{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"3 StR 118/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 118/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLübeck vom 14. Januar 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nin sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie\n\nwegen Urkundenfälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung\n\ngerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten als\n\n(Mit)Täter der Urkundenfälschungen angesehen hat.\n\nOb ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten\n\nUmständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu\n\nbeurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden\n\nwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tat-\n\nbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherr-\n\nschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem\n\nWillen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14).\n\nDer Tatrichter war sich der Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen\n\nMittäterschaft und Beihilfe bewußt. Die hierzu angestellten Erwägungen sind\n\nzwar kurz, stellen aber noch ausreichend erkennbar darauf ab, daß der Ange-\n\nklagte, der die Urkunden nicht selbst verfälschte, durch deren Entgegennahme\n\nvon den Interessenten, die Weitergabe an den Fälscher, die Rückgabe nach\n\nerfolgter Verfälschung und die Einziehung des Fälscherlohnes unter Entnahme\n\ndes eigenen Anteils maßgeblich an der Tatbegehung mitgewirkt hatte.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbe-\n\nsondere mußte sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt eines bei der\n\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung etwa zu gewährenden Härteausgleichs\n\nnicht mit dem Umstand auseinandersetzen, daß die Strafen aus dem Gesamts-\n\ntrafenbeschluß des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 15. März 1999 vollständig\n\nerledigt waren und nicht mehr in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen\n\nwerden konnten.\n\nNach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, auf die bei ge-\n\nmeinsamer Verhandlung die §§ 53, 54 StGB anzuwenden gewesen wären, bei\n\ngetrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so daß Täter im Ender-\n\ngebnis weder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, daß eine\n\ndurch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezo-\n\ngen werden kann, ändert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der\n\nsich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile (vgl. BGHSt 31, 102,\n\n103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1 jeweils m. w. N.). Ein\n\nHärteausgleich kommt indes nur dann in Betracht, wenn in der Erledigung der\n\nfrüheren Strafe tatsächlich eine Härte für den Angeklagten zu sehen ist. Für ihn\n\nist kein Raum, wenn der Angeklagte durch die Erledigung der an sich ge-\n\nsamtstrafenfähigen Strafe nicht benachteiligt wird. So liegt es im Ergebnis auch\n\nhier:\n\nAus der nachträglichen Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gre-\n\nvesmühlen vom 15. März 1999 folgt, daß alle Taten, die den dabei einbezoge-\n\nnen Einzelstrafen aus drei Urteilen zugrundelagen, vor dem ersten dieser Ur-\n\nteile, dem des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996, begangen wor-\n\nden sind. Vor dem 12. August 1996 liegt auch eine der 17 hier abgeurteilten\n\nTaten des Angeklagten: eine Urkundenfälschung, für die das Landgericht eine\n\nEinzelstrafe von sechs Monaten verhängt hat.\n\nWäre die Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe aus dem Be-\n\nschluß vom 15. März 1999 noch nicht erledigt gewesen, so hätte das Urteil des\n\nAmtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996 eine Zäsurwirkung entfaltet mit\n\nder Folge, daß aus den dem Gesamtstrafenbeschluß vom 15. März 1999 z u-\n\ngrundeliegenden Einzelstrafen und dieser Einzelstrafe von sechs Monaten eine\n\nneue Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, während aus den Einzel-\n\nstrafen für die weiteren 16 Taten eine zweite Gesamtstrafe zu bilden gewesen\n\nwäre.\n\nDanach ist ein auszugleichender Nachteil in der Erledigung der Strafen\n\naus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Grevesmühlen vom\n\n15. März 1999 nicht zu erblicken.\n\nEs ist ausgeschlossen, daß die im angefochtenen Urteil gebildete Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (aus Einzelstrafen von einem Jahr und drei\n\nMonaten, fünfmal einem Jahr und zwei Monaten, zehnmal sechs Monaten und\n\neinmal drei Monaten) geringer ausgefallen wäre, wenn die eine Einzelstrafe\n\nvon sechs Monaten zu ihrer Bildung nicht hätte herangezogen werden können.\n\nEs liegt andererseits nahe, daß die andere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mo-\n\nnaten (Einzelstrafen von einmal sechs Monaten, von zweimal jeweils wenigen\n\nMonaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen) bei Hinzu-\n\ntreten der Einzelstrafe von sechs Monaten höher ausgefallen wäre.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/3-str-118-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/3-str-118-02","retrieved":"2026-07-10 13:17:54.912706+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/3-str-118-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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