{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"3 StR 82/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 82/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge, an zwei Hauptverhandlungstagen sei der Öffentlich-\n\nkeitsgrundsatz verletzt worden, ist zulässig erhoben. Sie ist\n\naber unbegründet, da jedermann die Möglichkeit hatte, sich\n\nohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaf-\n\nfen, wo die Strafkammer jeweils nachmittags die Sitzung fort-\n\ngesetzt hat (vgl. BGH NStZ 2002, 46; BVerfG Beschl. vom\n\n10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01). Dies gilt auch für die\n\nHauptverhandlung am 3. Juli 2001, bei der an der Teilnahme\n\ninteressierte Personen sich durch Nachfrage hätten ohne be-\n\nsondere Schwierigkeiten davon unterrichten können, daß der\n\nzutreffend angegebene Sitzungssaal Nr. 1 sich im Erdgeschoß\n\nund nicht - wie irrtümlich auf der Anzeigetafel angegeben - im\n\nersten Obergeschoß des Gerichtsgebäudes befand.\n\n2. Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landge-\n\nricht hätte das Opfer nochmals als Zeugin ergänzend verneh-\n\nmen müssen, ist zulässig erhoben. Sie ist jedoch unbegründet,\n\nweil sich die Jugendkammer angesichts der bisherigen Aussa-\n\nge des Opfers und der Bekundung des medizinischen Sach-\n\nverständigen zu einer erneuten Vernehmung nicht gedrängt\n\nsehen mußte.\n\n3. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines auf Einholung\n\neines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengut-\n\nachtens gerichteten Beweisantrags beanstandet wird, ist zuläs-\n\nsig erhoben. Der Beschwerdeführer hat das (vorläufige) schrift-\n\nliche Gutachten der Sachverständigen mitgeteilt. In ihm sind\n\nauf 12 Seiten die Angaben, die die Zeugin im Rahmen ihrer\n\nExploration gemacht hat, zusammengefaßt wiedergegeben. Ei-\n\nner Mitteilung der Tonbandabschrift über das Explorationsge-\n\nspräch bedurfte es deshalb nicht. Die Rüge ist jedoch unbe-\n\ngründet.\n\nDie Ablehnung des Antrags hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Sache nach mit der Be-\n\ngründung zurückgewiesen, das Gegenteil der behaupteten\n\nTatsache sei durch das frühere Gutachten bereits erwiesen\n\n(§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Mit den im Beweisantrag behaup-\n\nteten Mängeln des früheren Gutachtens hat es sich rechtsfeh-\n\nlerfrei auseinandergesetzt. Dies zieht auch die Revision letzt-\n\nlich nicht in Frage, denn sie rügt (S. 35 der Revisionsbegrün-\n\ndung Rechtsanwalt Dr. M. ), daß sich das Landgericht bei\n\nder Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft nicht auch\n\nmit Gesichtspunkten auseinandergesetzt habe, die in einem\n\nunmittelbar vor dem Beweisantrag gestellten, gegen die Sach-\n\nverständige gerichteten Befangenheitsantrag vorgebracht wor-\n\nden waren. Damit zeigt sie allerdings keinen Rechtsfehler auf.\n\nMit Umständen, die in einem Beweisantrag nicht vorgetragen\n\nsind und von denen nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, daß auch\n\ndas Gericht von ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeht,\n\nmuß sich dieses bei der Ablehnung des Antrags nicht ausein-\n\nandersetzen. Der Angeklagte hätte die Möglichkeit gehabt, ge-\n\ngen den die Beweiserhebung ablehnenden Beschluß Gegen-\n\nvorstellungen zu erheben, wenn er der Auffassung gewesen\n\nwäre, daß das Landgericht Umstände, die er zur Grundlage\n\nseines Antrags hatte machen wollen, bei der Entscheidung\n\nnicht berücksichtigt hatte. Mit dem Gesichtspunkt, dessen Be-\n\nrücksichtigung bei der Ablehnung des Beweisantrags die Revi-\n\nsion vermißt, hat sich das Landgericht im übrigen bei der Zu-\n\nrückweisung des Ablehnungsantrags rechtsfehlerfrei ausein-\n\nandergesetzt.\n\n4. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte Wort gewährt\n\nworden, ist unbegründet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt,\n\nwurde, nachdem der Angeklagte das letzte Wort erhalten hatte,\n\n\"die Sachverständige entlassen\". Hierin liegt kein Wiedereintritt\n\nin die Verhandlung.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/3-str-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/3-str-82-02","retrieved":"2026-07-10 13:18:18.907622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-04/3-str-82-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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