{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"I ZB 28/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 28/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2002\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 1. Zivilsenat - vom\n\n26. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 35.780,37 €\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 20. August\n\n2001 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 21. August 2001 beim Beru-\n\nfungsgericht ein.\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin unter\n\nVorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten Rechts-\n\nanwalt Dr. H. und dessen Sekretärin Frau He. vorgetragen:\n\nDer Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 15. August 2001 im Ent-\n\nwurf erstellt und von ihrem Prozeßbevollmächtigten am 17. August 2001 über-\n\narbeitet worden. Die überarbeitete Fassung sei der Sekretärin ihres Prozeßbe-\n\nvollmächtigten, Frau He. , am 20. August 2001 vormittags übergeben worden\n\nmit der Anweisung, die Korrekturen vorzunehmen und den Schriftsatz im An-\n\nschluß an ihre Bürotätigkeit in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts in Bremen einzuwerfen. Gegen 16.30 Uhr habe Frau He. den\n\nSchriftsatz fertiggestellt gehabt. Anschließend habe sie diesen ihrem Prozeß-\n\nbevollmächtigten gesondert zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt. Gegen\n\n17.00 Uhr habe ihr Prozeßbevollmächtigter den unterschriebenen Schriftsatz\n\nFrau He. mit der nochmaligen Anweisung übergeben, ihn nach Beendigung\n\nihrer Bürotätigkeit um 17.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts in Bremen einzuwerfen. Frau He. sei gegen 17.30 Uhr\n\nmit dem unterschriebenen Schriftsatz von ihrem Arbeitsplatz zur Postaus-\n\ngangsstelle im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten gegangen. Dort habe sie\n\nden Schriftsatz in einen Briefumschlag gesteckt. Anschließend habe sie ein\n\nlängeres privates Telefongespräch geführt. Im Anschluß daran habe sie das\n\nBüro ohne den Schriftsatz verlassen. Die für den Postausgang zuständige Mit-\n\narbeiterin habe den Schriftsatz, von dem sie habe annehmen müssen, daß er\n\nam nächsten Tag zu Gericht habe gebracht werden sollen, in den Gerichts-\n\npostkorb gelegt. Am nächsten Morgen sei der Schriftsatz auch von einem Bo-\n\nten zu Gericht gebracht worden.\n\nFrau He. sei von 1998 bis 2001 im Büro ihres Prozeßbevollmächtig-\n\nten als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte ausgebildet worden. Rechts-\n\nanwalt Dr. H. habe sowohl die Fristnotierung als auch die Botengänge von\n\nFrau He. in Stichproben geprüft. Beanstandungen habe es dabei nicht ge-\n\ngeben.\n\nDer Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts hat dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin aufgegeben, dem Gericht eine Kopie sämtli-\n\ncher Eintragungen aus seinem Fristenkalender für den 20. und 21. August\n\n2001 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2001 hat Rechtsanwalt\n\nDr. H. lediglich eine Kopie des Fristenkalenders für den 16. August 2001 vor-\n\ngelegt. Zugleich hat er in dem genannten Schriftsatz (erstmals) ausgeführt, die\n\nAkten seien ihm am 16. August 2001 als Ablauffrist wiedervorgelegt worden.\n\nDa die weitere Bearbeitung an diesem Tag nicht habe erfolgen können, sei die\n\nFrist auf den absoluten Ablauf vornotiert worden. Allerdings habe Frau He. \n\ndie Frist nicht auf den 20. August, sondern versehentlich auf den 21. August\n\n2001 vornotiert, weil sie übersehen habe, daß zwar das Urteil am 21. Juni 2001\n\nzugestellt, die Berufung aber bereits am 20. Juli 2001 eingelegt worden war.\n\nDie fehlerhaft notierte Frist sei ihm, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin,\n\nbei der Überarbeitung des Schriftsatzes am Abend des 17. August 2001 auf-\n\ngefallen. Aufgrund dessen habe er am Vormittag des 20. August 2001 Frau\n\nHe. die Anweisung erteilt, den Schriftsatz im Anschluß an ihre Bürotätigkeit\n\nin den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts einzuwerfen, so daß die Frist\n\nauf jeden Fall gewahrt gewesen wäre. Diese Anweisung habe er am 20. August\n\n2001 gegen 17.00 Uhr noch einmal wiederholt, um sicherzustellen, daß der\n\nSchriftsatz auch rechtzeitig in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts ein-\n\ngeworfen werde.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag, der Klägerin Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffe unter Zugrundelegung\n\nseines eigenen Vortrags ein eigenes Verschulden daran, daß die Berufungs-\n\nbegründungsschrift nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 519 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO a.F., die am 20. August 2001 abgelaufen sei, bei dem Berufungs-\n\ngericht eingegangen sei. Die der Sekretärin erteilte Weisung habe bei den be-\n\nsonderen Umständen des vorliegenden Falles für sich allein nicht ausgereicht,\n\num den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung\n\nder Berufungsbegründungsfrist zu genügen. Da der Prozeßbevollmächtigte der\n\nKlägerin die Frist zur Rechtsmittelbegründung bis zum letzten Tag und über\n\ndas Ende der Dienststunden des Berufungsgerichts hinaus habe ausschöpfen\n\nwollen, habe ihm im Zusammenhang mit der Fristwahrung eine erhöhte Sorg-\n\nfaltspflicht oblegen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen werde das Ver-\n\nhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht. Es sei zu be-\n\nrücksichtigen, daß seine Sekretärin, Frau He. , erst \"im Jahre 2001\" ihre\n\nAusbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte abgeschlossen habe.\n\nEs könne nicht ausgeschlossen werden, daß Frau He. Ende August 2001\n\nnoch nicht über eine nennenswerte erfolgreiche Berufspraxis als Anwaltsgehil-\n\nfin verfügt habe.\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläge-\n\nrin hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist ein schuldhafter Verstoß ihres Prozeßb e-\n\nvollmächtigten gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht anzulasten ( § 85\n\nAbs. 2 ZPO). Es ist nicht auszuschließen, daß dieses Verschulden zur Ve r-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist beigetragen hat.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zu-\n\nsammenhang mit der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist unter den im\n\nvorliegenden Fall gegebenen besonderen Umständen nicht dadurch genügt\n\nhat, daß er seiner Sekretärin, Frau He. , am 20. August 2001 die Anweisung\n\nerteilt hat, die Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tag nach Büro-\n\nschluß in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen.\n\na) Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin steht fest, daß die Se-\n\nkretärin ihres Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist falsch berechnet und notiert hatte, nämlich auf den 21. August 2001, statt\n\n- wie es richtig gewesen wäre - auf den 20. August 2001. Der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin hatte das Fehlverhalten seiner Sekretärin rechtzeitig vor\n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist bemerkt. Es hätte ihm - wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht angenommen hat - Veranlassung geben müssen, die\n\nfehlerhafte Fristberechnung und -notierung gegenüber seiner Sekretärin aus-\n\ndrücklich zu rügen, um einen möglichen Irrtum über den tatsächlichen Fristab-\n\nlauf auszuräumen und ihr zudem unmißverständlich zu verdeutlichen, daß die\n\nWeisung, die Berufungsbegründungsschrift noch am 20. August 2001 in den\n\nNachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen, wegen Ablaufs der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist unbedingt befolgt werden mußte. Daß eine derartige\n\nAufklärung der Sekretärin durch den Prozeßbevollmächtigten erfolgt ist, hat die\n\nKlägerin innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft\n\ngemacht.\n\nb) Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung vermag\n\ndas Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen und die\n\nWiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen, weil dieser Vortrag nicht berücksich-\n\ntigt werden darf.\n\nZwar kann gemäß § 570 ZPO a.F. eine Beschwerde grundsätzlich auch\n\nauf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch ge-\n\ngen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beach-\n\nten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein\n\nkönnen, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2\n\nZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergän-\n\nzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war,\n\ndürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 26.11.1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; Beschl. v. 4.5.1994\n\n- XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 8.4.1997 - VI ZB 8/97,\n\nNJW 1997, 2120, 2121; Beschl. v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365,\n\n366).\n\nBei dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung han-\n\ndelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich\n\ngeltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes. Die Klägerin hatte geltend\n\ngemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner Sekretärin eine konkrete Ein-\n\nzelanweisung erteilt gehabt, die diese nicht erfüllt habe. Dieser Grund war we-\n\nder unklar noch unvollständig dargestellt, sondern enthielt eine in sich ge-\n\nschlossene und als solche nicht ergänzungsbedürftige Schilderung eines der\n\nFristversäumung zugrundeliegenden Versäumnisses der Sekretärin des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten (vgl. zur Einzelanweisung BGH, Beschl. v. 1.2.2001\n\n- I ZB 39/00, Umdr. S. 4). In der Beschwerdebegründung macht die Klägerin\n\nnunmehr geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine Sekretärin ausdrück-\n\nlich darauf hingewiesen, daß der Schriftsatz zur Fristwahrung \"heute noch\"\n\nzum Oberlandesgericht gebracht werden müsse. Hierbei handelt es sich um\n\nneuen Vortrag zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfalt durch ihren Prozeßbe-\n\nvollmächtigten, nachdem das Berufungsgericht gerade auf dessen Fehlen die\n\nVersagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte. Damit\n\nkann die Klägerin nicht mehr gehört werden.\n\n2. Ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß des Prozeßbevollmächtigten der\n\nKlägerin besteht darin, daß er nicht darauf hingewirkt hat, daß die falsch n o-\n\ntierte Frist berichtigt worden ist. Wäre das geschehen, hätte die Erledigung der\n\nFristsache vor Büroschluß nochmals überprüft werden müssen. Denn der An-\n\nwalt muß durch die Büroorganisation dafür Sorge tragen, daß die Erledigung\n\nfristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fri-\n\nstenkalenders überprüft wird (vgl. BGH NJW 1997, 2120, 2121 m.w.N.). Die\n\nNotwendigkeit des Einwurfs der Berufungsbegründung am 20. August 2001 in\n\nden Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts wäre dann nochmals gesondert\n\nfestgestellt worden.\n\nIII. Da somit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, hat das\n\nBerufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen\n\n(§ 519b, § 519 Abs. 2 ZPO a.F.).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/i-zb-28-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/i-zb-28-01","retrieved":"2026-07-10 13:19:05.432849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-04/i-zb-28-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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