{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"XI ZR 301/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 7 ff. (Enteignung); Einigungsvertrag Art. 41 Abs. 1; BGB §§ 607 a.F., 1113 a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermö- gensenteignung auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt. b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der frühe- ren sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungs- rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden, durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 301/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. Juni 2002\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nEGBGB Art. 7 ff. (Enteignung);\nEinigungsvertrag Art. 41 Abs. 1;\nBGB §§ 607 a.F., 1113\n\na) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermö-\ngensenteignung auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt.\n\nb) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der frühe-\nren sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungs-\nrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden,\ndurch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die\nBundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen\nWiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig\nzu machen.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2001 wird\n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht eine Darlehensforderung aus übergegangenem\n\nRecht geltend.\n\nIm Jahr 1901 gewährte die in Frankfurt am Main ansässige\n\nF. H.bank dem Tapetenfabrikanten E. L. ein Darlehen von 265.000 Mark,\n\ndas durch eine Hypothek auf dessen später im sowjetischen Sektor be-\n\nfindlichen Grundstück in Berlin-Mitte gesichert wurde. E. L. und seine\n\nSöhne gründeten im Jahr 1920 die beklagte Kommanditgesellschaft mit\n\nSitz im späteren Westteil Berlins, die die Darlehensschuld und das als\n\nSicherheit dienende Grundstück übernahm. In den Jahren 1939/1940\n\nwurde die Beklagte zwangsweise liquidiert, weil sie als jüdischer Betrieb\n\ngalt. Das mit der Hypothek belastete Grundstück wurde vom Zwangsli-\n\nquidator veräußert. In dem notariellen Kaufvertrag wurden die Übernah-\n\nme der Darlehensschuld von 66.000 Reichsmark durch die beiden Er-\n\nwerberinnen unter Anrechnung auf den Kaufpreis und eine Mitteilung\n\ngemäß § 416 Abs. 2 BGB vereinbart. Die Erwerberinnen wurden 1940\n\nals Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. Die Abwicklung der Be-\n\nklagten wurde noch im Jahr 1940 als beendet im Handelsregister einge-\n\ntragen.\n\nDie F. H.bank wurde durch Verordnung vom 10. Mai 1949 mit ih-\n\nrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat\n\nenteignet und dieses unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht.\n\nDas hypothekarisch belastete Grundstück wurde 1979 Gegenstand\n\neiner Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik. Dadurch\n\nging die Hypothek unter. Die Darlehensforderung war bei Ende des Be-\n\nstehens der Deutschen Demokratischen Republik in deren Staatshaus-\n\nhalt verzeichnet.\n\nDas ehemals als Sicherheit für die Darlehensforderung dienende\n\nGrundstück wurde nach der Wiedervereinigung aufgrund eines Investiti-\n\nonsvorrangbescheids an einen Investor veräußert. Durch Bescheid des\n\nLandesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November\n\n1997 wurde festgestellt, daß die Beklagte Berechtigte im Sinne des Ver-\n\nmögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks ist. Das Land Berlin wur-\n\nde verpflichtet, den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Er-\n\nlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert\n\nan die Beklagte zu zahlen.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 34.266,37 DM nebst Zin-\n\nsen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abge-\n\nwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-\n\nchen wie folgt begründet:\n\nDie Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie habe die Forderung\n\nnicht erworben. Diese sei nicht in das Staatsvermögen der DDR gelangt,\n\ndas der Klägerin durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen sei.\n\nDie Enteignung der F. H.bank durch den Ost-Berliner Magistrat habe die\n\nDarlehensrückzahlungsforderung nicht mit umfaßt. Nach dem Territori a-\n\nlitätsprinzip entfalte eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des Ho-\n\nheitsgebiets und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des\n\nenteignenden Hoheitsträgers unterliege. Darunter falle die Darlehens-\n\nrückzahlungsforderung nicht. Sie habe für sich gesehen keine territoriale\n\nBerührung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats gehabt.\n\nAllein die zu ihrer Sicherung eingetragene Hypothek auf einem im Ho-\n\nheitsgebiet des Ostmagistrats gelegenen Grundstück habe nicht genügt.\n\nWenn überhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen seien,\n\nkönnten sie allenfalls dahin gehen, daß der H.bank das als Sicherheit\n\ndienende Grundpfandrecht entzogen worden sei. Als sein das Schicksal\n\nder Enteignung teilender Annex sei die Darlehensrückzahlungsforderung\n\nnicht zu sehen.\n\nDavon abgesehen, müsse die Klage auch an der fehlenden Passi-\n\nvlegitimation der Beklagten scheitern, weil von einer befreienden\n\nSchuldübernahme durch die nachfolgenden Eigentümerinnen des mit der\n\nHypothek belasteten Grundstücks auszugehen sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis\n\nstand, weil der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht nach\n\nArt. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\n\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Her-\n\nstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889;\n\nim folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Klägerin übergegangen ist.\n\nEs kann daher offenbleiben, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts\n\nzutrifft, es fehle auch an der Passivlegitimation der Beklagten.\n\nDie Forderung konnte nicht auf die Klägerin übergehen, weil sie\n\nnicht zum Finanzvermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der Deut-\n\nschen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV gehörte.\n\nDas war nicht der Fall, weil die Enteignung der ursprünglichen Gläubige-\n\nrin vom 10. Mai 1949 die Forderung weder damals noch später im Zu-\n\nsammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erfaßt hat.\n\n1. Die Enteignung durch die Verordnung zur Überführung von\n\nKonzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigen-\n\ntum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin S. 112) wirkte nicht für die\n\nstreitgegenständliche Forderung.\n\na) Die Wirkung einer Enteignung ist nach der verfassungsgemä-\n\nßen (BVerfGE 84, 90, 123 f.) ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 5, 27, 34 f.; 5, 35, 36 ff.; 9, 34, 38; 12, 79, 83 f.; 13,\n\n106, 108; 17, 209, 212; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 140; 32, 97,\n\n99; 39, 220, 227; 104, 240, 244) durch das Territorialitätsprinzip be-\n\ngrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur die-\n\njenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates\n\nbefinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Entscheidend ist, wo der ent-\n\neignete Vermögenswert \n\nim Zeitpunkt der Enteignung belegen war\n\n(BGHZ 23, 333, 336). Dieser Maßstab galt auch im innerdeutschen Ver-\n\nhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\n\nDemokratischen Republik (BGHZ 12, 79, 83 f.; 23, 333, 336; 31, 367,\n\n371).\n\nb) Die Enteignung vom 10. Mai 1949 konnte die streitgegenständ-\n\nliche Darlehensforderung daher nur dann erfassen, wenn diese Forde-\n\nrung damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen war.\n\nDas ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu vernei-\n\nnen.\n\naa) Grundsätzlich ist die Belegenheit einer Forderung in Anleh-\n\nnung an den Rechtsgedanken des § 23 Satz 2 ZPO nach dem Wohnsitz\n\n(bei natürlichen Personen) oder dem Sitz (bei juristischen Personen und\n\nGesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) des Schuldners zu\n\nbestimmen (BGHZ 5, 35, 37 f.; 25, 134, 139; 32, 97, 99; BGH, Urteile\n\nvom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 5. Mai\n\n1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732; jeweils m.w.Nachw.).\n\nIm vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob die Beklagte am\n\n10. Mai 1949 noch Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehens-\n\nforderung war. Für die Frage der Schlüssigkeit der Klage kommt es je-\n\ndoch zunächst allein auf den Vortrag der Klägerin an (vgl. BGHZ 82, 13,\n\n20). Diese hat bestritten, daß die 1939/1940 beabsichtigte Schuldüber-\n\nnahme durch die Erwerberinnen des hypothekarisch belasteten Grund-\n\nstücks wirksam geworden sei, und sich den gegenteiligen Vortrag der\n\nBeklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte am 10. Mai\n\n1949 nach wie vor Schuldnerin der Darlehensforderung war.\n\nDer Sitz der beklagten Kommanditgesellschaft befand sich zum\n\nZeitpunkt der Enteignung am 10. Mai 1949 nicht im Machtbereich des\n\nOst-Berliner Magistrats. Sie hatte bis zur Zwangsliquidierung 1939/1940\n\nihren Sitz im westlichen Teil Berlins. Eine Sitzverlegung nach Ost-Berlin\n\nist danach nicht zustande gekommen. Auch wenn man mit der Revision\n\ndavon ausginge, daß das letzte verbliebene Vermögen der Beklagten ein\n\nauf das Grundstück im östlichen Teil Berlins bezogener Restitutionsan-\n\nspruch gewesen sei, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Verlagerung\n\ndes Gesellschaftssitzes. Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen be-\n\nsonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33,\n\n195, 204; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, WM 1989,\n\n1682, 1684). Daran fehlt es hier.\n\nbb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es aller-\n\ndings geboten sein, für die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den\n\nWohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten\n\nGrundstücks abzustellen (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 - V ZR\n\n16/51, NJW 1952, 420; vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, MDR 1954,\n\n286, 287; vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.;\n\nvom 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die\n\nFrage, von welchen Voraussetzungen dies im einzelnen abhängt, kann\n\nhier dahinstehen. Der Grundsatz, daß die Wirkung von Enteignungen auf\n\ndas Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu\n\nbeschränken ist, verbietet es jedenfalls, die Wirkungen einer Enteignung\n\ndeshalb auf eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsge-\n\nbiets ansässigen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der\n\nForderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses\n\nHoheitsgebiets lastet (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 aaO S. 421 und\n\nvom 6. November 1958 - II ZR 102/57, WM 1959, 202, 203 m.w.Nachw.).\n\nEs gibt insbesondere im Falle der Personenverschiedenheit zwischen\n\npersönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks\n\nkeinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig\n\nhandelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der Deutschen Demokra-\n\ntischen Republik auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung\n\ngegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und\n\nso die Enteignungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der\n\nBundesrepublik Deutschland zu perfektionieren. Im vorliegenden Fall\n\nbegründet die Tatsache, daß die streitgegenständliche Darlehensforde-\n\nrung im Mai 1949 noch durch eine Hypothek auf einem im Ostsektor Ber-\n\nlins gelegenen Grundstück gesichert war, daher keine Belegenheit der\n\nForderung im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats, die eine Aus-\n\ndehnung der Wirkungen der Enteignung vom 10. Mai 1949 auf diese\n\nForderungen rechtfertigen könnte.\n\ncc) Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurtei-\n\nlung der Wirkungen einer Enteignung in der früheren Sowjetischen Be-\n\nsatzungszone ausgesprochen, daß eine Forderung gegen einen dort an-\n\nsässigen Schuldner dann nicht mit Wirkung auch für die Bundesrepublik\n\nDeutschland von der Enteignung erfaßt wird, wenn es um den Zugriff auf\n\nsolche Teile des Schuldnervermögens geht, die außerhalb des entei g-\n\nnenden Staates liegen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 47/67,\n\nWM 1972, 394, 396). Teile des Schrifttums stellen darüber hinaus ganz\n\nallgemein bei der Frage der Belegenheit einer Forderung darauf ab, wo\n\nein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist, und befürworten für\n\nden Fall, daß der Schuldner in mehr als einem Staat Vermögen hat, eine\n\nForderungsaufspaltung, die zu einer Verdoppelung oder Vervielfachung\n\nder Forderung führt (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anh. III\n\nArt. 38 EGBGB Rdn. 40 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung). Ob\n\ndieser Spaltungstheorie zu folgen ist (offengelassen von BGH, Urteil\n\nvom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 733), bedarf keiner Ent-\n\nscheidung, da dem Ost-Berliner Magistrat und später der Deutschen\n\nDemokratischen Republik eine persönliche Forderung gegen die Be-\n\nklagte auch dann nicht zugestanden hätte. Im Zeitpunkt der Enteignung\n\nvom 10. Mai 1949 hatte die Beklagte kein im Ostteil Berlins belegenes\n\nVermögen. Auch ein auf das hypothekarisch belastete Grundstück in\n\nOst-Berlin bezogener Restitutionsanspruch der Beklagten, der einem\n\nZugriff des OstBerliner Magistrats zugänglich gewesen wäre und die An-\n\nnahme eines durch Aufspaltung entstandenen Ost-Berliner Teils der\n\nDarlehensforderung gegen die Beklagte hätte rechtfertigen können, be-\n\nstand damals nicht.\n\n2. Die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 wurde entgegen\n\nder Ansicht der Revision auch durch Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit\n\nZiffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Re-\n\ngelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II\n\nS. 1237; im folgenden: Gemeinsame Erklärung) nicht auf die streitge-\n\ngenständliche Darlehensforderung ausgedehnt.\n\nZiffer 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bestimmt, daß Entei g-\n\nnungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundla-\n\nge (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Be-\n\nstimmung richtet sich gegen eine mögliche Beseitigung der bereits ein-\n\ngetretenen Wirkungen der in ihr genannten Enteignungen, enthält aber\n\nkeine Ausdehnung dieser Wirkungen über das bereits eingetretene\n\nAusmaß hinaus und erweitert insbesondere nicht die Grenzen, die der\n\nWirkung dieser Enteignungen von Anfang an durch das Territoriali-\n\ntätsprinzip gesetzt waren. An der Unwirksamkeit der Enteignung vom\n\n10. Mai 1949 für die streitgegenständliche Darlehensforderung hat sich\n\ndaher durch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung nichts geändert. Für\n\ndas von der Revision befürwortete Erstarken eines von der Enteignung\n\nerfaßten \"Ostteils\" der Darlehensforderung zu einem jetzt in ganz\n\nDeutschland anzuerkennenden Recht ist schon deshalb kein Raum, weil\n\nein solcher abgespaltener Forderungsteil, wie oben dargelegt wurde,\n\nnicht existiert hat.\n\n3. Auch aus der Entschädigungsleistung für das 1939/1940 ent-\n\neignete Grundstück, die die Beklagte nach den Vorschriften des Vermö-\n\ngensgesetzes erhalten hat, kann entgegen der Ansicht der Revision die\n\nAktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständliche Darlehens-\n\nforderung nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kommt es\n\nnicht darauf an, ob Restitutionsmaßnahmen nach dem Vermögensgesetz\n\nüberhaupt geeignet sein können, untergegangene Forderungen der hier\n\ninteressierenden Art neu zu begründen. Im vorliegenden Fall geht es\n\nnämlich nicht um eine Wiederherstellung der Darlehensforderung, son-\n\ndern nur darum, wem die fortbestehende Forderung zusteht. An der\n\nRechtsinhaberschaft hinsichtlich dieser Forderung kann das Vermö-\n\ngensgesetz aber schon deshalb nichts geändert haben, weil darin eine\n\nentschädigungslose Enteignung der bisherigen Rechtsinhaberin läge,\n\nwie sie in keiner der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-\n\nweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/xi-zr-301-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/xi-zr-301-01","retrieved":"2026-07-10 13:19:42.774461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-04/xi-zr-301-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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