreckungsverjährung ein-\n\ngetreten: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB), sie\n\nwäre somit im April 1996 abgelaufen. Auch wenn bei sinngemäßer Umstellung\n\ndes Sachverhalts die zunächst dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur\n\nBewährung (\"bedingte Strafnachsicht\") bis zu deren Widerruf am 27. August\n\n1991 als Ruhensgrund gemäß § 79 a Nr. 2 b StGB berücksichtigt wird, ergibt\n\nsich hieraus nur eine Verjährungsfristverlängerung um etwa fünf Monate. Eine\n\nFristverlängerung \"auf Antrag der Vollstreckungsbehörde\" nach § 79 b StGB\n\nkommt - bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts - schon deswegen\n\nnicht in Betracht, weil das Auslieferungsersuchen erst gestellt wurde, nachdem\n\nbereits nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten war; im\n\nübrigen ermöglichte § 79 b StGB eine Verlängerung der Verjährungsfrist ledig-\n\nlich um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist, somit auf sieben Jahre und\n\nsechs Monate, also bis etwa März 1999.\n\nc) Daher stünde - weil nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung\n\neingetreten ist - Art. 10 EuAlÜbk der Auslieferung entgegen (vgl. BGHSt 20,\n\n198, 200; 23, 151, 155 f.), es sei denn, die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 4\n\nöStGB (Nichteinrechnung der Zeiten in die Verjährungsfrist, in denen sich der\n\nVerurteilte im Ausland aufhält) fände über Art. IV öErgV oder Art. 62 Abs. 1\n\nSDÜ, wonach für die \"Unterbrechung der Verjährung\" allein die Vorschriften\n\ndes ersuchenden Staates maßgebend sind, Berücksichtigung. In diesem Falle\n\nwürde die Vollstreckungsverjährung seit April 1995 ruhen.\n\n2. Nach Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist unter \"Unter-\n\nbrechung der Verjährung\" im Sinne der Art. IV öErgV und Art. 62 Abs. 1 SDÜ\n\nauch die Verjährungsfristverlängerung nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 öStGB zu ver-\n\nstehen. Dieser Auffassung steht Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die\n\ndas Oberlandesgericht hindern könnte, wie beabsichtigt zu entscheiden, nicht\n\nentgegen:\n\nDer Senat hatte in seinem in BGHSt 35, 67 abgedruckten Beschluß vom\n\n30. September 1987 - 4 ARs 7/87 - die Frage zu entscheiden, ob Art. IV Abs. 1\n\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-\n\nschen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Ausliefe-\n\nrungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom\n\n13. November 1969 - der inhaltlich der Regelung des Art. IV öErgV entspricht -\n\ndahin ausgelegt werden kann, daß entgegen Art. 10 EuAlÜbk eine nur nach\n\ndem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjährung der\n\nAuslieferung nicht entgegensteht. Er hat die Frage verneint. Der Entscheidung\n\nlag zugrunde, daß um die Auslieferung eines im Jahre 1976 in der Schweiz zu\n\ndrei Jahren Zuchthaus Verurteilten ersucht wurde, nach deutschem Recht be-\n\nreits Vollstreckungsverjährung eingetreten war, die Vollstreckung nach schwei-\n\nzerischem Recht aber noch nicht verjährt war. Es ging allein um die Frage, ob\n\nArt. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrags den Fall un-\n\nterschiedlich langer Verjährungsfristen in den beiden Vertragsstaaten regelt;\n\nmöglicherweise zu berücksichtigende gesetzliche Verjährungsverlängerungs-\n\nregelungen waren dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. BGHSt\n\n35, 67, 73). Soweit der Senat - in einem obiter dictum - die Meinung vertreten\n\nhat, unter \"Unterbrechung der Verjährung\" sei nur eine Handlung zu verstehen,\n\ndie sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht zur Folge\n\nhabe, daß die Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung von neuem beginnt\n\n(BGHSt aaO), kann dahinstehen, ob an dieser Rechtsauffassung festzuhalten\n\nist.\n\n3. Beide vorgelegten Rechtsfragen sind im Hinblick auf Art. IV öErgV\n\nnicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG):\n\nEine Rechtsfrage ist dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie sich\n\nüber den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen kann (BGHSt\n\n34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). Wegen der neuen Regelung in\n\nArt. 8 Abs. 1 EU-AuslÜbk, wonach es für die Frage der Strafvollstreckungsver-\n\njährung nur auf die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates ankommt, und\n\nderen Geltung für Deutschland und Österreich seit dem 11. Juli 2001, ist nicht\n\nzu erwarten, daß sich beide vorgelegten Rechtsfragen im Verhältnis zu Öster-\n\nreich erneut stellen werden. Soweit das vorlegende Oberlandesgericht darauf\n\nhinweist, daß für den Auslieferungsverkehr mit dem Königreich der Niederlan-\n\nde, der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n\ndem Art. IV öErgV entsprechende Regelungen in Ergänzungsverträgen beste-\n\nhen, ist ebenfalls nicht zu erwarten, daß sich die vorgelegten Rechtsfragen er-\n\nneut stellen werden; denn die Niederlande und Italien sind Vertragsparteien\n\ndes voraussichtlich alsbald in Kraft tretenden EU-AuslÜbk (vgl. Schom-\n\nburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. S. 777 [Ver-\n\ntragstabelle]; Schomburg NJW 2002, 1629, 1631 [vorzeitige Anwendung im\n\nVerhältnis zu den Niederlanden seit dem 27. September 2000, BGBl 2001 II\n\n574]) und Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages\n\nvom 13. November 1969 ist bereits durch eine mit Art. 8 Abs. 1 EU-AuslÜbk\n\nidentische Regelung ersetzt worden (vgl. den deutsch-schweizerischen Ände-\n\nrungsvertrag vom 8. Juli 1999 [BGBl 2001 II 946, 961]; der Vertrag ist am\n\n1. März 2002 in Kraft getreten [BGBl 2002 II 606]).\n\n4. Allerdings ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zu\n\nbejahen, soweit es um die Auslegung des Art. 62 Abs. 1 SDÜ geht. Die ver-\n\nbindliche Auslegung dieser Vorschrift steht jedoch allein dem Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) zu; eine Vorlegung an den Bun-\n\ndesgerichtshof insoweit ist unzulässig.\n\na) Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen\n\nGesetzes betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der\n\npolizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsa-\n\nchen nach Artikel 35 des EU-Vertrages [EUV] (EuGH-Gesetz - EuGHG) vom\n\n6. August 1998 (BGBl I 2035; 1999 I 728) hat ein Gericht, dessen Entschei-\n\ndungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ange-\n\nfochten werden können, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen u.a.\n\nzur Auslegung von Übereinkommen auf dem Gebiet der justitiellen Zusammen-\n\narbeit in Strafsachen vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Er-\n\nlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 (=\n\nBGHSt 45, 123, 129) die Frage offen gelassen, ob das Schengener Durchfüh-\n\nrungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 dem Regelungsbereich des EuGH-\n\nGesetzes unterfällt (zur Rechtslage zuvor vgl. BGH NStZ 1998, 149, 151). Die\n\nFrage ist – soweit es die Auslegung des Art. 62 SDÜ betrifft - zu bejahen; denn\n\nnach der Überführung des \"Schengen-Besitzstandes\" – zu dem auch das SDÜ\n\ngehört - in den Rahmen der Europäischen Union (vgl. Gesetz zum [am 1. Mai\n\n1999 in Kraft getretenen] Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 vom\n\n8. April 1998 [BGBl 1998 II 386; 1999 II 296]; Protokoll zur Einbeziehung des\n\nSchengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union [BGBl 1998 II\n\n429 ff.]; ABl.EG vom 10. November 1997 Nr. C 340 S. 93 ff.; vom 10. Juli 1999\n\nNr. L 176 S. 1 f., 17 ff. und vom 22. September 2000 Nr. L 239 S. 9 ff.) hat der\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf Bestimmungen\n\ndes SDÜ, die ihre Rechtsgrundlage in Titel VI des EU-Vertrages (= Art. 29 bis\n\n42 EUV) haben, seine Zuständigkeit nach Art. 35 des EU-Vertrages wahrzu-\n\nnehmen (Art. 35, 46 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union\n\nvom 7. Februar 1992 i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997\n\n[BGBl 1998 II 386, 461 f.]; zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für das SDÜ vgl.\n\nauch OLG Köln NStZ 2001, 558, 560 [Vorlage zu Art. 54 SDÜ]; Kühne, Straf-\n\nprozeßrecht 5. Aufl. Rdn. 81; Bohnert/Lagodny NStZ 2000, 636, 640;\n\nRadtke/Busch EuGRZ 2000, 421, 424; Schomburg StV 1999, 246, 248; NJW\n\n1999, 550; 2000, 1833, 1839; zur Rechtskontrolle im Hinblick auf Schengen-\n\nBesitzstands-Regelungen, die nicht dem Titel VI EUV, sondern dem Titel IV\n\nEGV [= Art. 61 bis 69 EGV] zuzuordnen sind, vgl. Classen EuR 1999, Beiheft 1,\n\nS. 73 ff., 88, Hailbronner/Thiery EuR 1998, 583, 611; Wölker EuR 1999, Bei-\n\nheft 1, S. 99 ff., 110). EU-Rechtsgrundlage des Art. 62 SDÜ sind die Artikel 34\n\nund 31 Buchstabe b [Erleichterung der Auslieferung] des EU-Vertrages (Rats-\n\nbeschluß vom 20. Mai 1999, ABl.EG Nr. L 176 S. 20), somit Bestimmungen des\n\nnach Art. 35 EUV in die Kompetenz des Gerichtshofs fallenden Titels VI EUV.\n\nDie Zuständigkeit des Gerichtshofs ist nicht auf Übereinkommen be-\n\nschränkt, die zeitlich nach dem Vertrag von Amsterdam geschlossen wurden\n\nbzw. werden. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Protokolls zur Einbezie-\n\nhung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union\n\ni.V.m. den Nummern 2 bis 4 des Anhangs zu diesem Protokoll, wo bestimmt ist,\n\ndaß dem Gerichtshof die Überprüfung der Bestimmungen des SDÜ und der\n\n– auch vor Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam erlassenen - Beschlüsse\n\ndes Exekutivausschusses (Art. 131 ff. SDÜ) obliegt. Mit dem Inkrafttreten des\n\nEuGH-Gesetzes vom 6. August 1998 hat Deutschland die Zuständigkeit des\n\nGerichtshofs insoweit anerkannt (Art. 35 Abs. 2 EUV).\n\nb) Da oberlandesgerichtliche Entscheidungen in Auslieferungssachen\n\nunanfechtbar sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 IRG), besteht eine Vorlagepflicht des\n\nOberlandesgerichts an den Gerichtshof (vgl. BTDrucks. 13/10429 vom 20. April\n\n1998 S. 1, 6: Vorlagepflicht des \"funktionell\" letztinstanzlich zuständigen Ge-\n\nrichts), sofern das Oberlandesgericht die Auslegung von Auslieferungsrecht,\n\ndas dem Regelungsbereich des EuGHG unterfällt - hier: des Art. 62 SDÜ - für\n\nzweifelhaft hält und die Frage entscheidungserheblich ist.\n\nIm Hinblick auf die \"Zweifelhaftigkeit\" der Auslegung hat das zur Vorle-\n\ngung verpflichtete Gericht allerdings einen Entscheidungsspielraum. Liegt es\n\nauf der Hand, daß nur eine Auslegung in Betracht kommt, so entfällt die Vorla-\n\ngepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 [C.I.L.F.I.T.] Slg.\n\n1982, 3415 zu Art. 177 EWG-Vertrag; ähnlich BGHSt 36, 92, 96 [\"Auslegung\n\nder strittigen Frage\"]; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 13; Boh-\n\nnert/Lagodny aaO; Röben in Grabitz/Hilf, EUV/EGV 14. ErgLfg. Art. 35 EUV\n\nRdn. 11; vgl. auch die nach dem 1. Mai 1999 ergangenen Entscheidungen des\n\nBundesgerichtshofs zum SDÜ: BGHSt 46, 187; 307; BGHR EuAlÜbk Art. 18\n\nAuslieferung 1).\n\nc) Die Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen\n\nGemeinschaften dient der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicher-\n\nheit (vgl. hierzu BGHSt 33, 76, 78; 36, 92, 94). Ebenso wie bei der Divergenz-\n\nvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 36, 92) ist auch bei § 42 IRG die\n\nAnrufung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn eine Rechtsfrage des dem\n\nEuGH-Gesetz unterfallenden Rechts, bei deren Lösung sämtliche verbindliche\n\nAmtssprachen und die Terminologie des gemeinsamen Rechts zu berücksich-\n\ntigen sind, zu klären ist; hierzu ist allein der Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften berufen (vgl. EuGH aaO; Schomburg NJW 2001, 801, 803; Pie-\n\nper/Schollmeier/Krimphove, Europarecht 2. Aufl. [2000] S. 26: \"Rechtspre-\n\nchungsmonopol\").\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann\n\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nEuGH-Gesetz § 1; SDÜ Art. 62\n\nIRG § 42\n\n1. Artikel 62 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni\n\n1990 gehört zum Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes.\n\n2. Zur Klärung dem EuGH-Gesetz unterfallender Rechtsfragen ist allein der\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des\n\nBundesgerichtshofs nach § 42 IRG insoweit ist unzulässig (im Anschluß an\n\nBGHSt 36, 92).\n\nBGH, Beschluß vom 6. Juni 2002 – 4 ARs 3/02 – OLG Stuttgart","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/4-ars-3-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79b","ref_norm":"79b","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/4-ars-3-02","retrieved":"2026-07-10 13:19:17.507562+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/4-ars-3-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Zur Klärung dem EuGH-Gesetz unterfallender Rechtsfragen ist allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des Bundesgerichtshofs nach § 42 IRG insoweit ist unzulässig (im Anschluß an BGHSt 36, 92).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/79b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"79b","label":"§ 79b StGB","mentions":4},{"id":"IRG/42","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"42","label":"§ 42 IRG","mentions":3},{"id":"GVG/121","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"121","label":"§ 121 GVG","mentions":2},{"id":"IRG/13","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"13","label":"§ 13 IRG","mentions":1},{"id":"IRG/62","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"62","label":"§ 62 IRG","mentions":1},{"id":"StGB/79","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"79","label":"§ 79 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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